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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.377/2004 /bnm 
 
Urteil vom 1. November 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Alimentenforderung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, vom 24. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Anerkennungsprozess ab. Am 24. August 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern den von X.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ebenfalls ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 27. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin könne die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- entweder aus dem Vermögen oder dem Einkommensüberschuss finanzieren. Deshalb sei sie klar nicht prozessarm. Das Gericht hat demnach für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwei Gründe angegeben. Was insbesondere die Schlussfolgerung anbelangt, die Beschwerdeführerin könne den Prozess aus dem Vermögen finanzieren, hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Bank Y.________ vom 23. Juli 2004 zu den Akten gegeben, wonach eine Erhöhung der Hypothek für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in A.________ nicht möglich sei, insbesondere wenn der Erhöhungsbetrag nicht für Investitionen in die Liegenschaft verwendet werde. Sollten sich später neue Voraussetzungen ergeben, sei sie gerne bereit, ein Erhöhungsgesuch zu prüfen. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die Bedeutung des Schreibens sei zu relativieren. Die Frage einer zusätzlichen Belastbarkeit sei abstrakt zu beurteilen, zumal Banken und Versicherungen erfahrungsgemäss rasch bereit seien, auf Gesuch ihrer Klienten zu bestätigen, dass kein zusätzlicher Kredit gewährt werden könne. Gemäss Liegenschaftssteuerrechnung vom 31. Dezember 2001 betrage der amtliche Wert der Liegenschaft Fr. 175'300.--. Erfahrungsgemäss belaufe sich der Verkehrswert auf mindestens das Doppelte des amtlichen Werts. Damit wäre von einem minimalen Marktwert der Liegenschaft von Fr. 350'000.-- auszugehen. Dass ein solcher Wert keineswegs unrealistisch sei, zeige die Prämienrechnung für die Gebäudeversicherung, welche einen Versicherungswert der Liegenschaft von Fr. 475'000.-- ausweise. Die Liegenschaft sei mit einem Kredit von Fr. 250'000.-- belastet. Praxisgemäss würden von den Banken zur Finanzierung von Liegenschaften 20-25 % Eigenmittel verlangt. Bei einem geschätzten minimalen Marktwert von Fr. 350'000.-- belaufe sich die Fremdfinanzierung auf rund 71,5 %. Daher wäre eine geringfügige zusätzliche Belastung von mindestens 3,5 % des Verkehrswerts ohne weiteres möglich. Dies entspreche Fr. 12'250.--. Mit dieser Summe könnten die im Hauptprozess mutmasslich anfallenden Prozesskosten sowie der zusätzliche Zinsaufwand für die Darlehenserhöhung problemlos beglichen werden. 
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bei der Liegenschaft B.________ in A.________ handle es sich um ein altes Haus mit einer schlechten Bausubstanz, welches über veraltete technische Einrichtungen (namentlich Boiler und Heizung) verfüge, zudem sehr schlecht erschlossen sei und dementsprechend besonders im Winter erhebliche Schwierigkeiten biete. Aufgrund dieser Darlegungen urteile das Gericht willkürlich, wenn es sich bloss auf Zahlen und Erfahrungswerte abstütze. Diese durchschnittlichen Erfahrungswerte seien bei dieser sehr abseits gelegenen, schlecht erschlossenen und sehr alten Liegenschaft eben gerade nicht anwendbar. 
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, falls sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und für ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (BGE 124 I 1 E. 2a und 97 E. 3b, je mit Hinweisen). Von einer über Grundeigentum verfügenden Partei darf verlangt werden, dass sie ihren Grundbesitz heranzieht und einen dadurch gesicherten Kredit aufnimmt, um die Prozess- und Anwaltskosten zu bestreiten, jedenfalls soweit das Grundstück noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11). Diese Grundsätze sind unbestritten. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, das Obergericht habe den Verkehrswert willkürlich festgesetzt und als Folge davon die Belastbarkeit der Liegenschaft willkürlich bejaht. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Annahme des Obergerichts nicht, dass sich am fraglichen Ort nach den durchschnittlichen Erfahrungswerten der Verkehrswert auf mindestens das Doppelte des amtlichen Werts belaufe. Der erstinstanzliche Richter, der den örtlichen Verhältnissen näher steht, führte sogar aus, der Verkehrswert einer Liegenschaft liege normalerweise in zwei- bis dreifacher Höhe des amtlichen Werts. Bei der Festsetzung des amtlichen Werts werden aber die Lage und die Erschliessung der Parzelle sowie das Alter der Gebäude berücksichtigt (vgl. z.B. Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Aufl., N. 2 und 6 zu Art. 54 StG). Auf den Wert des Gebäudes weist auch dessen Versicherungswert, welcher vorliegend unbestrittenermassen Fr. 474'300.-- beträgt. Es ist keineswegs willkürlich, vom amtlichen Wert und vom Gebäudeversicherungswert geeignet auf den Verkehrswert zu schliessen. Mit der blossen unbelegten Behauptung, der wirkliche Wert sei tiefer als von den kantonalen Behörden angenommen, vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür zu belegen. 
1.4 Da die kantonalen Behörden, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen durften, die Beschwerdeführerin könne den Prozess unter Inanspruchnahme ihres Vermögens bezahlen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Obergericht ebenfalls willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, auch das Einkommen allein genüge, um den Prozess zu finanzieren. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. November 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: