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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_559/2019  
 
 
Urteil vom 22. August 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Herrn Urs Vögele, Pegasus Treuhand, Buchhaltung & Beratung, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2019.68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Februar 2004 erwarb der im Jahr 1966 geborene Ehemann, der bis dahin zusammen mit seinem Vater am Ort einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte, aus dessen Eigentum die landwirtschaftlichen Grundstücke für Fr. 1'100'000.-, um den Betrieb selbständig weiterzuführen. Dabei vereinbarten Vater und Sohn ein leicht modifiziertes Gewinnanteilsrecht gemäss den Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht. 
Am 10. Februar 2009 und am 28. Dezember 2009 veräusserte der Steuerpflichtige drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an private Investoren. Die drei Parzellen waren zu diesem Zeitpunkt unbebaut und der Bauzone zugeteilt, ohne dass sie angemessenen Umschwung eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bildeten. Der Steuerpflichtige hielt in allen drei Fällen die Voraussetzungen der Grundstückgewinnsteuer - und nicht der Einkommenssteuer - für gegeben. Nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges entschied das Bundesgericht jedoch mit Urteil 2C_940/2017 vom 28. März 2018, dass die Gewinne aus diesen Liegenschaftsverkäufen bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer unterliegen. 
Am 30. Mai 2018 veranlagte die Steuerkommission U.________ die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'105'000.-. Dabei rechnete sie den Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen von Fr. 1'032'897.- zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzu. Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess die Steuerkommission U.________ mit Entscheid vom 14. September 2018 gut; auf Beschwerde des Kantonalen Steueramts hin setzte das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2019 das steuerbare Einkommen jedoch wiederum auf Fr. 1'105'000.- fest. 
 
B.  
Die von den Eheleuten A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Mai 2019 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde beantragen die Eheleute A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. 72'022.- festzusetzen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).  
 
2.  
Streitig ist die Höhe des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer im Steuerjahr 2009. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht einen Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen von Fr. 1'032'897.- zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet hat. 
 
3.  
 
3.1. Zur Frage der grundsätzlichen Steuerbarkeit des erzielten Gewinnes aus den Liegenschaftsverkäufen hat das kantonale Gericht im Wesentlichen erwogen, das Bundesgericht habe in dem dieselbe Verkäufe betreffenden Urteil 2C_940/2017 vom 28. März 2018 bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern bestätigt, dass es sich bei den verkauften Grundstücke steuerrechtlich gesehen nicht um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Die Beschwerdeführer brächten nichts vor, was zu einer davon abweichenden Betrachtungsweise bezüglich der direkten Bundessteuern Anlass geben würde. Was die Steuerpflichtigen gegen diese Erwägungen vorbringen, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil 2C_940/2017 erwogen hat, ist zur Frage der steuerrechtlichen Qualifikation eines Grundstückes als Landwirtschaftsland nicht in erster Linie die tatsächliche Nutzung massgebend, sondern - gewisse hier nicht zur Diskussion stehende Spezialfälle vorbehalten (vgl. erwähntes Urteil 2C_940/2017 E. 3.2.3) - die Unterstellung unter den Schutz des BGBB. Massgebender Zeitpunkt ist sodann jener der Gewinnerzielung - hier also jener der Grundstückverkäufe (2009) und nicht jener der Hofübernahme (2004). Somit kann offen bleiben, ob das betreffende Land im Jahre 2004 noch unter den Schutzbereich des BGBB fiel.  
 
3.2. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die bei der Hofübernahme vertraglich festgelegten Gewinnanteilsrechte seiner Mutter und seiner Geschwister müssten vom zu versteuernden Veräusserungsgewinn abgezogen werden. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, ist ein solcher Abzug rechtsprechungsgemäss nicht vorgesehen (Urteil 2C_162/2016 / 2C_163/2016 vom 29. September 2016, in: ASA 85 S. 323, RDAF 2017 II 261, StE 2016 B 23.45.2 Nr. 11).  
 
3.3. Sowohl die Hofübernahme (2004), als auch die Grundstückverkäufe (2009) und das Einreichen der Steuererklärung (2010) erfolgten zu einem Zeitpunkt, als die bundesgerichtliche Klärung der bis dahin uneinheitlich gehandhabten Rechtsfrage, was unter den "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" zu verstehen sei (Urteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011, publ. in: BGE 138 II 32), noch nicht bekannt war. Wie das Bundesgericht jedoch im erwähnten Urteil 2C_940/2017 E. 3.3.6 erwogen hat, gilt diese Praxisfestlegung nicht nur für die künftigen, sondern auch für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren. Demnach war die Veranlagung auch im vorliegenden Fall im Sinne der Praxisfestlegung vorzunehmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden die Veranlagung treuwidrig verzögert hätten; insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass diese vor Veranlagung der direkten Bundessteuern die Rechtskraft der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern abwarteten. Soweit sich die Steuerpflichtigen weiter darauf berufen, sie hätten sich nach Treu und Glauben auf die Weitergeltung der im Jahre 2004 von den kantonalen Behörden geübten Praxis vertrauen dürfen, legen sie nicht dar, dass sie von den zuständigen Behörden bezüglich der konkreten Angelegenheit eine vorbehaltslose Auskunft oder gar Zusicherung erhalten hätten, wie der Grundstückverkauf steuerrechtlich behandelt werden würde (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen eine unrichtige Auskunft einer Behörde Rechtswirkung entfalten kann BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist somit abzuweisen.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Den Beschwerdeführern sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold