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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.541/2002 /leb 
 
Urteil vom 22. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, 3900 Brig-Glis, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, 
bâtiment Planta 577, 1950 Sitten, 
Steuerrekurskommission des Kanton Wallis, 
bâtiment Planta, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1991/92, 1993/94 und 1995/96, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 
18. September 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei C.________, Hotelier in X.________, nahm die Steuerverwaltung des Kantons Wallis im September 1993 und im Juli 1997 eine Buchprüfung vor. Diese förderte u.a. fünf nicht deklarierte Bankkonten zu Tage. Auch zeigte sie, dass im Jahre 1992 ein Vermögensertrag von Fr. 6'000.-- aus 30 sog. Letters des European Kings Club (nachfolgend: EKC) nicht versteuert worden war. Für die direkte Bundessteuer rechnete die Steuerverwaltung daraufhin insgesamt folgende Beträge beim steuerbaren Einkommen auf: 
 
1990: Fr. 49'974.-- 
1991: Fr. 67'072.-- 
1992: Fr. 317'188.-- 
1993: Fr. 109'426.-- 
1994: Fr. 144'206.--. 
Nach erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann Beschwerde an die Steuerrekurskommission) hat C.________ am 4. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 18. September 2002 für die Bundessteuer-Veranlagungen 1991/92, 1993/94 und 1995/96 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission schliessen - wie die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 - auf Abweisung der Beschwerde. 
2. 
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer fünf Bankkonten nicht deklariert hat. Ebenso stehen die dort eingegangenen Zahlungen betragsmässig genau fest. Streitig ist nur noch, ob diese Einzahlungen zu Recht beim steuerbaren Einkommen aufgerechnet worden sind. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, die Steuerbehörden hätten wohl bewiesen, dass nicht deklariertes Vermögen vorliege, nicht aber, dass es auf unversteuerten Einkünften beruhe. 
Diese Sichtweise ist offensichtlich unzutreffend. Belegt nämlich eine behördliche Buchprüfung das Bestehen von Schwarzkonten und die dort eingegangenen Geldzuflüsse, so liegen darin rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine unvollständige bzw. unrichtige Selbstdeklaration, und zwar nicht nur von Vermögenswerten, sondern auch von steuerbaren Einkünften. Dem Pflichtigen obliegt dann die Beweislast für steuerausschliessende bzw. -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 92 I 253 E. 2 S. 356 f.; ASA 64 493 E. 3c; 59 632 E. 4; 55 624 E. 3a; mit weiteren Hinweisen). Dieser ist der Beschwerdeführer nur völlig unzulänglich nachgekommen, ebenso wie seinen Mitwirkungspflichten (vgl. dazu allgemein BGE 121 II 273 E. 3c S. 284 ff.; 121 II 257 E. 3 S. 259 ff., je mit weiteren Hinweisen). Auf allen Verfahrensstufen erschöpfen sich seine Ausführungen vielmehr in unvollständigen, teilweise widersprüchlichen oder unglaubwürdigen, auf jeden Fall aber ungenügend belegten Vorbringen. Keineswegs vermag er eine offensichtlich bundesrechtswidrige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) darzutun. 
Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, die Einzahlungen hätten auf steuerlich korrekt verbuchten Kassenbeständen seiner Betriebe beruht. Tatsächlich ist auffallend, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, dass mehrere Einzahlungen nicht "runden" Beträgen entsprechen (so z.B. die Eingänge über Fr. 4'269.80, Fr. 3'445.05, Fr. 682.60 oder Fr. 346.80 in den Monaten April und Mai 1993), was den Schluss nahelegt, dass es sich dabei um von Dritten beglichene Rechnungen handelt. Deren Herkunft und rechtmässige Deklarierung für die Einkommenssteuer zu belegen, wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen und hätte ihm auch ohne weiteres möglich sein müssen. Diesen Nachweis hat er aber nicht einmal ansatzweise erbracht. Genauso hat er es bezüglich der vermeintlich treuhänderischen Vermögensanlage für seine Schwester unterlassen, seine wenig glaubwürdigen Behauptungen zu erhärten (z.B. betreffend den angeblichen ausländischen Geldgeber) oder Unstimmigkeiten in seiner Darstellung auszuräumen. 
Viele seiner Ausführungen erweisen sich schon deshalb als unbehelflich, weil sie bestenfalls die Verwendung, keineswegs aber die Herkunft der eingezahlten Gelder erklären. So mögen wohl gewisse Summen aus den Konten abgeflossen sein, um Darlehen an Familienmitglieder sowie Bekannte zu gewähren, um die regelmässige Spieltätigkeit des Beschwerdeführers (Jassen, Pokern, usw.; Casino-Besuche) oder Wertschriftenkäufe zu finanzieren. Dagegen ist nicht belegt, dass Einzahlungen auf Darlehensrückzahlungen, Spiel- oder anderen Transaktionsgewinnen beruht hätten. In all diesen Punkten kann für eine ausführlichere Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
2.2 Dasselbe gilt für den Vermögensertrag von Fr. 6'000.-- aus EKC-Letters. Die Gewinnerzielung und ihr Umfang gehen klar aus dem "Personalblatt Anleger" hervor, das die Schweizerische Bundespolizei für die EKC-Geschäfte des Beschwerdeführers erstellt hat. Dieses Beweisstück vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers keineswegs zu entkräften, insbesondere nicht die Behauptung, dass nur die ursprüngliche Kapitaleinlage zurückgezahlt, aber kein Vermögensertrag ausgeschüttet worden sei. 
2.3 Der vorinstanzliche Entscheid (insb. S. 8-9) sowie die Vernehmlassung der Steuerrekurskommission zur vorliegenden Beschwerde machen deutlich, dass von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Rede sein kann. Auf EMRK-Garantien kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil die streitigen Aufrechnungen nicht im Strafsteuerverfahren erfolgt sind (vgl. StE 1997 B 92.51 4 E. 2; ASA 65 386 E. 1b, je mit weiteren Hinweisen), auch nicht als Nachbesteuerung, sondern bei der ordentlichen Veranlagung. Aus dem gleichen Grund schadet hier nicht, dass die Aufrechnungen der Steuerperiode 1991/92 erst 1998 vorgenommen worden sind, d.h. nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Einleitung des Strafsteuerverfahrens (vgl. Art. 134 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940; BdBSt; SR 642.11 a.F.). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153aOG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kanton Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: