Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_489/2014
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Urteil vom 20. Februar 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bergbahnen B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung aus Schlittelunfall,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) fuhr am Abend des 22. Februar 2005 gegen 18.45 Uhr in Begleitung ihrer Kollegin C.________ auf dem beleuchteten Nachtschlittelweg von U.________ Richtung V.________. A.________ sass hinter C.________ auf einem gemieteten Holzschlitten. In einer Rechtskurve im Bereich der Örtlichkeit W.________ verunfallten die beiden Mädchen, als sie vom Schlittelweg abkamen und über das am Rand der Piste angebrachte Stocknetz hinaus fuhren. Während C.________ nur leicht verletzt wurde, schlug A.________ mit dem Kopf an der Wand des sich dahinter befindlichen Stalles auf. Sie erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit diffusen Blutungen, eine Milzverletzung, einen Bruch des rechten Daumens sowie eine Unterkühlung. Als Folge des Unfalls trug A.________ leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit verstärkter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und leichter Persönlichkeitsveränderung davon. Zudem leidet sie unter chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen.
B.
B.a. Mit (Teil-) Klage vom 6. September 2011 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Surselva, die Bergbahnen B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), als Betreiberin der Schlittelpiste, sei zu verpflichten, ihr Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins seit dem 22. Februar 2005 zu bezahlen.
Das Bezirksgericht Surselva wies die Klage mit Entscheid vom 13. Februar 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab.
B.b. Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, welches die Berufung mit Urteil vom 24. Juli 2014 abwies (Ziffer 1 des Urteil-Dispositivs), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Klägerin.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. Juli 2014 sei dahin gehend abzuändern, als dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- nebst Zins seit dem 22. Februar 2005 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Surselva zurückzuweisen, um im Sinne der Erwägungen über die Forderung zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Augenscheins und Erstellung des unfalltechnischen Sachverständigengutachtens sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragt sie, die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider kantonalen Instanzen sowie jene des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226).
Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht neu einen Zeitungsartikel "Schlitteln bis zum Unfall" ein, welcher am 2. Februar 2014 in der Sonntagszeitung erschienen ist. Sie unterlässt es jedoch vollständig darzulegen und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid (welcher überdies vom 24. Juli 2014 datiert) Anlass zum Einreichen dieses neuen Beweismittels gegeben hätte, weshalb dieses im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat.
3.
Nach wie vor umstritten ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann, indem sie die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zur Gefahrenabwehr für die Benützung der Schlittelpiste nicht getroffen hat.
Die Vorinstanz (so wie auch die erste Instanz) verneinte dies. Sie hielt fest, der Unfall habe sich sieben Meter neben dem Pistenrand bzw. Schlittelweg zugetragen, womit sich dieser unbestrittenermassen ausserhalb des gemäss der Richtlinien (SKUS- und SBS-Richtlinien aus dem Jahre 2002) zu sichernden, zwei Meter breiten Randbereichs ereignet habe. Die Unfallstelle befinde sich aber in einer Entfernung, in welcher sich eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen liesse: Eine solche sei jedoch zu verneinen, da die Gesamtheit der Pistenanlage und der Stall zur Zeit des Unfallereignisses weder eine atypische noch eine besonders grosse Gefahr dargestellt haben. Vielmehr dürfe von einer vorsichtigen Schlittlerin erwartet werden, dass sie mit dem Befahren einer Kurve mit weitem Radius nicht so lange zuwarte, bis sie an den Pistenrand gerate und damit das Risiko eines Sturzes bzw. einer Kollision mit dem von weitem erkennbaren, sieben Meter neben der Piste gelegenen Hindernis auf sich nehme, sondern dass sie die Kurve vorausschauend und frühzeitig anfahre. Entsprechend könne der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, indem sie die Piste nicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus gesichert habe.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins und der Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens abgewiesen habe.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt den Parteien insbesondere das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 127 I 54 E. 2b S. 56). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ab, weil die Schlittelpiste zwischenzeitlich nicht mehr an der damaligen Unfallstelle vorbeiführe und sich gestützt darauf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt, insbesondere der Pistenverlauf, ganz zu schweigen von der Pistenbeschaffenheit, nicht mehr genau rekonstruieren liesse. Vielmehr seien die bei den Akten liegende Fotodokumentation und die Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden zur Beurteilung der damaligen konkreten örtlichen Verhältnisse beizuziehen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. Sie macht geltend, es sei unbestritten, dass die Schneeverhältnisse nicht mehr rekonstruierbar seien, doch sei die Skipiste nach W.________, der Stall, der Feldweg in Richtung V.________ sowie die Topografie von U.________ zur Unfallstelle mit Flachstücken und Hängen, unverändert. Gemäss BGE 130 III 193 sei es Aufgabe des Sachgerichts zu entscheiden, ob die in einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erfordert hätte. Genau diese örtlichen Verhältnisse würde ein Augenschein aufzeigen. Damit legt sie aber keineswegs dar, weshalb die Fotodokumentation von der Unfallstelle mit den tatsächlichen Gegebenheiten sowie die Unfallskizze, auf welche beide Vorinstanzen abgestellt haben, diese örtlichen Verhältnisse nicht (genügend) aufgezeigt hätten bzw. weshalb die Vorinstanz im Rahmen ihrer antizipierten Beweiswürdigung nicht hätte darauf abstellen dürfen und einen Augenschein hätte einholen müssen.
4.3. Den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren unfalltechnischen Gutachtens wies die Vorinstanz ab, weil sich der Unfallhergang mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem von der Erstinstanz eingeholten unfalltechnischen Gutachten der AGU Zürich vom 3. Dezember 2012, welches sich zulässigerweise auch auf den Polizeirapport, die Angaben der Beteiligten und die medizinischen Akten gestützt habe, ergeben würde. Von einer weiteren Expertise seien deshalb keine neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, ein neues unfalltechnisches Gutachten hätte zum Gefälle, zur Breite der Schlittelpiste und zur Befahrbarkeit der Kurve aufgrund der signalisierten Piste Stellung nehmen sollen. Weiter macht sie geltend, dass mit einem neuen Gutachten der Radius der Rechtskurve vor dem Stall hätte ausgemessen werden können. Denn die Vorinstanz gehe in ihrer Argumentation jeweils von einem Radius von 30-40 Metern aus, womit sie eine erhöhte Sicherungspflicht verneine. Dieser Radius sei jedoch nie ausgemessen worden und basiere auf einer reinen Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin.
Der genaue Radius der Kurve ist nicht entscheidrelevant (vgl. E. 6.5 hiernach). Im Übrigen geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor noch legt sie mit genügenden Aktenhinweisen dar, dass sie bereits in den kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, das Gutachten sei auch zur Berechnung des Radius, zur Breite im Allgemeinen und zum Gefälle der Piste beantragt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht dargetan werden.
5.
5.1. Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Gebrauch öffnen, sind verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen).
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. mit Hinweisen).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die SKUS- sowie die SBS-Richtlinien und die damit einhergehende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Skiunfällen bezüglich des Pistenrandes auf Schlittelunfälle übertragen werden können. Die Unfalldynamik beim Schlitteln sei nicht mit derjenigen von Skiunfällen vergleichbar. Beim Schlitteln reiche es deshalb nicht aus, nur einen kleinen Pistenrand zu schützen, da der Benützer mit seinem Gefährt über den Pistenrand hinausgetragen werden könne und ein hindernisfreier Bereich von lediglich zwei Metern dafür eben nicht ausreiche.
5.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Pistensicherung vorwiegend auf Skipisten und damit Skiunfälle bezieht. Gestützt auf die SKUS- und die SBS-Richtlinien (Ausgabe 2002, welche vorliegend anwendbar sind), hielt das Bundesgericht fest, dass die Pistenbetreiber im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten sind, den (Ski-) Pistenrand zu markieren und diesen vor Absturzgefahren oder Hindernissen zu sichern. Gemäss Ziffer 27 der SKUS-Richtlinie und Ziffer 22 der SBS-Richtlinie erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wobei ein Randstreifen von zwei Metern Breite gemeint ist. Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den (Ski-) Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind. Dabei hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass die Breite dieses Streifens von zwei Metern zur Gewährleistung der Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern in der Regel ausreicht, da das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes den Pistenbenützern grundsätzlich möglich und zumutbar ist, vor allem durch die Einhaltung einer entsprechenden Fahrweise (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.4.1 und 2.4.2 S. 197 f. mit Hinweisen).
5.4. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, beziehen sich die genannten Richtlinien (in der Ausgabe 2002) auch auf Schlittler. Aus Ziffer 13 der SBS-Richtlinie geht nämlich explizit hervor, dass als Schneesportler (neben den Ski- und Snowboardfahrern) auch Schlittler gelten. So bestimmt auch Ziffer 15 der SKUS-Richtlinien, dass wo es das Verkehrsaufkommen rechtfertige und die Geländeverhältnisse es erlauben würden, auch Schlittelwege angelegt werden können. Beide Richtlinien erfassen damit ausdrücklich auch Schlittler, weshalb die Sicherungspflicht von zwei Metern gemäss Ziffer 27 der SKUS-Richtlinie und Ziffer 22 der SBS-Richtlinie auch für Schlittelpisten zu geltend hat, zumal keine der beiden Richtlinien bezüglich den Schlittelpisten eine Ausnahme vorsieht. Dafür spricht auch, dass die SKUS-Richtlinien im Jahre 2006 mit einem Abschnitt betreffend Schlittelwege und Schlittelparks ergänzt wurden: Nach Ziffer 50 dieser Version, werden Schlittelwege markiert, signalisiert und vor alpinen Gefahren gesichert. Die Schlittelwege werden hergerichtet, unterhalten und kontrolliert. Ziffer 51 der SKUS-Richtlinien hält fest, dass Schlittelwege vor atypischen Gefahren zu sichern sind. Atypisch sind Gefahren, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen (vgl. Urteil 6B_659/2008 vom 25. November 2008 E. 2.2). Auch diese Version der Richtlinien sieht keine Ausnahme des Schutzbereiches der Pistenrandsicherung für Schlittelwege vor.
Entsprechend kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Richtlinien, welche einen grundsätzlich zu sichernden Pistenrandbereich von zwei Metern Breite vorsehen, nicht auch auf den Schlittelsport anwendbar sind. Zwar ist ihr insoweit beizupflichten, als dass der Sicherungszweck dieses zusätzlichen Randbereichs beim Schlittelsport nicht unbedingt dazu dient, ein gefahrloses Abschwingen im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3 hiervor) zu ermöglichen, sehr wohl aber dazu benutzt werden kann, ein Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu garantieren. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb bei Schlittelpisten der über den Pistenrand zu sichernde Bereich breiter angelegt werden muss, als bei Skipisten. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, wie breit ihrer Ansicht nach dieser Pistenrandbereich sein sollte. Sie macht diesbezüglich nur allgemeine Ausführungen, wonach Schlitteln gefährlicher als Ski- bzw. Snowboardfahren sein soll. Dabei übergeht sie jedoch, dass sich die Vorinstanz eingehend mit dem entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und in überzeugender Weise entgegengehalten hat, dass die hohen Anforderungen an das Steuern und Bremsen des Schlittens die entsprechende nötige Vorsicht beim Fahren verlangen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) auseinander und begründet nicht präzise, weshalb ein zu sichernder erweiterter Pistenrandbereich von 2 Metern nicht genügen sollte. Ein unbegrenzter Sicherungsraum wäre weder verhältnismässig noch zumutbar.
6.
6.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Unfall sieben Meter neben dem Pistenrand und damit ausserhalb des gemäss den Richtlinien zu sichernden zwei Meter breiten Randbereichs ereignet hat. Der Schlittelpistenverlauf war mit roten Holzpfosten gekennzeichnet und drei Meter vom Pistenrand entfernt war ein orangefarbenes Stocknetz angebracht, welches ebenfalls der visuellen Absperrung der Piste diente.
Obwohl nach dem Dargelegten, die Verkehrssicherungspflicht zunächst die Pistenfläche und den Pistenrandbereich (von 2 Metern) beschlägt, können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsstandard erfordern und den Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmittelbar neben dem Pistenrand, sondern vor weiter entfernt liegenden Absturzgefahren bedingen.
Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer atypischen oder besonders grossen Gefahr für Leib und Leben, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch mit Bezug auf die Pflicht zur klaren Kennzeichnung des Pistenrandes bei aussergewöhnlichen oder besonders grossen Gefahren auf Pistennebenflächen verlangt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2b S. 195; 117 IV 415 E. 5a S. 416; 115 IV 189 E. 3b S. 192). Zweite Voraussetzung ist eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten können. In einem solchen Fall sind wirksame Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Diese unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise erweiterte Verkehrssicherungspflicht entspricht im Grunde dem Sorgfaltsmassstab, auf welchem auch die SKUS- und die SBS-Richtlinien basieren. Die Richtlinien beabsichtigen den Schutz des eigenverantwortlichen Pistenbenützers vor Absturzgefahren. Kann die Gefahrenstelle aber selbst von einem vorsichtigen Pistenbenützer bei einem allfälligen Sturz auf der Pistenfläche nicht vermieden werden, darf es in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht keinen Unterschied machen, ob die Absturzgefahr unmittelbar im Pistenrandbereich oder im näheren Umfeld von Skipisten bzw. Schlittelpisten liegt (zum Ganzen: BGE 130 III 193 E. 2.4.3 S. 199 mit Hinweisen).
Ob die in einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätte, ist eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens. In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung dann ein, wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197 mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beide Voraussetzungen für die Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus seien erfüllt:
Es sei unbestritten, dass ein Fahrfehler der beiden Mädchen Unfallursache gewesen sei. Sie hätten die Rechtskurve vor dem Stall gesehen, diese aber zu spät angefahren und trotz des Bremsens mit den Füssen sei es ihnen nicht mehr gelungen, den Schlitten zu kontrollieren, so dass sie geradeaus in die Stallwand gefahren seien. Zur Kollision sei es demnach nur gekommen, weil die Mädchen bzw. die Beschwerdeführerin den richtigen Zeitpunkt zum Einfahren in die Kurve verpasst hätten.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie den korrekten Zeitpunkt zum Befahren der Kurve verpasst habe, sei sie doch weder zu schnell gefahren noch habe sie die markierte Schlittelpiste verlassen. Darüber hinaus habe die Pistenführung denn auch eine weite Bandbreite von Fahrmanövern zugelassen. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass nur diejenigen Schlittler als vorsichtig zu gelten hätten, die keine enge Kurve wählen würden. Denn wenn dem so sein sollte, hätte die Piste entsprechend angepasst werden müssen bzw. die Schlittler hätten auf der Piste oberhalb der Kurve mittels eines Stocknetzes entsprechend in die richtige Kurvenlaufbahn geführt werden müssen. Diesfalls wäre der Stall auch nicht mehr in der Falllinie gelegen. Indem die Beschwerdegegnerin diese einfache Sicherheitsvorkehrung jedoch unterlassen und es den Schlittlern erlaubt habe, die Rechtskurve eng zu befahren, sei der Stall zu einer besonders grossen Gefahr für Leib und Leben geworden.
6.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Ausführungen nicht darzutun, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem sie entschied, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt:
6.4. In der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz zunächst fest, da die Beschwerdeführerin das Stallgebäude selber nicht als atypische, fallenartige Gefahr bezeichnet habe, sei einzig zu prüfen, ob dieses eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben dargestellt habe. Dabei führte die Vorinstanz aus, aus der Fotodokumentation sowie der Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden gehe hervor, dass der Pistenverlauf der Schlittelpiste klar signalisiert gewesen sei, und sich in der Örtlichkeit W.________ mehrere Stallgebäude befunden hätten, welche aufgrund des offenen Pistengeländes gut sichtbar und bereits von weitem zu erkennen waren, was auch für den Stall unterhalb der Schlittelpiste zutreffe. Oberhalb des Stallgebäudes sei die Schlittelpiste rund 20 Meter breit gewesen und habe sich im Verbindungsweg bei der Rechtskurve vor dem Stall auf etwa acht Meter verengt. Auch wenn die Falllinie der Schlittelpiste auf das Stallgebäude zulaufe, habe der gut einsehbare Pistenverlauf, die Rechtskurve mit weitem Radius und die Schwungbreite von mehreren Metern innerhalb der Kurve ein frühes Ausholen möglich gemacht, so dass keine scharfe Richtungsänderung habe vorgenommen werden müssen. Ein aufmerksamer, vorsichtiger Pistenbenützer fahre demnach nicht geradewegs auf den von weitem erkennbaren Stall zu, sondern nehme die Richtungsänderung vorausschauend sowie frühzeitig vor und passiere den Stall dann linkerhand in einer Entfernung von mehreren, mindestens aber sieben Metern. Entsprechend könne das betreffende Stallgebäude nicht per se als besondere Gefahr für Leib und Leben der Schlittler bezeichnet werden.
6.5. Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellung der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach der Pistenverlauf im Unfallbereich klar signalisiert war und die Piste vor dem Stall mit roten Pfosten markiert sowie mit einem orangefarbenem Stocknetz abgegrenzt wurde. So stellt sie auch nicht in Frage, dass der Pistenverlauf auch in der Nacht gut sichtbar war. Die Beschwerdeführerin moniert vielmehr, dass die Pistenführung an und für sich eine "eigentliche Falle" und damit eine atypische bzw. besondere Gefahr dargestellt habe, weil die Pistenführung eine weite Bandbreite von Fahrmanövern, die in die Rechtskurve führen, zugelassen hätte. Damit vermag sie jedoch nicht darzutun, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Es scheint durchaus vertretbar, dass ein weites Ausholen der Kurve - auch ohne entsprechende Pistenführung - dem vorsichtigen Schlittler möglich und zumutbar war, handelt es sich doch anerkanntermassen nicht um eine enge Rechtskurve noch befand sich die Schlittelpiste auf einem besonders steilen Gefälle. Zwar macht die Beschwerdeführerin bezüglich dem von der Vorinstanz festgehaltenen Radius der Rechtskurve von 30 bis 40 Metern geltend, dies sei eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weil dieser Radius auf einer reinen Parteibehauptung seitens der Beschwerdegegnerin basiere. Allein damit vermag sie jedoch den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen. Sie legt nämlich nicht dar, inwiefern die Feststellung über den genauen Radius der Rechtskurve entscheidrelevant wäre, steht doch unabhängig davon fest, dass es sich nicht um eine enge Kurve gehandelt hat. Hinzu kommt, dass bereits das Zivilgericht festgestellt hat, dass es sich bei der in Frage stehenden Rechtskurve um eine Kurve mit "weitem Radius" gehandelt hat. Dass die Beschwerdeführerin diese Feststellung bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, legt sie nicht dar.
Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war eine zusätzliche Signalisation und damit auch eine Pistenführung, wie dies von der Beschwerdeführerin moniert wird, angesichts des weiten Kurvenradius, des offenen und übersichtlichen Pistengeländes vor dem Stall und dem frühzeitig erkennbaren Stallgebäude selbst, nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht damit zu rechnen, dass Pistenbenützer bei einer gut signalisierten Piste geradeaus auf den Stall zufahren. Die Kurve bot wie dargelegt weiträumige Platzverhältnisse, so dass in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht ein gewisser Spielraum bestand, um in die Kurve einzulenken. Wie die Vorinstanz denn auch festgehalten hat, konnte die Kurve demnach auf mehrere Arten befahren werden, was wohl auch die beiden Mädchen wussten, da sie die Stelle zuvor bereits mehrfach passiert hatten, während ihrer vorangehenden Fahrten die Kurve offenbar jedoch stets zu einem früheren Zeitpunkt angesteuert hatten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Vorliegen einer atypischen bzw. besonderen Gefahr für Leib und Leben verneint, womit die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, zusätzliche Sicherungsvorkehren zu treffen.
6.6. An diesem Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin denn schliesslich auch mit ihrem wiederholten Hinweis auf BGE 121 III 358 und das Urteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 nichts zu ändern. Wie bereits beide Vorinstanzen festgehalten haben, ist BGE 121 III 358 nicht mit dem zu beurteilenden Fall vergleichbar. Zwar ist erstellt, dass sich die breite Schlittelpiste vorliegend auf 8 Meter in der Rechtskurve bzw. im anschliessenden Verbindungsweg verengte. Die Schlittelpiste war jedoch nach dem Gesagten mit einem Gefälle von 10-12 % im Vergleich zum Gefälle von 25 % in BGE 121 III 358 nicht sonderlich steil. So führte die Piste auch nicht direkt auf den Verbindungsweg, sondern mit einer weiten Rechtskurve. Jeder Schneesportler konnte von Weitem erkennen, dass er seine Fahrgeschwindigkeit drosseln musste, um auf diesen Verbindungsweg einzubiegen. Auch wenn die Piste in der Falllinie auf den Stall zulief, waren die Platzverhältnisse somit weiträumig und der Pistenverlauf als auch der Stall gut erkennbar, so dass jeder Schlittler, der mit angepasster Geschwindigkeit daherkommt und auf diesem Pistenabschnitt stürzt, nicht mit dem 7 Meter vom Pistenrand entfernten Stall kollidieren sollte.
6.7. Entsprechend bestand nach dem Gesagten für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere, über den Pistenrandbereich hinausgehende Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, womit die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, vor dem Stall ein korrekt verankertes Sicherheitsnetz aufzustellen.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat als Betreiberin der Schlittelpiste ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin befuhr die Schlittelpiste auf eigene Gefahr (Ziffer 1 SBS-Richtlinie; Ziffer 1 SKUS-Richtlinie). Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Haftpflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneinte. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs erübrigen sich damit.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze