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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_229/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
C.________, 
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte, 
D.________, 
E.________, 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler, 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring, 
H.________, 
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten, 
I.________, 
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, 
J.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, 
K.________, 
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola, Rechtsanwälte, 
L.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, 
M.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 21. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005: BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. Mit einer Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre vom 19. September 2003 räumte sie der A.________ AG das Recht ein, die unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu verwalten. Am 12. Februar 2004 räumte die Stiftung der A.________ AG eine weitere umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es Vermögenswerte unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG, wobei die Kontogruppe auf dem Formular näher mit "Rubrik: R.________" bezeichnet wurde. Einziger Verwaltungsrat der A.________ AG ist seit 1996 M.________.  
 
A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.  
 
 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und juristischen) Personen ein - darunter die A.________ AG - und liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden ein. 
 
B.  
 
B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________ (Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2), D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter 4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 6), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), I.________ (Stiftungsrat, Beklagter 8), J.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), K.________ (BVG-Experte, Beklagter 10), L.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), A.________ AG (Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat der A.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:  
 
1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen; 
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
9. (Kostenfolgen) 
 
 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen) neu die Beklagten 1-13 aufführte. 
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete die Beklagten zu folgenden Zahlungen:  
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.  
 
 
C.   
Hiegegen reicht die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 17. Dezember 2010 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) - berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).  
 
1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art. 52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).  
 
2.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e S. 132).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.  
 
 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen. Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem Verschulden, das in absichtlicher oder fahrlässiger Zufügung des Schadens besteht, auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente (Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V 373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/2007 E. 1.3). 
 
2.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5. November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1 vorne) abgestellt werden.  
 
2.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.  
 
 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden. 
 
2.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene "Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den Beschwerdegegner - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).  
 
 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten zurück gekommen (vgl. E. 8 hinten). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (E. 5.2 S. 301 f. und 5.6 S. 338 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Haftungsgrundlage ist grundsätzlich unbestritten. 
 
4.   
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse der Stiftung seien bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert und würden von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten (E. 4.3.4.6 i.f. S. 65 des angefochtenen Entscheids). Sie habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen seien (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65). Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht, sondern bemängelt, dass das kantonale Gericht weder den Ausgang des Verfahrens gegen die Eidgenossenschaft noch denjenigen im Strafverfahren abgewartet hat; beide Verfahren könnten zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes führen. 
 
 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass das vorliegende Verfahren und das Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. Sachverhalt lit. A.b) keinen Berührungspunkt hinsichtlich der hier eingeklagten Schadenshöhe aufweisen. Ein (Mit-) Verschulden des BSV führt nicht zu einer masslichen Reduktion des Schadens als solchen. Es tritt lediglich jemand hinzu, der zusätzlich für dessen Begleichung in Anspruch genommen werden kann. An der eigenen Belangbarkeit (vgl. E. 8.1 hinten) ändert sich deswegen nichts. Das kantonale Gericht hat daher weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig gehandelt, indem es nicht auf das Prozessende im Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gewartet hat. Ebenso wenig hat es die Augen davor verschlossen, dass allenfalls Mittel, die im Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, dereinst an die Stiftung zurückfliessen. Die Vorinstanz hielt es jedoch für unwahrscheinlich, dass sich der Schadensbetrag wesentlich verringern wird, da u.a. weder ein bestimmter Betrag der beschlagnahmten Vermögenswerte genannt noch dargetan werde, dass es diesbezüglich keine konkurrierenden Ansprüche gibt (E. 4.3.6.3 S. 87 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Der Beschwerdeführerin hilft nicht weiter, dass die übrigen Beklagten nicht in der Lage gewesen sind, zur Beschlagnahme substanziierte und detaillierte Fakten vorzulegen, wie sie behauptet. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.1 vorne), dass neben den Beklagten 1 und 4 auch M.________ zu den Angeschuldigten im Strafverfahren gehört (E. 6.2 S. 377 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin selber kann sich daher nicht auf "Begründungsunmöglichkeit" berufen. So oder anders lässt sich der Vorinstanz kein Vorwurf machen, dass sie (auch) auf ein Abwarten des Strafprozessendes verzichtet hat. Dass sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder noch reduzieren könnte, ist vor allem deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich über einen Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a i.f.). Der Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie sich - einmal mehr - für das Bundesgericht verbindlich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt (a.a.O. E. 4.3.6.3 i.f. S. 88). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw. die entgangene Rendite. 
 
 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E. 9.2 S. 191 f.). 
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der Frage nach der anzuwendenden Sorgfalt ist die Vorinstanz von einem Auftragsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stiftung ausgegangen (E. 5.6.1.6 S. 352 und 5.6.3.7 S. 365 f. des kantonalen Entscheids). In einem solchen Fall nimmt die (mit Finanzdienstleistungen betraute) Beschwerdeführerin eine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahr und der Sicherheitsfonds kann sich zur Begründung des widerrechtlichen Verhaltens auf die Verletzung des zwischen der Stiftung und der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrags berufen (BGE 135 V 373 E. 3.4 S. 381).  
 
 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine vertragliche Bindung. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat zur Abgrenzung von unverbindlicher Gefälligkeit und Vertragsbindung richtig auf die Art der Leistung, ihren Grund und Zweck, ihren rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erbracht wird, sowie auf die bestehende Interessenlage der Parteien abgestellt. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 539 E. 4.1 S. 541 f.).  
 
5.2.2. Es ist unbestritten, dass die A.________ AG mehrfach für die Stiftung tätig gewesen ist. Die Vorinstanz hat ihr diesbezügliches Wirken akribisch aufgezeichnet (E. 5.6.1.4 S. 340 ff. des vorinstanzlichen Entscheids); darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dabei steht fest, dass die A.________ AG keine typischen Aufgaben ausgeführt hat, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Auftragsverhältnis üblicherweise als Dienstleistungen erbringt. Sie befand sich diesbezüglich aber in Wartestellung (a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 349 f.). Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1.1 vorne) - Feststellungen der Vorinstanz hat die Stiftung die Dienstleistungen der A.________ AG vor allem deshalb in Anspruch genommen, weil sie als erfahrene Vermögensverwalterin in der Lage war, eine Kontoverbindung zur V.________ AG einzurichten und zu unterhalten. Dazu gehörte das Überwachen der verschiedenen Konten, das Aufbewahren aller Original-Kontodokumente der V.________ AG, das Ausführen von zuvor angewiesenen Vergütungsaufträgen, bei denen vergleichsweise sehr hohe Summen im Spiel waren, das Erteilen von Auskünften gegenüber dem Stiftungsrat und gegenüber den einzelnen Vorsorgewerken bezüglich des Vermögensstandes, das Auftreten gegenüber der kontoführenden V.________ AG als Finanzintermediärin der Stiftung und das Erteilen von Auskünften gegenüber der V.________ AG (a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 350; vgl. dazu auch E. 5.3 nachfolgend). Im Weiteren konnte die A.________ AG - infolge der von beiden Seiten widerspruchslos akzeptierten Vollmacht der V.________ AG - im Prinzip Anlagegeschäfte für die Stiftung tätigen und eine etwaige Vergütung einem V.________-Konto der Stiftung belasten. Da die Stiftung freiwillig auf die Zustellung der Kontoinformationen verzichtet hatte, hätte sie von solchen Vorgängen lange nicht erfahren (a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 351). Seit Mitte Dezember 2003 ging sämtliche Post - auf unbestimmte Zeit - direkt an die A.________ AG (a.a.O. E. 5.6.1.4 S. 341 drittes Lemma).  
 
 Bei dieser Sachlage steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass auf Grund des wiederholten Tätigwerdens der A.________ AG im Interesse der Stiftung, der Art der von dieser in Anspruch genommenen Dienstleistungen, der gewichtigen Vertrauensstellung und des in zeitlicher Hinsicht offenen Rahmens nicht von blossen Gefälligkeitshandlungen gesprochen werden kann. Wenn auch Zahlungsaufträge (zu Lasten der Konten der Stiftung bei der V.________ AG) nur vereinzelt weitergeleitet wurden, was die A.________ AG in den Vordergrund stellt, ändert dies nichts am Gesamtbild einer über längere Zeit anhaltenden Geschäftsbeziehung. Es kommt nicht allein auf die Häufigkeit der einzelnen Leistungen an. Vielmehr ist auch auf die Bedeutung und Intensität der Unterstützung abzustellen. Diese lassen nicht auf Uneigennützigkeit und reine Gelegenheit schliessen. Dass keine Vergütung abgemacht wurde, wie die A.________ AG behauptet, nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz jedoch wenig glaubhaft ist (E. 5.6.1.5 S. 351 f. des vorinstanzlichen Entscheids), spielt für das Zustandekommen eines Auftrags keine Rolle (Art. 394 Abs. 3 OR). Mithin ist das vom kantonalen Gericht angenommene Auftragsverhältnis zwischen der Stiftung und der A.________ AG zu bestätigen. Bei dieser Rechtslage erübrigen sich Weiterungen zu einem allenfalls ausservertraglichen Handeln. 
 
5.3. Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Beauftragte der Stiftung ihre Sorgfalts- resp. Treuepflicht dieser gegenüber mehrfach verletzt. Die A.________ AG bestreitet die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen als solche nicht substanziiert, sondern stellt ein entsprechendes (pflichtwidriges) Verhalten lediglich pauschal in Abrede. Damit hat es bei den vorinstanzlich festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen - sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht - sein Bewenden (vgl. E. 1 vorne) :  
 
 Die Beschwerdeführerin hat seit Februar 2004 gewusst oder hätte seit diesem Zeitpunkt zumindest wissen müssen, dass es sich bei den Geldern, die von der Stiftung auf das Konto der V.________ AG Nr. ... überwiesen wurden, um gebundene Mittel der Stiftung handelte, die besonderen Anlagevorschriften unterlagen (a.a.O. E. 5.6.3.5 S. 260 ff.). Dessen ungeachtet hat sie - auf Anweisung der Beklagten 1 und 4 - Zahlungen ausgelöst, die weder der Anlagetätigkeit der Stiftung noch der Deckung von Verwaltungsaufgaben und auch nicht der Befriedigung von Versichertenansprüchen dienten (am 17. Juni 2004: u.a. Beteiligung an einer Start-Up-Gesellschaft in Millionenhöhe; am 16. Juli 2004: Begleichung einer Forderung eines Kunden der Beschwerdeführerin über 1 Mio. Fr.; am 19. Juli 2004: Investition in ein privates Immobilienprojekt des Beklagten 4 in Spanien; a.a.O. E. 5.6.3.4 S. 356 f. i.V.m. E. 5.6.3.5 S. 361 Mitte). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin Zahlungen ausgelöst, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass diese zweckwidrig und geeignet waren, der Stiftung Schaden zuzufügen (a.a.O. E. 5.6.3.4 S. 359). Im Weiteren hat sie ihre Sorgfaltspflicht u.a. auch dadurch verletzt, indem sie eine unklare und missverständliche Bestätigung vom 15. Februar 2005 abgegeben hat, die vom Beklagten 4 vorgegeben worden war und von der sie hätte wissen müssen, dass die Empfänger bei der Stiftung daraus falsche Schlüsse bezüglich des tatsächlich von ihr betreuten Stiftungsvermögens ziehen konnten (Bestätigung, dass die "Summe von CHF 18 618 701.70 per 31.12.04 mit unsere[n] Daten übereinstimmt"). Ferner hat sie zwei Mal schriftliche Bestätigungen, vom 8. und 21. März 2005, bezüglich des Deckungskapitals bzw. bezüglich der Verzinsung dieses Deckungskapitals abgegeben. Adressaten waren die Stiftung ("per 1. März 2005 [steht Ihnen] zusätzliches Deckungskapital von CHF 9,4 Mio. für die zukünftige Akquisition von neuen Kunden zur Verfügung.") bzw. sämtliche ihrer Vorsorgewerke ("Wir bestätigen, dass das Deckungskapital [...] per 31.12.2004 und die Verzinsung 2005 verbucht und sichergestellt sind."). Eine Überprüfung der - wiederum vom Beklagten 4 vorformulierten - Erklärungen hat nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht gewusst, ob die beiden Bestätigungen vom 8. und 21. März 2005 überhaupt eine Entsprechung in der Realität hatten. Sie hätte aber wissen müssen, dass ihre Erklärungen geeignet waren, bei den Adressaten falsche Vorstellungen bezüglich des Vorhandenseins von Deckungskapitalien zu wecken (E. 5.6.3.7 S. 366 des angefochtenen Entscheids). 
 
6.   
In Bezug auf das Verschulden begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben soll. Auf den vorliegenden Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 vorne) und es bleibt bei der vorinstanzlichen Qualifikation, dass sich die Beschwerdeführerin - vor allem hinsichtlich der ausgelösten Zahlungen und der beiden Bestätigungen vom März 2005 - grobfahrlässig und daher schuldhaft verhalten hat (a.a.O. E. 5.6.4 S. 367 f.). 
 
7.  
 
7.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).  
 
7.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein Vorstelligwerden bei den Beklagten 1 und 4 als unmittelbare "Auftraggeber" (betreffend Zahlungsauslösung und Bestätigungsabgaben) folgenlos geblieben wäre. Die Vorinstanz hat jedoch einlässlich erwogen, weshalb bei einer Information des gesamten Stiftungsrates namentlich der Beklagte 2 rechtzeitig gewarnt und so in einem frühen Stadium verhindert worden wäre, dass der Stiftung weitere Mittel unrechtmässig entzogen werden (E. 5.6.5.2 f. S. 369 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Das Bundesgericht schliesst sich diesen Erwägungen, auf die hier integral verwiesen wird, an.  
 
 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Beklagte 2 selber seine Aufsichtstätigkeit vernachlässigt (vgl. Urteil 9C_244/2014) und sich als ausgewiesener Experte ohnehin nicht auf die fraglichen Bestätigungen verlassen hat. Dabei lässt sie ausser Acht, dass es im Rahmen der Adäquanz um einen hypothetischen Kausalverlauf geht, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Entsprechend tritt das tatsächliche Verhalten des Beklagten 2 bei der Frage nach dem (adäquaten) Kausalzusammenhang in den Hintergrund und ist nicht Ausgangsgrösse. Abgesehen davon kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht die Rede davon sein, dass der Beklagte 2 in seinem ureigenen Verantwortlichkeitsbereich "instrumentalisiert" wurde (vgl. Urteil 9C_244/2014 E. 6.2.3). Dass die fraglichen Bestätigungen für den Beklagten 2 so oder anders bedeutungslos waren, ist durch nichts erhärtet. 
 
7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 121 III 176 E. 4d S. 182 und macht Böswilligkeit der Beklagten 1 und 4 geltend, was den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche. Die vorliegende Konstellation ist jedoch nicht mit derjenigen im zitieren Urteil vergleichbar. Dort geht es um die Haftung der Gesellschaft für die unerlaubte Handlung eines Organs, wobei das - zur Unterbrechung führende - (böswillige) Mitverschulden des Geschädigten auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 ZGB diskutiert wird. Demgegenüber stellt sich hier gestützt auf Art. 56a BVG die Frage nach der Haftungsbeschränkung wegen (absichtlichen oder fahrlässigen) Mitwirkens eines weiteren Schädigers (vgl. E. 2.2.1 vorne). Eine solche zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417; Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen Gegebenheit kann hier nicht gesprochen werden (vgl. E. 6 vorne). Die Frage des Selbstverschuldens der Stiftung - infolge der sorgfaltswidrigen Handlungen der Stiftungsräte, die ihr anzurechnen sind -, ist im vorliegenden Prozess nicht zu klären (vgl. E. 8.3 hinten).  
 
8.   
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 4) als auch eine Sorgfaltspflichtverletzung (E. 5) sowie ein Verschulden (E. 6) und ein adäquater Kausalzusammenhang (E. 7) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen Schadensbetrag die Beschwerdeführerin vom Sicherheitsfonds belangt werden kann. 
 
8.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 2.2.1 Abs. 2 vorne).  
 
8.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4 m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).  
 
 Es kann (weiterhin) offen bleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133 hinsichtlich Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte Solidarität auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.], Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.). Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass kein Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR besteht (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.6 S. 373 mit Verweisen). Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann hier - insbesondere in Anbetracht von E. 6 vorne - nicht die Rede sein. 
 
8.3. Von der Haftung gegenüber dem Geschädigten ist die definitive Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Intern ist der Schadenersatz vom Gericht nach freiem, pflichtgemässem Ermessen auf die verschiedenen Haftpflichtigen zu verteilen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Intensität des Verschuldens. Es ist möglich, dass das Ergebnis des Regressverfahrens, in welchem die Kosten im Innenverhältnis endgültig aufgeteilt werden, sich von jenem des Hauptprozesses unterscheidet, welcher die Festsetzung der solidarischen Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis zu den Geschädigten klärt. Dies ergibt sich auf Grund des meist anderen Beteiligungskreises im Rückgriffsprozess, seiner eigenständigen Substanziierungs- und Beweislage, des verbesserten Informationsstands auf Grund der früheren Abklärung der Ereignisse und infolge der neuen, durch den Hauptprozess grundsätzlich nicht präjudizierten rechtlichen Würdigung (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.5).  
 
 Hier wurde von keiner Seite verlangt, dass über die Rückgriffsansprüche gleichzeitig mit dem Hauptprozess entschieden wird. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges vor. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen wie auch nicht beantwortet werden muss, ob und inwieweit eine entsprechende Entscheidung überhaupt im Hauptprozess hätte verlangt werden können. 
 
8.4. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, den der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht zu verantworten hat (ab 17. Juni 2004 [erste ausgelöste pflichtwidrige Transaktion ab dem V.________-Konto der Stiftung; vgl. E. 5.3 vorne] bis 14. Juli 2006) auf Fr. 19'034'230.39 (E. 5.6.6 S. 375 des angefochtenen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten.  
 
9.   
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen abzuändern. 
 
10.   
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E. 2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr. 50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert: 
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, der J.________ AG, K.________, der L.________ GmbH, M.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer