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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_171/2007 
 
Urteil vom 24. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse 24, 9240 Uzwil. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2007
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1979 geborene B.________ meldete sich am 26. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. August 2005 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 fest. 
B. 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2007 gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 auf und sprach ihr im Sinne der Erwägungen ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente (samt Kinderrenten) zu. Der Entscheid wurde der IV-Stelle am 5. März 2007 ausgehändigt. 
C. 
Die IV-Stelle erhob hiegegen mit Aufgabedatum des 20. April 2007 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 17. August 2005 sei zu bestätigen. 
D. 
Das Bundesgericht gab der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Mai 2007 bis zum 18. Mai 2007 Gelegenheit, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon machte sie am 18. Mai 2007 Gebrauch. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 47 BGG nicht erstreckt werden. Läuft sie unbenützt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 400 E. 1a S. 401). 
1.1 Vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stehen die Fristen still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Während dieser Zeit ruht die Frist und läuft erst nach Ende der Ferien weiter (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 150 Rz 2). 
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 BGG ist die Frist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. 
2. 
Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 5. März 2007 an die Beschwerdeführerin gesandt und ihr gleichentags ausgehändigt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am nächstfolgenden Tag, dem 6. März 2007, zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 1. bis 15. April 2007 am 19. April 2007. Die Eingabe der Beschwerdeführerin trägt wohl das Datum 19. April 2007, wurde aber gemäss Track and Trace am 20. April 2007 und somit verspätet bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bescherdeschrift bereits am 19. April 2007 der Schweizerischen Post übergeben zu haben. 
3. 
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführerin obliegt also der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Beschwerdeschrift. Dieser ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird (ZAK 1985 S. 130, Urteil M. vom 23. September 1983, I 674/82). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 
3.1 In der Stellungnahme vom 16. Mai 2007 legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Post jeden Tag abgeholt werde. Dafür bringt sie Listen von Zustellinformationen der Schweizerischen Post, Track and Trace, vor. Diesen kann ausschliesslich entnommen werden, dass am 16., 17., 18. und 20. April 2007 Post aufgegeben worden ist. Die umstrittene Sendung wurde gemäss den beigebrachten Belegen jedoch am 20. April 2007 aufgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass am 19. April 2007 eingeschriebene Aufgaben erfolgt sind. 
3.2 Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erklärt, dass es zwar objektiv nicht unmöglich sei, jedoch aufgrund der eingespielten Abläufe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass an einem Tag keine eingeschriebene Sendung und am Folgetag gleich zwei Listen der Post übergeben wurden. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist mit einer solchen Tatsachenbehauptung nicht erbracht. 
3.3 Auch aus dem von der Schweizerischen Post erstellten Aufgabeverzeichnis kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Das aufgedruckte Datum "19.04.2007" wurde von Hand durchgestrichen und mit "20.04.2007" berichtigt. Zusätzlich wurde die erwähnte Urkunde mit dem Annahmestempel "20.-4.07-18" versehen. Aus den von der Beschwerdeführerin edierten Urkunden geht auch hier offensichtlich hervor, dass die besagte Sendung erst am 20. April 2007 aufgegeben wurde. 
3.4 Die Beschwerdeführerin reicht eine Bestätigung eines Mitarbeiters vom 16. Mai 2007 ein, in welcher sich dieser erinnern will, dass die betreffende Sendung am 19. April 2007 der schweizerischen Post aufgegeben worden sei. Darin liegt kein Beweis rechtzeitigen Handelns. Auf das Einholen eines weiteren Berichts durch die Schweizerische Post kann aufgrund der bereits durch die Beschwerdeführerin edierten und von der Schweizerischen Post ausgestellten Dokumente verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94), da der in Fristenfragen - abweichend von der üblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit - erforderliche volle Beweis (BGE 119 V 7) nach Lage der Akten nicht zu erbringen ist. 
4. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
5. 
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: