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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_745/2009 
 
Urteil vom 19. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Yolanda Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 1. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1951) und Y.________ (geb. 1949) heirateten am 24. März 1979. Aus dieser Ehe gingen drei heute mündige und selbständige Kinder hervor. Seit 1999 leben die Ehegatten getrennt. Auf Klage von Y.________ vom 20. Februar 2007 hin schied das Bezirksgericht Z.________ mit Urteil vom 15. April 2008 die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Namentlich wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'240.-- zu bezahlen. In güterrechtlicher Hinsicht wurden die Parteien als vollständig auseinandergesetzt erklärt. 
 
B. 
Die vom Ehemann am 25. April 2008 ergriffene Appellation, in welcher er die Abweisung der von der Ehefrau geforderten Unterhaltsbeiträge beantragt hatte, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 1. September 2009 teilweise gut, verpflichtete den Ehemann bis zur Erreichung seines Pensionierungsalters zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'428.-- und setzte die als Basis für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts dienenden Nettoeinkommen neu fest. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November 2009 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, die Unterhaltspflicht gegenüber Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufzuheben, eventuell das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks Vervollständigung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung der Präsidentin der II. Zivilrechtlichen Abteilung vom 24. November 2009 wurde die Unterhaltspflicht wie auch die Schuldneranweisung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 1'428.-- reduziert. Zur Hauptsache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), und hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung], BBl 1996 I 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht neue Dokumente vor. Echte tatsächliche Noven, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, werden vom Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 343 E. 2.1 S. 344). 
 
3. 
Das Kantonsgericht ist von einem Lebensstandard der Beschwerdegegnerin während der Trennungszeit von Fr. 6'901.-- und von einem erweiterten Bedarf von Fr. 4'917.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'550.--, U-Abo Fr. 67.--, Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 300.--, Selbstbehalte der Krankenkasse Fr. 100.--, Ferien/Freizeit Fr. 400.--, Vorsorge Fr. 500.-- und Steuern Fr. 870.--) ausgegangen und hat ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.-- (bei einem hypothetischen Pensum von 70 %) angerechnet; daraus ergab sich ein Manko von Fr. 917.--. Dem Beschwerdeführer hat es ein Einkommen von rund Fr. 6'750.-- angerechnet und dessen erweiterten Bedarf auf Fr. 4'812.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'600.--, U-Abo Fr. 67.--, Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 47.--, Krankenkasse Fr. 298.--, Ferien/Freizeit Fr. 400.--, Vorsorge Fr. 500.-- und Steuern Fr. 800.--) festgesetzt. Sodann hat das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Überschusses von Fr. 1'021.-- zugewiesen und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Mankos der Beschwerdegegnerin zu einem nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'428.-- verpflichtet. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Umstand, dass seinem Antrag auf Befragung der Beschwerdegegnerin über die anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Noven nicht stattgegeben worden sei, wonach diese ihre Arbeitsstelle beim Kanton habe aufgeben müssen, sich deshalb per Ende September 2009 habe vorzeitig pensionieren lassen und ab diesem Zeitpunkt eine BVG-Rente von Fr. 600.-- pro Monat beziehe. Indem die Vorinstanz weder die Rentenhöhe abgeklärt noch die von der Beschwerdegegnerin behauptete Rente bei der Bemessung des erzielbaren Einkommens berücksichtigt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Was die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin betrifft, habe die Vorinstanz trotz seiner Bestreitungen unbesehen auf unbewiesene Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt, sodass sie die Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB und mit der Ablehnung des von ihm gestellten Gutachtensantrages ebenfalls den Gehörsanspruch verletzt habe. 
4.1.2 Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB (für Art. 8 ZGB: BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (Urteile 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2; 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3). Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art. 8 ZGB regelt die Folgen der Beweislosigkeit und verbietet nicht antizipierte Beweiswürdigung (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.). 
Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch ist somit nicht verletzt, wenn das Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es ein Sachvorbringen weder als rechtserheblich noch als bestritten erachtet oder davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, entweder die behauptete Tatsache zu beweisen oder die bereits aus anderen Beweisen gewonnene Überzeugung zu erschüttern (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 114 II 289 E. 2 S. 291), während sich die Frage nach der Rechtserheblichkeit eines Sachvorbringens nach dem anwendbaren materiellen Recht beurteilt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen somit nicht die allgemeine Beweisvorschrift und sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
4.2 
4.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe weder den Einbezug der Position "Vorsorge" in die Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin noch deren Berechnung begründet und ausserdem nicht erläutert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zum Schluss gekommen sei, die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, und insbesondere Anlass zur Reduktion des erzielbaren Einkommens auf einen Betrag bestehe, welcher unter dem im Jahre 2006 erzielten Einkommen liege. 
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet, damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass der Entscheid damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E. 2c S. 57). 
Dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen seine weiteren Rügen bzw. Ausführungen. Vor diesem Hintergrund stösst die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere. Ob die Begründung den Entscheid trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Prüfung und hiernach zu erörtern. 
 
5. 
Nachehelicher Unterhalt besteht gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB in einem angemessenen Beitrag des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten, dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer rund fünfzehn Jahre dauernden Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). 
 
6. 
In der Sache richtet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Beurteilung der Einkommenssituation der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz. 
 
6.1 Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne ihren Lebensunterhalt mit einer Rente von Fr. 600.-- und den im angefochtenen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'428.-- offensichtlich nicht bestreiten, sodass davon auszugehen sei, dass sie weiterhin arbeiten bzw. mit der zusätzlich ausbezahlten Rente im Ergebnis eine unterhaltsrelevante Einkommensverbesserung erzielen könne, verkennt er, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.-- (bei einem Pensum von 70 %) angerechnet hat (s. oben, E. 3). Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, wenn er die Anrechnung der Rente der Beschwerdegegnerin und des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags beanstandet. Seine Rügen betreffend Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), von Art. 170 ZGB sowie einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts gehen daher an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. oben, E. 1.2). 
 
6.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die von ihm beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin zu den Veränderungen ihrer finanziellen Situation verweigert, sodass nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt entweder bereits zu ihrem Lebenspartner umgezogen war oder unmittelbar vor diesem Umzug stand. Dies hätte offensichtlich zu einer anderen Berechnung ihres Notbedarfs Anlass gegeben (Reduktion oder gänzlicher Wegfall des Mietzinses, Reduktion des Freibetrages). Auch aus diesem Grunde liege der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ein unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt zugrunde. 
Indes weist der Beschwerdeführer lediglich auf die neue Lebenssituation der Beschwerdegegnerin hin und tut nicht dar, dass das Konkubinat tatsächlich zu einer Veränderung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin führte. Diese Rüge erweist sich daher als ungenügend begründet. 
6.3 
6.3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe in Verletzung von Art. 125 ZGB das effektive bzw. zumutbare Einkommen der Beschwerdegegnerin zu tief beziffert. Dieses führte aus, dass die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren ein monatliches Einkommen von Fr. 3'300.-- erzielt habe und gewillt sei, ihre Tätigkeit um 10 % auf 70 % zu steigern, sodass ihr ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'000.-- pro Monat anzurechnen sei. 
6.3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe mit einem 60 %-Pensum Fr. 3'300.-- verdient. Für 2005 sei ein Netto-Einkommen von Fr. 3'944.80 pro Monat aktenkundig (Pensum nicht bekannt) und für 2006 ein solches von Fr. 4'305.50 (Pensum zu 70 % bis im September, danach zu 60 %). 2007 habe die Beschwerdegegnerin bei einem Pensum von 60 % Fr. 3'577.25 pro Monat verdient. Eine Aufrechnung dieses Betrages auf 70 % hätte Fr. 4'173.45 ergeben. Das von der Vorinstanz genannte Einkommen von Fr. 3'300.-- treffe jedenfalls nur gerade für das Jahr 2008 zu; dieses beruhe offensichtlich auf einer Reduktion der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin auf weniger als 60 %. Sodann sei unerfindlich, aus welchem Grund es der Beschwerdegegnerin objektiv unmöglich sein sollte, ein Einkommen in der Grössenordnung ihres Verdienstes 2006 bzw. von mindestens Fr. 4'300.-- zu erzielen. 
6.3.3 Der Beschwerdeführer tut jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände darauf zu schliessen gewesen wäre, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im Jahre 2008 weniger als 60 % betragen habe. Diese Rüge erweist sich somit als ungenügend begründet, sodass darauf nicht einzutreten ist. Ebensowenig genügt sein Einwand, es sei unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr früheres Einkommen im Jahre 2006 nicht erzielen könne, zur Annahme, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das 2008 erzielte Einkommen abgestellt. 
 
6.4 Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung eines zumutbaren Arbeitspensums von 70 %. 
6.4.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, im Zeitpunkt der Trennung habe die damals bereits 50-jährige Beschwerdegegnerin die drei Jahre zuvor und nach 20-jähriger Abwesenheit von der Berufswelt aufgenommene Erwerbstätigkeit von einem Pensum von 40 % auf ein solches von 60 % ausgedehnt. Nacheheliche Kinderbetreuungspflichten hätten keine mehr bestanden. Verschiedene Arztzeugnisse belegten, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren mit Depressionen zu kämpfen habe, die ihr die Ausdehnung auf eine volle Erwerbstätigkeit nicht erlaubten, was anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter bestätigt worden sei. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades beim Spital W.________ aus der Sicht des Arbeitgebers nicht möglich sei. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdegegnerin, ihrer Biographie (insbesondere der Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Familienarbeit) sowie der offensichtlich nicht zum Besten stehenden Gesundheit sei die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit unzumutbar, sodass die Beschwerdegegnerin ihre Eigenversorgungskapazität mit einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.-- ausschöpfe. 
6.4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Begründung beruhe auf einer aktenwidrigen Feststellung bzw. einer willkürlichen Beweiswürdigung. Es gebe keinen rechtsgenüglichen Beweis für irgendeine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, welche ihr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierten, diesen Schluss jedoch nicht näher substanziierten. Auch habe diesbezüglich keine einlässliche Parteibefragung stattgefunden. Einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit habe jedenfalls unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten nichts entgegengestanden, da es als gerichtsnotorisch gelten dürfe, dass im Pflegebereich mittlerweile chronischer Personalmangel herrsche. Dem Alter der Beschwerdegegnerin komme die 2003 aufgenommene Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin insofern entgegen, als sie - anders als bei den Pflegefachfrauen - regelmässige Arbeitszeiten biete. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin seit einigen Jahren stets für zwei Arbeitgeber tätig gewesen, sodass ihr ein weites Feld denkbarer Stellen offengestanden hätte. 
6.4.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin betrifft, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, wie die Beweiswürdigung seiner Ansicht nach vorzunehmen gewesen wäre, ohne jedoch rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich gewesen sein soll. Auch seine allgemeinen Hinweise, insbesondere auf die Arbeitsmarktsituation, vermögen die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung keinesfalls zu begründen. 
Zudem hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin auf weitere Kriterien abgestellt und berücksichtigt, dass diese im Zeitpunkt der Trennung bereits 50 Jahre alt war und die zugunsten der Familienarbeit aufgegebene Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und auf ein Pensum von 60 % ausgedehnt hatte. Damit hatte sie die als Richtlinie für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit dienende Alterslimite ohnehin bereits im Trennungszeitpunkt überschritten (dazu BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 115 II 6 E. 5a S. 11; Urteile 5A_605/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3; 5A_290/2009 vom 13. August 2009 E. 2.2; 5C.234/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2; 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 686). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin von dem in Unterhaltsfragen bestehenden weiten Ermessen (s. oben, E. 1.2) falschen Gebrauch gemacht haben soll. 
Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit sie überhaupt als genügend substanziiert betrachtet werden kann. 
 
7. 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin. 
 
7.1 Zunächst wendet er sich gegen die Berücksichtigung von Fr. 100.-- für Selbstbehalte der Krankenkasse und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe nie irgendwelche Belege für selbst getragene Krankheitskosten bzw. Selbstbehalte der Krankenkasse vorgelegt, und er habe dies bestritten. 
Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung eines erweiterten Bedarfs durch die Vorinstanz (s. oben, E. 3). In deren Rahmen durfte das Kantonsgericht einen Selbstbehalt in dieser Grössenordnung veranschlagen, ohne dass es damit sein Ermessen überschritten hätte (s. oben, E. 1.2). 
 
7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Betrags von Fr. 400.-- für Ferien und Freizeit sowie von Fr. 500.-- für die weitere Äufnung von Vorsorgeguthaben und macht geltend, sie verstosse gegen Art. 125 ZGB, in Teilen auch gegen Art. 8 ZGB sowie gegen Art. 9 BV
Wie er jedoch selbst einräumt, hat das Kantonsgericht diese Beträge nicht nur bei der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin, sondern auch bei seiner eigenen veranschlagt (s. oben, E. 3). Selbst wenn man diese Bedarfsposten somit entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Berechnung des jeweiligen Bedarfs unberücksichtigt liesse, änderte dies nichts an der Höhe der Unterhaltsbeiträge, da diesfalls der zu teilende Überschuss entsprechend höher ausfiele. 
Was die Verpflichtung zur Leistung eines Betrags für die Äufnung von Vorsorgeguthaben und deren Dauer betrifft, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des bisherigen Lebensstandards der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht annähernd erreicht wird, sodass sich dieser ebenfalls innerhalb des Ermessensspielraums (s. oben, E. 1.2) befindet. 
Die Rüge ist daher unbegründet. 
 
8. 
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einkommen habe sich auf die Hälfte reduziert, sodass dem Unterhalt nicht mehr der Lebensstandard während der Trennungszeit zugrunde gelegt werden könne. 
Dabei verkennt er, dass eine Reduktion des Einkommens nicht zu einer Minderung der massgebenden Lebenshaltung führt, sondern für die Bemessung der Höhe eines Einkommensüberschusses bzw. -mankos massgeblich ist. Das Kantonsgericht hat diesem Umstand im Rahmen dieser Frage durchaus Rechnung getragen, indem es auf der Einkommensseite auf das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers von Fr. 6'750.-- abgestellt hat (s. oben, E. 3). 
 
9. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Parteien hätten seinerzeit gemeinsam im von ihm finanzierten Einfamilienhaus gelebt. Aufgrund des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft seien ihm Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.-- verblieben, welche im Umfang von rund Fr. 100'000.-- auf den mit grossem Verlust erfolgten Verkauf und im Umfang von Fr. 44'000.-- auf offene Steuerschulden zurückzuführen seien. Er habe bis heute die für den Erwerb des Hauses aufgenommene Hypothek abzutragen. Diese Schulden, welche für gemeinsame Bedürfnisse begründet worden seien, habe die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt und damit Art. 125 ZGB verletzt. 
Indes wurden die Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 15. April 2008 in güterrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt erklärt (s. oben, Sachverhalt Bst. A). Wie das Kantonsgericht in seiner Begründung festgehalten hatte, wurde dagegen nicht appelliert, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu Recht nicht mehr berücksichtigt hat. 
Wie sich ausserdem aus dem Protokoll der Verhandlung des Kantonsgerichts vom 1. September 2009 ergibt, machte der Beschwerdeführer geltend, er könne mit einem Unterhaltsbeitrag von unter Fr. 1'530.-- seine Schulden zurückzahlen, weshalb er einen Eventalantrag um entsprechende Reduktion seiner Unterhaltspflicht stellte. Diesem Anliegen hat das Kantonsgericht insofern entsprochen, als es den Beschwerdeführer zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'428.-- verpflichtet hat (s. oben, E. 3). Auch aus diesem Grund stösst das Begehren um Berücksichtigung der Schulden ins Leere. 
Die Rüge ist daher unbegründet. 
 
10. 
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Frage der aufschiebenden Wirkung unterzogen. Im Übrigen ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Rapp