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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_448/2008 
 
Urteil vom 27. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass G.________, geboren 1957, am 29. Januar 2004 einen Unfall erlitt (Sturz nach Ausrutschen auf Eis), für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte, 
 
dass die SUVA ihre Leistungen auf den 31. Dezember 2004 hin einstellte, da die noch beklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Verfügung vom 13. Dezember 2004; Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005), 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 8. März 2006), 
 
dass Dr. med. X.________ in der Folge das am 7. November 2006 eingeholte Gutachten vom 20. Februar 2007 vorlegte, 
 
dass die SUVA gestützt hierauf ihre frühere Beurteilung bestätigte, wonach der Fall, was die Unfallfolgen anbelange, auf den 31. Dezember 2004 abgeschlossen und die Ausrichtung der Versicherungsleistungen eingestellt werde (Verfügung vom 9. Mai 2007), 
 
dass die hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007), 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2008 abwies, 
 
dass G.________ Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die vollen Taggelder/Heilkosten für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch weiterhin auszurichten"; "eventualiter sei die (SUVA) zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, 
 
dass mit Verfügung vom 31. Juli 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei G.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 13. August 2008 geleistet hat, 
 
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2004 und den ab 1. Januar 2005 geltend gemachten Rückenbeschwerden des Versicherten kein Kausalzusammenhang mehr besteht, 
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, 
 
dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
 
dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz