Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_119/2007 /rom 
 
Urteil vom 4. Mai 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Betrug), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Was der Beschwerdeführer als "Klage gegen das Bundesgericht" bezeichnet, betrifft dessen "seit seiner Gründung" entwickelte Rechtsprechung im Allgemeinen. Kritik an der Rechtsprechung kann jedoch nur im Rahmen eines konkreten Verfahrens geübt werden. Auf die Klage ist nicht einzutreten. 
2. 
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2006 eine Person wegen Betrugs angezeigt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren am 4. Dezember 2006 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Februar 2007 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel verspätet eingereicht hatte. Die "Klage gegen den Kanton Aargau" ist als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts entgegenzunehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Klage und Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: