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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_290/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Rechtsvertretung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Februar 2013 wurde X.________ (1937) gestützt auf ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbstgefährdung in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ eingewiesen, nachdem sie versucht hatte, aus einem fahrenden Auto zu springen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 erhob sie dagegen Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Entlassung aus der Klinik. Mit Urteil vom 1. März 2013 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab. 
 
B.  
 
B.a. Dagegen gelangte X.________ mit Eingabe vom 4. März 2013 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte um sofortige Entlassung, um Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das betreffende Verfahren. Da sich die vom Rechtsbeistand von X.________ verfasste und von X.________ persönlich unterzeichnete Eingabe als ungebührlich erwies, wurde X.________ mit Verfügung vom 7. März 2013 unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgefordert, ihre Eingabe zu verbessern. Sie reichte am 11. März 2013 (Postaufgabe) eine unbegründete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein.  
 
B.b. Am 26. März 2013 wurde X.________ aus der Einrichtung entlassen. Mit Beschluss vom 3. April 2013 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren ab, erhob keine Kosten und gab dem Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung nicht statt, soweit dieses nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Postaufgabe) hat die weiterhin anwaltlich vertretene X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2013 erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, 10 und 13 EMRK. Des weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da die Beschwerdeführerin aus der Einrichtung entlassen worden ist, verfügt sie über kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vorgetragenen Rügen. Ein virtuelles Interesse wird nicht substanziiert behauptet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, zumal die Entlassung bereits vor Einreichung der Beschwerde erfolgt ist (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).  
 
1.2. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung verschiedener EMRK-Verletzungen beantragt. Unter der Herrschaft von aArt. 429a ZGB erkannte das Bundesgericht, im Verantwortlichkeitsprozess nach dieser Bestimmung sei die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eine andere Art der Genugtuung möglich und zulässig (BGE 118 II 254 Nr. 52). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügte die Klage nach Art. 429a ZGB den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen (Nichtzulassungsentscheid des EGMR in Sachen AB gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323; BGE 136 III 497 E. 2.4 S. 501). Das Bundesgericht trat daher unter der Herrschaft von aArt. 429a ZGB nach erfolgter Entlassung der betroffenen Person auf entsprechende Feststellungsbegehren nicht ein. Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist aArt 429a ZGB durch nArt. 454 ZGB ersetzt worden, welcher der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung einräumt (nArt. 454 Abs. 1 ZGB). Angesichts des praktisch gleichlautenden Wortlautes der nunmehr geltenden Bestimmung rechtfertigt es sich, die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Bezug auf ihre Feststellungsbegehren in das Verfahren nach Art 454 ZGB zu verweisen.  
 
1.3. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGGBGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kritisiert, begnügt sie sich mit dem allgemeinen Hinweis, die erste Beschwerdeinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, sodass dieser Richter von der Notwendigkeit ihrer anwaltlichen Verbeiständung überzeugt gewesen sei. Mit der obergerichtlichen Begründung, wonach Rechtsanwalt lic. iur. Schönenberger nicht als Anwalt auftrete und es im Übrigen an der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung mangle, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, ihre im kantonalen Verfahren gestellten Feststellungsbegehren nicht behandelt zu haben. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Begehren nicht geäussert, sondern hat das kantonale Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Einrichtung als gegenstandslos abgeschrieben. Da der Beschwerdeführerin wie dargelegt die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB offen steht, die den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK genügt (E. 1.2), ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt eine rechtsgenügende Rüge erhoben worden ist, erweist sich die Beschwerde als materiell unbegründet. 
 
3.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden