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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_1033/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse Swatch Group,  
Faubourg de l'Hôpital 3, 2000 Neuenburg, 
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Degen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 12. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1948 geborene W.________ ist gelernter Feinmechaniker und war seit 1982 als Werkzeugmacher bei der Firma X.________ SA angestellt und bei der Pensionskasse Swatch Group (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 sprach ihm die IV-Stelle Bern rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 68 % bis 31. Dezember 2003 bzw. 70 % ab 1. Januar 2004). Am 5. Juni 2009 beendigte die X.________ SA das Arbeitsverhältnis auf den gleichen Tag. Die Pensionskasse anerkannte im Grundsatz den Anspruch des W.________ auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Sie verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, die Rente sei wegen eines Vorbezugs für Wohneigentum und zufolge Überentschädigung zu kürzen (Schreiben vom 10. März 2009 und 15. Dezember 2009). 
 
B.  
 
B.a. Am 29. Mai 2012 liess W.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Pensionskasse Klage erheben und beantragen:  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. Juli 2003 und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 68 % resp. 70 % und in der Höhe von mindestens Fr. 9'536.- jährlich oder Fr. 795.- monatlich zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten; diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sich die Frage der Überversicherung mit Wegfall des Erwerbseinkommens mit Austritt des Klägers aus den Diensten des Arbeitgebers per 5. Juni 2009 ohnehin nicht mehr stellt. 
2. - 6. " 
 
B.b. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2012 liess W.________ zusätzliche Rechtsbegehren stellen. Im Hauptpunkt modifizierte er seinen Antrag insoweit, als er die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen spätestens ab 6. Juni 2009 verlangte.  
 
B.c. Soweit das Versicherungsgericht auf die Klage eintrat bzw. diese nicht gegenstandslos geworden war, wies es sie mit Entscheid vom 12. November 2012 wegen Überschreitung der Überentschädigungsgrenze ab.  
 
C.   
W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm spätestens ab 6. Juni 2009 und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % und ohne Anrechnung eines fiktiven Ersatzeinkommens in der Höhe von mindestens Fr. 9'536.- jährlich oder Fr. 795.- monatlich zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn von Amtes wegen befrage sowie die IV-Akten beiziehe und beweisrechtlich würdige. 
Vorinstanz und Pensionskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 26. April 2013 lässt W.________ die Beiladung seiner vormaligen Anwälte als Nebenintervenienten beantragen; am 2. Mai 2013 reicht er den Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 19. März 2013 ein. 
Die Pensionskasse fordert, die Eingabe und das ärztliche Attest seien als verspätet aus dem Recht zu weisen. Soweit darauf einzutreten sei, sei der Antrag auf Beiladung der vormaligen Anwälte abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Nebenintervention soll einem Dritten ermöglichen, auf den Ausgang eines hängigen Rechtsstreits Einfluss zu nehmen, sofern das Urteil seine Rechtsstellung mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnte. Da dem Dritten Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt wird, kann das Urteil auch für ihn bindende Wirkung entfalten. Die Nebenintervention kann auf eigene Initiative oder aufgrund einer vorgängigen Streitverkündung erfolgen (Zuber/Gross, Berner Kommentar, 2012, N. 2 zu Art. 74 ZPO). Der erstmalige Beitritt eines Nebenintervenienten muss im kantonalen Verfahren erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ist eine erstmalige Intervention nicht mehr zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_235/2009 vom 13. Oktober 2009). Abgesehen davon haben die vormaligen Anwälte kein Interventionsgesuch gestellt. Der heutige Rechtsvertreter ist diesbezüglich nicht bevollmächtigt, handelt er doch ausschliesslich im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers.  
Auf das Gesuch um Beiladung der vormaligen Rechtsvertreter als Nebenintervenienten ist nicht einzutreten. 
 
1.2. Der am 2. Mai 2013 nachgereichte Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. März 2013 bleibt unbeachtlich. Der Beschwerdeführer macht - anders als hinsichtlich der mit der Beschwerde neu eingereichten Belege - keinen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Grund geltend. So oder anders erfolgte die Auflage verspätet. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind den Rechtsschriften beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Im Begleitschreiben vom 2. Mai 2013 bleibt unbegründet, weshalb der Bericht nicht schon mit der Stellungnahme vom 26. April 2013 zur Beschwerdeantwort eingereicht werden konnte.  
 
2.   
Streitig ist, ob die Pensionskasse berechtigt war, dem Beschwerdeführer bei der Bemessung der Invalidenrente der Jahre 2009-2012 ein fiktives Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen und ihm gestützt darauf zur Vermeidung einer Überentschädigung die Ausrichtung einer Leistung zu verweigern. Dieser rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihm dazu nicht wie geboten das rechtliche Gehör gewährt, weshalb die Anrechnung aus formellen Gründen nicht zulässig sei. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant]).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. basiert das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 - insofern abweichend vom Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz (zum genannten Urteil siehe auch: HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1036-1038; HANS-ULRICH STAUFFER/MARKUS MOSER, Berufliche Vorsorge; Überentschädigungskürzung; Anrechnung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens, in: AJP 2008 S. 619 f., insbes. S. 621; FELIX SCHMID/MARTIN WÜRMLI, Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, in: AJP 2008 S. 719 f., insbes. S. 722; zur Thematik: MARC HÜRZELER, Die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, in: Personen-Schaden-Forum 2008, S. 217 f.; MARKUS MOSER/HANS-ULRICH STAUFFER, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, SZS 2008, S. 91 f.; UELI KIESER, Zumutbares Resterwerbseinkommen in der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2005 S. 226 f.).  
Nach E. 4.2.1 (letzter Absatz) dieses Entscheides verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz bezogen auf das noch erzielbare Erwerbseinkommen, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind. 
 
3.2.2. Verfahrensrechtlich steht gemäss E. 4.2.2 S. 71 f. des erwähnten Urteils dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen gehört zu werden, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast.  
 
3.2.3. Somit darf nach BGE 134 V 64 E. 4.3 S. 72 die Vorsorgeeinrichtung bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der gesetzlichen Vermutung (aus Richterrecht [vgl. dazu SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, § 43 Rz. 58]) ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen.  
 
4.   
Vorab stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinreichend gewährt wurde. 
 
4.1. Im Lichte des in E. 3.2 Gesagten ist die koordinationsrechtliche Kürzung einer BVG-Invalidenrente nicht ein rein rechnerischer Entscheid. Vielmehr hat die Pensionskasse den Versicherten ins Verfahren einzubeziehen, d.h. zu prüfen, ob von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen ist, und einen eigenen Ermessensentscheid zu fällen ( FELIX SCHMID/MARTIN WÜRMLI, Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, in: AJP 2008 S. 724 vor Ziff. 4). Nachdem das Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie im Berufsvorsorgeprozess gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG stattfindet, keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 129 V 450 E. 2 S. 452) und das Bundesrecht zum dargelegten Vorgehen bei der Überversicherungsberechnung nichts Weiteres vorschreibt - das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfasst die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht -, liegen Form und Modalität des Einbezugs der versicherten Person im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Bei der Wahl ist den spezifischen Fallkonstellationen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jene Lösung zu wählen, die nach den Umständen als angemessen erscheint ( MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, Bern, S. 332). In jedem Fall darf die Gehörsgewährung nicht ihres Gehalts beraubt werden, weshalb es grundsätzlich mehr bedarf, als in einem blossen Schreiben die Kürzung mitzuteilen. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht - es sich der Klarheit halber und mit Blick auf eine beförderliche Erledigung aber empfiehlt -, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen. Jedenfalls genügt die Gewährung einer Äusserungsgelegenheit; die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Ausübung des Einwendungsrechts herbeizuführen. Umstände, die sich aus den Akten ergeben, hat sie aber - in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) - von sich aus zu berücksichtigen.  
 
4.2. Die IV-Stelle Bern sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2009 rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu, und zwar bei einem Invaliditätsgrad von 68 % bzw. 70 % (ab 1. Januar 2004). In der Folge wurde sein Arbeitsverhältnis mit der X.________ SA am 5. Juni 2009 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im besagten Schreiben wurde auf Art. 13.4 des Personalhandbuchs verwiesen, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erhalt einer ganzen IV-Rente der Invalidenversicherung ende. In der Austrittsmeldung zuhanden der Pensionskasse vom 5. Juni 2009 war entsprechend vermerkt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolge. Von einer rechtsgenüglichen Gehörsgewährung kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal es um eine Angelegenheit zwischen Pensionskasse und Versichertem und nicht zwischen Arbeitgeber und Versichertem (Aufhebungsvertrag) bzw. Arbeitgeber und Pensionskasse (Austrittsmeldung) geht. Soweit die Vorinstanz gestützt auf letztere Mitteilung davon ausging, die Pensionskasse habe nicht ohne Weiteres annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer, der zuvor 26 Jahre bei der X.________ SA angestellt gewesen sei, nun von einem Tag auf den anderen jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt habe, so beschlägt dies den - hier (noch) nicht zur Diskussion stehenden - Zumutbarkeitsgesichtspunkt (vgl. dazu E. 5 nachfolgend).  
 
4.3. Auch die blosse Berechnung vom 3. Juli 2009, in welcher die Pensionskasse für die Zeit ab 6. Juni 2009 von einem möglichen Erwerbseinkommen ausging, das gemäss vorinstanzlicher Feststellung "nahezu dem zuvor bis 5. Juni 2009 erzielten Verdienst entsprach", lässt sich nicht als Aufforderung verstehen, sich zum aktuell anrechenbaren Erwerbseinkommen zu äussern (vgl. E. 4.1).  
 
4.4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 wies die Pensionskasse unter Nennung von E. 6 des Urteils 9C_347/2008 vom 21. Oktober 2008 auf die vom Bundesgericht geschaffene gesetzliche Vermutung hin, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (vgl. E. 3.2.3). Gleichzeitig hielt sie fest, der Versicherte habe die Möglichkeit, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und könne damit zeigen, dass er versuche, eine Anstellung zu finden, um die Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Diesfalls werde sie nicht mehr das mögliche Erwerbseinkommen anrechnen, sondern die tatsächlich bezogenen Arbeitslosengelder. Diesem Schreiben, das an den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet ist, ging ein solches von dessen Seite vom 15. Oktober 2009 voraus. Zwar wurde darin ausschliesslich die Behandlung des Vorbezugs kritisiert, wie die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet hielt der Rechtsvertreter im Kontext mit der von ihm vertretenen Berechnungsweise fest, dass sich die Frage nach der Überversicherung durch den Wegfall des Erwerbseinkommens mit dem Austritt des Versicherten per 5. Juni 2009 nicht mehr stelle. Indem die Pensionskasse in ihrer Antwort vom 15. Dezember 2009 von der fraglichen Anrechnung nicht Abstand genommen, sondern die erwähnte Vermutungsbasis explizit unterstrichen hat, wie sie sich auch aus E. 6.2 des im Schreiben zitierten Urteils ergibt, war für den beschwerdeführerischen Anwalt das Einwendungsrecht erkennbar oder er hätte es bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen müssen. Es findet ebenfalls in E. 6.2 des Urteils 9C_347/2008 Erwähnung. Selbst wenn dessen Konsultierung nicht erwartet werden darf, was hier offengelassen werden kann, muss ein Anwalt - in Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222) - wissen, dass eine gesetzliche Vermutung der Widerlegung zugänglich ist. Eines ausdrücklichen Hinweises auf das Einwendungsrecht bedurfte es unter diesen Umständen nicht ( ALBERTINI, a.a.O., S. 334). Es trifft nicht zu, dass der Anwalt des Beschwerdeführers dadurch zum "Informationsbeauftragen" oder "Erfüllungsträger" der Pensionskasse mutierte. Vielmehr dürfen die Anforderungen an die Gehörsgewährung geringer gehalten werden, wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind.  
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, selbst die Vorinstanz habe der Pensionskasse eine unklare Ausdrucksweise vorgeworfen, so übersieht er, dass sich diese Erwägung auf die reglementarische resp. überobligatorische Berechnungsweise bezieht. Demgegenüber steht hier ein Aspekt der BVG-Regelung im Zentrum.  
 
 Das rechtliche Gehör muss in zeitlicher Hinsicht nicht vorgängig - vor dem Zeitpunkt der Anrechnung - gewährt werden. Eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung kann ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des Gehörsrechts erfolgen. Die weitergehende Funktion einer Voranzeige in dem Sinne, dass erst mit Wirkung für die Zukunft gekürzt werden dürfte, ist der nach der Rechtsprechung erforderlichen Einräumung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht beizumessen (SVR 2010 BVG Nr. 45 S. 171, 9C_592/2009 E. 3.3). 
 
 Wenn auch das Schreiben vom 15. Dezember 2009 in französischer Sprache abgefasst ist, obwohl der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist und auch die übrige Korrespondenz in Deutsch erfolgte, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Pensionskasse, die ihren Sitz im französischsprachigen Raum hat, nicht nur Arbeitnehmer in der Deutschschweiz, sondern auch in der Romandie versichert. Im Kanton Solothurn ist zwar Deutsch Amtssprache. Diese ist jedoch allein im Behördenverkehr massgeblich, während die Leistungserbringung im nichtstreitigen Verfahren grundsätzlich nach privatrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet ist (vgl. E. 4.1). Dessen ungeachtet durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht über zwei Jahre zuwarten, bis er erstmals (vor dem kantonalen Gericht) geltend machte, das in französischer Sprache verfasste Schreiben nicht verstanden zu haben. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Abnahme verschiedener Beweise, welche die Annahme entkräftigen sollten, dass jeder Solothurner und jede Solothurnerin Französisch verstehe, ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
4.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Pensionskasse dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in hinreichender Weise das rechtliche Gehör gewährt hat.  
 
5.   
Streitig und zu prüfen bleibt die Frage, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer ab 6. Juni 2009 ein zumutbarerweise erzielbares Resterwerbseinkommen in der Höhe des von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommens angerechnet werden kann. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein fortgeschrittenes Alter von 61 Jahren, seine geringe Anpassungsfähigkeit, weil er 26 Jahre lang als Prüfungsarbeiter in der Messmittelkontrolle beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet habe, und die Unvereinbarkeit einer Teilzeitstelle von 30 % mit einem Mess- und Prüfjob verunmögliche die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit. Letztere Behauptung ist nicht weiter substanziiert und leuchtet auch nicht auf Anhieb ein. Einen Beweis bleibt der Beschwerdeführer ebenfalls schuldig (vgl. E. 3.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich der (sinngemäss) vorgebrachten hohen Spezialisierung. Diese ist nicht weiter dargetan, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei keinem anderen Arbeitgeber eine gleichwertige oder zumindest ähnliche Funktion ausüben könnte.  
 
5.2. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Pensioniertenausweis zugestellt bzw. kein Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bleiben in Bezug auf den Pensioniertenausweis sowohl das Ausstellungsdatum als auch das Datum der Zusendung im Dunkeln. Zum andern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus ein Arbeitszeugnis auszustellen. Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ein solches angefordert zu haben.  
 
5.3. Was das fortgeschrittene Alter betrifft, so schliesst dieses für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2).  
 
5.4. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 5. Juni 2009 bei der X.________ SA erwerbstätig war und ein Resterwerbseinkommen im Rahmen einer 30%igen Erwerbstätigkeit erzielte. Als gelernter Feinmechaniker/Werkzeugmacher war er dort während 26 Jahren im Prüf- und Messverfahren tätig.  
Rein arbeitsmarktbezogen gibt es angesichts der in den vergangenen Jahren prosperierenden Uhrenbranche im Raum Solothurn/Grenchen/ Biel/Lyss mehr Stellenmöglichkeiten, als der Beschwerdeführer meint. Indes ist nach so langer Betriebszugehörigkeit und Angewöhnung an eine einzige Unternehmungskultur ein Stellenwechsel mit weit grösseren Angewöhnungsschwierigkeiten und höherem Betreuungsaufwand seitens des neuen Arbeitgebers verbunden. Dazu kommen erschwerend die Gegebenheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So löste die X.________ SA das Arbeitsverhältnis nach 26 Dienstjahren - trotz bis zum Schluss ausgeübter Resterwerbstätigkeit - aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. E. 4.2). Diese persönlichen Umstände, für die Pensionskasse aus ihren verfügbaren Daten (Versicherungsbeginn, Austrittsanzeige, lückenlose Meldung der Einkommen bis zum Austritt) erkennbar (vgl. E. 4.1 in fine), bilden offensichtlich einen Hinderungsgrund, weiterhin ein Einkommen realisieren zu können, wäre doch realistischerweise kein anderer Arbeitgeber gewillt gewesen, den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer mit seiner stark reduzierten Resterwerbsfähigkeit anzustellen. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund vier Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte erfahrungsgemäss einen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit einer Anstellung einhergehenden Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und hohen Anpassungsaufwand auf sich zu nehmen. Wenn schon die X.________ SA nicht bereit war, ihren langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands weiter zu beschäftigen, ist die Annahme, ein anderer Arbeitgeber hätte ihn beschäftigt, gänzlich unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage ist die passive Haltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. 
 
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der persönlichen Umstände das kantonale Gericht diese Momente nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, weshalb das Bundesgericht den Sachverhalt ergänzt (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366), womit die Vermutung widerlegt ist, das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen und das ab 6. Juni 2009 zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 seien kongruent.  
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über das Klagebegehren des Beschwerdeführers neu befinde. Gleichzeitig kann offenbleiben, ob ab einem bestimmten - und ab welchem - Invaliditätsgrad regelmässig auf eine Anrechnung zu verzichten ist. Ebenso wenig braucht beantwortet zu werden, ob angesichts der offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und Ergänzungsleistungen hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs bei Teilinvaliden (SVR 2011 BVG Nr. 18 S. 67, 9C_73/2010 E. 6.1) für die Belange der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 die gleiche (ergänzungsleistungsrechtliche) Alterslimite von 60 Jahren (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV) gelten soll. 
 
6.   
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen (Urteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 131 II 72 E. 4 S. 80 betreffend das öffentliche Recht); das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der früheren Rechtsvertreter als Nebenintervenienten ist im Gesamten von untergeordneter Bedeutung. Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt. Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der früheren Rechtsvertreter als Nebenintervenienten wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2012 wird, soweit angefochten, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz