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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_181/2018  
 
 
Urteil vom 7. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2018 (608 2016 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war zuletzt seit Mai 2002 mit einem Teilpensum als Gemüseverpackerin erwerbstätig. Am 11. Juli 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen seit 2003 anhaltender Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 7. Januar 2008 (nachfolgend: Gutachten 1) veneinte die IV-Stelle des Kantons Freiburg bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10% einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 12. März 2008). 
 
Seit 2005 ging A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 23. April 2014 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Die ab 2009 behandelnde Hausärztin bestätigte seit Jahren rezidivierende und wechselnde Gelenkschmerzen. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge wiederum eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________ und C.________. Diese erstatteten ihr Gutachten am 20. Mai 2015 (nachfolgend: Gutachten 2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 12. Januar 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 16. Januar 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, nach den erfolgten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdeführerin mit Neuanmeldung vom 23. April 2014 geltend gemachten Leistungsanspruch verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar, insbesondere die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
Vorweg macht die Beschwerdeführerin geltend, auf das Gutachten 2 könne wegen formeller Mängel nicht abgestellt werden. 
 
3.1. Soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann davon keine Rede sein. Zwar datiert das Gutachten 2 vor Erlass von BGE 141 V 281. Solchen Gutachten wird jedoch nach bestätigter Rechtsprechung nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen; vielmehr können sie auch weiterhin verwendet werden, sofern sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 201 E. 6 S. 266; SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139, 8C_814/2016 E. 5.3.4). Dies trifft - wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 4.2 f. hienach) - auf das Gutachten 2 zu.  
 
3.2. Zwar kritisiert die Versicherte, das Gutachten 2 verletze auch nach altem Verfahrensstandard das rechtliche Gehör, weil ihr das Mitwirkungsrecht an der Beweiserhebung verweigert worden sei. Die IV-Stelle habe es unterlassen, ihr die relevanten Fragen zum Begutachtungsauftrag zuzustellen. Gemäss angefochtenem Entscheid ist der detaillierte Fragenkatalog der Beschwerdeführerin jedoch am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Bei den Fragen fand sich auch der Auftrag an die Gutachter, die Foerster-Kriterien zu diskutieren. Zudem wurde der Versicherten ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen und Zusatzfragen zu formulieren. Dass diese Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
4.   
Sprechen keine formellen Gründe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens 2, bleibt zu prüfen, wie es sich mit den materiellen Einwänden verhält. Die Beschwerdeführerin rügt, dieses Gutachten lasse hinsichtlich Gesundheitsschädigung und Persönlichkeit keine Indikatorenprüfung zu. Das kantonale Gericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem es gestützt auf das Gutachten 2 die Indikatoren geprüft und die entsprechenden rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen getroffen habe. 
 
4.1.   
 
4.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen; SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015 E. 2).  
 
4.1.3. Ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; vgl. grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit BGE 140 V 193). Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht, indem an die zuerst erfolgende ärztliche Stellungnahme eine - freie - juristische Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsleistung anschliesst (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139, 8C_814/2016 E. 5.3.5 mit Hinweis).  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat zu der gegen die Würdigung des Gutachtens 2 erhobenen Kritik ausführlich Stellung genommen. Entgegen der Versicherten lässt nichts auf eine unzutreffende Anamneseerhebung des rheumatologischen Gutachters schliessen. In appellatorischer Weise wiederholt die Beschwerdeführerin ihre vorinstanzlichen Einwände, wonach der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ anhand der MRI-Untersuchungsergebnisse "die beklagte Symptomatik erklären" könne. Dies ändert jedoch nichts daran, dass MRI-Abklärungen gemäss angefochtenem Entscheid nach Angaben des Dr. med. C.________ nie Befunde eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms dokumentieren können. Insgesamt vermag die Versicherte die basierend auf dem Gutachten 2 bestätigte Feststellung des Gesundheitsschadens laut vorinstanzlichem Entscheid nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach leidet sie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom und einem Panvertebralsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die Periarthropathia humeroscapularis beidseits und die Gonarthrose schränkten die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend während maximal dreier Monate ein. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten 2 entgegen dem angefochtenen Entscheid den praxisgemässen Anforderungen von BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 nicht genügen würde. Demnach hat das kantonale Gericht den hier in zeitlicher Hinsicht bei Erlass der strittigen Verfügung vom 12. Januar 2016 massgebenden Gesundheitszustand (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis) gestützt auf das Gutachten 2 bundesrechtskonform festgestellt.  
 
4.3.   
 
4.3.1. Die Vorinstanz nahm die gesamthafte Prüfung des Einzelfalles im Lichte der massgeblichen Indikatoren unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage vor und stützte sich insbesondere auf das Gutachten 2 (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Hervorzuheben ist, dass auch die fachgerecht gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287, E. 4.2 S. 298). Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG; Urteil 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2).  
 
4.3.2. In der Gesamtbetrachtung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, es fehle am erforderlichen funktionellen Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Indikatorenprüfung zeige weder im Komplex "Gesundheitsschädigung" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) noch in den Komplexen "Persönlichkeit" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) und "sozialer Kontext" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) eine negative Beeinflussung. Deshalb erübrige sich - wie gezeigt (E. 4.3.1 hievor) - eine Konsistenzprüfung gemäss BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303.  
 
4.3.2.1. Gemäss angefochtenem Entscheid begründen die festgestellten Gesundheitsschäden (E. 4.2 hievor) weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine eigenständige psychische Komorbidität liege nicht vor. Trotz bestehender Schmerzen sei die Versicherte unter anderem in der Lage, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten, Haushaltsarbeiten (teilweise unterstützt durch ihre Tochter und Schwiegertöchter) zu erledigen, das Haus zu verlassen und Einkäufe zu besorgen. Es bestünden weder Hinweise auf einen sozialen Rückzug noch auf einen krankheitsbedingten Autonomieverlust. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sei demnach auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Dass Verlauf und Ausgang der Therapien (Behandlungserfolg oder -resistenz) in Verletzung des Willkürverbots von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien und bei korrekter Würdigung zur Bejahung des erforderlichen Schweregrades führen müssten, zeigt die Versicherte nicht auf.  
 
4.3.2.2. Gleiches gilt in Bezug auf die beanstandete Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Komplex der Persönlichkeit (Ressourcenseite: BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Die Einwände bleiben im Wesentlichen appellatorischer Natur. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche konkreten Tatsachen die Vorinstanz im Einzelnen offensichtlich unrichtig festgestellt habe und bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung angeblich zur gegenteiligen Schlussfolgerung hätten führen müssen. Inwiefern der geltend gemachte Wohnungsumzug vom Februar 2016 tatsächlich anspruchsrelevante Veränderungen in der Persönlichkeitsentwicklung zur Folge gehabt habe, bleibt offen. Demgegenüber verneinte das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten zum Gutachten 2 bundesrechtskonform psychotische Phänomene, Bewusstseinsstörungen, formale Denkstörungen oder Persönlichkeitsstörungen. Ebenso schloss es Anhaltspunkte für Affektstörungen, Störungen des Antriebes und der Psychomotorik, ein Zwangsverhalten oder eine Ich-Störung aus. Die hiegegen erhobenen Einwände vermögen insbesondere unter Berücksichtigung der qualifizierten Rügepflicht in Bezug auf die Geltendmachung einer Verletzung des Willkürverbots (E. 4.1.1 f. hievor) nicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen.  
 
4.3.2.3. Zu Recht unbeanstandet blieben die vorinstanzlichen Feststellungen zum sozialen Kontext. Demnach lebt die Versicherte in zufriedenstellenden familiären Verhältnissen und verfügt über ein intaktes soziales Netzwerk. Zudem pflegt sie rege Beziehungen mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Grosskindern sowie den Nachbarn.  
 
4.3.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das beweiskräftige Gutachten 2 in sinngemässer Anwendung der neuen Rechtsprechung im Lichte der massgeblichen Indikatoren den funktionellen Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geprüft und verneint hat. Folglich lag auch im Zeitpunkt der Neuanmeldung gemäss strittiger Verfügung (weiterhin) kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden vor. Mangels einer invalidisierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit bleibt es demnach im Ergebnis bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Verneinung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli