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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_416/2013 + 5A_424/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Joller, 
Beklagte und Beschwerdeführer im Verfahren 5A_416/2013 sowie Beteiligte im Verfahren 5A_424/2013, 
 
und 
 
Z.________, 
amtlich bestellter Vertreter der Erbengemeinschaft Y.________, Erbenvertreter und Beschwerdeführer im Verfahren 5A_424/2013 sowie Beteiligter im Verfahren 5A_416/2013, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Kläger und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_416/2013 und 5A_424/2013, 
 
Gegenstand 
Erbteilungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 2. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 21. Februar 2000 starb X.________, Jahrgang 1919 (Erblasser). Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau Y.________ und seine Kinder A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14. September 1999 wurde am 14. März 2000 amtlich eröffnet.  
 
A.b. Am 21. Juni 2000 wurde Rechtsanwalt U.________ zum Erbenvertreter der Erbengemeinschaft X.________ ernannt. Er legte sein Amt am 11. Oktober 2001 nieder und wurde am 21. März 2002 durch Fürsprecher und Notar V.________ ersetzt. Die Erbenvertreter hatten sich unter anderem mit dem Wiederaufbau eines zum Nachlass gehörenden Bauernhauses zu befassen, das vor dem Tod des Erblassers abgebrannt war. Aufsichtsbeschwerdeverfahren führten bis vor Bundesgericht (Urteil 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003, Beschlüsse 5C.41/2003, 5P.53/2003 und 5P.85/2003 vom 8. Juli 2003 sowie Urteil 5P.107/2004 vom 26. April 2004).  
 
A.c. Am 7. August 2000 klagten Y.________, C.________, D.________ und E.________ auf Erbteilung. A.________ und B.________ stellten Begehren zur Erbteilung und erhoben eine Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage. Die Ungültigkeitsklage wurde abgewiesen. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5P.208/2004 vom 16. September 2004).  
 
A.d. Am 11. November 2003 starb Y.________, Jahrgang 1923. Ihre gesetzlichen Erben sind C.________, D.________ und E.________ (Kläger) sowie A.________ und B.________ (Beklagte).  
 
A.e. Am 31. März 2006 legte V.________ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft X.________ sein Amt nieder. Vom 7. September 2006 bis 19. November 2006 war W.________ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaften X.________ und Y.________ eingesetzt. Seit 25. April 2008 ist Z.________ der Erbenvertreter beider Erbengemeinschaften. Er verfügt über Generalvollmacht.  
 
A.f. Am 22. September 2010 fällte das Zivilgericht des Sensebezirks sein Urteil im Herabsetzungs- und Erbteilungsprozess. Es führte vorweg die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten X.________-Y.________ durch (E. II/B/II S. 16 ff.), ermittelte ein Nachlassvermögen des Erblassers X.________ im Zeitpunkt seines Todes von Fr. 6'009'732.-- (E. II/B/III-VI S. 22 ff.) und stellte fest, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers die Pflichtteile der Beklagten verletzt (E. II/B/VII S. 72 ff.). Das Zivilgericht teilte den Nachlass des Erblassers X.________ (E. II/C S. 75 ff.) und bestimmte namentlich die Güterrechtsforderung der Erbengemeinschaft Y.________ gegen die Erbengemeinschaft X.________ sowie den Erbanteil der Erbengemeinschaft Y.________ am Nachlass des Erblassers X.________ (E. II/C/V/D/7 S. 117 f.). Das Urteil wurde unter anderem dem Erbenvertreter Z.________ zugestellt (S. 120).  
 
B.  
 
B.a. Die Kläger reichten am 15. Februar 2011 gegen die Beklagten eine Berufung ein (Verfahren 101 2011 19). Die Beklagten und der Erbenvertreter der Erbengemeinschaft Y.________ wurden zur Berufungsantwort eingeladen. Sie beantragten, auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten, subsidiär sie abzuweisen. Zur Hauptsache machten sie gelten, die Kläger hätten es versäumt, die Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus den drei Klägern und den zwei Beklagten und handelnd durch den Erbenvertreter, als Miterbin in das Berufungsverfahren einzubeziehen. A.________ erklärte zudem Anschlussberufung.  
 
B.b. Der Beklagte B.________ reichte am 16. Februar 2011 eine Berufung ein (Verfahren 101 2011 21) gegen die Kläger, den Erbenvertreter der Erbengemeinschaft Y.________ und gegen die Mitbeklagte A.________. Die Kläger, der Erbenvertreter und A.________ wurden zur Berufungsantwort eingeladen. A.________ erklärte den Streitabstand gegenüber den Berufungsbegehren. Der Erbenvertreter schloss auf teilweise Abweisung und stellte Teilungsbegehren betreffend den Anteil der Erbengemeinschaft Y.________. Die Kläger beantragten die Abweisung der Berufung und erklärten Anschlussberufung, wobei sie als mitbeteiligte Erben die Beklagte A.________ sowie die Erben der Y.________, nämlich die drei Kläger und die beiden Beklagten aufführten. Mit Bezug auf die Anschlussberufung der Kläger schlossen der Beklagte B.________ auf Nichteintreten, subsidiär Abweisung, und der Erbenvertreter auf Abweisung.  
 
B.c. Das Kantonsgericht Freiburg beschränkte das Berufungsverfahren der Kläger (101 2011 19) auf die Frage der Sachlegitimation (Präsidialverfügung vom 27. November 2012). Es wies den Einwand der Beklagten, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters (recte: Erbenvertreters) für unzulässig (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 2. Mai 2013).  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, die Berufung der Kläger abzuweisen (5A_416/2013).  
 
C.b. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 beantragt der Erbenvertreter dem Bundesgericht, die Berufung der Kläger abzuweisen (5A_424/2013).  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: 
 
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil. Wird die Frage, ob die Kläger mit ihrer Berufung nebst den beiden Beklagten die Erbengemeinschaft Y.________, handelnd durch den Erbenvertreter, ins Recht hätten fassen müssen, verneint (so Dispositiv-Ziff. 1), ist gleichzeitig über die Frage entschieden, ob der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft Y.________ vor Kantonsgericht selbstständig Begehren stellen kann (verneint in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Insofern hängen die beiden Beschwerden eng zusammen und können im gleichen Urteil erledigt werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Das Zivilgericht hat sein Urteil am 22. September 2010 gefällt und den Parteien zwei Tage später im Dispositiv eröffnet. Auch wenn die Urteilsbegründung erst im Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 versendet wurde, ist der Zeitpunkt des Dispositivs massgebend und damit im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO/FR) anzuwenden gewesen (Art. 404 f. ZPO; BGE 137 III 127 E. 2 S. 130).  
 
1.3. Das angefochtene Urteil betrifft eine Herabsetzungs- und Erbteilungsklage und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 115 II 211 E. 4 S. 213 und 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert mit rund Fr. 500'000.-- (E. 1c S. 9 des angefochtenen Urteils) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil aller Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG), so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Bundesrechtsmittel erweist.  
 
1.4. Das angefochtene Urteil ist für den Erbenvertreter ein Endentscheid, zumal es seine Begehren für unzulässig erklärt (Dispositiv-Ziff. 2) und damit für ihn das Berufungsverfahren abschliesst (Art. 90 BGG; BGE 137 I 161 E. 4.4 S. 165). Jeder Erbe ist nach der Rechtsprechung berechtigt, das Urteil über die Erbteilung unabhängig von seinen Miterben anzufechten, muss aber vor der oberen Gerichtsbehörde aufgrund notwendiger Streitgenossenschaft alle Miterben belangen, ansonsten sein Rechtsmittel abzuweisen ist (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.). Das angefochtene Urteil verwirft den daherigen Einwand der Beklagten, die Kläger hätten nicht alle Miterben in das Berufungsverfahren einbezogen (Dispositiv-Ziff. 1). Es ist damit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631). Als fraglich erscheint, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), wie es die Beklagten behaupten, muss doch das Kantonsgericht ungeachtet der Berufung der Kläger aufgrund der selbstständigen Berufung des Beklagten B.________ und gegebenenfalls der Anschlussberufungen so oder anders ein Urteil im Erbteilungsprozess zwischen den Parteien fällen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) kann hingegen nicht verneint werden. Beantwortet das Bundesgericht auf Beschwerde des Erbenvertreters die Frage, ob der Erbenvertreter nebst den Klägern und Beklagten in das Berufungsverfahren einzubeziehen ist und eigene Rechtsbegehren für die Erbengemeinschaft Y.________ stellen darf, kann es darauf in einem späteren Verfahren nicht mehr zurückkommen. Der heute von den Beklagten angefochtene Zwischenentscheid könnte auf ihre Beschwerde gegen den Endentscheid hin (Art. 93 Abs. 3 BGG) insoweit nicht mehr überprüft werden, was als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).  
 
1.5. Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobenen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerden kann eingetreten werden.  
 
2.  
 
 Jeder Erbe kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB die Teilung der Erbschaft verlangen. Seine Erbteilungsklage muss sich gegen alle anderen Erben richten und führt zu einem Urteil mit Wirkung für alle Erben (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Jeder Erbe ist auch berechtigt, das Urteil über die Erbteilung unabhängig von seinen Miterben anzufechten, doch muss er alle vor der oberen Gerichtsbehörde belangen, ansonsten das Rechtsmittel abgewiesen wird (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.). Die Erbengemeinschaft X.________ hat aus dessen Ehefrau Y.________ und den fünf gemeinsamen Nachkommen bestanden. Auf Erbteilung geklagt haben Y.________ und drei Nachkommen (Kläger) gegen die beiden anderen Nachkommen (Beklagte). Während des erstinstanzlichen Erbteilungsprozesses ist Y.________ gestorben. Der Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus den fünf Nachkommen, nämlich den drei Klägern und den zwei Beklagten, wurde eine Erbenvertretung mit Generalvollmacht bestellt. Das erstinstanzliche Urteil nennt den Erbenvertreter nicht als Partei. Es ist zwischen den drei Klägern und den zwei Beklagten ergangen, dem Erbenvertreter aber zugestellt worden. Die drei Kläger haben das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten und ihre Berufungsbegehren nur gegenüber den beiden Beklagten gestellt. Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob die Kläger ihre Berufung auch gegen die Erbengemeinschaft Y.________, handelnd durch den Erbenvertreter, hätten richten müssen und ob der Erbenvertreter in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft Y.________ am Berufungsverfahren betreffend die Teilung des Nachlasses von X.________ als Partei teilnehmen und Rechtsbegehren stellen darf. 
 
3.  
 
 Für die Erbengemeinschaft X.________ besteht seit 2000 mit gewissen zeitlichen Unterbrüchen bis heute eine Erbenvertretung, die das zuständige Friedensgericht im Jahre 2006 auf die Erbengemeinschaft Y.________ ausgedehnt hat. Seit 2008 nimmt der heutige Erbenvertreter das Amt mit Generalvollmacht für beide Erbengemeinschaften wahr. 
 
3.1. Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Die Vertretung kann für bestimmte einzelne Handlungen bestellt werden, über die sich die Erben nicht zu einigen vermögen. Die Behörde kann dem Vertreter aber auch einen generellen Auftrag geben und ihm die ganze Verwaltung der Erbschaft anvertrauen, in welchem Fall sich seine Rechtsstellung derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters angleicht. Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann (E. 1 des die Parteien betreffenden Urteils 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003). Er schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus, können doch die Erben nur "unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam verfügen" (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Prozesse führt er in eigenem Namen anstelle der materiell Berechtigten als Partei. Nach heutiger Begrifflichkeit handelt es sich dabei im technischen Sinne nicht um die Zuerkennung der Aktiv- und Passivlegitimation (so noch BGE 53 II 202 E. 4 S. 208), sondern um einen Fall von Prozessstandschaft (Urteil 5C.172/1997 vom 18. November 1997 E. 2).  
 
3.2. Nicht zu seinen Aufgaben gehören die Liquidation und die Erbteilung (E. 1 des die Parteien betreffenden Urteils 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003). Der Erbenvertreter hat weder Erbschaftssachen zu liquidieren noch die Erbteilung durchzuführen oder die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 113 II 121 E. 3c S. 128). In der Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben genügt es, wenn daran alle Miterben auf der Aktivseite oder auf der Passivseite beteiligt sind. Die Bestellung eines Erbenvertreters ist nicht erforderlich (BGE 54 II 243; 109 II 400 E. 2 S. 403; Urteil 5C.172/1997 vom 18. November 1997 E. 2).  
 
3.3. Der Erbenvertreter kann die Auflösung der Erbengemeinschaften X.________ und Y.________ somit weder bewirken noch verhindern und ist bezüglich der Erbteilungsklage nicht legitimiert.  
 
4.  
 
 Nach Auffassung der Beklagten und des Erbenvertreters verhält es sich anders, wenn während des Erbteilungsprozesses ein Miterbe stirbt. Diesfalls soll der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft des gestorbenen Miterben im hängigen Erbteilungsprozess handeln, hier also für die Erbengemeinschaft Y.________ als Klägerin im Erbteilungsprozess über den Nachlass von X.________. 
 
4.1. Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses "sein Recht an der Erbschaft" umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Als Mitglied der Erbengemeinschaft kann jeder Erbeserbe die Teilung verlangen und grundsätzlich die gleichen Rechte geltend machen wie die direkten Erben (BGE 75 II 196 E. 2b S. 201; STEINAUER, Le droit des successions, 2006, S. 558 N. 1192, mit Hinweisen). Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen - ihnen zugefallene - Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal ( ROSMARIE FELBER, Aufgeschobene und partielle Erbteilung nach schweizerischem Recht, 1939, S. 37 f.; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 4 zu Art. 602 ZGB).  
 
4.2. Gestützt auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts halten verschiedene Kommentatoren fest, dass ein Erbenvertreter insbesondere dann zu bestellen ist, wenn in einem Erbteilungsprozess eine Partei stirbt und deren Rechtsnachfolger aus beteiligten Klägern und Beklagten besteht ( WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2011, N. 60, und SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, 2011, N. 44, je zu Art. 602 ZGB). Danach hat der Erbenvertreter die (zweite) Erbengemeinschaft der Erbeserben in der gerichtlichen Auseinandersetzung der ersten Erbengemeinschaft zu vertreten, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Das Urteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001, dessen E. 1 die Kommentatoren richtig wiedergeben, hat einen besonders gelagerten Fall betroffen. Wie vorliegend ist auch dort ein Erbteilungsprozess unter Beteiligung der Ehefrau des Erblassers und dessen vier Nachkommen hängig gewesen und die Ehefrau gestorben. Da die Ehefrau aber bereits vor Einleitung des Erbteilungsprozesses ihren "güterrechtlichen und erbrechtlichen Anteil am Nachlass" einem Sohn abgetreten hatte (Bst. A des Urteils 5C.40/2001), war im hängigen Erbteilungsprozess zusätzlich streitig, ob ihre Nachkommen einen Anspruch an den Nachlass zu stellen haben. Zu diesem Urteilspunkt, der bereits rechtskräftig erledigt war, hat das Bundesgericht gleichsam "obiter dictum" festgehalten, die Bestellung eines Erbenvertreters für die Erbengemeinschaft der Ehefrau des Erblassers "hätte Irrungen vermieden" (E. 1 des Urteils 5C.40/2001). Nicht abgewichen werden wollte damit von der ständigen Rechtsprechung, dass es in Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Miterben genügt, wenn daran alle Miterben auf der Aktivseite oder auf der Passivseite beteiligt sind, und dass unter dieser Voraussetzung ein Erbenvertreter nicht erforderlich ist (E. 3.2). In solchen Fällen - wie auch dem vorliegenden - bedarf die Bestellung eines Erbenvertreters vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, sei es, dass aufgrund erbrechtlicher Verträge oder letztwilliger Verfügungen zugunsten einzelner Miterben eine besondere Zerstrittenheit oder Schwierigkeit in der Auseinandersetzung besteht, oder sei es, dass die Interessen Dritter zu wahren sind, die - wie z.B. Vermächtnisnehmer - am Erbteilungsprozess nicht teilnehmen können.  
 
4.3. Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beklagten räumen ein, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft Y.________ und der Erbengemeinschaft X.________ identisch sind und aus den drei Klägern und den zwei Beklagten bestehen (S. 13 f. Ziff. 2b der Beschwerdeschrift). Dass die Parteien im hängigen Erbteilungsprozess unterschiedliche Interessen und verschiedene Meinungen darüber vertreten, was der Anteil ihrer Mutter am Nachlass des Vaters ist (S. 14 Ziff. 2c der Beschwerdeschrift), ändert daran nichts. Interessenunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters für sich allein nicht, solange - wie hier - alle Miterben beider Erbengemeinschaften am Erbteilungsprozess beteiligt sind, jeder Miterbe seine eigenen Begehren stellen kann und keine besonderen Umstände vorliegen.  
 
5.  
 
 Mit seiner Beschwerde verlangt der Erbenvertreter, dass er im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft Y.________ als Partei und mit seinen Rechtsbegehren im Berufungsverfahren zugelassen wird. Er verweist auf seine Generalvollmacht. Die Beklagten unterstützen den Vortrag und erwähnen, dass der Erbenvertreter vom Kantonsgericht auch als Partei behandelt worden sei. 
 
5.1. Nach der Lehre kann der Erbenvertreter in einen hängigen Nachlassprozess eintreten und ihn weiterführen. Wird seine Legitimation bestritten, genügt der Beweis, dass das fragliche Prozessrechtsverhältnis in den Tätigkeitsbereich fällt, der ihm durch die behördliche Ernennung übertragen worden ist (vgl. WALTER SCHICKER, Die Rechtsstellung des nach Art. 602/III ZGB für eine Erbengemeinschaft ernannten Vertreters, 1951, S. 119; JENNIFER PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, 2004, S. 77 und S. 79).  
 
5.2. Der behördliche Ernennungsakt als Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für das Sachgericht bindend und seiner Nachprüfung entzogen, ausser sie wäre absolut nichtig oder das positive Recht sehe ausdrücklich einen Rechtsweg der gerichtlichen Überprüfung vor (GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, 1954, S. 14 Ziff. II/2a und S. 68 ff. Ziff. III; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 23 Ziff. 4; für die Prozessführungsbefugnis des Erbschaftsverwalters: Urteil 5C.145/1994 vom 11. Oktober 1995 E. 1, mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Ernennungsakt des Friedensgerichts vom 3. Juli 2008 (Beilage Nr. 1 zur Beschwerde 5A_424/2013) lautet auf "Erbenvertreter mit Generalvollmacht". Weitere Schreiben und Verfügungen des Friedensgerichts enthalten die Bezeichnung "Generalerbenvertreter" (act. 215) und "Generalmandatierung" (S. 7, act. 224a/143). Eine verbindliche Anweisung zur Prozessführung in einem bestimmten Verfahren liegt nicht vor, so dass die Sachgerichte darüber entscheiden durften und entschieden haben. Dass das Zivilgericht dem Erbenvertreter sein Urteil mitgeteilt hat, ist richtig, zumal das Teilungsergebnis aus dem Nachlass des Erblassers zugunsten der Erbengemeinschaft Y.________ unter der Verwaltung des Erbenvertreters steht, und dass das Kantonsgericht den Erbenvertreter informiert und zu Vernehmlassungen eingeladen hat, versteht sich von selbst, war seine Prozessstellung doch bereits vor Zivilgericht streitig (S. 16 Ziff. 6b der Beschwerdeschrift der Beklagten). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.  
 
6.  
 
 Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Kläger mit ihrer kantonalen Berufung den Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft Y.________ nicht belangt haben und dass der Erbenvertreter in eigenem Namen als Partei im Erbteilungsprozess über den Nachlass von X.________ keine Rechtsbegehren stellen darf. Bei diesem Ergebnis werden die Willkürrügen gegenüber der Anwendung kantonalen Rechts gegenstandslos. Sie betreffen die Parteibezeichnung und den Bestand der Anschlussberufung für den hier nicht eingetretenen Fall, dass die Kläger den Erbenvertreter als Partei mit Berufung hätten belangen müssen (S. 17 ff. der Beschwerdeschrift der Beklagten). 
 
7.  
 
 Insgesamt müssen die Beschwerden abgewiesen werden. Die Beklagten und der Erbenvertreter werden damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_416/2013 und 5A_424/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 16'000.-- werden mit Fr. 8'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern im Verfahren 5A_416/2013 und mit Fr. 8'000.-- dem Beschwerdeführer im Verfahren 5A_424/2013 auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten