Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
6B_1151/2015
|
|
|
Urteil vom 21. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberhozer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung (ARV 1); Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 12. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ geriet am 6. Oktober 2013 als Führer eines Reisebusses mit deutscher Zulassung im Kanton Nidwalden in eine Schwerverkehrskontrolle. Nach der Auswertung des Fahrtenschreibers erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 7. Januar 2014 einen Strafbefehl und sprach ihn des vorsätzlichen Überschreitens der täglichen Höchstlenkzeit, des mehrfachen fahrlässigen Nichteinhaltens der vorgeschriebenen Lenkpausen sowie des fahrlässigen Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeiten, begangen am 12. bzw. 13. September 2013, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'250.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
B.
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ am 1. September 2014 von der Anklage frei.
C.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erhob Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Obergericht Nidwalden sprach X.________ am 12. Mai 2015 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'250.--.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht verzichtet mit Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren verweist, ist er nicht zu hören.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz als verletzt. In der Anklageschrift fehlten jegliche Ortsangaben. Dies sei von Bedeutung, da er die Übertretungen im Ausland begangen haben soll. Weiter sei aus der Anklage nicht ersichtlich, welche allfälligen ausländischen Strafbemessungsgrundlagen angewendet werden sollen. Schliesslich fehle es an einer Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Auf seine Rügen gehe die Vorinstanz nicht ein, weshalb auch sein rechtliches Gehör verletzt sei.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Einwände erweisen sich als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, gegen Art. 5, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) verstossen zu haben, indem er am 12. September 2013 die tägliche Höchstlenkzeit um 2 Stunden 56 Minuten überschritten und die vorgeschriebenen Lenkpausen um 1 Stunde 19 Minuten sowie um 2 Stunden 37 Minuten unterschritten habe. Ferner habe er am 12./13. September 2013 die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten. Damit wird der Vorwurf in zeitlicher Hinsicht ausreichend präzise umschrieben. Dem Umstand, dass die Verstösse in Deutschland und Polen begangen wurden, misst die Staatsanwaltschaft deshalb keine besondere Bedeutung zu, da dies ihrer Auffassung nach keinen Einfluss auf die anzuwendenden Bestimmungen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Inwiefern aufgrund der fehlenden örtlichen Konkretisierung der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch sind (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In der Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Höchstlenkzeit vorsätzlich überschritten und die beiden anderen Verstösse fahrlässig begangen zu haben. Damit wird auch impliziert, dass er mit Wissen und Willen handelte beziehungsweise die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfen, gegen verschiedene Bestimmungen der ARV 1 verstossen zu haben, weshalb er nach Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu bestrafen sei. Inwiefern ausländische Strafbemessungsgrundlagen aufzuführen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Insgesamt genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. Das Anklageprinzip ist ebenso wenig verletzt wie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die ARV 1 und insbesondere deren Strafbestimmung (Art. 21 ARV 1) seien nicht anwendbar auf Verstösse, die mit einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug auf ausländischem Staatsgebiet begangen worden seien.
3.1. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinander. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zutreffend. Diese können mit einigen Ergänzungen übernommen werden. Die Bestimmungen des SVG und der dazugehörigen Verordnungen sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar, welche sich in der Schweiz zugetragen haben. Art. 56 SVG durchbricht das Territorialitätsprinzip, indem der Bundesrat ermächtigt wird, auf Verordnungsebene Bestimmungen zu erlassen, die für berufsmässige Motorfahrzeugfahrer auch auf ausländischem Territorium Geltung haben (BRUNO SCHLEGEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 56 SVG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 103 SVG hat der Bundesrat die ARV 1 erlassen. Nebst der genannten Verordnung ist im internationalen Verkehr das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) zu berücksichtigen. Sowohl die Schweiz, wo die Verstösse festgestellt wurden, als auch Deutschland und Polen, wo der Beschwerdeführer die Verstösse begangen hat, sind Vertragsparteien des AETR. Die Zielsetzung des AETR besteht in der Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse, der Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit und der Regelung bestimmter Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation. Ferner sollen gemeinsam bestimmte Massnahmen getroffen werden, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern. Die Zielsetzung des AETR stimmt mit jener des Art. 56 SVG sowie der gestützt darauf erlassenen ARV 1 überein. Im Hinblick auf die Ratifikation des AETR wurde die ARV 1 denn auch revidiert und die notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung des AETR geschaffen (Botschaft vom 5. Mai 1999 zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals, BBl 1999 6089 Ziff. 11). Bei internationalen Transporten von ausländischen Chauffeuren in der Schweiz gelangt grundsätzlich direkt das AETR zur Anwendung (FABIAN SCHMID, Die Chauffeurverordnung im internationalen Würgegriff - Entwicklungen, Spannungsfelder, Streiflichter, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 467 ff., S. 479 f.). Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Ansicht, wonach die direkte Anwendbarkeit des Übereinkommens zu verneinen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend interessierenden Art. 6-8 AETR , welche Vorschriften betreffend Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten enthalten, sind inhaltlich ausreichend bestimmt, so dass sie justiziabel und direkt anwendbar sind (vgl. BGE 133 I 286 E. 3.2 mit Hinweis betreffend die direkte Anwendbarkeit von Staatsverträgen).
Die Durchführungsbestimmungen des AETR sehen vor, dass jede Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen trifft, um die Beachtung des Übereinkommens sicherzustellen. Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt durchzuführen (Art. 12 Ziff. 1 AETR). Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde (Art. 12 Ziff. 6 lit. a AETR).
Daraus geht hervor, dass weder der Ort der Widerhandlung noch die Fahrzeugimmatrikulation oder der Wohnsitz des Fahrzeugführers ausschlaggebend sein können für die Zuständigkeit der Strafverfolgung. Demnach können auch im Ausland begangene Verstösse gegen das AETR respektive die ARV 1 von den schweizerischen Strafbehörden verfolgt und bestraft werden. Im Lichte dieser Erwägungen ist denn auch Art. 3 Abs. 3 ARV 1 auszulegen. Die Bestimmung sieht vor, dass Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, (nur) die Vorschriften der Art. 5, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 9-12, Art. 14-14c und Art. 18 Abs. 1 ARV 1 einhalten müssen. Art. 3 Abs. 3 ARV 1 fungiert, wie dies in der Literatur postuliert wird (FABIAN SCHMID, a.a.O., S. 480), als Platzhalter für das AETR. Der Regelungsinhalt der Art. 5, Art. 8 und Art. 9 ARV 1 entspricht denn auch vollständig demjenigen der Art. 6-8 AETR . Dies hat zur Folge, dass die genannten Bestimmungen der ARV 1 auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung gelangen, wo die Widerhandlungen mit einem ausländischen Fahrzeug auf ausländischem Staatsgebiet begangen wurden. Entsprechend können die Verstösse gemäss Art. 21 ARV 1 sanktioniert werden.
3.2. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So rügt er eine Verletzung von Art. 3 und Art. 104 StGB , denn es ergebe sich aus keiner Gesetzesbestimmung, dass das schweizerische Verschuldenssanktionsrecht zur Anwendung gelange. Zudem hätten bei einer ausländischen Regelverletzung die "dortigen Verhältnisse" bei der Sanktionierung berücksichtigt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, ermächtigt Art. 12 Ziff. 6 lit. a AETR die Vertragsparteien, gegen einen Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen das Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. Die Sanktionen für Verstösse gegen das Übereinkommen unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der Sanktion, der Höhe der Bussgelder usw. Diese Problematik ist bekannt. Auf internationaler Ebene sind Bestrebungen im Gange, für eine einheitlichere Anwendung und Sanktionierung der Vorschriften zu sorgen (FABIAN SCHMID, a.a.O., S. 487 f.). Dass sich die Schweizer Behörden bei der Verhängung der Sanktion auf das schweizerische Strafrecht und die hiesigen Grundsätze der Strafzumessung stützen, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr sieht das Übereinkommen genau dies vor, wobei Diskrepanzen zu ausländischen Sanktionssystemen nach dem aktuellen Stand der Dinge hinzunehmen sind. Inwiefern die Vorinstanz bei der Bemessung der Busse nicht von den massgebenden Verhältnissen ausgegangen sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der allfälligen "Absorption" der Vorwürfe befasst. Bereits am 28. Juli 2014 habe er darauf hingewiesen, dass bei den polizeilichen Berechnungen der Lenk- und Ruhezeiten offensichtlich mehrfach dieselben Perioden berücksichtigt worden seien, wodurch Überschneidungen in Kauf genommen würden.
Das Absorptionsprinzip wird im Strafrecht in Zusammenhang mit den Strafzumessungsmethoden diskutiert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber in Art. 49 StGB für das Asperationsprinzip ausgesprochen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 49 StGB). Es ist daher weder ersichtlich noch erschliesst sich aus der knappen Beschwerdebegründung, was der Beschwerdeführer aus dem Argument der "Absorption" zu seinen Gunsten ableiten könnte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär