Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.265/2005 /rom
Sitzung vom 8. Dezember 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
gegen
Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9 BV (Rechtsöffnung; Tilgung durch Verrechnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002 sowie mit diesbezüglichem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 wurde der Kanton Solothurn zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:
- Fr. 154'440.-- an B.________ als Ersatz für die Veräusserung von 44 Hunden;
- Fr. 24'632.60 an B.________ und C.________ als Ersatz für Rückführungsbemühungen und vorprozessuale Anwaltskosten;
- weitere Fr. 12'997.90 für vorprozessuale Anwaltskosten;
- je Fr. 5'000.-- Genugtuung an B.________ und C.________;
- Fr. 750.-- Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Bereits am 31. Juli 2001 hatten B.________ und C.________ sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Verfahren an A.________ abgetreten.
B.
Mit Gesuch vom 24. Oktober 2003 verlangte dieser in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Solothurn für den gesamthaften Betrag von Fr. 202'820.50 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2003 machte der Kanton Solothurn Tilgung durch Verrechnung mit folgenden Forderungen geltend:
- Fr. 172'119.60 gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2003;
- Fr. 19'000.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002;
- Fr. 54'865.05 Vollstreckungskosten gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1999 bzw. Verlustschein vom 6. März 2002;
- Fr. 400.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 23. April 2003;
- Fr. 200.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. September 2003.
In seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 26. April 2004 akzeptierte das Richteramt Solothurn-Lebern sämtliche Verrechnungsforderungen und wies folglich das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Demgegenüber verneinte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Bezug auf die Vollstreckungskosten von Fr. 54'865.05 eine Verrechnungsmöglichkeit und gewährte deshalb in seinem Urteil vom 8. September 2004 bzw. nach Rückweisung durch das Bundesgericht in demjenigen vom 8. Juni 2005 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'100.90 und die Kosten des Zahlungsbefehls, zuzüglich Zinsen auf verschiedenen Beträgen.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 8. Juni 2005 hat A.________ die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 202'820.50 nebst Zins und um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Solothurn. Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2005 hat der Kanton Solothurn auf Abweisung der Beschwerde geschlossen; zur Begründung verweist er auf die Akten und den angefochtenen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die definitive Rechtsöffnung ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257). Sie ist indes grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Soweit der Beschwerdeführer demnach mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, insbesondere die Feststellung der Schuldpflicht des Beschwerdegegners sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages, kann auf seine Anträge nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die definitive Rechtsöffnung ausnahmsweise direkt erteilen könnte, sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257 f.).
2.
Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter hatte dem Beschwerdegegner am 28. Oktober 2003 eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme angesetzt und erklärt, nach Ablauf dieser Frist werde "ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden". Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 zur Begründung auf ein früheres Verfahren und die damals eingereichten Akten verwiesen hatte, setzte ihm der Rechtsöffnungsrichter mit Verfügung vom 19. November 2003 nochmals eine fünftägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der diesbezüglichen Belege. Er begründete dieses Vorgehen damit, dass ein Verweis auf frühere Verfahren nicht als Stellungnahme zum neuen Gesuch genüge, zumal die früher eingereichten Belege bereits retourniert worden seien. Am 24. November 2003 reichte der Beschwerdegegner eine begründete Stellungnahme samt Belegen ein und erhob insbesondere die Einrede der Tilgung.
3.
In der von Amtes wegen erfolgten Nachfristansetzung erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. des "fair trial", ferner die Verletzung des Willkürverbots bei der Anwendung kantonalen Rechts (§ 58 Abs. 4 ZPO/SO) und von Bundesrecht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Er macht geltend, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter hätte sich an seine eigene Verfügung vom 28. Oktober 2003 halten müssen, wonach er bei Ablauf der Frist zur Stellungnahme "ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen" entscheiden werde.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Verfahrensgarantien rügt, legt er in seinen rechtlichen Ausführungen nicht ansatzweise dar, welche Teilgehalte der betreffenden Bestimmungen und inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Aus den Ausführungen zum Sachverhalt geht immerhin hervor, dass sich der Beschwerdeführer insofern ungleich behandelt fühlt, als seine früheren Rechtsöffnungsgesuche mangels genügender Begründung abgewiesen worden waren, während dem Beschwerdegegner im vorliegend interessierenden Verfahren eine Verbesserungsmöglichkeit gewährt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch entgegen seiner Rügepflicht nicht auf, aufgrund welcher Maximen und inwiefern sich aus früheren Verfahren Rechtsansprüche auf eine bestimmte verfahrensmässige Behandlung der Gegenpartei in einem späteren Verfahren ergäben. Das Gleichbehandlungsgebot im Sinne der Waffengleichheit als Teilgehalt des "fair trial" gilt jedenfalls nur für die Dauer eines bestimmten Verfahrens, d.h. von der Klageanhebung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens, und es wäre nur dann verletzt, wenn die Parteien im betreffenden Verfahren nicht gleichermassen Zugang zu den Unterlagen gehabt hätten oder sie nicht zu allen Beweismitteln gleichermassen gehört worden wären (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 481).
Gleiches gilt für die Rüge, Art. 9 BV sei verletzt: Der Beschwerdeführer zeigt auch hier nicht auf, welchen Teilgehalt der betreffenden Verfassungsbestimmung er als verletzt betrachtet. Soweit er sinngemäss den Grundsatz von Treu und Glauben anruft, legt er im Übrigen nicht dar, inwiefern ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen und er im Vertrauen auf die fragliche Erklärung des Rechtsöffnungsrichters nicht oder nur schwierig rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte (vgl. etwa BGE 125 I 267 E. 4c S. 274; 129 I 161 E. 4.1 S. 170).
Insgesamt ergibt sich, dass die Rügen unsubstanziiert bleiben (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG) und als Folge auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 71 E. 1c S. 76; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann die willkürliche Anwendung von § 58 Abs. 4 ZPO/SO, wonach der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben soll, ihre Anträge zu ergänzen, was jederzeit geschehen kann.
Der Beschwerdeführer zitiert zwar diese Norm, führt aber nicht ansatzweise aus, inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein soll. Namentlich macht er nicht geltend, die betreffende Bestimmung gelange im Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Anwendung, und er behauptet auch nicht, der Richter habe sich durch exzessive Aufklärung des Beschwerdegegners der Parteilichkeit schuldig gemacht und damit seine Unbefangenheit verloren. Die richterliche Aufklärungspflicht des solothurnischen Zivilprozessrechts ist im Quervergleich mit den Prozessordnungen anderer Kantone sehr weit gefasst, indem die Parteien nicht nur auf unzulängliche oder unvollständige Rechtsbegehren, sondern auch auf unvollständige Behauptungen und Beweisanträge sowie auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam gemacht werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Richter das ihm durch § 58 Abs. 4 ZPO/SO übertragene weite Ermessen missbraucht haben und damit in Willkür verfallen sein soll.
Die Willkürrüge bleibt unsubstanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wonach die Schuldanerkennung bekräftigende Einwendungen "sofort glaubhaft" zu machen sind.
Art. 82 Abs. 2 SchKG betrifft das provisorische Rechtsöffnungsverfahren. Der Beschwerdeführer müsste deshalb im Rahmen seiner Rügepflicht aufzeigen, inwiefern es willkürlich ist, wenn die Vorinstanz diese Bestimmung nicht analog auf das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung angewandt hat; mit der blossen Behauptung, Art. 82 Abs. 2 SchKG gelte auch für die definitive Rechtsöffnung, ist jedenfalls keine Willkür dargetan. Abgesehen davon ist es ohnehin den kantonalen Zivilprozessordnungen anheimgestellt, den Blankettbegriff der sofortigen Glaubhaftmachung zu konkretisieren, können doch die Kantone frei bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Beweismitteln Einwendungen vorzutragen sind; darunter fällt nicht nur das Fristenregime (inklusive Erstreckungsmodalitäten), sondern auch die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen im Rechtsmittelverfahren neue Behauptungen und Beweismittel zulässig sind (was gerade im solothurnischen Rekursverfahren umfassend möglich ist, vgl. § 303 ZPO/SO).
Auch dieser Willkürrüge mangelt es an der nötigen Substanziierung (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG), weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich in der Sache selbst verschiedene Verfassungsrügen.
4.1 Am 5. September 2002 erliess der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Schenkungssteuern gegen B.________ eine Sicherstellungsverfügung für Steuerforderungen und in der Folge verarrestierte das Betreibungsamt die Forderungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, für die der Beschwerdeführer nunmehr Rechtsöffnung verlangt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 hat das Betreibungsamt Olten-Gösgen festgehalten, der Arrest sei infolge Fristversäumnis dahingefallen.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Dahinfallen des Arrestes die zu dessen Prosequierung eingeleitete Betreibung (Nr. Y) nicht berühre. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich und macht geltend, nach der Aufhebung des Arrestes gebe es nichts mehr zu prosequieren. Dies trifft nicht zu:
Der Arrest bewirkt gewissermassen die Vorverlegung der Beschlagnahmewirkung der Pfändung; damit dieser Eingriff nicht unberechtigt lange bestehen bleibt, muss er mit Zehntagesfristen prosequiert werden. Wird die Frist für das Fortsetzungsbegehren verpasst, fällt der Beschlag über die arrestierten Vermögenswerte automatisch dahin (Art. 280 Ziff. 1 SchKG) und diese sind von Amtes wegen freizugeben (BGE 93 III 72 E. 1 S. 75; 106 III 92 E. 1 S. 93). Die Betreibung als solche wird dadurch aber nicht berührt; vielmehr bemisst sich deren Erlöschen nach Massgabe von Art. 88, 121 und 188 SchKG (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N. 4 zu Art. 280 SchKG). Der Wegfall des Arrestes hat einzig zur Folge, dass der Schuldner zwischen diesem Zeitpunkt und demjenigen des Pfändungsbeschlags über seine Vermögensgegenstände frei verfügen kann.
4.2 Für den Fall, dass das Bundesgericht die soeben geschilderte Situation als richtig erachtet, rügt der Beschwerdeführer, dass die Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens verstrichen sei. Abgesehen davon, dass diese Rüge neu und damit unzulässig ist (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205, 118 Ia 20 E. 5a S. 26), fehlt es auch an der erforderlichen Substanziierung: Die Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren steht während der Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Obergericht willkürlich von der Einhaltung der Frist ausgegangen sein soll.
4.3 Das Obergericht hat erwogen (E. 9e), dass mit der Sicherstellungsverfügung die Steuerschuld resolutiv bedingt festgestellt sei und es deshalb keiner rechtskräftigen Veranlagung der Schenkungssteuer bedürfe, und es hat daraus implizit gefolgert, dass mit einem Sicherstellungsanspruch verrechnet werden könne. Der Beschwerdeführer hält diese rechtliche Konstruktion für willkürlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erübrigen sich Erwägungen hierzu ebenso wie die Behandlung des Novums, wonach die Schenkungssteuerveranlagung aufgehoben worden sei:
Das Obergericht hat festgestellt (E. 9d), dass in der Betreibung Nr. Y die Forderungen von B.________ und C.________ aus dem Verwaltungsgerichtsurteil gepfändet und auch tatsächlich in einem Betrag von ca. Fr. 176'000.-- an das Betreibungsamt überwiesen worden sind - was, soweit ersichtlich, weder von B.________ und C.________ noch vom heutigen Beschwerdeführer beanstandet oder angefochten worden ist -, und es hat erwogen, dass mit der Überweisung der Forderungen aus dem Verwaltungsgerichtsurteil an das Betreibungsamt diese getilgt worden seien. Dies ficht der Beschwerdeführer entgegen seiner Rügepflicht nicht an, womit es diesbezüglich an der nötigen Substanziierung der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt.
Abgesehen davon erweist sich die Argumentation des Obergerichts zumindest nicht als unhaltbar: Das Betreibungsamt hat nach den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen den Betrag von Fr. 176'000.-- auf Rechnung des Gläubigers in der Betreibung Nr. Y entgegengenommen (Art. 12 Abs. 1 SchKG). In diesem Umfang ist die Schuld - und als Gegenstück auch die Forderung - durch Überweisung an das Betreibungsamt untergegangen (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Dabei hat das Obergericht zwar offen gelassen, ob eine Überweisung an das Betreibungsamt überhaupt noch möglich war, nachdem die Zession der Forderung an den heutigen Beschwerdeführer mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. Z dem Kanton am 28. Februar 2003 notifiziert worden sei. Indes kann nicht die Überweisung der gepfändeten Forderung an das Betreibungsamt der massgebliche Zeitpunkt im Sinn von Art. 167 OR sein, denn infolge des Pfändungsbeschlags ist der Schuldner bei einer Forderungspfändung nicht mehr frei, an wen er zahlt; vielmehr ist deshalb auf den Zeitpunkt der Pfändungsanzeige abzustellen, die vom 19. Februar 2003 datiert. Die Zahlung einer bis dahin nicht als zediert notifizierten Forderung ans Betreibungsamt muss den Debitor cessus befreien. Ist nun aber die (still zedierte) Forderung durch Zahlung ans Betreibungsamt im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. Y getilgt worden, kann sie nicht mehr durch den seinerzeitigen Zessionar und heutigen Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Betreibungsverfahren Nr. X geltend gemacht werden. Weil der Pfändungseingang von Fr. 176'000.-- die vorinstanzlich anerkannte Verrechnungsforderung von Fr. 172'119.60 übersteigt, lässt sich mit Bezug auf E. 9e jedenfalls im Ergebnis keine Willkür erkennen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots insoweit, als die Verrechnung im Betrag von Fr. 19'000.-- mit der Parteientschädigung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002 zugelassen worden ist, und er macht dabei geltend, die Vorinstanz habe keine wirkliche Begründung geliefert, weshalb der Beschwerdegegner nicht vorgängig eine Rückforderungsverfügung im Sinn von § 114 Abs. 3 ZPO/SO habe erlassen müssen.
-:-
Die Vorinstanz hat jedoch eine nachvollziehbare (und gleichzeitig die zutreffende) Begründung gegeben, indem sie ausführte, die unentgeltliche Rechtspflege bestehe nur für die eigenen Kosten und erstrecke sich nicht auf die Entschädigung an die andere Partei, weshalb diesbezüglich gar keine Rückforderungsverfügung erlassen werden könne. Die Rüge ist folglich unbegründet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen schuldet er dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung, da dieser weder eine solche verlangt, noch den Abweisungsantrag begründet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: