Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1043/2010 
 
Urteil vom 28. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X._______ wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2008 in den Büroräumlichkeiten seiner A.________ AG auf dem Briefpapier der B.________ AG zu Händen der in Gründung befindlichen C.________ GmbH in Flawil eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts im Sinne von Art. 635a OR verfasst und auf dieses Schreiben die Originalunterschrift von D.________ eingescannt. Die auf diese Weise erstellte Urkunde habe er in der Folge in Form eines Farb-Scans der mit der Gründung der C.________ GmbH betrauten E.________ Consulting, Frauenfeld, zu Händen des Handelsregisteramtes St. Gallen übergeben. Er habe die Prüfungsbestätigung im Namen der B.________ AG bzw. von D.________ verfasst, weil er selbst nicht über die erforderliche Zulassung als Revisor gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (vgl. Art. 3 ff. RAG) verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 4 f.; Anklageschrift S. 2). 
 
B. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil erklärte X.________ mit Urteil vom 17. März 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'280.--, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. März 2009 ausgefällten Strafe. Den Vollzug der Geldstrafe schob er unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte er auf 8 Tage fest. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 24. September 2010 das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt. Es sprach die Strafe überdies als Zusatzstrafe zu den mit Urteil des Militärgerichts 4 vom 9. Mai 2008 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2010 ausgefällten Strafen aus. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'917.20 zu bezahlen. 
 
D. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, es stehe nicht fest, wer die Prüfungsbestätigung mit der eingescannten Unterschrift von D.________ tatsächlich hergestellt habe. Aufgrund der Beweislage kämen hiefür mehrere Personen in Frage. Erstellt sei lediglich, dass die zweimalige Einreichung der Prüfungsbestätigung in Schriftform beim Handelsregisteramt durch F.________ seitens der G.________ AG und durch E.________ von der E.________ Consulting erfolgt sei. Soweit die Vorinstanz vom Umstand, dass er gegenüber der B.________ AG die Verantwortung für die gefälschte Prüfungsbestätigung übernommen und den Schaden ersetzt habe, auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit schliesse, verfalle sie in Willkür. Er habe vier Angestellte und einen im IT-Bereich tätigen Lebenspartner. Der Schutz dieser Personen stelle durchaus ein Motiv dar, für einen Vorfall die Verantwortung zu übernehmen, von dem man annehme, er sei damit erledigt und ziehe keine weiteren, insbesondere keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Umgekehrt könne die Vorinstanz kein Motiv dafür benennen, weshalb er die Prüfungsbestätigung gefälscht haben sollte (Beschwerde S. 4 ff.). 
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Prüfungsbestätigung als originäre Erklärungsverkörperung zuhanden des Handelsregisteramtes an die E.________ Consulting weitergegeben. Einerseits hätten er bzw. seine A.________ AG nie direkt mit der E.________ Consulting in Kontakt gestanden, andererseits habe er das Dokument nie in Schriftform, sondern nur als Datei verwendet. Selbst wenn man annehmen wollte, der Farb-Scan sei in seinem Umfeld hergestellt worden, sei dieser nicht an die E.________ Consulting, sondern an die G.________ AG gesendet worden, und zwar per E-Mail als PDF-Datei. Dabei sei klar gewesen, dass es sich nicht um ein Original gehandelt habe. Die G.________ AG habe die Datei offenbar an die E.________ Consulting weitergeleitet, welche zunächst einen Ausdruck oder eine Kopie eines Ausdrucks an das Handelsregisteramt geschickt habe. Dieses habe aufgrund der schlechten Qualität der Kopie bei der E.________ Consulting das Original nachgefordert, welche sich hiefür an F.________ gewandt habe. Dieser habe daraufhin noch einmal eine Kopie eines Ausdrucks oder einen Ausdruck der PDF-Datei an das Handelsregisteramt gesandt, welches wiederum erkannt habe, dass die Unterschrift von D.________ eingescannt worden sei (Beschwerde S. 6 ff.). 
 
1.2 Die kantonalen Instanzen erachten die Urheberschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erstellung der gefälschten Prüfungsbestätigung für nachgewiesen. Dabei stützen sie sich zur Hauptsache auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2008 und mit Vereinbarung vom 29. April 2008 (Untersuchungsakten, act. 2/4, 6 und 7) gegenüber D.________ schriftlich eingestanden hat, für die Fälschung verantwortlich zu sein (vgl. im Einzelnen erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer sei mit seiner A.________ AG in keiner Weise in die Sache involviert gewesen, und die H.________ AG, für die er zusammen mit F.________ die Verantwortung getragen habe, sei ebenfalls nicht betroffen gewesen. Zudem habe er mit der E.________ Consulting sowie der C.________ GmbH in keinerlei Beziehung gestanden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er für die Fälschung der Prüfungsbestätigung hätte die Verantwortung übernehmen sollen, wenn er damit tatsächlich nichts zu tun gehabt hätte (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). 
 
1.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). 
 
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf seine Urheberschaft der gefälschten Prüfungsbestätigung einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Argumente vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, und seine eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Es kann daher insofern nicht auf sie eingetreten werden. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, er habe den Farb-Scan als Schriftstück übermittelt und als originäre Erklärungsverkörperung verwendet, ist seine Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers verfasst und die Originalunterschrift von D.________ auf dieses Dokument eingescannt. Dieses habe er anschliessend in der Form eines Farb-Scans zu Handen des Handelsregisteramtes der E.________ Consulting übergeben (angefochtenes Urteil S. 10). Indem die Vorinstanz von der Weiterleitung des Dokuments in Form eines Farb-Scans spricht, geht sie implizit von der Übermittlung einer elektronischen Datei aus. Sie legt ihrem Entscheid in diesem Punkt mithin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zugrunde, wonach er das Dokument als PDF-Datei per E-Mail gesendet hat. Nicht offensichtlich unhaltbar ist indessen die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Datei zuhanden des Handelsregisteramtes weitergeleitet. Aus dem Vorgehen der Beteiligten ergibt sich in klarer Weise, dass Handlungszweck war, dem Handelsregisteramt eine Prüfungsbestätigung einzureichen und jenem vorzutäuschen, diese sei von einem nach Revisionsaufsichtsgesetz zugelassenen Revisor erstellt worden (erstinstanzliches Urteil S. 14). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen der Beschwerdeführer die Prüfungsbestätigung hätte erstellen sollen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob er die Bestätigung F.________ bzw. der G.________ AG oder der E.________ Consulting zugestellt hat. Fest steht jedenfalls, dass dem Handelsregisteramt der Bericht in Papierform letztlich von der E.________ Consulting eingereicht wurde (vgl. Strafanzeige, Untersuchungsakten, act. 3/1). 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, ein Farb-Scan sei ein als Datei in einer Datenverarbeitungsanlage elektronisch gespeichertes Dokument. Die G.________ AG habe per E-Mail eine PDF-Datei erhalten. Er selbst habe mithin, soweit er überhaupt als Urheber in Frage käme, keine Schrifturkunde, sondern lediglich eine Computerurkunde verwendet. Da das Handelsregisteramt nach Art. 635a OR Bestätigungen weder als Kopie noch als Datei einer Datenverarbeitungsanlage akzeptiere, fielen die Übermittlung der Prüfungsbestätigung als PDF-Datei per E-Mail zuhanden des Handelsregisteramtes als Urkundenfälschung ausser Betracht (Beschwerde S. 10 ff.). Damit komme höchstens noch eine Beteiligung an einem Urkundendelikt von F.________ oder E.________ in Frage. Es gebe jedoch keine Hinweise dafür, dass er mit diesen übereingekommen wäre, gemeinsam eine Computer-Collage anzufertigen und deren Ausdruck als Scheinoriginal dem Handelsregisteramt einzureichen. Da der Ausdruck oder die Kopie der beiden eingereichten Prüfungsbestätigungen so offensichtlich von schlechter Qualität gewesen seien, sei anzunehmen, dass weder E.________ noch F.________ ein Original hätten vortäuschen wollen, sondern das Dokument als erkennbare Kopie vorgelegt hätten. Wenn man hinsichtlich des zweiten nachgelieferten Berichts annehmen wollte, F.________ hätte ein Scheinoriginal verwenden wollen, könnte sich dies nicht zu seinem Nachteil auswirken, denn aus den Akten gehe klar hervor, dass er mit diesem zweiten Versand nichts zu tun gehabt habe (Beschwerde S. 13 ff.). 
Im Übrigen habe es sich lediglich um eine informelle Vorprüfung des Gründungsberichts durch das Handelsregisteramt zur Eintragung einer GmbH gehandelt. Eine solche informelle Vorprüfung des Gründungsberichts durch das Handelsregisteramt diene lediglich einer inhaltlichen Kontrolle, ohne dass den eingereichten Unterlagen irgendwelche Beweisfunktion oder rechtliche Bedeutung zukomme, zumal das Gesetz für den Akt der Beurkundung Originale verlange. Es könne dabei weder ein Schaden bewirkt und noch ein Vorteil erlangt werden (Beschwerde S. 15 f.). 
 
2.2 Die kantonalen Instanzen nehmen in rechtlicher Hinsicht an, die Herstellung der Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers im Sinne von Art. 635a OR unter Verwendung der eingescannten Originalunterschrift von D.________ erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument in der Form eines Farb-Scans der E.________ Consulting zuhanden des Handelsregisteramtes übergeben, wobei er es nicht als Kopie sondern als originäre Erklärungsverkörperung verwendet habe. Mit der Verwendung der eingescannten Unterschrift von D.________, welcher im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Besitz der nach dem Revisionsaufsichtsgesetz notwendigen Zulassung gewesen sei, sei der täuschende Eindruck erweckt worden, jener habe den Prüfungsbericht selbst unterzeichnet. Wäre es nur darum gegangen, dem Handelsregisteramt einen Entwurf zur Vorprüfung vorzulegen, wäre eine Unterschrift auf dem Dokument nicht notwendig gewesen. Der erhebliche Aufwand, der zur Herstellung der Urkunde betrieben worden sei, und der damit verbundene schwerwiegende Eingriff in die Rechte von D.________ lasse sich nur mit der Absicht erklären, jemanden zu täuschen. Mit der offenkundigen Täuschungsabsicht sei die Absicht einhergegangen, andere zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Prüfung des Gründungsberichts durch einen zugelassenen Revisor sei nicht unentgeltlich. Durch die Fälschung habe man sich diese Kosten sparen können. Wer letztlich davon profitiert habe, sei ohne Bedeutung (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.; angefochtenes Urteil S. 10 f.). 
2.3 
2.3.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dient. 
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 130 E. 2.2; 125 IV 17 E. 2/aa; 123 IV 61 E. 5a). 
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). 
2.3.2 Gemäss Art. 635 OR geben die Gründer einer Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft ab über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung (Ziff. 1), den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2) und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen (Ziff. 3). Nach Art. 635a OR wird der Gründungsbericht von einem zugelassenen Revisor geprüft. Dieser bestätigt schriftlich, dass jener vollständig und richtig ist. Die Prüfung des schriftlichen Berichts durch einen zugelassenen Revisor bezweckt die Reduktion des Risikos betrügerischer Handlungen bei Sacheinlagen, Sachübernahmen und der Einräumung besonderer Vorteile (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 lit. d HregV; ferner FRANZ SCHENKER, Basler Kommentar, OR II, 3. Aufl. 2008, Art. 635a N 1). 
 
2.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die falsche Prüfungsbestätigung als Datei in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage mit dem Briefkopf der B.________ AG und der von einem anderen Dokument eingelesenen Unterschrift von D.________ her. Der Beschwerdeführer verwendete mithin die echte Unterschrift von D.________, um mit den Mitteln des Computers und Scanners und hernach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, D.________ habe die Prüfungsbestätigung selber verfasst und unterzeichnet. Es ging mithin offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Ein solches Schriftstück, das mit Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, eingescannten fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (FRANK ZIESCHANG, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 267 N 118; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebenstrafgesetze, 58. Aufl. 2011, § 267 N 22; ferner BERND HEINRICH, Missbrauch gescannter Unterschriften als Urkundenfälschung, CR 1997, S. 625 f.). 
Die Frage, ob einer Fotokopie Urkundeneigenschaft zukommt, kann sich nur stellen, wo das Dokument erkennbar als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 110 Abs. 4 StGB N 47 ff.). Dies entscheidet sich letztlich nach dem Willen des Herstellers (ZIESCHANG, a.a.O., § 267 N 116). Dass die fragliche Prüfungsbestätigung nur als Kopie verwendet werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist sie nicht explizit als solche beim Handelsregisteramt eingereicht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Bestätigung lediglich als Kopie hätte verwenden sollen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich in klarer Weise, dass es ihm und den weiteren Beteiligten darum ging, beim Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen und die von einem zugelassenen Revisor erstellte Prüfungsbestätigung zur Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister einzureichen. Für die Verwendung als Kopie oder als Entwurf hätte es ohne weiteres ausgereicht, ein Dokument ohne Unterschrift einzureichen. Die kantonalen Instanzen nehmen daher zu Recht an, das Dokument sei zur Verwendung als falsche originäre Erklärungsverkörperung bzw. als scheinbares Original hergestellt worden. Ob die Kopie im Rechtsverkehr als Urkunde anerkannt ist (BGE 114 IV 26 E. 2c; 115 IV 51 E. 6), ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Im Übrigen setzt die Anfertigung einer Kopie voraus, dass ein Original besteht. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dokument wurde mittels Computer und Scanner als Collage hergestellt, so dass ein Original der Erklärung gar nicht existierte. Zudem ist der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Erklärung stets ein Original. Eine Unterscheidung zwischen der ursprünglichen Erklärung und einer nachträglich vom Aussteller oder einem Dritten hergestellten Kopie oder Datenspeicherung ist nicht möglich (INGEBORG PUPPE, Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2010, Bd. 2, § 267 N 22, vgl. auch N 82). 
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer das Dokument als PDF-Datei und nicht als ausgedrucktes Schriftstück an die G.________ AG weitergeleitet hatte. Seine Tathandlung lässt sich nicht auf die blosse technische Herstellung und Weiterleitung der Datei auf elektronischem Weg an die G.________ AG begrenzen, sondern umfasst auch das Ausdrucken und Einreichen beim Handelsregisteramt. Dass dieser Akt von einer anderen Person ausgeführt worden ist, ändert nichts. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang sich allenfalls weitere Personen strafbar gemacht haben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nur eine Kopie versendet habe, welche vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert worden sei, verfängt daher nicht. Im Übrigen ist die Urkundenfälschung vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.296/2004 vom 10.1.2005 E. 1.2). 
Unbeachtlich ist im Weiteren, dass die Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes erkannt hat, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handelte. Denn auf die technische Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008, § 35 N 14). 
Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht das Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Ob durch die informelle Vorprüfung niemand am Vermögen geschädigt werden kann, ist nicht von Belang. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen zur Anmeldung des C.________ GmbH ins Handelsregister und nicht zur blossen Vorprüfung eingereicht hatten (Untersuchungsakten act. 3/1 ff.). Aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin bereits bei der Vorprüfung der Unterlagen gemäss Art. 940 OR bemerkt hatte, dass die Prüfungsbestätigung nicht im Original vorlag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der Vorteilsabsicht ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bzw. die in Gründung befindliche C.________ GmbH durch die gefälschte Prüfungsbestätigung einerseits Kosten sparte und einen Zeitgewinn erzielte. Die dadurch erreichte Besserstellung genügt für die Bejahung des Handelns in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 126 IV 265 E. 2). 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog