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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_579/2013  
{T  
0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
E.________, geboren 1982, reiste im November 2002 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete seit Oktober 2003 als Hilfsmechaniker in einer Autogarage, als am 14. Juli 2005 ein Car in das Heck des von ihm gelenkten Opel Corsa prallte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die Unfallfolgen (Distorsion der Hals- und Lendenwirbelsäule) die gesetzlichen Leistungen nach UVG und schloss den Fall per 30. April 2008 folgenlos ab. 
Wegen der seit diesem Unfall geklagten Beschwerden meldete sich E.________ am 20. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer interdisziplinären Begutachtung durch das Institut Y.________ im Spital A.________ (das Gutachten des Instituts Y.________ datiert vom 14. August 2008) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich zunächst basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab 1. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 16. Juli 2009). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich die Verfügung vom 16. Juli 2009 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten neu entscheide. Unter anderem gestützt auf die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens vom 30. April 2011 des Zentrums X.________ verneinte die IV-Stelle nunmehr infolge eines seit dem Unfall neu ermittelten Invaliditätsgrades von durchgehend maximal 35% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2013). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des E.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. Juli 2006 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, "subeventualiter zwecks weiterer medizinischer Abklärungen". 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen. Zu diesen Anforderungen gehört gemäss lit. b der Bestimmung, dass die Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die sog. "Dass-Form", in welcher der vorinstanzliche Entscheid abgefasst ist, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Form die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschwert und daher bei längeren Entscheiden - jedenfalls ab einem Umfang von fünf Seiten - darauf zu verzichten ist (Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Da die Begründung des angefochtenen Entscheides weniger als drei ganze A4-Seiten umfasst, die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen durch Aktenverweise belegt sind und der Streitgegenstand nach dem in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheid vom 6. August 2010 klar begrenzt war, ist mit Blick auf den hier angefochtenen Entscheid von einer Rückweisung zur Verbesserung unter den gegebenen Umständen abzusehen. Soweit der Versicherte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht rügt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), ist die Beschwerde unbegründet, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des kantonalen Gerichtsentscheides angesichts seiner 34 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ohne Weiteres möglich war, auch wenn er vor Bundesgericht ausgedehnt auf seine vorinstanzlichen Ausführungen verweist.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 26. März 2013 mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 20. Februar 2007 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die vom kantonalen Gericht bejahte Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums X.________. Die diesbezüglich massgeblichen Rechtsgrundlagen sind sowohl im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2010 als auch in der Verwaltungsverfügung vom 26. März 2013 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.   
 
4.1. Gemäss Rückweisungsentscheid vom 6. August 2010 hatte das kantonale Gericht die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts Y.________ verneint und die IV-Stelle verpflichtet, ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit hier angefochtenem Entscheid hat sich die Vorinstanz auf das voll beweiskräftige Gutachten des Zentrums X._________ abgestützt und festgestellt, dass der Versicherte weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht an einer diagnostizierbaren Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, dass demzufolge von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand im Wesentlichen seit 2006 nicht in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat und dass sich die invalidisierende Wirkung dieser seither anhaltenden Beeinträchtigungen nach der auf pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände und vergleichbare Beschwerdebilder anwendbaren Rechtsprechung (BGE 136 V 279) beurteilt. Das kantonale Gericht verneinte eine rechtserhebliche Komorbidität und schloss weitere Morbiditätskriterien aus, welche auf eine nur ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit der geklagten Beschwerden schliessen liesse.  
 
4.2. Daran ändern sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass anlässlich der Begutachtung des Zentrums X.________ der Beizug eines Dolmetschers angesichts der aktenkundig inzwischen erworbenen Sprachkenntnisse offensichtlich nicht erforderlich war. Dass der Versicherte anlässlich der Begutachtung in seinem angestammten Karosseriebetrieb wieder zu 50% (halbtags) arbeitete, war den Gutachtern des Zentrums X.________ entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt. Inwiefern den begutachtenden Fachärzten des Zentrums X.________ entscheidwesentliche Akten anlässlich der Exploration des Versicherten nicht zur Verfügung gestanden haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Gutachter des Zentrums X.________ abweichend von Einschätzungen früher behandelnder oder begutachtender Mediziner zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit der Versicherte zumindest seit Sommer 2006 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend macht, ist nicht erkennbar, welchen Vorteil er aus der Argumentation abzuleiten sucht, indem er die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des Zentrums X.________ für den Zeitraum der zurückliegenden Jahre vor der Begutachtung in Frage stellt. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für den gesamten relevanten Zeitraum auf das den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen) genügende beweiskräftige Zentrum X.________ abzustellen sei, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig zu beanstanden. Auf die im Übrigen in weiten Teilen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid basierend auf dem Gutachten des Zentrums X.________ festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit.  
 
 
5.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli