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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.11/2007 
1P.23/2007 /ggs 
 
Urteil vom 16. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
- X.________, vertreten durch Prof. Dr. Angelo Pozzi, 
- Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IG Wellness, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, 
Gemeinde Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally, 
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.11/2007) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.23/2007) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IG Wellness beabsichtigt, auf der Parzelle 132 im Dorfkern von Samedan eine Wellness-Anlage zu errichten. Hierzu führte sie einen Architektur-Wettbewerb durch. Die Jury, in der auch die Gemeinde, die evangelische Kirchgemeinde, die Denkmalpflege und der Heimatschutz vertreten waren, erkor am 26. Mai 2005 einstimmig das Projekt des Architekturbüros Miller & Maranta zum Siegerprojekt und empfahl es, nach Überarbeitung der Gestaltung der Hauptfassade, zur Realisierung. 
 
Ein erstes Baugesuch der IG Wellness wurde am 21. März 2006 infolge Rückzugs abgeschrieben. Gleichentags wurde ein zweites Baugesuch publiziert. Dagegen gingen 12 Einsprachen ein. Die Gemeinde holte verschiedene Gutachten ein, die vom 12. April bis 3. Mai 2006 zur Einsichtnahme aufgelegt wurden; den Einsprechern wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 23. Mai 2006 wies der Gemeindevorstand Samedan die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. 
B. 
Dagegen erhoben X.________, Y.________ und weitere Einsprecher Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 24. Oktober 2006 ab. 
C. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 15. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die IG Wellness sei zu verweigern. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei eine Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) und die Eidgenössische Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, die EDK und die ENHK zur Begutachtung des Projekts beizuziehen und die Sache nach Vorliegen dieser Gutachten neu zu beurteilen. 
D. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Samedan beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die IG Wellness beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien sie abzuweisen. 
E. 
Das Eidgenössische Departement des Innern vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze nicht das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG SR 451); insbesondere sei keine Begutachtung durch die EKD bzw. die EHNK erforderlich gewesen. 
F. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid bestätigt eine Baubewilligung der Gemeinde Samedan. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Bauvorhaben verletze das NHG und mithin Bundesverwaltungsrecht. 
1.1.1 Im Übrigen, soweit die Verletzung von selbständigem kantonalen und kommunalen Baurecht geltend gemacht wird, steht nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) offen. 
1.1.2 Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des historischen Ortsbilds durch Dampfwolken des Aussenbads befürchten: Zwar handelt es sich bei Dämpfen um Luftverunreinigungen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG), die anhand der Art. 11 ff. USG und der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; LRV) zu beurteilen sind. Das USG und seine Ausführungsverordnungen dienen jedoch dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 USG). Der Schutz von Denkmälern und historischen Ortsbildern fällt nicht unter diese Zweckbestimmung, sondern ist Aufgabe der für den Heimatschutz zuständigen Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). 
 
Die Beschwerdeführer rügen denn auch die willkürliche Anwendung des kommunalen und kantonalen Ortsbildschutzrechts und weisen nur am Rande auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 4 LRV) hin. Sie sind der Auffassung, ein Aussenbad sei für eine Wellness-Anlage nicht notwendig, weshalb darauf ganz verzichtet werden müsste. 
Selbst wenn das Vorsorgeprinzip einschlägig sein sollte, wäre es im vorliegenden Fall nicht verletzt: Auch wenn ein Aussenbad für eine Wellness-Anlage nicht zwingend notwendig sein sollte, so stellt es doch einen für die Besucher besonders attraktiven und damit wichtigen Teil der geplanten Anlage dar. Es erscheint daher bereits fraglich, ob ein vollständiger Verzicht auf ein Aussenschwimmbad gestützt auf das Vorsorgeprinzip angeordnet werden könnte. Jedenfalls aber kommt eine solche Massnahme nur in Betracht, wenn keine anderen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Minderung der Dampfnebelemissionen (Abdeckung, Einschränkung der Betriebszeiten, etc.) existieren (vgl. dazu unten, E. 5). 
1.1.3 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar benachbarten Liegenschaften (Parzellen Nrn. 81 und 129). Das umstrittene Wellness-Projekt soll nur wenige Meter von ihren Parzellen entfernt errichtet werden. Die Beschwerdeführer sind deshalb in besonderer Weise von der angefochtenen Baubewilligung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind (Art. 103 lit. a OG). 
1.1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie ihrem Schutz dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer sodann, aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren, die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). 
1.2.1 Vorliegend rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die willkürliche Anwendung von kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Ortsbild- und Denkmalschutz. Grundsätzlich dienen solche Bestimmungen nur dem Schutz öffentlicher Interessen, weshalb Nachbarn in aller Regel nicht legitimiert sind, ihre willkürliche Anwendung zu rügen (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerdeführer selbst Eigentümer von historischen Bauwerken sind, die erhalten und vor Verbauung geschützt werden sollen. Soweit sie aufgrund der gerügten Störung des Ortsbilds eine materielle oder ideelle Beeinträchtigung auch ihrer Bauten befürchten, sind sie nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid 1P.165/2004 vom 14. September 2004 betr. Pfarrkirche Zizers, E. 1.3). 
 
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei geschützten Engadiner Patrizierhäuser ("Chesa X.________", Baujahr 1554, und "Chesa Y.________", Baujahr 1599), die sich unmittelbar neben bzw. gegenüber dem geplanten Bauvorhaben befinden. Beide Häuser sind als "geschützte Bauten" im Generellen Gestaltungsplan der Gemeinde Samedan aufgeführt. Gemäss dem von der kantonalen Denkmalpflege erstellten Siedlungsinventar "Samedan" korrespondiert die barocke Giebelfassade der "Chesa Y.________" über das seit jeher niedrigere und unauffällige Nachbarhaus (d.h. dem Standort des Bauvorhabens) hinweg mit dem Kirchturm und prägt eines der wertvollsten, oft photographierten Gassenbilder des Dorfes. 
 
Sind somit die Bauten der Beschwerdeführer für den historischen Ortskern Samedans (mit)prägend, ist davon auszugehen, dass die zum Schutz des Ortsbilds erlassenen Bestimmungen auch dem Schutz dieser Häuser dienen. Die Beschwerdeführer sind insofern legitimiert, die willkürlichen Anwendung dieser Bestimmungen mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen. 
1.2.2 Dagegen ist die Legitimation der Beschwerdeführer zu verneinen, soweit sie die Verletzung von Bestimmungen über die Anzahl von Pflichtparkplätzen rügen. Diese Bestimmungen dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachbarlichen, sondern ausschliesslich öffentlichen Interessen (BGE 107 Ia 72 E. 2b S. 74 f.; Urteil 1P.309/1994 vom 29. Dezember 1994, publ. in RDAF 1995 S. 162, E. 3a). 
1.2.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführer auch legitimiert, den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts anzufechten. 
1.2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die Verletzung von Parteirechten, die willkürliche Anwendung von Bestimmungen des Ortsbildsschutzes im Hinblick auf die geschützten Häuser der Beschwerdeführer und die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde Samedan gerügt wird. Im Übrigen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Zunächst ist, im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu prüfen, ob Bestimmungen des NHG verletzt worden sind. 
2.1 Das Dorf Samedan wird im Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung genannt. Im dazugehörigen Bundesinventar (ISOS) wird der Dorfkern als Gebiet mit dem Erhaltungsziel A qualifiziert; die Barockkirche und die stattlichen Häuserfronten des 17. und 19. Jahrhunderts, zu denen auch die Häuser der Beschwerdeführer zählen, werden als Einzelelemente mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt. 
2.2 Art. 7 Abs. 2 NHG schreibt die Begutachtung durch eine Bundeskommission vor, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. 
2.3 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV). 
 
Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 NHG in nicht abschliessender Weise aus (Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, N 7 zu Art. 2: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt sind Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden (Art. 2 Abs. 2 NHG). 
2.4 Im vorliegenden Fall geht es um eine privat betriebene Wellness-Anlage und nicht um ein Werk oder eine Anlage des Bundes. Die Wellness-Anlage soll innerhalb der Bauzone errichtet werden und wurde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, gestützt auf kantonales und kommunales Recht, bewilligt. Damit ist weder lit. a noch lit. b von Art. 2 Abs. 1 NHG einschlägig. 
2.5 Die Beschwerdeführer stützen sich auf Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 NHG. Sie machen geltend, die Dorfkirche sei in den 60er-Jahren mit Hilfe von Bundesgeldern restauriert worden; in diesem Zusammenhang sei am 29. März 1965 ein Verpflichtungsschein und ein Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Gemeinde Samedan als Eigentümerin des Denkmals eingetragen worden. Vermutlich seien auch bei der Fassadensanierung im Jahre 1999 Bundesgelder geflossen. Aus diesem Grund müsse das Bauvorhaben, das die mit Bundesmitteln restaurierte Dorfkirche berühre, der Erfüllung einer Bundesaufgabe gleichgestellt werden. Die vorliegend streitige Wellness-Baute solle direkt an die Kirche und den Kirchturm angebaut werden und benötige hierfür ein Näherbaurecht. Dies bedeute eine wesentliche rechtliche und tatsächliche Veränderung des Denkmals. 
 
Das Departement des Innern führt hierzu aus, die Eidgenossenschaft habe in den 60er-Jahren archäologische Grabungen und restauratorische Arbeiten in der Kirche subventioniert. Seither seien keine Subventionen mehr zugesprochen worden. Das EDI ist der Auffassung, dass derartige, auf Art. 13 NHG gestützte Subventionen keine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 NHG begründen könnten, weil es sich nicht um Beiträge für Planungen, Werke und Anlagen i.S.v. Art. 2 Abs.1 lit. c NHG handle. 
 
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Selbst wenn die Restaurierung der Dorfkirche unter Verwendung von Bundesbeiträgen damals eine Bundesaufgabe darstellte, hat dies nicht zur Folge, dass sämtliche gegenwärtigen und künftigen Bauvorhaben im Umfeld der Dorfkirche ebenfalls als Bundesaufgabe zu qualifizieren wären (vgl. Entscheid 1A.278/2000 vom 26. April 2001 E. 1b/cc betreffend den Abriss einer Baute und die Neuerstellung von Wohnungen neben der mit Bundesmitteln renovierten Lausanner Kathedrale). Entscheidend ist vielmehr, dass für das vorliegend streitige Bauvorhaben keine Bundesmittel beansprucht werden, weshalb auch Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG nicht einschlägig ist. 
2.6 Liegt nach dem Gesagten keine Erfüllung einer Bundesaufgabe vor, so war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 7 NHG einzuholen. Auch Art. 6 Abs. 2 NHG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, ist nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe anwendbar, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt. 
2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
3. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht kein neutrales Sachverständigengutachten zu den umstrittenen Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes eingeholt habe. 
3.1 Das Verwaltungsgericht wies den entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführer ab, weil bereits Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege sowie des Bauberaters der Gemeinde vorlagen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an deren Objektivität und Zuverlässigkeit zu begründen. Die Stellungnahmen der Fachinstanzen seien vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei; sie beruhten auf einer umfassenden Würdigung der örtlichen Situation und der massgebenden Aspekte des Ortsbildschutzes und seien in jeder Beziehung überzeugend und nachvollziehbar. 
3.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, A.________ von der kantonalen Denkmalpflege und der kommunale Bauberater B.________ hätten beide als Preisrichter am Architekturwettbewerb teilgenommen, weshalb sie nicht unbefangen gewesen seien. Als Mitglieder der Jury könnten sie sich nicht mehr gegen das Wellness-Projekt aussprechen, ohne sich unglaubwürdig zu machen und die anderen Preisrichter zu diskreditieren. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang die Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 18 lit. f des Bündner Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978 [GVG/GR]). 
 
Im Übrigen sei die Beurteilung der Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht willkürlich, weil diese weder schlüssig noch widerspruchsfrei seien und zu wesentlichen Fragen des Ortsbildschutzes keine Aussage enthielten. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines neutralen Gutachtens stattgeben müssen. 
3.3 Gemäss Art. 18 GVG/GR muss ein Richter oder Aktuar in den Ausstand treten, wenn er in gleicher Sache Zeuge oder Sachverständiger ist (lit. f), oder wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen (lit. g). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwiefern diese auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Ausstandsbestimmung im vorliegenden Fall Anwendung findet: Weder A.________ noch B.________ wurden als gerichtliche Sachverständige vom Verwaltungsgericht bestellt, sondern gaben ihre Stellungnahmen als Vertreter der kantonalen Denkmalpflege bzw. als Bauberater der Gemeinde zuhanden der Gemeinde im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren ab. 
 
Weitere Ausstandsnormen des kantonalen Rechts werden von den Beschwerdeführern nicht angerufen. Insofern ist anhand der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen, ob die Stellungnahmen von A.________ und B.________ trotz deren Tätigkeit als Juroren des Architekturwettbewerbs berücksichtigt werden durften oder ob sie durch ein weiteres, neutrales Gutachten hätten ersetzt oder ergänzt werden müssen. 
3.4 A.________ und B.________ nahmen nicht als Privatpersonen an der Wettbewerbsjury teil, sondern als Vertreter der Denkmalpflege bzw. als kommunaler Bauberater. Insofern haben sie kein persönliches Interesse an der Sache, das einen Ausstandsgrund begründen könnte. Ihre Teilnahme am Architekturwettbewerb sollte vielmehr sicherstellen, dass die im vorliegenden Fall besonders wichtigen Interessen des Denkmal- und des Ortsbildschutzes schon bei der Auswahl des Projekts gebührende Beachtung fanden. 
3.5 Fraglich ist jedoch, ob A.________ und B.________ aufgrund ihrer Teilnahme am Architekturwettbewerb vorbefasst waren, und ihre Teilnahme am Baubewilligungsverfahren aus diesem Grund den Anspruch der Einsprecher an einem fairen und gerechten Verfahren, dessen Ausgang nicht vorausbestimmt erscheint, verletzt. 
3.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 1 aBV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegen, wenn dieser bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 - 3.6 S. 116 ff. mit Hinweisen). 
 
A.________ und B.________ nahmen als Vertreter der kantonalen Denkmalpflege bzw. als Bauberater der Gemeinde in der Preisjury Einsitz, um die eingereichten Projekte insbesondere aus Sicht des Denkmal- und des Ortsbildschutzes zu beurteilen, und äusserten sich somit schon im Rahmen des Architekturwettbewerbs zu Fragen, die ihnen auch im Baubewilligungsverfahren unterbreitet wurden. Sie stimmten, zusammen mit den anderen Juroren, für das Projekt der Architekten Miller & Maranta. Damit brachten sie zum Ausdruck, dass sie das Vorhaben - auch aus Sicht von Ortsbildschutz und Denkmalpflege - für gelungen erachteten. Insofern war zu erwarten, dass auch ihre Stellungnahme im Baubewilligungsverfahren - von Detailkritik abgesehen - grundsätzlich positiv ausfallen würde. 
3.5.2 Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation, ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S. 218). Ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV vor (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 150 ff.). 
 
Im vorliegenden Fall schreibt das Baugesetz der Gemeinde Samedan vom 15. Dezember 2005 (BauG) in gewissen Fällen den frühzeitigen Beizug der kommunalen und kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege schon in der Projektierungsphase vor: Alle Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben; diese ist bei geschützten, schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten verpflichtet, schon in dieser Phase den Bauberater und/oder die kantonale Denkmalpflege beizuziehen (Art. 78 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 4 BauG). 
 
Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt, soll der frühzeitige Beizug der Fachbehörden zum einen verhindern, dass die Bauherrschaft Zeit und Aufwand in ein aus Ortsbildschutzgründen nicht bewilligungsfähiges Projekt investiert; zum anderen soll aber auch vermieden werden, dass die Behörden, und insbesondere die Denkmalpflege, faktisch unter Druck gesetzt werden, ein nicht wirklich befriedigendes Projekt aufgrund bereits getätigter grosser Aufwendungen bewilligen "zu müssen". 
 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone Samedans, das zudem den Abbruch der auf Parzelle 132 befindlichen Coop-Altbaute bedingt, die im Generellen Gestaltungsplan der Gemeinde (GGP) als "erhaltenswerte Baute" eingestuft ist. Damit sind sowohl Art. 65 Abs. 2 als auch Art. 80 Abs. 4 BauG anwendbar. Da im Architekturwettbewerb der Grundsatzentscheid zugunsten eines bestimmten Bauprojekts getroffen wurde, entsprach es Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, die Fachbehörden für Ortsbild- und Denkmalschutz bereits an diesem Verfahren zu beteiligen. 
 
Entsprach somit die Mitwirkung des Vertreters der kantonalen Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters am Architekturwettbewerb den gesetzlichen Vorgaben, so kann dieser Umstand allein keinen Ausschlussgrund für das anschliessende Baubewilligungsverfahren darstellen. 
3.5.3 Weitere Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit der beiden Personen zu begründen, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, A.________ habe bei seinen Stellungnahmen vom 23. Januar und 5. April 2006 seine frühere Beteiligung am Architekturwettbewerb verschweigen wollen: Diese Beteiligung ergab sich klar aus dem Bericht des Preisgerichts und war überdies dem Gemeindevorstand, an den sich die Stellungnahme richtete, bekannt. Der Hinweis auf die im Sommer 2005 erfolgte Information über das Projekt bezieht sich offensichtlich auf das konkrete Bauprojekt, d.h. das im Sinne der Empfehlungen des Preisgerichts überarbeitete Wettbewerbsprojekt. 
 
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Chef der kantonalen Denkmalpflege habe die Stellungnahmen von A.________ nicht autorisiert, wird dieser Vorwurf nicht näher (etwa unter Hinweis auf die Verletzung der einschlägigen Unterschrifts- und Zuständigkeitsregelung) begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.6 Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht aufgrund inhaltlicher Mängel oder Lücken der Stellungnahmen verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen. 
3.6.1 Die Stellungnahme der Denkmalpflege behandelt die wesentlichen, in den Einsprachen vorgebrachten Punkte aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass spezifisch baurechtliche Fragen (Hofstattrecht, Näherbaurecht) nicht behandelt werden. Dagegen wird die Einordnung des Gebäudes in das schützenswerte Ortsbild anhand verschiedener Kriterien (Stellung zur Kirche, Platz und Gasse, Massstäblichkeit der volumetrischen Gliederung, Materialisierung, Fassadengestaltung, Dachlandschaft) erörtert und die von den Beschwerdeführern befürchtete Konkurrenzierung der benachbarten Kirche und Dominierung des Strassenraums verneint. 
 
Soweit die Beschwerdeführer auf Widersprüche zwischen dieser Beurteilung und dem Konzept der Promotoren bzw. dem Pflichtenheft für den Architekturwettbewerb hinweisen, wonach die Fassade den "Dorfplatz in positiver Weise nachhaltig und unverwechselbar" prägen und Gebäude optimal ausnutzen solle, ist dies irrelevant, weil jene Dokumente nicht von der Denkmalpflege verfasst wurden und auch von ihr nicht zu beurteilen waren. Im Übrigen ist das Zitat unvollständig, weil die Aufgabenstellung auch die Rücksichtnahme auf die Lage angrenzend an die Kirche und die Einbettung in das Zentrum des historischen Dorfkerns von Samedan umfasste (vgl. Bericht des Preisgerichts Ziff. 2, Aufgabenstellung). 
3.6.2 In der Stellungnahme des kommunalen Bauberaters wird die städtebauliche Einordnung und das gestalterische Erscheinungsbild der Baute unter besonderer Berücksichtigung von Art. 80 BauG (Voraussetzungen für den Abbruch des als erhaltenswert eingestuften Coop-Altbaus) untersucht. Die Stellungnahme empfiehlt aufgrund des schützenswerten Ortsbilds von nationaler Bedeutung und den Vorgaben des GGP einen Abbruch mit Neuaufbau in kubischer Anlehnung an den Altbau, aber mit verbesserter architektonischer Erscheinung. Mit dem Projekt werde diesen Voraussetzungen entsprochen, weil der Neubau dem Altbaukubus entspreche, mit geringen Abweichungen, die zu qualitativen Verbesserungen führten. Dies wird anschliessend beispielhaft erläutert (Vorteile der Beibehaltung der Flachdachkonstruktion und der Fassadenflucht aus Sicht des schützenswerten Ortsbilds von nationaler Bedeutung; Vorzüge der neuen Eingangsnische und gelungene Fassadengestaltung). 
 
Der Bauberater wie auch die kantonale Denkmalpflege erachteten die Immissionen des Bauvorhabens, insbesondere die möglichen Dampf- und Nebelimmissionen des Aussenbads, als problematisch und empfahlen diesbezüglich eine sorgfältige Prüfung mit entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung, ohne sich selbst zu diesen Fragen zu äussern. Dies ist nicht zu beanstanden: Weder die Denkmalpflege noch der Bauberater verfügen über besondere Fachkenntnisse zu dieser Frage, weshalb die Gemeinde sowohl zu den Lärmimmissionen als auch zur Dampfbildung gesonderte Gutachten eingeholt hat. 
3.6.3 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht, das die örtliche Situation aufgrund eines Augenscheins kannte, ohne Willkür annehmen, dass die in den Akten liegenden Stellungnahmen in sich schlüssig und widerspruchsfrei seien und zu den massgebenden Aspekten des Ortsbildschutzes Auskunft geben. Unter diesen Umständen war es nicht verpflichtet, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines weiteren Gutachtens stattzugeben. 
4. 
Die Beschwerdeführer sind sodann der Auffassung, Gemeinde und Verwaltungsgericht hätten die Vorgaben des ISOS und des kantonalen Richtplans sowie die Ortsbild- und Ästhetikbestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts willkürlich angewandt. 
4.1 Die Beschwerdeführer werfen der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vor, nur die Einhaltung der geltenden Baunormen geprüft zu haben, ohne zu untersuchen, ob das Bauvorhaben auch allfällig strengere ästhetische Schutzvorschriften erfüllt. Dies wäre aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich im Fall Zizers (Entscheid 1P.709/2004 E. 2.3 und E. 2.4, publ. in ZBl 107/2006 S. 422), geboten gewesen. 
 
Dieser Vorwurf ist unberechtigt: Die Gemeinde hat zwei Stellungnahmen (der kantonalen Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters) zu Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes eingeholt und hat sich auch im Bau- und Einspracheentscheid mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Sie vertrat die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorgaben betreffend Ästhetik, Ortsbild, etc. vollumfänglich erfüllt würden: Das Projekt sei mit der in Art. 65 BauG geforderten besonderen Sorgfalt gestaltet und erhalte und ergänze im Sinne von Art. 53 Abs. 2 BauG die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise optimal. Insbesondere erfülle das vorliegende Projekt das in Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) definierte positive Gestaltungsziel der guten Gesamtwirkung, mit welcher entgegen der Ausführungen in verschiedenen Einsprachen eben gerade keine "Anbiederung an das Alte" angestrebt werde, sondern eine "gute Architektur", welche auch neue Formen in alten Strukturen ermögliche (Bau- und Einspracheentscheid S. 8). 
 
Hierfür stützte sich die Gemeinde wie auch das Verwaltungsgericht nicht bloss auf die Einhaltung der Bauvorschriften. Vielmehr beriefen sie sich auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters, deren Beurteilung sie teilten. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Fall Zizers, in dem sich Gemeinde und Verwaltungsgericht über eine negative Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege hinweggesetzt und dies ausschliesslich mit der Einhaltung der geltenden Baunormen begründet hatten. 
4.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, wesentliche Unterlagen fehlten in den Einsprache- und Rekursakten, weshalb das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend habe feststellen können. So seien weder das Konzept der IG Wellness vom 15. Oktober 2004 noch das Architekten-Pflichtenheft vom 26. Februar 2005 berücksichtigt worden; das Siedlungsinventar "Samedan", insbesondere zu den Parzellen Nrn. 129, 1019 und 81, fehle, und auch die Stellungnahme des Heimatschutzes liege nicht in den Akten. 
 
Die Beschwerdeführer hätten im Einsprache- und im Rekursverfahren Akteneinsicht nehmen und anschliessend die Edition der ihrer Ansicht nach erforderlichen ergänzenden Unterlagen beantragen können. Nachdem sie dies nicht getan haben, war es grundsätzlich Sache des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob es dieser Unterlagen bedurfte oder ob die ihm vorliegenden Akten genügten, um die Fragen des Ortsbildschutzes zu beurteilen. 
 
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der angeblich fehlenden Unterlagen qualifiziert unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Sie werfen dem Verwaltungsgericht vielmehr vor, bei der Beurteilung der Ortsbildschutzfragen zu einem qualifiziert falschen Ergebnis gekommen zu sein; das aber ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. 
4.3 Materiell rügen die Beschwerdeführer eine gravierende Verletzung des Ortsbildes, namentlich der national geschützten Barockkirche mit Kirchturm sowie der schützenswerten Nachbarhäuser, durch das direkt an die Kirche angebaute Wellness-Projekt. Dieses dominiere aufgrund seiner völlig überzogenen Volumetrie Dorfplatz, Kirche und Via San Bastiaun. Das bestehende Ex-Coop-Gebäude werde im ISOS-Inventar als Störfaktor bezeichnet; insofern wäre nach Art. 81 Satz 2 BauG die Rückbildung dieser Baute geboten gewesen. Stattdessen seien Fassadenlänge und Höhe durch volle Ausnutzung des Hofstattrechts und Gewährung von Näherbaurechten gegenüber Strasse und Kirche maximalisiert worden. Beschwerdegegnerin und Gemeinde sei es nur um die höchstmögliche Ausnutzung der Liegenschaft und die Erstellung eines modernen Beton-Architekturkörpers als Blickfang gegangen, ungeachtet des daneben liegenden Denkmals "Dorfkirche und Kirchturm" und der geschützten Engadinerhäuser der Beschwerdeführer. 
4.3.1 Soweit es nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wird der Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung durch die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts gewährleistet (vgl. oben, E. 2). In der Gemeinde Samedan legt der Generelle Gestaltungsplan (GGP) eine Ortsbildschutzzone fest und bestimmt die Schutzstufe der einzelnen Gebäude ("geschützt", "schützenswert", "erhaltenswert", "sonstige"). Die Ex-Coop-Baute wurde im GGP nicht als Störfaktor, sondern als "erhaltenswerte Baute" eingestuft. Wie in der Stellungnahme B.________ erläutert wird, erfolgte diese Bewertung aufgrund des wichtigen städtebaulichen Einflusses der Baute, ihrer kubischen Erscheinung und raumbestimmenden Wirkung; aufgrund der ungenügenden architektonischen Qualität der Fassade sei jedoch keine höhere Bewertung erfolgt. 
 
Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 81 Satz 2 BauG, wonach bestehende störende Bauten und Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren sind, findet somit keine Anwendung. Vielmehr ist Art. 80 Abs. 3 BauG über den Abbruch und den Wiederaufbau erhaltenswerter Bauten einschlägig. Danach muss sich die Ersatzbaute in Bezug auf Lage, Stellung, Form und Gestaltung an das ursprüngliche Gebäude anlehnen. Dementsprechend übernimmt das Neubauprojekt - mit geringen Abweichungen - den Gebäudekubus des Vorgängerbaus. 
4.3.2 Als Vorzüge dieses Gebäudekubus nennt die Stellungnahme B.________ vor allem die Platz und Gasse begleitende Fassadenflucht wie auch die horizontale Dachkante mit der gegen die Gasse abgesetzten Gebäudehöhe; diese bildeten ein gutes Bindeglied und einen ruhigen Übergang zwischen Kirche/Platz und der westlichen Zeile der gassenbildenden Engadinerhäuser. Mit dem Flachdach werde die Eigenständigkeit der Kirche gewahrt. Die kräftigen, horizontal betonten Vordachkanten des Kirchen-Walmdachs würden respektiert und nicht durch schräg verlaufende Dachkanten des Nachbargebäudes gestört. 
 
Auch die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege kommt zum Ergebnis, dass sich das Bauvorhaben auf eigenständige, zurücknehmende Art einfüge und das Bindeglied am Übergang vom Platz zur Gasse bilde. Das Dach wie auch das Gebäudeprofil werde vom Vorgängerbau übernommen. Diese Vorgabe sei zwar nicht zwingend, als Schlussfolgerung aus der Wertung der ortsbaulichen Qualitäten des bestehenden Bauvolumens aber naheliegend und gekonnt umgesetzt. Das Flachdach unterstreiche das Zurücknehmen des Neubaus gegenüber der Kirche und sei diesbezüglich in sich schlüssig. 
 
Das fachlich kompetent besetzte Preisgericht erachtete es aus städtebaulicher und denkmalpflegerischer Sicht ebenfalls als richtig, den neuen Baukörper direkt an die Dorfkirche anzubauen und das Dorf damit weiterzubauen (Bericht des Preisgerichts Ziff. 7; vgl. auch Ziff. 8.1 und 8.4 des Berichts zur Problematik der "Monolithenbildung" bei Schaffung einer Trennung zur Kirche). Es erachtete es als "sehr positiv", dass das prämierte Projekt mit dem Anbau an die Dorfkirche die historische Siedlungsstruktur weiter entwickle, wobei das Projekt eine Zwischenposition zwischen dem Sakralbau und dem profanen Engadinerhaus suche (a.a.O. Ziff. 9). 
4.3.3 Diese Ausführungen, die von Baubehörde und Verwaltungsgericht übernommen wurden, lassen keine Willkür erkennen: 
 
Wie sich aus den in den Akten liegenden Plänen entnehmen lässt, ist die Frontfassade des Neubaus (gegen Dorfplatz und Via San Bastiaun) abgestuft: Zur Kirche hin beträgt die Höhe 9.40 m bzw. 10.40 m und bleibt damit deutlich niedriger als die Kirche. Auf der südwestlichen Seite beträgt die Fassadenhöhe nur noch 7.05 m und entspricht damit in etwa der Höhe der benachbarten Chesa Y.________. Diese überragt jedoch mit ihrem hohen Giebel die projektierte Flachdachbaute, die deshalb nicht dominant erscheint, sondern sich im Gegenteil den benachbarten Bauten (Kirche und Chesa Y.________) unterordnet. 
 
Zur Strasse hin folgt die Fassade der bestehenden Bauflucht, wie dies Art. 53 Abs. 2 BauG in der Kernzone allgemein vorschreibt. Eine weitere Zurücknahme der Fassade zur Einhaltung des Strassenabstands würde deshalb weder dem Baugesetz entsprechen noch aus städtebaulicher Sicht Sinn machen. 
 
Zwar wird das Gebäudevolumen durch das Dachgeschoss leicht vergrössert. Dieses Zusatzvolumen beträgt jedoch gemäss den Plänen nicht 300 m3 sondern rund 160 m3; das Dachgeschoss ist nach allen Seiten zurückversetzt und tritt deshalb nach aussen nicht dominant in Erscheinung. 
 
Soweit die Beschwerdeführer die Missachtung von Art. 65 Abs. 3 BauG rügen, weil kein Modell von der Neubaute und den umliegenden Bauten eingeholt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auch eine "andere Form der Visualisierung" zulässt; die Auffassung der Gemeinde, wonach die eingereichten Pläne zur Beurteilung genügten, lässt keine Willkür erkennen. 
4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren die Gestaltung des modernen Beton-Architekturkörpers, der als "Blickfang" von den historischen Bauten ablenke bzw. deren Wahrnehmung störe. 
 
Dagegen wird die Fassadengestaltung in der Stellungnahme B.________ sehr positiv beurteilt: Sie zeige ein attraktives, gestalterisch ausgewogenes Gesicht zum Dorfplatz und eine zurückhaltende, ruhige Fassade gegen die enge Gasse und die anschliessenden Engadinerhäuser; die volumetrische Gliederung der Fassade zeige Ansätze der historischen Engadinerhäuser, wirke jedoch in den neuzeitlichen Dimensionen und der Materialisierung keineswegs anbiedernd. Mit dem vorgeschlagenen Akzent von Fenstereinfassungen der Platzfassade werde das Element der herrschaftlichen und südländisch wirkenden Fenster der Kirche aber auch traditioneller Engadinerfenster weiterentwickelt, ohne diese zu konkurrenzieren. Die in früheren Projektphasen mit leichter Abwinkelung der Frontfassade angestrebte und erreichte "verbindende Wirkung" werde zum Teil durch eine sich speziell auszeichnende Einfassung des zentralen Grossfensters im rechtsseitigen Fassadenbereich kompensiert. 
Diese Beurteilung kann anhand der Pläne nachvollzogen werden und ist jedenfalls nicht willkürlich: Die gewählte Beton-Kunststein-Fassade wirkt modern, aber keineswegs aufdringlich, und passt zur geschlossenen westlichen Kirchenfassade. Die quadratischen, durch Einfassungen optisch hervorgehobenen Fenster des Neubaus gliedern die Fassade, ohne überdimensioniert zu wirken. 
4.5 Wie im Bauentscheid mit Hinweis auf die Materialien ausgeführt wurde, bezweckt die Ästhetikklausel von Art. 73 KRG nicht eine "Anbiederung an das Alte", sondern eine "gute Gesamtwirkung"; damit soll die Basis für die Erhaltung und Förderung "guter Architektur" geschaffen werden, welche u.a. auch neue Formen in alten Strukturen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich um einen modernen Neubau handelt, spricht daher nicht per se gegen dessen Einordnung in den historischen Ortskern von Samedan. Ob eine "gute Gesamtwirkung" erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen, wobei der Gemeinde als Baubehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht. Im vorliegenden Fall wurde die "gute Gesamtwirkung" von der Gemeinde bejaht, gestützt auf die übereinstimmend positive Bewertung des Projekts durch das Preisgericht, den kommunalen Bauberater und die kantonale Denkmalpflege. Diese Beurteilung lässt nach dem oben Gesagten keine Willkür erkennen. 
5. 
Die Beschwerdeführer befürchten sodann negative Auswirkungen der Dachnutzung als Aussenbad: Die dadurch entstehenden Dampf- und Nebelwolken, wie auch die vorgesehenen Glaswände und Beleuchtung, würden das Ortsbild beeinträchtigen. Überdies befürchten sie, dass geschützte Bauten durch die Feuchtigkeit in ihrer Substanz beeinträchtigt werden könnten. 
5.1 Nur ein kleiner Teil des Dachs wird für das Aussenbad (26.5 m2) und die Terrasse (17 m2) genutzt. Diese Nutzung wird aufgrund der Brüstung und der Gebäudehöhe von Platz und Strasse aus kaum wahrnehmbar sein. Auch die von den Beschwerdeführern beanstandeten, 2 m hohen Glaswände (zum Schutz der historischen Kirche) sind nur entlang der rückwärtigen Nord- und Ostseite des Aussenbads vorgesehen (vgl. Baubewilligung, Auflage Ziff. 8b/aa), und bleiben rund 3 bis 4 m hinter der nach aussen in Erscheinung tretenden Hauptfassade zurück, weshalb sie kaum einsehbar sein werden. 
 
 
 
Fraglich ist jedoch, ob das Aussenbad Dampfwolken verursachen wird, die das Ortsbild und die benachbarten Bauten der Beschwerdeführer beeinträchtigen können. 
5.2 Das Verwaltungsgericht verneinte dies, gestützt auf das Gutachten der Meteodat GmbH und den von der Gemeinde angeordneten Auflagen zur Verhinderung der Dampfwolkenbildung. 
 
Die Beschwerdeführer halten diese Begründung für willkürlich und rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie sind der Auffassung, angesichts der Besonderheiten des Oberengadiner Klimas könnten praktisch zu jeder Zeit gut sichtbare Wasserdampfnebelfahnen entstehen, weshalb die einzige Lösung zur Verhinderung der Dampfwolkenbildung der Verzicht auf ein Aussenschwimmbad sei. 
 
Zum Beweis beantragten sie vor Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins am Inn: An diesem sei von Oktober bis April Dampfnebel von 5-20 m Höhe und entsprechender Breite zu sehen. Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es diesen Beweisantrag ignoriert habe. 
5.3 Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren ein Gutachten der Meteodat GmbH sowie ein Kurzgutachten der P. Frey & Partner zu Auswirkungen der Dampfbildung im bauphysikalischen Bereich eingeholt. Das Gutachten der Meteodat GmbH stützt sich neben der Auswertung von meteorologischen Daten (insbesondere der Differenz zwischen der absoluten Luftfeuchte bei Sättigung und der tatsächlich gemessenen absoluten Luftfeuchte; sog. Feuchtedifferenz) auch auf Informationen über die Dampfbildung bei bestehenden Freibädern in ähnlichen Klimaregionen (insbesondere das Bad in Scuol und das Burgerbad in Leukerbad). Es kommt zum Ergebnis, dass Dampfwolken vor allem an Tagen mit Niederschlag oder Nebel und selten bei schönem Wetter zu erwarten seien. Im Sommer sei aufgrund der höheren Temperaturen kaum mit Dampfwolken zu rechnen. Diese könnten dagegen an schönen Tagen im Frühling, Herbst und Winter auftreten, vor allem in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. 
 
Das Gutachten empfiehlt bauliche und betriebliche Massnahmen zur Reduktion der Dampfbildung durch das geplante Aussenbecken. Diese wurden von der Gemeinde in der Baubewilligung mittels Auflagen verfügt: Das Dachfreibad muss als stilles Bad betrieben werden, ohne Schwallduschen, Sprudeldüsen, etc. Ausserhalb der Betriebszeiten ist die Wasserfläche abzudecken; sie darf erst nach Ankunft der ersten Besucher aufgedeckt werden. Die Betriebszeiten des Dachfreibades werden gegenüber den allgemeinen Betriebszeiten (9 Uhr-21 Uhr) eingeschränkt, d.h. im Winter (November bis Februar) darf das Aussenbad nicht vor 10 Uhr und nicht nach 20.30 Uhr betrieben werden; im Herbst (September und Oktober) nicht nach 20.15 Uhr. Zum Schutz der historischen Kirche werden Glaswände zur Reduktion der seitlichen Dampfausbreitung angebracht. 
5.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer trägt das Gutachten den besonderen klimatischen Verhältnissen des Oberengadins Rechnung (vgl. z.B. Hinweis S. 8 auf die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse zwischen Leukerbad und Samedan); für die Abschätzung der möglichen Dampfbildung wurde in erster Linie auf die Daten der Meteostation Samedan abgestellt. 
 
Die Beobachtungen der Beschwerdeführer zur Nebelbildung am Inn sind nicht geeignet, die Beweiskraft dieses Gutachtens in Frage zu stellen: Wie die Gemeinde schon vor Verwaltungsgericht dargelegt hat, weisen das geplante Aussenbad und der Inn wesentliche Unterschiede bezüglich Oberfläche, Abdeckung, Wassermenge und -bewegung auf, weshalb von der Dampfnebelbildung am Inn nicht auf diejenige im Aussenbad geschlossen werden kann. Aus diesem Grund durfte das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten, ohne in Willkür zu verfallen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. 
5.5 Die von der Gemeinde angeordneten Auflagen erscheinen geeignet, die Dampfbildung wenn nicht völlig auszuschliessen, so doch auf ein für das Ortsbild erträgliches Mass zu vermindern. Im Bauentscheid wird davon ausgegangen, dass allenfalls noch mässige Dampffahnen von maximal 2-5 m in den Morgen- und Abendstunden auftreten würden, die keine negativen Auswirkungen auf das Dorfbild und die Nachbargebäude zur Folge hätten. Diese Auffassung kann sich auf das Fachgutachten der Meteodat GmbH stützen und ist jedenfalls nicht willkürlich. Zudem hat die Gemeinde in ihrem Bewilligungsentscheid die Anordnung weiterer Massnahmen, insbesondere eine weitere Einschränkung der Betriebszeiten des Aussenbads, ausdrücklich vorbehalten, sollten sich die angeordneten Auflagen wider Erwarten als ungenügend erweisen (Abschnitt E S. 11 des Bauentscheids). 
6. 
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, es sei willkürlich gewesen, der Gemeinde Samedan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen, weil diese am schriftlichen Verfahren nicht teilgenommen habe. 
Zwar reichte die Gemeinde Samedan eine umfangreiche Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht ein; diese war jedoch verspätet, weshalb die Beschwerdeführer beantragten, sie sei aus dem Recht zu verweisen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag gestützt auf das Offizialprinzip und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ab (vgl. angefochtenen Entscheid S. 1c S. 9). 
 
Die Beschwerdeführer halten dies für willkürlich, weil es der Mitwirkungspflicht der Parteien widerspreche und das Verwaltungsgericht verfassungswidrig Fristen verletzt habe. Sie berufen sich hierfür auf die Art. 29 und 37 des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 (VVG), ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen die Berücksichtigung einer verspäteten Vernehmlassung zwingend ausschliessen. Insofern genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen weist die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Parteientschädigung nicht nur für die Vernehmlassung, sondern für die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Teilnahme am Augenschein, zugesprochen worden ist. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen; die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und müssen die private Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 156 und 159 OG). Die Gemeinde hat praxisgemäss nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine kleine Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst handelt, die auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführer haben die IG Wellness für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- und die Gemeinde Samedan mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samedan und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: