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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_239/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
2. Z.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
3. Q.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Fiechter, 
4. R.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, 
5. S.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Susanne Schaffner-Hess, 
6.  Versicherung T.________ AG,  
7.  Versicherung U.________ AG,  
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Haas, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Zivilprozess, sachliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 6. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Dezember 2011 reichte die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen die Beklagten 1-10 ein, nämlich V.________ Dachbau (Beklagter 1), Y.________ AG (Beklagte 2; Beschwerdegegnerin 1), Z.________ GmbH (Beklagte 3; Beschwerdegegnerin 2), Q.________ AG (Beklagte 4; Beschwerdegegnerin 3), R.________ AG (Beklagte 5; Beschwerdegegnerin 4), W.________ Metallbau (Beklagte 6), S.________ AG (Beklagte 7; Beschwerdegegnerin 5), S.________ (Beklagter 8), Versicherung T.________ AG (Beklagte 9; Beschwerdegegnerin 6) und Versicherung U.________ AG (Beklagte 10; Beschwerdegegnerin 7). Sie stellte folgende Anträge: 
 
 "1a. 
 
 Die Beklagten 1, 3, 4, 5 und 6 seien schuldig und zu verurteilen, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 2'311'498.85 nebst gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. 
 
 1b. 
 
 In Anlehnung an die Summe gemäss Ziff. 1a sei gegenüber der Beklagten Nr. 1 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1'000'000.00 (Betreibung Nr. xxx) zu gewähren; dies unter Anrechnung an die Forderung gemäss Ziff. 1a. 
 
 2. 
 
 Die Beklagten 1, 3, 4, 5 und 6 seien schuldig und zu verurteilen, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 848'812.50 als Kostenvorschuss für die Sanierung der Terrassen der Überbauung "R.________" in M.________ zu entrichten. 
 
 3. 
 
 Die Beklagte 2 sei schuldig und zu verurteilen, einen Betrag von CHF 1'155'749.45 nebst Verzugszinsen sowie einen Betrag von CHF 424'406.25 als Kostenvorschuss zu bezahlen und es sei in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. yyy N.________ zu gewähren. 
 
 4. 
 
 Die Beklagten 7 und 8 seien schuldig und zu verurteilen, der Klägerin unter solidarischer Haftung mit den Beklagten 1 bis 5 einen CHF 231'149.85 nicht übersteigenden Betrag nebst gesetzlichen Verzugszinsen und einen Kostenvorschuss von CHF 102'615.00 zu bezahlen. 
 
 5. 
 
 Die Beklagte 9 sei zur Zahlung von 57% der Summen gemäss Ziff. 1 und 2 zu verurteilen, abzüglich nicht versicherte Schäden. 
 
 6. 
 
 Die Beklagte 10 sei zu verurteilen, einen Betrag von mindestens CHF 43% gem. Ziff. 1a und 2 zu bezahlen, abzüglich nicht versicherte Schäden." 
 
 Mit Verfügung vom 12. März 2012 zog das Bezirksgericht unter anderem in Erwägung, sich bezüglich der Beklagten 2, 3, 4, 9 und 10 zufolge zwingender Zuständigkeit des Handelsgerichts als sachlich nicht zuständig zu erklären, zu welcher Frage es die Beschwerdeführerin anhörte. Mit Urteil vom 30. Mai 2012 trat das Bezirksgericht auf die gegen die Beklagten 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 erhobene Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. 
 
 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Berufung mit Urteil vom 6. März 2013 abwies. 
 
B.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Bezirksgericht Aarau sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids für die Behandlung des Schadenersatzprozesses in Sachen "Überbauung R.________" für zuständig zu erklären. 
 
 Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen 2, 6 und 7 schliessen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdegegnerin 4 beantragt, auf die Beschwerde - soweit die Beschwerdegegnerin 4 betreffend - nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 5 erklärte, zur Frage der sachlichen Zuständigkeit, die von Amtes wegen abzuklären sei, nicht Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein, worauf einzig die Beschwerdegegnerin 1 duplizierte. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2013 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Urteil schützte das Obergericht den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts, soweit die Klage sich gegen die Beklagten 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 richtet. Somit liegt ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG vor. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, zumal der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Bezirksgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Sie rügt, dass anstelle von Bundesrecht kantonales Recht angewendet worden sei. Das kantonale Recht dürfe die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht vereiteln. Es verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV), das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), wenn für die auf den gleichen Sachverhalt ("Überbauung R.________") gestützten Klagen je nach beklagter Partei beim Handelsgericht und beim Bezirksgericht ein Prozess geführt werden müsste. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 ZPO).  
 
 Der Kanton Aargau hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist namentlich für handelsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die diesbezüglichen Voraussetzungen bei der erhobenen Klage betreffend die im Handelsregister eingetragenen Beklagten 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 gegeben, so dass insoweit das Handelsgericht sachlich zuständig ist. Demgegenüber ist für die nicht im Handelsregister eingetragenen Beklagten 1, 6 und 8 das Bezirksgericht zuständig. Entsprechend bezog sich der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts nicht auch auf diese Beklagten. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hat die Beklagten 1-10 als einfache Streitgenossen eingeklagt.  
 
 Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Sodann muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Das setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für die Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGE 138 III 471 E. 5.1). 
 
3.3. Wie das Bundesgericht kürzlich in einem Fall betreffend den Kanton Zürich entschieden hat, kann der Kanton eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft vorsehen, wenn für gewisse Beklagte das Handelsgericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig wäre. Wörtlich führte es in BGE 138 III 471 E. 5.1 aus:  
 
 "Im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (Art. 4 ZPO) muss dem Kanton erlaubt sein, aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (vgl. [...]) eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaften vorzusehen. Wäre für gewisse Streitgenossen das Handelsgericht sachlich zuständig und für andere das ordentliche Gericht, kann er die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft dem Handelsgericht übertragen; denn dessen Zuständigkeit ist durch das Bundesrecht begrenzt und kann nicht auf weitere Fälle (insbesondere auf beklagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind) ausgedehnt werden (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ZPO; [...]). Die Regelung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO bezweckt nicht, in ihrem Anwendungsbereich die einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) zu verhindern. Es ist dem Kanton - dem es freisteht, die Handelsgerichtsbarkeit überhaupt einzuführen (Art. 6 Abs. 1 ZPO) - vielmehr zuzugestehen, mit seiner Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte zu ermöglichen, Streitgenossen vor dem gleichen Gericht einzuklagen." 
 
 Da im Kanton Zürich eine (stillschweigende) Regelung gilt, nach welcher das Bezirksgericht für alle erhobenen Klagen sachlich zuständig war, schützte das Bundesgericht in jenem Fall den Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts (vgl. BGE 138 III 471 E. 5.2). 
 
3.4. Vorliegend präsentiert sich die kantonale Rechtslage anders: Für den Kanton Aargau ist eine entsprechende Regelung einer einheitlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei einfacher passiver Streitgenossenschaft nicht anzunehmen. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz sieht das aargauische Recht in Fällen, in denen für einzelne Klagen das Bezirksgericht, für andere das Handelsgericht zuständig ist, bei passiver Streitgenossenschaft keine einheitliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts vor, wobei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gerade keine echte Gesetzeslücke anzunehmen ist.  
 
 Es fragt sich, ob diese aargauische Regelung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit vor Bundesrecht standhält. Dies ist zu bejahen. Es besteht keine Norm des Bundesrechts, welche die einheitliche sachliche Zuständigkeit bei der einfachen Streitgenossenschaft vorsieht, und welche die Vorinstanz vorliegend anstelle der kantonalrechtlichen Regeln über die sachliche Zuständigkeit hätte anwenden müssen. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 471 darlegte,  können die Kantone eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei einfacher passiver Streitgenossenschaft vorsehen. Sie müssen dies aber nicht. Zwar mögen prozessökonomische Gründe und die Gefahr widersprüchlicher Urteile dafür sprechen, eine einheitliche Zuständigkeit vorzusehen. Auf der anderen Seite kann aber nicht gesagt werden, eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit würde die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts geradezu vereiteln oder in unverhältnismässiger Weise erschweren. Die Vorinstanz vermochte sachliche Gründe anzuführen, welche die Beibehaltung der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu rechtfertigen vermögen, auch in Fällen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft, bei der für einzelne Beklagte das Bezirksgericht zuständig ist, und somit zwei Prozesse beim je zuständigen Gericht geführt werden müssen. So sei es nach den Wertungen des aargauischen Gesetzgebers zweckmässig und sinnvoll, dass handelsrechtliche Streitigkeiten durch das hierfür spezialisierte Handelsgericht entschieden würden. Diese Wertung des kantonalen Gesetzgebers ist zu respektieren, nachdem der Bundesgesetzgeber den Kantonen freigestellt hat, für handelsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit von Handelsgerichten vorzusehen, ohne diese Befugnis für den Fall der einfachen passiven Streitgenossenschaft einzuschränken.  
 
 Wohl bedeutet es für den Kläger meist mehr Aufwand, wenn er vor zwei Gerichten prozessieren muss. Auf der anderen Seite nimmt die Komplexität möglicherweise ab, wenn weniger Beklagte gleichzeitig ins Recht gefasst werden. Sodann bleiben dem Kläger - gemäss Wertung des kantonalen Gesetzgebers - die Vorteile der Handelsgerichtsbarkeit in den handelsrechtlichen Streitigkeiten erhalten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, er sei in unverhältnismässiger Weise bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behindert, wenn er je vor dem Bezirksgericht und dem Handelsgericht eine Klage einbringen muss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird allein durch die Notwendigkeit zweier Prozesse nicht verletzt. Vielmehr trägt die Handelsgerichtsbarkeit, die mit ihrer Konzentration auf eine einzige kantonale Fachinstanz eine rasche Justiz darstellt, dem Beschleunigungsgebot gerade Rechnung. Inwiefern sodann der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt sein könnte, ist nicht hinlänglich begründet und nicht ersichtlich, wird doch - im betreffenden Kanton - Gleiches stets gleich behandelt, mithin die sachliche Zuständigkeit bei entsprechenden Voraussetzungen gleich gehandhabt. Dass in den Kantonen unterschiedliche Regelungen betreffend die sachliche Zuständigkeit bestehen, verletzt die Rechtsgleichheit nicht, sondern wurde vom Bundesgesetzgeber in Kauf genommen, als er den Kantonen die Möglichkeit zur Institutionalisierung von Handelsgerichten einräumte und hinsichtlich deren sachlicher Zuständigkeit bei einfachen passiven Streitgenossenschaften keine einschränkende Regelung traf. 
 
 Der von der Vorinstanz geschützte Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich durch verschiedene Rechtsbeistände vertreten. Da es einzig um die Frage der sachlichen Zuständigkeit ging, war der Aufwand zur Vernehmlassung gering. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigungen ermessensweise auf je Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht, SR 173.110.210.3). Der Beschwerdegegnerin 5, die auf eine (eingehende) Stellungnahme verzichtete und der daher kaum Aufwand erwuchs, ist eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 6 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3, 4 und 7 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'500.-- und die Beschwerdegegnerin 5 mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer