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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_15/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 25. März 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
1. Kammer. 
 
Gegenstand 
Revision; Sistierung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ arbeitete seit Beginn der Lehre 1962 als Maschinenschlosser bei der Fabrik E.________, später als Turbinenmonteur und als Turbinentechniker bei deren Rechtsnachfolgerinnen (heute: C.________ AG; Beklagte, Gesuchsgegnerin). Anfang 2004 wurde bei ihm ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das am 10. November 2005 zu seinem Tod führte. 
 
B.  
 
B.a. Am 25. Oktober 2005 hatte D.________ beim Arbeitsgericht Baden Teilklage eingereicht mit dem Antrag, die C.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 212'906.-- nebst Zins als Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach seinem Tod traten seine beiden Töchter A.________ und B.________ (Klägerinnen, Gesuchstellerinnen) in den Prozess ein. Das Arbeitsgericht Baden wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2009 ab. Es hielt u.a. fest, allfällige vor dem 25. Oktober 1995 entstandene Ansprüche seien bereits verjährt.  
 
B.b. Die dagegen von den Klägerinnen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. März 2010 ab. Auch das Obergericht erachtete sämtliche Ansprüche gestützt auf Handlungen, welche die Beklagte vor dem 25. Oktober 1995 (d.h. mehr als 10 Jahre vor der Klageeinreichung als erste Verjährungsunterbrechung) begangen haben soll, als verjährt. Das Obergericht hielt zudem nicht für erwiesen, dass nach diesem Zeitpunkt ein weiterer für die Erkrankung kausaler Kontakt erfolgt sei und dass die Beklagte diesbezüglich eine Pflichtverletzung begangen habe.  
 
B.c. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 4A_249/2010 vom 16. November 2010 (BGE 137 III 16) wies dieses die Beschwerde ab. Es kam ebenfalls zum Schluss, die Ansprüche der Klägerinnen seien verjährt.  
 
B.d. Daraufhin gelangten die Klägerinnen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort war bereits ein durch die Witwe F.________ iniziiertes Verfahren hängig; das Bundesgericht hatte in einem separaten Verfahren auch eine durch sie erhobene Beschwerde wegen Verjährung der Ansprüche bzw. nicht nachgewiesener Asbestexposition im Zeitraum ab dem 14. November 1995 (zehn Jahre vor Einreichung ihres Schadenersatzbegehrens) mit Urteil vom 29. Januar 2010 abgewiesen (BGE 136 II 187).  
Mit Urteil Nr. 52067/10 und 41072/11 vom 11. März 2014 stellte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) fest. Den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 200'579.-- nebst Zins wies er wegen fehlender Kausalität der EMRK-Verletzung zum Schaden ab. 
Eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer wurde nicht beantragt. 
 
C.  
Mit Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es sei das Urteil 4A_249/2010 vom 16. November 2010 aufzuheben und es sei die C.________ AG zur Zahlung von Fr. 212'906.-- nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht Baden, subeventualiter an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gesuchsgegnerin hat beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren. 
Die Gesuchstellerinnen haben am 22. September 2014 eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 122 BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids infolge einer Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a); eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b); und die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c; vgl. BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR endgültig (vgl. Art. 44 EMRK) geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mangels eines Antrags zur Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer wurde das Urteil des EGMR vom 11. März 2014 nach drei Monaten, d.h. am 11. Juni 2014 endgültig (Art. 44 § 2 lit. b EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 30. Juni 2014 ist die Frist von 90 Tagen gewahrt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 122 lit. a BGG ist für eine Revision zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu festgestellt hat. Wie soeben ausgeführt (E. 1.2) ist das Urteil des EGMR vom 11. März 2014 endgültig. Der EGMR stellte darin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest (Dispositiv-Ziff. 3). Damit ist die Voraussetzung von Art. 122 lit. a BGG erfüllt.  
 
2.2. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und dass die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Letzteres ist der Fall, wenn nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung fortbestehen (BGE 137 I 86 E. 7.3.1 S. 97).  
 
2.2.1. In den eidgenössischen Räten ist derzeit eine Revision des Verjährungsrechts hängig, mit welcher insbesondere auch auf die Problematik von Spätschäden wie Gesundheitsschäden aus Kontakt mit Asbest reagiert werden soll (Botschaft vom 29. November 2013 über die Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht], BBl 2014 235 ff., 236). Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Revisionsentwurf angenommen; sie hat sich dabei gegen eine Rückwirkung der Verlängerung von Verjährungsfristen in Bezug auf Fälle ausgesprochen, in denen Schäden bereits eingetreten sind, der Schadenersatz aber an den aktuell geltenden kurzen Verjährungsfristen scheitert (Medienmitteilung vom 15. August 2014, <http://www.parlament. ch/d/mm/2014/Seiten/mm-rk-n-2014-08-15.aspx> [besucht am 25. März 2015]). Stattdessen hat die Kommission am 14. August 2014 im Nationalrat eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden soll, "einen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung nach Haftpflichtrecht von Asbestopfern einzurichten, die gegenüber einem zivil- oder vertragsrechtlich Haftenden aufgrund abgelaufener Fristen keine oder nur eine teilweise Genugtuung geltend machen konnten" (Geschäft Nr. 14.3664, Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern, <http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx? gesch_id=20143664> [besucht am 25. März 2015]).  
 
2.2.2. Sollte ein Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern bei innerstaatlich verjährten Fällen eingerichtet werden, so hätten die Gesuchstellerinnen je nach Ausgestaltung dieses Fonds die Gelegenheit, ihren Anspruch in einem Verfahren beurteilen zu lassen. Sollte nach Haftpflichtrecht Schadenersatz oder eine Genugtuung geschuldet sein, so würde ihnen der entsprechende Betrag zugesprochen. Damit wäre die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_249/2010 vom 16. November 2010 nicht notwendig im Sinne von Art. 122 lit. c BGG, um die durch den EGMR festgestellte Verletzung der EMRK zu beseitigen.  
 
2.2.3. Die Motion zur Einrichtung des Fonds wurde bis anhin im Plenum des Nationalrates noch nicht behandelt; sie war am 11. März 2015 traktandiert. Das Bundesgericht verfolgt die aktuellen Entwicklungen und hat daher mit Blick auf den für die Märzsession angekündigten Entscheid des Nationalrates über die Motion mit weiteren Schritten im vorliegenden Verfahren bis anhin zugewartet.  
Am 9. März 2015 hat der Nationalrat die Motion von der Traktandenliste gestrichen. Der entsprechende Ordnungsantrag wurde damit begründet, dass der Bundesrat am 25. Februar 2015 angekündigt habe, einen Runden Tisch zur Problematik der nicht entschädigten Asbestopfer einzusetzen (Ordnungsantrag Schwaab vom 5. März 2015, <http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/ratsunterlagen.aspx?gesch_nr=20143664> [besucht am 25. März 2015]). Es erscheine daher nicht sinnvoll, dass der Nationalrat sofort über die Motion entscheide. 
Durch den eingesetzten Runden Tisch zu Asbest sollen einvernehmlich Verbesserungen für die von Asbesterkrankungen betroffenen Personen und ihre Angehörigen gesucht werden (<https://www.news. admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=56346> [besucht am 25. März 2015]). Der Runde Tisch wird geleitet von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger unter Mitwirkung von Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaften, des Vereins Asbestopfer sowie der Behörden. Dies zeigt, dass dem Anliegen grosse Bedeutung zugemessen wird und innert nützlicher Frist Lösungen gefunden werden sollen. Am 12. März 2015 fand der erste Runde Tisch statt (https://www.news.admin.ch/ message/index.html?lang=de&msg-id=56533 [besucht am 25. März 2015]). Sobald die Resultate des Runden Tisches feststehen, darf ein Entscheid des Nationalrates über die Motion zur Einrichtung eines Fonds erwartet werden. Da noch nicht feststeht, ob die Motion überwiesen wird und wie der Fonds und das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gegebenenfalls ausgestaltet wären, ist das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis diesbezüglich Klarheit herrscht. 
 
2.2.4. Damit kann zum jetzigen Zeitpunkt noch offenbleiben, ob die Voraussetzung nach Art. 122 lit. b BGG erfüllt ist. Danach setzt eine Revision wegen Verletzung der EMRK weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (vgl. BGE 137 I 86 E. 3.2.2 S. 90).  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis das Parlament über die Motion bzw. im Falle einer Überweisung der Motion bis der Bundesrat über die Einrichtung und Ausgestaltung des Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern entschieden hat. 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Verfahren wird sistiert, bis das Parlament über die Motion bzw. im Falle einer Überweisung der Motion bis der Bundesrat über die Einrichtung und Ausgestaltung des Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern entschieden hat. 
 
2.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier