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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_224/2018  
 
 
Verfügung vom 11. September 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Schlossrued, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. März 2018 (WBE.2017.369). 
 
 
Erwägungen:  
Am 28. Juni 2016 verpflichtete der Gemeinderat Schlossrued u.a. A.________, sämtliche auf den Parzellen Nrn. xxx und yyy gelagerten Gegenstände bis Ende 2017 zu entfernen. Diese Verfügung wurde vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau in Bezug auf einen Büropavillon aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die u.a. von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 14. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ focht dieses Urteil mit Beschwerde vom 14. März 2018 beim Bundesgericht an. 
Am 18. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen dem Bundesgericht mit, dass A.________ verstorben sei. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres ein und ersuchte das Notariat des Bezirks Kreuzlingen, das Bundesgericht über den Erbgang des Erblassers A.________ zu informieren. 
Am 9. September 2019 teilte das Notariat Kreuzlingen dem Bundesgericht mit, das Konkursverfahren über den Nachlass des A.________ sei mangels Aktiven eingestellt und per 29. März 2019 geschlossen worden. 
Damit ist das Verfahren wiederaufzunehmen und als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird wiederaufgenommen. 
 
2.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Gemeinderat Schlossrued, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Notariat des Bezirks Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2019 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi