Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_762/2017
Urteil vom 11. September 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff, SMD Advokatur,
gegen
1. Tiefbauamt Graubünden,
vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger,
2. X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Submission,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 4. August 2017 (U 17 56).
Sachverhalt:
A.
Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (Tiefbauamt, TBA) schrieb am 24. November 2016 die Winterdienstarbeiten der Saisons 2017/ 2018 bis 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus. Die Ausschreibung sah rund 130 verschiedene Lose vor, darunter die Strassenabschnitte U.________/V.________ (Auftrag Nr. 11) und Y.________/Z.________ (Auftrag Nr. 12).
Mit Verfügungen vom 14. März 2017 erteilte das Tiefbauamt den Auftrag Nr. 11 zum Preis von Fr. 57'782.95 an B.________ und den Auftrag Nr. 12 zum Preis von Fr. 73'744.-- an A.________. Dagegen gelangte die in beiden Verfahren zweitplatzierte Mitbewerberin X.________ SA beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machte namentlich geltend, die beiden Zuschlagsempfänger hätten sich in unzulässiger Weise abgesprochen.
Mit Verfügungen vom 31. Mai 2017 widerrief das Tiefbauamt daraufhin die erteilten Zuschläge und vergab die Aufträge neu an die X.________ SA.
B.
Gegen die den Auftrag Nr. 12 betreffende Verfügung vom 31. Mai 2017 erhob A.________ seinerseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Zuschlags vom 14. März 2017. Mit Urteil vom 4. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / evtl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 11. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Rechtsbegehren Ziff. 1) und der Verfügung vom 31. Mai 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 2). Weiter beantragt er, die Vergabe des Auftrags Nr. 12 zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde oder die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3), eventualiter die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 31. Mai 2017 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Die X.________ SA (Beschwerdegegnerin) und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Tiefbauamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
A.________ äussert sich mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 zu den eingeholten Vernehmlassungen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
1.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 4. August 2017 wendet, liegt mit einem verfahrensabschliessenden, kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 [i.V.m. Art. 114 und Art. 117] BGG). Anders verhält es sich mit der erstinstanzlichen Verfügung des Tiefbauamts vom 31. Mai 2017; sie ist aufgrund des Devolutiveffekts mit der Beschwerde aber jedenfalls inhaltlich mit angefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144, Urteile 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1).
1.2. Streitgegenstand ist die Vergabe eines Auftrags, der im offenen Verfahren nach dem Submissionsgesetz des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300) erteilt wurde. Der angefochtene Entscheid erging somit auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinne von Art. 83 lit. f BGG (vgl. BGE 144 II 177 E.1.3.1 S. 180 f., mit Hinweisen).
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen beschaffungsrechtliche Entscheide nur zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die das Gebiet der öffentlichen Beschaffungen beschlägt (vgl. Art. 83 lit. f Ziff. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398). Von einer Frage mit grundsätzlicher Bedeutung ist auszugehen, wenn der Entscheid einer Rechtsfrage für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach höchstrichterlicher Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 138 I 143 E. 1.1 S. 146 f.). Zudem muss die Rechtsfrage für die Lösung des konkreten Falls erheblich sein (BGE 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118; Urteil 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 1). Dass die Voraussetzung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erfüllt ist, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wirft zwei Fragen auf, denen aber entgegen seiner Auffassung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung zukommt.
1.2.2. Die erste Frage bezieht sich auf das Beweismass, das "hinsichtlich Submissionsverfahren anzuwenden [ist], damit aus einer gesetzeskonformen Sachverhaltslage mittels theoretischer Annahmen auf eine unzulässige Submissionsabsprache" geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, dass das Verwaltungsgericht für seine Sachverhaltsfeststellungen einen anderen als den vollen Beweis für erforderlich erachtete (vgl. dazu BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.; 133 III 153 E. 3.3 S. 161 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil. Die aufgeworfene Frage erweist sich vor diesem Hintergrund für den konkreten Fall nicht als entscheiderheblich.
1.2.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob "in geo- und demografisch überschaubaren Gebieten die alleinige Tatsache [genügt], dass zwei Offerenten dieselbe Hilfsperson beiziehen, um eine unzulässige Submissionsabsprache zwischen ihnen annehmen zu können, obwohl die Hilfsperson einer obligationenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt". Mit seiner Frage unterstellt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht den Beizug derselben Hilfsperson durch zwei Anbieter genügen lässt, um auf eine unzulässige Absprache im Sinne des kantonalen Submissionsgesetzes zu schliessen. Das trifft im konkreten Fall nicht zu, wie sich namentlich mit Blick auf die vorinstanzlichen Überlegungen zur Gestaltung der Offerten in räumlicher und preislicher Hinsicht ergibt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 lit. d). Auch die zweite Frage ist somit nicht entscheiderheblich.
1.2.4. Die Voraussetzung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG ist nach dem Dargelegten nicht erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
1.3. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteil 2C_1021 / 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 553]; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits am Verfahren auf kantonaler Ebene beteiligt. Als ursprünglicher Zuschlagsempfänger kommt er als Beauftragter grundsätzlich weiterhin in Frage. Daran ändert nichts, dass ihm der Zuschlag für den Fall der Gutheissung seines Rechtsmittels aufgrund des Zeitenlaufs nicht mehr für die gesamte Auftragsperiode erteilt werden könnte (vgl. Urteil 2C_876/2014 vom 4. September 2015 E. 1.3.1 [nicht publ. in: BGE 141 II 353]). Das grundsätzlich unzulässige, weil rein kassatorische und auf Rückweisung an die kantonalen Behörden lautende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG; zum Ganzen Urteile 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 144 II 177]; 2D_1/2018 vom 7. Mai 2018 E. 1.4; je mit Hinweisen) ist sodann unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung jedenfalls nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass er die Erteilung des Zuschlags an sich selber verlangt. Folglich ist der Beschwerdeführer zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und grundsätzlich formgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt des bereits Dargelegten (vgl. E. 1.1 hiervor) einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge einer Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes, weil diesen Grundsätzen nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zukommt (vgl. Urteile 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_994/ 2016 vom 9. März 2018 E. 2 [nicht publ. in: BGE 144 II 177]). Hingegen kann eine willkürliche Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung geltend gemacht werden, da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2 [nicht publ. in: BGE 144 II 177]). Zulässig ist weiter die Rüge, der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten sei verletzt; dieser aus Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV abgeleitete Grundsatz (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; Urteil 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.3.2) vermittelt zwar keinen Anspruch auf staatliche Aufträge, garantiert aber immerhin die Möglichkeit, an öffentlichen Submissionen nach sachgerechten und wettbewerbsneutral ausgestalteten Zulassungsbedingungen teilnehmen zu können (vgl. Urteile 2C_563/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 1.3.2; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht denjenigen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG); namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder grundlegende Verfahrensrechte (Art. 29 BV) verstösst. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 116, Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Demnach prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur insofern auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
3.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben sich der Beschwerdeführer und B.________ über die zu offerierenden Preise und Streckenabschnitte abgesprochen. Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf verschiedene Anhaltspunkte stützen. Es wies darauf hin, dass ein und dieselbe Person die Offerten des Beschwerdeführers und von B.________ handschriftlich verfasst hatte, nämlich die Ehefrau des Letzteren, die von beiden für Büro- und Buchhaltungsarbeiten angestellt ist. Gestützt auf deren schriftliche Angaben in einem Schreiben an das Tiefbauamt ging die Vorinstanz alsdann davon aus, dass sie die jeweiligen Angebote auch mitkalkuliert hatte. Entsprechend habe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ein Wissensaustausch über wesentliche Elemente ihrer Angebote stattgefunden. Die Vorinstanz sah ihre Schlussfolgerung ferner bestätigt im Umstand, dass beide Anbieter über weite Teile identische Rabatte angewandt hatten und für nicht überlappende Streckenabschnitte offeriert hatten.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet Absprachen mit B.________ und macht verschiedene Ausführungen zum Sachverhalt, die nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz übereinstimmen. Das Bundesgericht kann von letzteren allerdings nur abweichen, wenn sie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande kamen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da vom Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht keine anderen Rügen erhoben werden, prüft das Bundesgericht seine diesbezüglichen Vorbringen unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV).
3.2. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.6.2 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat, oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.6.2 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen).
3.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Rügeanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. E. 2.3 hiervor) sind sie ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun.
3.3.1. Nicht stichhaltig sind zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den räumlichen Gegebenheiten in der Surselva. Es mag zutreffen, dass bei privaten und wirtschaftlichen Beziehungen in kleinräumigen Verhältnissen eher mit Überschneidungen zu rechnen ist bzw. solche in Teilen gar unvermeidbar sind. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beweiswürdigung aber weder allein auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer und B.________ mit Büro- und Buchhaltungsarbeiten dieselbe Person betraut haben, noch könnte die lokale Kleinräumigkeit für sich rechtfertigen, dass submissionsrechtliche Bestimmungen nicht einzuhalten wären.
3.3.2. Auf eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hat die Vorinstanz mit Blick auf weitere Elemente geschlossen. Im Lichte des Beizugs derselben Hilfsperson zur Erstellung der Offerte auffällig waren ihrer Ansicht nach insbesondere die weitgehend identischen Rabatte sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und B.________ für zwei Aufträge bewarben, die sich nicht überlappten. Eine überzeugende Erklärung für die Gewährung identischer Rabatte bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vor. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer und B.________ bei unabhängiger Kalkulation ihrer Offerten in der Lage sein sollten, über weite Strecken dieselben Rabatte zu gewähren. Gleich verhält es sich mit der Auswahl der Strecken, für die der Beschwerdeführer und B.________ ihre Angebote einreichten. Nach eigenen Angaben hatte sich der Beschwerdeführer neben dem streitgegenständlichen Auftrag 12 auch um den Auftrag 13 beworben, während B.________ für die Aufträge 11 und 22 ein Angebot einreichte. Angesichts der geographischen Verhältnisse scheint es keineswegs zwingend, dass sie sich nicht beide um dieselben Strecken hätten bewerben können. Eine tragfähige Begründung für die konkrete Auswahl seiner Strecken lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht jedoch vermissen. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, auch wenn ein anderes Ergebnis denkbar wäre, keineswegs als geradezu unhaltbar.
3.3.3. Kein anderes Resultat ergibt sich unter Berücksichtigung der obligationenrechtlichen Pflichten, die der vom Beschwerdeführer und B.________ beigezogenen Hilfsperson obliegen. Wohl können Beauftragte im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 OR) gehalten sein, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu wahren. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht bestimmt sich aber in erster Linie nach den Weisungen des Auftraggebers. Ein Austausch über Offertbedingungen zwischen zwei Anbietern wird damit nicht zwingend verhindert, zumal im vorliegenden Fall ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über die Tätigkeit seiner mit Büro- und Buchhaltungsaufgaben betrauten Hilfsperson im Transportbetrieb ihres Ehemanns im Bild war.
3.3.4. Die Darstellung der zeitlichen Abläufe durch den Beschwerdeführer hat ebenfalls nicht zur Folge, dass von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er sein Angebot bereits am 20. Dezember 2016 eingereicht habe, während B.________ am 21. Dezember 2016 offerierte und unklar sei, wann die beiden Anbieter ihre Buchhalterin aufsuchten. Eine chronologische Abfolge der Ereignisse, die das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament substantiiert in Frage stellt, zeigt der Beschwerdeführer damit allerdings nicht auf.
3.3.5. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) besteht im bundesgerichtlichen Verfahren damit insgesamt keine Veranlassung, von einem anderen als dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
4.
Unter dem Titel "Rechtliches" macht der Beschwerdeführer über weite Strecken Ausführungen, ohne sich zugleich klar und detailliert auf ein verfassungsmässiges Recht zu berufen, das er als verletzt betrachtet. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Übrigen dringt er mit seiner Begründung nicht durch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.1. Nach Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 SubG, widerrufen werden. In Art. 22 SubG zählt das Gesetz verschiedene Ausschlussgründe auf. Gemäss Abs. 1 lit. e der genannten Bestimmung wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat. Ein Ausschlussgrund liegt weiter vor, wenn der Anbieter Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen (Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG).
4.1.1. Eine gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossende Anwendung dieser Norm ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168).
4.1.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die nach dem bereits Dargelegten für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.2 und E. 3 hiervor), haben sich der Beschwerdeführer und B.________ darüber verständigt, nicht für dieselben Aufträge zu offerieren. Ausserdem koordinierten sie verschiedene Preispositionen. Damit trafen sie eine Absprache, die den Wettbewerb um den hier streitgegenständlichen Auftrag Nr. 12 beschränkte. Mit Blick auf die geographischen Verhältnisse kann mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass sich ohne die gemeinsame Absprache sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ und somit drei statt nur zwei Anbieter um den Auftrag Nr. 12 beworben hätten. Dies stellt jedenfalls eine potentielle Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs dar (vgl. dazu auch BGE 143 II 297 E. 5.4 S. 323 f.; Urteil 2C_101/2016 vom 18. Mai 2018 E. 10.1 [zur Publikation vorgesehen]), die bereits aufgrund der geringen Zahl der Bewerber willkürfrei als erheblich im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG qualifiziert werden kann. Keinen Unterschied macht, dass der Beschwerdeführer ein tieferes Angebot als die Beschwerdegegnerin einreichte, zumal nicht feststeht, dass das Angebot des Beschwerdeführers auch ohne die getroffene Gebiets- und Preisabsprache den ersten Rang erreicht hätte. Liegt demnach ein Ausschlussgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG vor, rechtfertigt dies nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 SubG den Widerruf des Zuschlags. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) liegt nicht vor.
4.2. Daneben macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend. Er begründet dies mit dem seiner Ansicht nach grundlosen Ausschluss aus dem Submissionsverfahren. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten, der in öffentlichen Beschaffungsverfahren als Ausfluss der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) hauptsächlich Berücksichtigung verlangt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist allerdings nicht erkennbar. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine Hinweise namhaft, wonach die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls an Absprachen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG beteiligt war, den Zuschlag aber gleichwohl erhielt. Ohne eingehende Begründung seitens des Beschwerdeführers ist ferner auch darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu erkennen, dass gewisse Sachverhaltselemente wie etwa die Identität der Hilfsperson erst nach erfolgtem Widerruf des ursprünglichen Zuschlags bekannt wurden. Bei dieser Ausgangslage dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durch. Für die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils besteht demnach ebensowenig Veranlassung wie für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags.
5.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), nicht hingegen dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Fellmann