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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_25/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Taggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. April 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Beginn der zweijährigen Rahmenfrist). Einige Monate später fand sie eine Anstellung bei der C.________ AG, wo sie ab dem 1. Dezember 2011 arbeitete. Sie war dabei über ihre Arbeitgeberin im Rahmen eines Kollektivvertrags krankentaggeldversichert. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch A.________ schied diese am 2. Juli 2012 aus der C.________ AG aus.  
 
A.b. A.________ trat auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) über. Die Versicherungspolice sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor. In der Versicherungspolice wird zudem auf die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2008, verwiesen. Nach deren Ziff. 5.2 setzt ein Anspruch auf Versicherungsleistungen voraus, dass die versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall erbringt.  
 
A.c. Am 3. Juli 2012 meldete sich A.________ erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosengeldern an.  
 
A.d. Am 23. November 2012 meldete A.________ der Versicherung B.________ AG eine seit dem 16. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Diese richtete vom 16. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 Taggelder aus. Weitere Leistungen lehnte sie mit der Begründung ab, am 31. März 2013 sei die zweijährige Rahmenfrist und somit der Höchstanspruch auf Bezug von Arbeitslosengeldern abgelaufen, womit A.________ ab diesem Datum keinen Erwerbsausfall mehr nachweisen könne.  
 
B.  
Mit Klage vom 14. Juni 2013 beantragte A.________ dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 12'300.-- (Taggelder ab dem 1. April 2013 bis zum Datum der Klage) nebst Zins zu verurteilen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, die ab Einreichung der Klage weiterhin geschuldeten Taggelder von Fr. 164.-- pro Tag nebst Zins bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu leisten. 
Mit Urteil vom 24. November 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Es kam zum Schluss, A.________ habe nicht nachweisen können, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Januar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und es sei die Versicherung B.________ AG zur Zahlung der ab 1. April 2013 bis 15. November 2014 geschuldeten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 67'891.90 nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden, weshalb die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenügend begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398).  
Feststellungen zum hypothetischen Kausalzusammenhang sind entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend und beruhen auf Beweiswürdigung; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde neue Beweismittel ein. Mit einem Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aus ihrem individuellen Konto und einem Nachweis der Arbeitslosenversicherung über die persönlichen Arbeitsbemühungen will sie nachweisen, dass sie in den jeweiligen Phasen kurzer Arbeitslosigkeit vermittlungsfähig war und dass sie sich entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen stets um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Sie macht geltend, die Einreichung der neuen Beweismittel sei der Argumentation der Vorinstanz geschuldet und damit nicht verspätet.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Zentrales Beweisthema des vorliegenden Prozesses ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und daher ein Erwerbsausfall vorliegt. Die Nachweise der Vermittlungsfähigkeit und der Bemühungen bei der Suche einer Arbeitsstelle bezwecken den Beweis, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie arbeitsfähig wäre. Die Beschwerdeführerin hätte daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, die genannten neuen Beweismittel einzureichen. Diese sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihr Recht auf Beweis verletzt. Aus ihrem eingereichten Lebenslauf ergebe sich, dass sie gut qualifiziert sei, über eine breite Berufserfahrung verfüge, eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich absolviert und jeweils innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung gefunden habe. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dies gelte auch für den eingereichten E-Mail-Verkehr vom 18./21. Oktober 2012 mit der Genossenschaft D.________, der zweifellos das grosse Interesse des potenziellen Arbeitgebers an einer Anstellung der Beschwerdeführerin belege. Nach der Statistik des SECO zur Arbeitslosenquote vom August 2012 seien zudem über alle Alterskategorien besehen lediglich 23.4 % der Stellensuchenden mehr als 7 Monate arbeitslos. Da die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Rahmenfrist am 31. März 2013 neun Monate arbeitslos gewesen sei, sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sie nach Ablauf dieser Zeit eine Stelle gefunden hätte.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, mit dem Hinweis auf ihren Lebenslauf vermöge die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte. Jeder Fall sei gesondert zu betrachten und aus dem Lebenslauf gehe hervor, dass die Perioden der Arbeitslosigkeit zum Teil durch Kündigungen seitens der Beschwerdeführerin selbst verursacht worden seien. Weiter hätten drei der vier Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern im August bzw. anfangs September 2012 stattgefunden. Offenbar sei es dabei jeweils bei vorvertraglichen Verhandlungen geblieben. Das vierte Vorstellungsgespräch bei der Genossenschaft D.________ sei im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen abgesagt worden. Für den Zeitraum August bis Oktober 2012 seien somit Bemühungen um vier Stellen dokumentiert. Dies dürfte in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen. Es sei fraglich, wie intensiv sich die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht habe. Sie vermöge somit nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte.  
 
2.5. Die Vorinstanz hat alle von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel abgenommen und in ihrem Urteil darauf Bezug genommen. Damit geht die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis fehl; die Ausführungen der Beschwerdeführerin richten sich vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine solche ist indessen nicht ausgewiesen. Unbehelflich ist der Hinweis auf Statistiken, ist doch der Beweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle angetreten hätte, nicht mit Hilfe allgemeiner Statistiken, sondern mit konkreten Indizien zu führen. Solche konkreten Indizien könnten sich aus dem Lebenslauf und den vier nachgewiesenen Einladungen zu Vorstellungsgesprächen ergeben. Für drei Arbeitsstellen erhielt die Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine Zusage. Das vierte Vorstellungsgespräch musste sie aus gesundheitlichen Gründen absagen. Mit ihrem Lebenslauf und dem E-Mail-Verkehr mit dem vierten potenziellen Arbeitgeber vermochte die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz nicht nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Da Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, ist dieses Ergebnis der Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin weist denn auch nicht nach, inwiefern sich aus dem E-Mail-Verkehr, dessen Inhalt nicht festgestellt ist, auf das von ihr geltend gemachte grosse Interesse des potenziellen Arbeitgebers an einer Anstellung schliessen liesse. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis eines Erwerbsausfalls nicht gelungen ist.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch eine falsche Beweislastverteilung. Da es beim Einstellen der Taggelder um eine leistungsaufhebende Tatsache gehe, trage entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die Beschwerdeführerin die Beweislast, sondern die Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen, wonach eine versicherte Person, die während bestehender Arbeitslosigkeit erkranke, auch bei gesunder Verfassung weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 
 
3.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ist eine Krankentaggeldversicherung als Schadensversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden - namentlich einen Erwerbsausfall - voraus. Dabei gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, kann einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass die versicherte Person eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachweist, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urteile 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat somit Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem sie die Beweislast für den Nachweis eines Erwerbsausfalls der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Diese hat mithin (mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zu beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Ändern sich die relevanten Umstände, so hat die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls hat. Die Rüge der bundesrechtswidrigen Beweislastverteilung erweist sich damit als unbegründet. 
 
3.2. Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 359 E. 6.3 S. 365; 134 III 235 E. 4.3.4 S. 241; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 120 II 248 E. 2c S. 250). Dazu gehört auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vermutung, wonach sie auch bei gesunder Verfassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben, wonach im Falle von Arbeitslosigkeit grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden sind:  
Verliert die versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt, in welchem sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, so gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. Erkrankt die versicherte Person demgegenüber erst,  nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (Urteile 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3; 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2.1; K 16/03 vom 8. Januar 2004 E. 2.3.2).  
Vorliegend ist die zweite Fallkategorie einschlägig, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die soeben dargelegte (tatsächliche) Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie macht geltend, eine solche Vermutung verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht. 
 
3.2.2. Die beweisbelastete Partei kann den ihr obliegenden Beweis unter Berufung auf eine tatsächliche Vermutung erbringen, denn diese mildert ihre konkrete Beweisführungslast. Gelingt jedoch dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 474 und 476 zu Art. 8 ZGB). Die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, ist somit missverständlich, da sie den Interessen der Versicherung dient und mithin zum falschen Schluss verleiten könnte, diese trage die Beweislast. Dies trifft indessen nicht zu; vielmehr trägt stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Wenn zudem ausgeführt wird, die Vermutung könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, so entspricht dies der ohnehin geltenden Grundregel (vgl. soeben E. 3.1: Die versicherte Person hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde). Die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat somit jedenfalls im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime keinen Zweck und kann ersatzlos gestrichen werden.  
 
3.2.3. Die Rechtsprechung ist daher wie folgt zu präzisieren: Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann.  
 
3.2.4. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die (aufgehobene) Vermutung richten.  
 
3.2.5. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin somit - da sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Nachdem ihr dieser Beweis nicht gelungen ist (vgl. E. 2.5), hat die Vorinstanz ihre Klage zu Recht abgewiesen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier