Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_510/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, 
Utengasse 36, 4005 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 15. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Vermieter der Liegenschaft an der Strasse U.________ in Basel. Sie sind bzw. waren als Beklagte an mehreren - von verschiedenen Mietern dieser Liegenschaft eingeleiteten - Gerichtsverfahren beteiligt. In den Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mit den Nummern 14/S-6, 14/S-21, 14/S-28, 14/S-36 und 13/S-414 blieben sie den auf den Vormittag des 26. März 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlungen fern. Mit separaten "Kosten-Verfügungen" vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle A.A.________ und B.A.________ "in Anwendung von Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung" fünf Ordnungsbussen von je Fr. 200.-- wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung. 
Diese fünf Verfügungen fochten A.A.________ und B.A.________ jeweils beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an, das die Beschwerden am 15. Juli 2014 in einem einzigen Entscheid abwies. 
 
B.  
 A.A.________ und B.A.________ verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. September 2014, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Schlichtungsstelle ihnen gegenüber "zu Unrecht Ordnungsbussen ausgesprochen" habe. Sodann begehren sie in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über ihre Beschwerde vom 8. September 2014 "im Parallelverfahren" zu sistieren. 
Die Vorinstanz und die Schlichtungsstelle beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
C.  
Am 23. Juni 2015 führte das Bundesgericht eine öffentliche Urteilsberatung durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dem Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden, da nicht erkennbar ist, inwiefern der Ausgang des Verfahrens 4A_502/2014 (Beschwerde vom 8. September 2014) für die vorliegende Angelegenheit von Bedeutung sein sollte. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 22 E. 4; 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die auf Art. 128 ZPO (Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung) gestützte Bestrafung einer Partei mit einer Ordnungsbusse schliesst das Zivilverfahren als solches in der Regel nicht ab. Dementsprechend handelt es sich beim zweitinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine gemäss Art. 128 Abs. 4 ZPO gegen die Ordnungsbusse erhobene Beschwerde nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (allgemein BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.2 mit Hinweisen; siehe weiter Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2 hinsichtlich einer im Strafverfahren ausgesprochenen Ordnungsbusse; vgl. ferner Urteil 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3).  
Wurde die Ordnungsbusse wie hier  im Schlichtungsverfahren (von der Schlichtungsbehörde) ausgesprochen, ist ferner zu beachten, dass auch die Klagebewilligung das Verfahren nach der Rechtsprechung nicht abschliesst. Sie hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dem Kläger den Weg ans Gericht. Dem entspricht es, dass die Vor- und Zwischenentscheide des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG grundsätzlich erst nach dem Endentscheid des anschliessenden Gerichtsverfahrens beim Bundesgericht angefochten werden können. Vorbehalten bleibt immerhin der Fall, dass der Kläger die Klagebewilligung hat verfallen lassen, mithin auf eine Anhängigmachung der Klage innerhalb der Frist nach Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO verzichtet hat und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt (vgl. dazu Urteil 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall sein soll, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor.  
 
2.2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit und den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 139 IV 113 E. 1; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die im vorliegenden Fall relevante Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG durchbricht den besagten Grundsatz mit Rücksicht auf die Interessen der beschwerdeführenden Partei. Beim  nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1).  
 
2.2.3. Die Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG des vorliegenden Beschwerdeentscheids betreffend die Verhängung von Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO ist zu bejahen: Die Beschwerdeführer wurden in den betroffenen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu Schlichtungsverhandlungen vorgeladen und anschliessend für ihr Nichterscheinen jeweils mit einer Ordnungsbusse bestraft. Es besteht die Gefahr, dass die Bestrafung bei weiterem entsprechenden Verhalten wiederholt respektive verschärft wird oder dass darüber hinausgehende Disziplinarmassnahmen angedroht und verhängt werden (vgl. Erwägung 3.1). Den Beschwerdeführern droht, dass sie durch die entsprechenden Massnahmen und namentlich das mit der Disziplinierung einhergehende Unwerturteil in ihrer prozessualen Stellung unwiderruflich beeinträchtigt werden, bevor sie mittels Beschwerde gegen den Endentscheid in der Hauptsache bundesgerichtlichen Rechtsschutz erlangen können. Demnach ist die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur bei den vorliegenden, im Zivilverfahren verhängten Ordnungsbussen gegeben (vgl. demgegenüber für eine im Strafverfahren verhängte Ordnungsbusse Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Der direkten Anfechtbarkeit eines derartigen Vor- und Zwischenentscheids steht sodann auch insofern nichts entgegen, als eine disziplinarische Ordnungsbusse regelmässig unabhängig von der Hauptsache beurteilt werden kann und ein Zuwarten bis zum Endentscheid daher keine prozessökonomischen Vorteile hätte.  
 
2.3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 261 E. 1.4; 133 III 645 E. 2.2). Dabei handelt es sich um die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG.  
Der Streitwert erreicht die in Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG vorgesehene Grenze von Fr. 15'000.-- nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch geltend gemacht. 
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210, 182 E. 1.2 S. 185; 138 I 232 E. 2.3). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). 
Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Bundesgericht hat bisher nicht darüber befunden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen darf. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Es besteht insofern ein allgemeiner und dringender Klärungsbedarf. Somit ist gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 128 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen (Abs. 1). Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen (Abs. 2). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden (Abs. 3).  
 
3.2. Dass die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarmassnahmen grundsätzlich auch von der Schlichtungsbehörde ergriffen werden dürfen, stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Die Anwendbarkeit der Bestimmung im Schlichtungsverfahren folgt bereits aus ihrer Stellung im 1. Kapitel (Prozessleitung) des 9. Titels (Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen) des 1. Teils (Allgemeine Bestimmungen) der Zivilprozessordnung (vgl. zur Gesetzessystematik allgemein Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 7240). Die entsprechende Disziplinarbefugnis der Schlichtungsbehörde wird denn auch von der Lehre befürwortet (so ausdrücklich Dolge, in: Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 51; vgl. ferner Tappy/Novier, La procédure de conciliation et la médiation dans le Code de procédure civile suisse [...], in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Bernasconi und andere [Hrsg.], 2011, S. 107; für eine  analoge Anwendung der Bestimmung Honegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 206 ZPO). Sie ist insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Art. 128 Abs. 1 ZPO bloss das  Verfahren vor Gerichterwähnt, zumal der Wortlaut der Bestimmung soweit erkennbar nicht mit Blick auf ihren Geltungsbereich gewählt wurde, sondern zwecks Harmonisierung mit Art. 33 BGG, in dem vom "Verfahren vor dem Bundesgericht" die Rede ist (siehe Botschaft ZPO, a.a.O., BBl 2006 7246 und 7306 zu Art. 126; vgl. auch Art. 60 VwVG [SR 172.021]). Schliesslich entspricht es zweifellos einem praktischen Bedürfnis, dass der Schlichtungsbehörde nötigenfalls die erforderlichen disziplinarischen Mittel zur Verfügung stehen, um das Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung in einem  geordneten Verfahren verfolgen zu können, und zwar unabhängig davon, ob ihr gemäss Art. 212 ZPO Entscheidkompetenz zukommt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO, der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber - so die Beschwerdeführer - habe mithin darauf verzichtet, das Nichterscheinen der beklagten Partei zu sanktionieren, und die Verhängung einer Ordnungsbusse sei aus diesem Grund unzulässig.  
 
4.2. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensationsgrund berufen kann, so namentlich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO).  
Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst gemäss den Artikeln 209-212 der Zivilprozessordnung (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Sie hat somit die Klagebewilligung zu erteilen (Art. 209 Abs. 1 ZPO). In gewissen Fällen kann sie stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 ZPO) oder auf Antrag der klagenden Partei die Streitigkeit entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). 
 
4.3. In der Literatur wird von einzelnen Autoren vertreten, das Nichterscheinen einer Partei im Schlichtungsverfahren könne nicht mit Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO geahndet werden, weil Art. 206 ZPO die Säumnisfolgen abschliessend regle (so Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 368 § 20 Rz. 24; Wyss, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 206 ZPO).  
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Wohl hält Art. 206 ZPO verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei Säumnis einer Partei in prozessualer Hinsicht zu verfahren hat. Die Bestimmung regelt mithin ausdrücklich die Säumnisfolgen für dieses Verfahrensstadium, wie von Art. 147 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Im Urteil 4C_1/2013 vom 23. Juni 2013 stellte das Bundesgericht in anderem Zusammenhang fest, die Zivilprozessordnung regle (in ihren Artikeln 204 und 206) die Pflicht zum Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung und die Folgen der Nichtbeachtung - im Verhältnis zum kantonalen Recht - abschliessend (E. 4). 
Demgegenüber sind allfällige  disziplinarische Folgen des Verhaltens der Parteien im Verfahren von vornherein nicht Gegenstand von Art. 206 ZPO. Disziplinarmassnahmen bleiben somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (in diesem Sinne - beide unter Hinweis auf Art. 128 ZPO - Infanger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 206 ZPO; Maag, MietRecht Aktuell 2014 S. 136 f.). Demnach ist jedenfalls aufgrund des Regelungsgehalts von Art. 206 ZPO nicht ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde das (unentschuldigte) Fernbleiben einer Partei von der Schlichtungsverhandlung disziplinarisch ahndet.  
 
5.  
 
5.1. Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung (siehe dazu BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71 f. mit Hinweisen) scheint es denn auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte (siehe Infanger, in: Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 107, mit dem Hinweis, die Säumnisfolgen des Schlichtungsverfahrens seien für die säumige beklagte Partei nicht griffig, "weshalb zur Disziplinierung unbedingt die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausgeschöpft werden müssen").  
Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverfahren eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt. Welche qualifizierenden Umstände hierfür erforderlich sind und unter welchen Voraussetzungen die Ausfällung einer Ordnungsbusse konkret gerechtfertigt ist, braucht an dieser Stelle indessen nicht weiter beurteilt zu werden (siehe aber Dolge, a.a.O., S. 127, die annimmt, eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO rechtfertige sich "nur ausnahmsweise", etwa wenn die Partei den Termin verschieben lasse, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen). 
 
5.2. Denn nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen (vgl. hierzu Art. 147 Abs. 3 ZPO), sondern auch disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung - jedenfalls soweit möglich und zweckmässig -  anzudrohen (vgl. etwa Art. 191 Abs. 2 ZPO; hinsichtlich der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 33 BGG: Urteile 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 5; 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 8). Dies gilt auch mit Bezug auf Art. 128 ZPO (so Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 128 ZPO; Weber, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 128 ZPO; differenzierend: Affentranger, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 128 ZPO).  
 
5.3. Dass die Beschwerdeführer von der Schlichtungsstelle auf die disziplinarischen Konsequenzen ihres Nichterscheinens zu den Schlichtungsverhandlungen vom 26. März 2014 aufmerksam gemacht worden wären, geht aus den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht hervor. Im Gegenteil räumte die Schlichtungsstelle in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 selber ein, die Vorladung an die Parteien habe in der bis zum 21. Juli 2014 gebräuchlichen Fassung unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" im hier interessierenden Punkt wie folgt gelautet: "Bei Nichterscheinen der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsstelle, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre."  
 
5.4. Aufgrund dieser Formulierung mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die Schlichtungsstelle sie für ihre Abwesenheit an den Schlichtungsverhandlungen jeweils mit einer Ordnungsbusse belegen würde, zumal sich diese Konsequenz auch aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ergibt (siehe dazu Erwägungen 3 und 4). Die Verhängung von Ordnungsbussen war somit im vorliegenden Fall jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig. Demnach kann offenbleiben, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung von Ordnungsbussen vorlagen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, unabhängig davon, dass die entsprechende Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals erhoben wurde (vgl. Art. 57 ZPO; Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2014ist aufzuheben und in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG dahingehend neu zu fassen, dass die (kantonalen) Beschwerden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der Schlichtungsstelle aufgehoben werden. Die Sache ist zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 Satz 2 BGG). 
Dem Kanton Basel-Stadt sind gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Hingegen hat er den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 15. Juli 2014, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 26. März 2014 werden aufgehoben." 
 
3.  
Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz