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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1095/06 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
G.________, 1962, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene G.________ hatte sich am 20. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach verschiedenen Abklärungsverfahren und Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verfügte die IV-Stelle Bern am 25. November 2005 den Abschluss der Arbeitsvermittlung und am 13. Dezember 2005 die Ablehnung des Rentenbegehrens. Diese Verfügungen bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheiden vom 26. April 2006. 
B. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach Vereinigung der Verfahren abgewiesen (Entscheid vom 4. Dezember 2006). 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt "die Anerkennung eines 50%igen Invaliditätsgrades bezüglich (ihrer) Krankheit". 
D. 
Mit Entscheid vom 20. Februar 2007 hat das Bundesgericht ein Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. G.________ hat in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 9./13. März 2007 geleistet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher wie der Entscheid durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz (Art. 4 und 28 IVG in den jeweils geltenden, hier anwendbaren Fassungen; Art. 7, 8 sowie Art. 16 ATSG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S. 352 mit Verweisungen) zutreffend dargelegt, weshalb die Verwaltung den vorliegend einzig noch streitigen Rentenanspruch auf Grund des korrekt ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % zu Recht verneint hat. Dagegen bringt die Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. E. 1.2 hievor). Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte ihres Hausarztes Dr. B.________, mit denen sich das kantonale Gericht bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Es muss daher bei der Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen. 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt. 
 
4. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.