Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4D_62/2015
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Urteil vom 9. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Kobel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 26. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Mai 2014 erhob die B.________ Genossenschaft (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) auf Bezahlung der Beträge von Fr. 18'115.90 und von Fr. 873.40, jeweils zuzüglich Zins von 8 % seit 1. Januar 2014. Hintergrund der Klage ist ein Kontokorrent-Kredit von Fr. 50'000.--, den die Klägerin der konkursiten und heute im Handelsregister gelöschten C.________ GmbH am 17./20. Oktober 2011 gewährt hatte. Der Beklagte hatte sich als Alleininhaber dieser Gesellschaft persönlich für den Kredit verbürgt. Auf diese Solidarbürgschaft stützte die Klägerin ihren Anspruch. Dabei machte sie neben der Ausfallforderung von Fr. 17'739.90 Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von Fr. 376.-- sowie Vertragszins von Fr. 873.40 geltend.
Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 die vollständige Abweisung der Klage. Gleichentags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. Mai 2015 zufolge "überwiegender" Aussichtslosigkeit ab.
B.
Dagegen gelangte der Beklagte an das Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Ebensowenig bewilligte es die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, nachdem der Beklagte seine finanzielle Lage nicht rechtsgenüglich behauptet und belegt hatte, und die Beschwerde von Anfang an aussichtslos erschien.
C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Gregor Marcolli als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Dem Beklagten sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. Demnach ist die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG).
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 3 BV). Er erhebt damit zulässige Rügen.
3.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 129 I 129 E. 2.1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie die Prozessaussichten nicht nach Massgabe des "
Aktenstandes " im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern nach Massgabe eines "
unterstellten Kenntnisstandes " der bedürftigen Partei beurteilt habe.
4.1. Gemäss Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Klage eine Bürgschaftsurkunde eingereicht, die unter einem Formmangel nach Art. 38 der bernischen Notariatsverordnung vom 26. April 2006 (NV; BSG 169.112) leide, da die Bürgschaftsverpflichtung und die daraufhin erstellte öffentliche Urkunde einerseits nicht vorschriftsgemäss verbunden gewesen, sondern als zwei separate Dokumente eingereicht worden seien (Klagebeilagen 5 und 6) und da andererseits die öffentliche Urkunde die Seitenzahl der Bürgschaftsverpflichtung nicht angegeben habe. Gestützt auf diese Formungültigkeit sei die vollständige Klageabweisung beantragt worden. Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beschwerdegegnerin das Original der Bürgschaftsurkunde eingereicht, das die Formvorschriften von Art. 38 NV erfülle. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Einreichung der Bürgschaftsverpflichtung und der öffentlichen Urkunde als zwei separate Klagebeilagen Verwirrung gestiftet. Die Erfolgsaussichten müssten gestützt auf den Aktenstand zur Zeit der Gesuchseinreichung und nicht zur Zeit nach Einreichung des Originals an der Hauptverhandlung beurteilt werden.
4.2. Die Vorinstanz stimmte zwar zu, dass für die Beurteilung der Prozessaussichten der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist. Sie folgte dem Beschwerdeführer aber nicht in seiner Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe mit der Einreichung der Bürgschaftsverpflichtung und der öffentlichen Urkunde als zwei separate Klagebeilagen Anlass zu Verwirrung gegeben, da diese den Eindruck einer Verletzung von Art. 38 NV erweckt hätten. An der Beurkundung beim Notar sei er persönlich anwesend gewesen und habe vom gültigen Original der notariellen Urkunde, welche die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung denn auch zu den Akten gereicht habe, Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer hätte sein Begehren von vornherein unter Berücksichtigung dieser Kenntnis formulieren müssen.
4.3. Der Beschwerdeführer weist die Feststellung der Vorinstanz, dass er aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit an der Beurkundung beim Notar vom formgültigen Original der notariellen Urkunde Kenntnis hatte, nicht als willkürlich aus, indem er lediglich behauptet, es sei keineswegs naheliegend, dass er sich Jahre später noch daran erinnern könne, welche Beschaffenheit die notarielle Urkunde aufgewiesen habe. Inwiefern es geradezu unhaltbar sein soll, aus der persönlichen Anwesenheit an der Beurkundung beim Notar, einem immerhin nicht alltäglichen Vorgang, auf die Kenntnis vom Vorhandensein des formgültigen Originals der notariellen Urkunde zu schliessen, legt er damit nicht dar.
Somit ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einer bloss "unterstellten" Kenntnis, sondern von einer tatsächlich vorhandenen Kenntnis vom Vorhandensein des formgültigen Originals der notariellen Urkunde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen. Diese Kenntnis durfte bei der Beurteilung der Prozessaussichten neben den eingereichten Akten ebenfalls berücksichtigt werden. Denn nach der Formulierung des Bundesgerichts ist im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; je mit Hinweisen). Somit sind nicht stets allein die Akten massgebend. Hatte der Beschwerdeführer aber von der formgültigen Urkunde Kenntnis, musste er mit deren Einreichung rechnen, weshalb sein auf die angebliche Formungültigkeit gestützter Antrag auf vollständige Klageabweisung bereits bei Einreichung des Gesuchs als erfolglos erschien. Die Vorinstanz hat mit dieser Beurteilung Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt.
5.
Strittig ist weiter die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit. Das Regionalgericht nahm an, der Antrag auf vollständige Klageabweisung sei in Bezug auf die Hauptschuld aussichtslos. Einzig betreffend die bestrittene Zins- und Spesenschuld (Fr. 873.40 bzw. Fr. 376.--), die insgesamt weniger als 7 % der eingeklagten Summe ausmache, bestehe Aussicht auf Erfolg. Ob Letzteres zutreffe, liess die Vorinstanz offen, zumal ein Obsiegen in diesem Punkt ohnehin als geringfügig anzusehen wäre. Die Vorinstanz wertete den Antrag auf vollständige Klageabweisung als klares "Überbestreiten" und schützte demgemäss die erstinstanzliche vollständige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
5.2. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3. Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Das Bundesgericht hat sich kürzlich zur konkreten Ausgestaltung der Teilgewährung ausgesprochen, wenn diese auf nur teilweise vorhandenen Mitteln der gesuchstellenden Partei beruht (teilweise Bedürftigkeit; BGE 141 III 369).
5.4. Hier geht es um die Frage, wie bei bloss teilweiser Aussichtslosigkeit zu verfahren ist. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage - allerdings betreffend die Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 64 BGG - entschieden, dass der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden kann, wenn in der Beschwerde mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Es begründete dies wie folgt (BGE 139 III 396 E. 4.1) :
"Erscheinen die Rechtsbegehren einer Beschwerde nur zum Teil als nicht aussichtslos, so wird die unentgeltliche Rechtspflege aus Gründen der Praktikabilität regelmässig vollumfänglich gewährt. Dies bedeutet, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei teilweiser Erfolgsaussicht des Rechtsmittels grundsätzlich ohne Differenzierung zu gewähren ist. Nur ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden [...]. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich somit klar auseinanderhalten lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen. Unter dieser Voraussetzung kann die unentgeltliche Rechtspflege für die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden; die beschwerdeführende Partei hat damit die Möglichkeit, auf ihre aussichtslosen Begehren zu verzichten, ohne dass ihr der Zugang zum Recht für die Begehren verwehrt wird, die nicht als aussichtslos erscheinen."
Diesen zu Art. 64 BGG festgehaltenen Grundsatz übertrug das Bundesgericht jüngst in zwei Urteilen auf die ZPO, ohne dies im Detail zu begründen (vgl. Urteile 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 4; 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3).
5.5. Die in Art. 118 Abs. 2 ZPO explizit vorgesehene Möglichkeit der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit sondern auch bei bloss teilweiser Nichtaussichtslosigkeit.
So wird in der Botschaft des Bundesrats sowie im Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur jetzigen Norm von Art. 118 Abs. 2 ZPO ausgeführt, dass die unentgeltliche Rechtspflege immer nur soweit gewährt werden soll, als sie wirklich nötig ist (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7302; Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 60). Sei eine Klage nur zum Teil nicht aussichtslos, könne sich die unentgeltliche Rechtspflege auf diesen Teil beschränken (Botschaft, a.a.O., S. 7302; Bericht zum Vorentwurf, a.a.O., S. 61).
In der Lehre wird bejaht, dass die Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit in Frage kommt (eingehend Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 579 ff.; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 129 - 131 zu Art. 118 ZPO; Frank Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 118 ZPO; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 118 ZPO; ROLAND KÖCHLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 118 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 59; Ingrid Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar zur ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 118 ZPO).
Einige Autoren befürworten dies (entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zu Art. 64 BGG) nur dann, wenn von mehreren Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, nur einzelne Aussicht auf Erfolg haben, nicht aber wenn ein und dasselbe Rechtsbegehren teilweise aussichtslos ist (Wuffli, a.a.O., Rz. 584; Lukas Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 20 zu Art. 118 ZPO; wohl auch Emmel, a.a.O., N. 13 zu Art. 118 ZPO). In Bezug auf den Beklagten würde dies bedeuten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur insoweit zu gewähren ist, als er betreffend einzelner, selbständiger Klagebegehren mit Aussicht auf Erfolg deren Abweisung beantragt.
Demgegenüber vertritt namentlich Bühler die Ansicht, die unentgeltliche Rechtspflege könne auch hinsichtlich eines einzelnen teilweise aussichtslosen Rechtsbegehrens für den nicht aussichtslosen oder zu Recht nicht anerkannten Teil der Klageforderung gewährt werden (BÜHLER, a.a.O., N. 129 zu Art. 118 ZPO; wohl auch Rüegg, N. 2 zu Art. 118 ZPO). Jent-Sørensen hält eine Teilgewährung für möglich bei teilbarem Streitgegenstand, namentlich bei Geldforderungen, wenn die Prozesschancen nur für einen Teil der Forderung intakt sind (Jent-Sørensen, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 ZPO; wohl ebenso KÖCHLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 ZPO).
WUFFLI will dem Problem des Überklagens - oder umgekehrt des "Überbestreitens" - differenziert begegnen: Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgschancen könne selten abschliessend beurteilt werden, ob die eingeklagte Forderung in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg habe. Deshalb sei bei leichtem Überklagen die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Lediglich im Fall offensichtlicher und massiver Überklagung müsse der Richter den Gesuchsteller auf die finanziellen Folgen und insbesondere das Nachforderungsverfahren hinweisen. Halte der Gesuchsteller dennoch am Begehren fest, sei dieses gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Für eine teilweise Gewährung im Umfang der möglicherweise gutzuheissenden Forderung bleibe kein Raum (WUFFLI, a.a.O., Rz. 584).
5.6. Diese differenzierte Ansicht verdient Zustimmung. Es ist kaum möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die Klageforderung berechtigt erscheint. Namentlich wenn es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren geht, erfolgt diese Beurteilung meist zu Beginn des Prozesses und noch bevor ein Beweisverfahren die Sachlage geklärt hat. Hier würde es zu weit gehen, wenn immer schon detailliert zu prüfen wäre, inwieweit die eingeklagte Geldforderung voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens, muss aus praktischen Gründen die blosse Teilgewährung betreffend derjenigen Forderungsposten, gegen die sich der Beklagte zu Recht wehrt, ausscheiden. Vielmehr sind bei einem einheitlichen Begehren die Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen, und ist gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren (analog BGE 139 III 396 E. 4.1; so bereits Urteile 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3; 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 4).
5.7. Anders ist vorzugehen, wenn der Kläger eine offensichtlich übersetzte Forderung einklagt, oder umgekehrt der Beklagte die Klageforderung zum ganz überwiegenden Teil klarerweise zu Unrecht bestreitet. Denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen überhöhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert. Entsprechend hat das Bundesgericht andernorts ausgeführt, bei einem klaren Überklagen (d.h. bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) werde in der Regel Aussichtslosigkeit des Begehrens anzunehmen sein (Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Gleiches muss gelten, wenn der Beklagte ein Begehren auf vollständige Klageabweisung stellt, obwohl er damit weit über das Ausmass hinauszielt, das er mit gutem Grund abzuwehren sucht, anstatt bloss die Abweisung des ungerechtfertigten Teils der Klageforderung zu beantragen. Auch von einem Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.3). Hält die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung bzw. dem Überbestreiten fest, darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden.
5.8. Letzterem widerspricht der Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, bei einem angezeigten Teilabstand dürfe die unentgeltliche Rechtspflege nicht vollumfänglich verweigert werden. Mindestens im Umfang, in dem er sich gegen die Klageforderung mit Erfolgsaussicht habe wehren dürfen, hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen.
Im Lichte obiger Erwägungen kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass im Rahmen der Beurteilung eines beklagtischen Begehrens auf Klageabweisung nicht schon detailliert geprüft werden soll, in welchem konkreten Umfang dieses Aussicht auf Erfolg hat. Auch wenn möglich erscheint, dass das Abweisungsbegehren nicht in vollem Umfang durchdringen könnte, ist bei grundsätzlich intakten Erfolgschancen die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Wenn hingegen - wie in casu - offensichtlich ist, dass das Begehren auf Abweisung der Klage zum ganz überwiegenden Teil aussichtslos ist, und trotzdem daran festgehalten wird, darf die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Darin liegt keine verfassungswidrige Sperrung des Zugangs zur Justiz. Vielmehr hat es die bedürftige Partei selber in der Hand, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erfüllen, indem sie ihr Rechtsbegehren umfangmässig so einschränkt, dass es aussichtsreich erscheint. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, sondern die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, obwohl er sich lediglich betreffend die Spesen und Zinsen (ausmachend ca. 7 % der Klageforderung) möglicherweise mit Erfolgsaussicht wehrte. Daran hielt er auch nach dem Hinweis des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts fest, wonach eine Bestreitung des Kontostandes mit Nichtwissen den Voraussetzungen nach Art. 222 ZPO nicht genüge. Auch zeigte er sich nicht vergleichsbereit. Indem die Vorinstanz dies mit der Erstinstanz als klares und massives Überbestreiten wertete und die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigerte, verletzte sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Denn eine selbst zahlende Partei hätte in einer solchen Situation ihr Begehren entsprechend eingeschränkt, um unnötige Kosten zu vermeiden.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger