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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_435/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt L.________,  
 
Kantonsgericht Zug, Arrestrichter,  
B.________, 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit der Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, B.________ und D.________ bilden die Erbengemeinschaft im Nachlass der am 30. Juni 2011 verstorbenen E.________ mit letztem Wohnsitz in L.________. Am 24. Mai 2013 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren von B.________ für eine Forderung von Fr. 50'106.-- einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt L.________, mit dem der Liquidationsanteil von A.________ an der unverteilten Erbschaft bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten arrestiert wurde (Verfahren EA 2013 16). Nachdem B.________ in Prosequierung des Arrests das Betreibungsbegehren gestellt hatte, stellte das Betreibungsamt L.________ in der Betreibung Nr. xxx am 4. Juni 2013 den Zahlungsbefehl aus. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Gläubigerin erliess das Betreibungsamt L.________ am 28. Januar 2014 die Pfändungsankündigung. 
 
B.  
Am 19. April 2014 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts L.________ und der Arrest zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamts bzw. des Arrestrichters nichtig seien. Demgemäss seien die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 600.--. 
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt am 23. Mai 2014 mit Beschwerde an das Bundesgericht. In der Sache stellt er folgende Begehren:  
 
 "1.2.1 Feststellung / Anwendung der Nichtigkeit von Amtes wegen und Aufhebung der aufgrund eines angebl. angeordneten Arrestbefehls vom 24. Mai 2013 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug (xxx / zzz) zufolge örtlicher Unzuständigkeit und entsprechender internat. Gerichtsstandsgarantie. 
 
 1.2.2 Anwendung / Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung sämtlicher Handlungen wie Zahlungsbefehl, Pfändung (xxx / zzz) und event. Weitere des Betreibungsamtes Zug." 
 
 Eventualiter habe das Bundesgericht die Rechtsgültigkeit des Rechtsvorschlags festzustellen. 
 
C.b. Am 17. Juli 2014 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass über das am gleichen Tag eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden wird.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat am 30. Juli 2014 beim Obergericht des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug, beim Betreibungsamt L.________ und bei B.________ Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 7. August 2014 beantragt das Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auch das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, erlaubt sich aber die Anmerkung, dass die Rechtslage bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht klar sei. Namentlich sei dem Unterzeichnenden das bundesgerichtliche Urteil 5A_628/2012 vom 29. Januar 2013 beim Erlass des Arrestbefehls noch nicht bekannt gewesen. Im Übrigen legte das Kantonsgericht seiner Vernehmlassung Kopien des Arrestgesuchs vom 23. Mai 2013 und des Arrestbefehls vom 24. Mai 2013 bei. Das Betreibungsamt L.________ hält in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 fest, dass es örtlich und sachlich für den Arrest und die Pfändung zuständig sei und die Arrest- und Betreibungsurkunden korrekt zugestellt worden seien. Weshalb der Arrest Nr. zzz und die Betreibung Nr. xxx nichtig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Nicht vernehmen liess sich B.________.  
 
 Die erwähnten Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser hat mit Schreiben vom 19. September 2014 davon Gebrauch gemacht und weitere Unterlagen eingereicht. Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über die Nichtigkeit der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung und Vollstreckung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) und ist eingehalten. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich einzutreten. Die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diverse Verfassungsverletzungen vor, so eine Verletzung des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Soweit die diesbezüglichen Vorwürfe den Begründungs- und Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen, werden sie im konkreten Sachzusammenhang erörtert. 
 
3.  
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sämtliche gegen ihn gerichteten Betreibungshandlungen im Anschluss an den Entscheid des Arrestrichters vom 24. Mai 2013 nichtig sind. Namentlich gelte dies für den am 4. Juni 2013 vom Betreibungsamt L.________ ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. xxx (s. Sachverhalt Bst. A).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat, was von keiner Seite bestritten wird, seinen Wohnsitz im Ausland. Mit Bezug auf Liquidationsanteile von Schuldnern, die im Ausland wohnhaft sind, hat das Bundesgericht schon in BGE 118 III 62 E. 2 S. 66 erkannt, dass die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Erben nicht als Drittschuldnerin zu betrachten ist und Art. 49 SchKG keine Anwendung findet. Zusammen mit weiteren Gründen hat dies in BGE 118 III 62 dazu geführt, dass in der Schweiz kein Ort zur Verfügung stand, um den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft des im Ausland wohnhaften Schuldners zu arrestieren. In einem nicht amtlich veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass es weder auf den letzten Wohnsitz des Erblassers noch auf die Belegenheit des Erbschaftsvermögens ankommt, sondern nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 VVAG auf den Wohnort des Schuldners (Urteil B.96/1996 vom 29. Mai 1996 E. 2 und 3). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung erkennt das Bundesgericht in seinem neueren Urteil 5A_628/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.1.2, dass es vor der Verfassung standhalte, den Arrest auf dem Liquidationsanspruch eines Erben mit Wohnsitz im Ausland auch dann zu verweigern, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Warum die geschilderte Praxis im vorliegenden Fall keine Anwendung finden soll, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Mithin fehlte es in örtlicher Hinsicht in der Tat an den erforderlichen Voraussetzungen für den am 24. Mai 2013 ausgestellten Arrestbefehl.  
 
3.3. Gemäss Art. 275 SchKG gelten für den Vollzug des Arrests die Art. 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss. Grundsätzlich steht es dem Betreibungsamt nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen. Anderseits darf es auch nicht jeden Arrestbefehl, den ihm die Arrestbehörde erteilte, ohne weiteres vollziehen. So ist ein Arrestbefehl zum Beispiel dann nicht zu vollziehen oder von Amtes wegen aufzuheben, wenn dieser sich gegen einen Schuldner richtet, der im Zeitpunkt des Arrestentscheids bereits verstorben ist (BGE 120 III 39 E. 1 S. 40). Ebenso scheidet der Vollzug des Arrestbefehls aus, wenn der zu arrestierende Vermögenswert nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamts liegt (BGE 112 III 117 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegende Fall verdient die gleiche Behandlung. Gestützt auf die in E. 3.2 erwähnte Rechtsprechung war der Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft nicht im Amtskreis des Betreibungsamts L.________, sondern am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich gelegen. Entsprechend durfte das Betreibungsamt L.________ den Arrestbefehl vom 24. Mai 2013 nicht vollziehen. Die darauf gestützten Betreibungshandlungen erweisen sich als nichtig (Art. 22 SchKG).  
 
4.  
 
 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, weil er sich heute auf die Nichtigkeit der gegen ihn angestrengten Betreibungshandlungen beruft, den fehlerhaften Arrestbefehl vom 24. Mai 2013 aber nicht angefochten hat. Dazu ist das Folgende zu sagen: Der Arrestrichter hat seinen Entscheid vom 24. Mai 2013 dem Beschwerdeführer an die Adresse seiner Tochter C.________ zugestellt. Soweit für das Bundesgericht ersichtlich, tat der Arrestrichter dies ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen widerspricht Art. 140 ZPO. Danach hätte der Arrestrichter den Beschwerdeführer zunächst auffordern müssen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mithin wurde der Arrestbefehl vom 24. Mai 2013 dem Beschwerdeführer nicht korrekt zugestellt. In dieser Situation verbietet es sich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe sich erst gegen die ihm korrekt zugestellten Betreibungshandlungen im Anschluss an den Arrestbefehl vom 24. Mai 2013 zur Wehr gesetzt und nicht bereits den fehlerhaften Arrestbefehl angefochten. 
 
5.  
 
 Ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer angestrengte Betreibung keinen Bestand hat (E. 3.3), erweist sich das Eventualbegehren, die Gültigkeit des Rechtsvorschlags festzustellen (s. Sachverhalt Bst. C.a), als gegenstandslos. 
 
6.  
 
 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Gemeinwesen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine Kosten entstanden. Ihm ist daher auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wird aufgehoben. Der in der Betreibung Nr. xxx ergangene Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2013 und die am 28. Januar 2014 erfolgte Pfändungsankündigung werden für nichtig erklärt. 
 
2.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, dem Betreibungsamt L.________, dem Kantonsgericht Zug, Arrestrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn