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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_919/2009 
 
Urteil vom 10. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
Die 1953 geborene B.________ war als Verkäuferin in einem Tankstellenshop tätig. Am 3. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess sich u.a. von Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, ein internistisches sowie von Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstatten (vom 27. März 2006 und 20. Februar 2007). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin zu 90 % weiterhin ausüben könne. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2009 ab. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 12. November 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt. 
 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen gestützt auf die beiden - an sich zu Recht als beweiskräftig gewürdigten - Administrativgutachten internistisch-psychiatrischer Fachrichtung auf eine fast vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit geschlossen und den durch Prozentvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 136) ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. oben E. 1) der Verwaltung bestätigt. Die Beschwerdeführerin verweist demgegenüber auf die Vielzahl der ihr ärztlich attestierten Leiden (Kanzerophobie, Schlafstörungen, Depression, Konzentrationsausfälle, Rückenbeschwerden, Ängste); sie greift das Ergebnis der medizinischen Administrativbegutachtung (worauf die Vorinstanz "unkritisch", in "nicht korrekter" Ausübung "des freien Ermessens" abgestellt habe) an, namentlich die psychiatrische Exploration durch Dr. med. H.________, welche sie "als eine Tortur erlebt" habe; sie verweist auf verschiedene Berichte des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum an der Klinik X.________, die es zu respektieren gelte, zumal es "ganz normal" sei, dass eine immer wieder von "Metastasen" betroffene Person an Depression und Neurose leide. Was die Rezidive der Krebserkrankung anbelangt, zeigen indes die letztinstanzlich aufgelegten Berichte des Prof. Dr. med. R.________ (deren prozessuale Zulässigkeit nach Art. 99 Abs. 1 BGG offenbleiben kann), dass die behandelnden Ärzte diesbezüglich die Situation zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 2. Oktober 2007 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) im Griff hatten, wurde doch bezüglich der computertomografisch festgestellten Veränderung im Bereich der rechten Pleura eine Nachkontrolle erst im September 2009 vorgesehen; vgl. Bericht vom 12. Dezember 2008). Die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit als eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend erscheinen zu lassen, namentlich nicht im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen): hier die - die ihm glaubhaft geschilderten persönlichen und familiären Nöte und Ängste - auffangende Haltung des von der Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde in Abständen konsultierten Prof. Dr. med. R.________, dort die notwendigerweise auch kritisch hinterfragende Befassung durch den psychiatrischen Experten Dr. med. H.________. Die Argumentation in der Beschwerde verkennt den Unterschied von Krankheit und lnvalidität in dem Sinne, dass auch einer kranken Person die Selbsteingliederung durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit obliegt, soweit und solange ihr dies aus ärztlicher Sicht zumutbar ist (BGE 113 V 22 E. 4a S. 29). Keinem der Berichte des Prof. Dr. med. R.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin dies im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis 2. Oktober 2007 nicht mehr zumutbar gewesen wäre. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz