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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_453/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________, bestehend aus: A.A.________, B.B.________, 
C.C.________ und D.D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Rechtsmissbräuchliche Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung E.________ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in U.________ bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. C.C.________, A.A.________ und D.D.________ amteten als Stiftungsräte. B.B.________ war über die Firma F.________ AG als Finanzintermediär für die Stiftung tätig. Unter der Ägide der erwähnten Personen verschwanden rund 30 Millionen Franken an Vorsorgegeldern.  
Im Jahre 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung sämtlicher amtierender Stiftungsräte. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein. 
 
A.b. Ende 2006 erbrachte der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Millionen Franken. Er trat in die Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung ein und liess sich auch alle weiteren Ansprüche abtreten. Im Dezember 2010 reichte der Sicherheitsfonds gegen insgesamt 13 Beklagte - darunter auch die vier eingangs erwähnten Personen - Klage ein. Die Beklagten wurden (rechtskräftig) zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt. Einzig B.B.________ konnte gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung) nicht persönlich belangt werden. Hingegen wurde seine Vermögensverwaltungsfirma, F.________ AG, solidarisch mit den übrigen Personen zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_227/2014, 9C_228/2014 sowie BGE 141 V 112 und 119 vom 18. Dezember 2014).  
 
A.c. Das Verhalten dreier Parteien (C.C.________, D.D.________ und B.B.________) wurde auch als strafrechtlich relevant taxiert und führte zu Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu (Urteile des Bundesgerichts 6B_908/2015 vom 31. März 2016; 6B_846/2015 vom 31. März 2016; 6B_ 836/2015 vom 28. April 2016).  
 
A.d. Der Sicherheitsfonds leitete nach Vorliegen der letztinstanzlichen Urteile des Bundesgerichts in den Verantwortlichkeitsverfahren gegen die genannten (natürlichen oder juristischen) Personen ohne vorgängige Vergleichsverhandlungen Betreibung ein. Diese haben mittlerweile zu Konkurs- bzw. Pfändungsverfahren geführt.  
 
A.e. Auf Ersuchen der Betroffenen kam es nach Einleitung der Betreibungen schliesslich doch noch zu Gesprächen. Anlässlich dieser Gespräche wurden gegenüber dem Sicherheitsfonds diverse Verfehlungen im Zusammenhang mit der angeblich unterlassenen Rückforderung unrechtmässig abgeflossener Gelder geltend gemacht. Weiter wurde dem Sicherheitsfonds ungerechte Behandlung im Vergleich mit den anderen verurteilten Verantwortlichen vorgeworfen und Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt. Eine Aufsichtsanzeige an die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge, mit welcher insbesondere eine rechtsungleiche Umsetzung der bundesgerichtlichen Urteile gerügt wurde, brachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg.  
 
B.   
Mittlerweile haben sich die Hauptverantwortlichen (C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________) zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen, um den (angeblich) begangenen Ungerechtigkeiten besser begegnen zu können. 
In der daraufhin von der Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________ für eine Forderungssumme von 215 Millionen Franken angestrengten Betreibung wurde dem Sicherheitsfonds vom Betreibungsamt Bern-Mittelland am 3. Mai 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt. Als Forderungsgrund wird darin "Ersatz des aufgrund mangelhafter Amtsführung i.S. E.________" genannt. 
 
C.   
Dagegen erhob der Sicherheitsfonds am 12. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs und um Löschung des Eintrages im Betreibungsregister. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 stellte das Obergericht in Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, fest. Die Dienststelle Mittelland wurde angewiesen, die Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 SchKG zu löschen. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 führt die Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________, bestehend aus C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________, Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben und die Betreibung rechtsgültig bestehen zu lassen. 
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das als Aufsichtsbehörde über die Nichtigkeit der von den Beschwerdeführern angehobenen Betreibung befunden hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG ist B.B.________ als Nichtanwalt nicht zur Vertretung vor Bundesgericht berechtigt, weshalb die anderen Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift hätten mitunterzeichnen müssen. Auf die Einholung der unterschriftlichen Zustimmung der weiteren Beschwerdeführer wird indes verzichtet, da der Beschwerde aus nachstehenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
 
2.  
 
2.1. Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b S. 21; 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278; 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483).  
 
2.2. Auf Beschwerde in Zivilsachen hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Vorbehältlich ausnahmsweise zutreffender Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung gegen den Schuldner angehoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c S. 21 f.; Urteil 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2, in: Pra 2016 Nr. 7 S. 55).  
 
3.  
Das Obergericht hat die rechtliche Ausgangslage insgesamt zutreffend geschildert. Zum Hintergrund der Betreibung und zur damit verfolgten Absicht hat das Obergericht erwogen, die Betreibung stehe im Gesamtzusammenhang mit den Geschehnissen um die Stiftung E.________ (s. Sachverhalt Bst. A). Dabei falle zunächst auf, dass C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________ nicht etwa jeder persönlich oder in eigenem Namen "Schadenersatzansprüche" geltend machen würden, sondern unspezifiziert zusammen als Interessengemeinschaft. Es werde nirgends näher ausgeführt, inwiefern gerade zwischen den einzelnen Personen und dem Sicherheitsfonds rechtliche Beziehungen bestünden, aufgrund derer Ansprüche in der Höhe von 215 Millionen Franken nicht ausgeschlossen werden könnten. Die vier genannten Personen würden allgemeine Vorwürfe erheben, die nicht ansatzweise eine Forderung gegenüber dem Sicherheitsfonds in dieser Grössenordnung als plausibel erscheinen liessen. Es handle sich vielmehr um allgemein gehaltene Formulierungen, wie sie aus querulatorischen Eingaben bestens bekannt seien. Einzelheiten, Zusammensetzung und Berechnung der Forderung würden nicht offengelegt. Solche Rundumschläge bzw. Unmutsbekundungen seien typisch, wenn es darum gehe, missliebige Entscheide zu kommentieren und könnten als deutliches Indiz für einen möglichen Racheakt gewertet werden. 
Gerade die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung mache hier misstrauisch. Einerlei ob der von den verantwortlichen Stiftungsräten angerichtete Schaden auf 24 oder 30 Millionen Franken veranschlagt werde, falle doch auf, dass die betriebene Gegenforderung ein Mehrfaches davon betrage. Gründe für diese Vervielfachung seien nicht ersichtlich; vielmehr scheine eine Forderung in dreistelliger Millionenhöhe völlig aus der Luft gegriffen. Werde ein exorbitant hoher Betrag in Betreibung gesetzt, könne dem Betreibungsgläubiger zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substanziieren. Fehle es daran, dürfe dies ebenfalls als Indiz für eine Schikanebetreibung gewertet werden. 
Auffallend sei schliesslich, dass die Betreibung nach letztinstanzlicher Erledigung aller Gerichtsverfahren und Ausschöpfung aller aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten erfolgt sei. Ausserdem zeige die jeder Grundlage entbehrende Behauptung, Bundesrat G.________ habe empfohlen den Sicherheitsfonds zu betreiben, einen gewissen Realitätsverlust und die Verbitterung, mit der die Betroffenen agieren würden. 
Alles in Allem würden die Mitglieder der Interessengemeinschaft mit der angehobenen Betreibung in erster Linie ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringen, dass sie vom Sicherheitsfonds für den angerichteten Schaden ins Recht gefasst worden seien. Damit würden mit der Betreibung im Ergebnis sachfremde Ziele verfolgt, so dass sich diese als rechtsmissbräuchlich erweise. 
 
4.   
Das Obergericht hat damit im Rahmen seiner Kognition verschiedene konkrete Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt; namentlich die undifferenzierte Geltendmachung von Schadenersatz als "Interessengemeinschaft" bzw. die bloss pauschalen Vorwürfe sowie die Inbetreibungsetzung eines exorbitant hohen Betrags, unmittelbar nachdem das Bundesgericht die von C.C.________, D.D.________ und B.B.________ erhobenen Beschwerden gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu letztinstanzlich abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführer beschränken sich vor Bundesgericht auf allgemeine Vorwürfe gegen den Sicherheitsfonds und üben allgemeine Kritik an den richterlichen Behörden und dem schweizerischen Gerichtssystem überhaupt. Zudem reichen sie in unzulässiger Weise kommentarlos neue Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) in Form einer Zwischenbilanz der H.________ Ltd. vom 31. März 2006 und einer undatierten Tabelle mit dem Titel "Aufstellung Betreibungsbeträge" ein. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt und in der Beschwerde wird nichts dargetan, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Betreibung sei missbräuchlich angehoben worden, als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. 
 
5.   
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss