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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_538/2007 /zga 
 
Urteil 21. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X. und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Einkommenssteuern (Jahressteuern 2004), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2007
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Ehepaar X. und Y.________ wohnt in St. Gallen. Ihr in Boston (USA) lebender Sohn sowie dessen Ehefrau und ihr ungeborenes Kind kamen bei den Attentaten vom 11. September 2001 in New York (USA) ums Leben. X. und Y.________ wurden in diesem Zusammenhang im Jahr 2002 Entschädigungszahlungen von US $ 350'000.-- und 600'000.-- ausgerichtet. Im Jahre 2004 erhielten sie aus dem vom amerikanischen Staat errichteten "September 11th Victim Compensation Fund of 2001" (Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September 2001) je weitere US $ 2'094'910.--. 
B. 
Das kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte für das Jahr 2004 aus sämtlichen Entschädigungszahlungen bei beiden Ehegatten eine Kapitalleistung von je Fr. 3'352'000.-- mit einer separaten Jahressteuer; es erklärte jeweils eine Genugtuungsleistung von je Fr. 25'000.-- für steuerfrei. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess am 20. Februar 2007 die Rekurse hiergegen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid des Steueramts vom 7. März 2006 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Steueramt zurück. X. und Y.________ hätten je die Hälfte der Genugtuungszahlung von $ 350'000.-- kraft Erbschaft erworben, weshalb diese Beträge vollumfänglich steuerfrei seien. Bezüglich der Verteilung der Entschädigung für materiellen Schaden sei den Eltern dieses Geld nach den Bestimmungen der "Wrongful Death Laws" des Bundesstaats Massachusetts direkt zugeflossen, womit es sich um eine einmalige Zahlung aus Tod handle. Da die Höhe der entsprechenden Entschädigungen und die davon in Abzug zu bringenden Leistungen sowie der Zahlungsgrund und die steuerliche Qualifizierung der im Jahr 2002 geflossenen Leistungen unklar seien und noch abgeklärt werden müssten, werde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. August 2007
C. 
X. und Y.________ sind hiergegen am 2. Oktober 2007 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben; es sei auf die ihnen gegenüber ergangenen, angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern 2004 (separate Jahressteuer) ersatzlos zu verzichten. Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons St. Gallen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerden abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 132 III 291 E. 1). Immerhin muss die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvor-aussetzungen minimal begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es ist in Zweifelsfällen nicht an ihm, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob, wie und wann die beschwerdeführende Partei an das Bundesgericht gelangen kann (vgl. BGE 133 II 400 E. 2; Urteil 4A.92/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2). Die Beschwerdeführer machen lediglich geltend, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen "Endentscheid" im Sinne von Art. 90 BGG handle; sie begründen dies indessen nicht weiter. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie unter diesen Umständen ihren Pflichten aus Art. 42 BGG nachgekommen sind, da auf ihre Eingabe aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. 
2. 
2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Endentscheide zulässig. Vor- und Zwischenentscheide sind mit diesem Rechtsmittel - abgesehen von den in Art. 92 BGG genannten Fällen - bloss anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Vor- und Zwischenentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass sie das Verfahren nicht abschliessen (vgl. Art. 90 BGG). Auch Urteile, die über einen Teilaspekt einer Streitsache befinden und bisher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach dem Bundesgerichtsgesetz als Zwischenentscheide, die nur noch unter den genannten Voraussetzungen angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481). 
2.2 Das beanstandete Urteil bestätigt einen Rückweisungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482), weil das Steueramt noch weitere Abklärungen zur steuerrechtlichen Qualifikation der an die Beschwerdeführer geflossenen Entschädigungsleistungen vornehmen muss. Die Rückweisung dient damit nicht allein noch der rechnerischen Festlegung des Steueranspruchs gegen die Beschwerdeführer (vgl. das Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen). 
2.3 Der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur und somit auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beseitigen sein (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_453/2007 vom 9. Januar 2008, E. 2.1). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid behoben werden kann. Es genügt, wenn dies im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_453/2007 vom 9. Januar 2008, E. 2.1). Das ist hier ohne weiteres der Fall, weshalb mit dem Rückweisungsentscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden ist. 
2.4 Bei einem Eintreten könnte im Falle der Gutheissung kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, da das Steueramt noch zusätzliche Abklärungen und juristische Qualifikationen vornehmen muss; es könnte durch das Eintreten deshalb auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Es ist demnach weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 117 BGG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Hugi Yar