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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_19/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Bundesrichterin De Rossa 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ilkan Agyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Lenzburg, 
Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. November 2022 (ZSU.2022.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ stehen sich vor den Gerichten des Kantons Aargau in einem Scheidungsverfahren gegenüber. In seiner Scheidungsklage vom 22. Dezember 2021 stellte der Ehemann A.A.________ den Antrag, B.A.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von Fr. 300.00 und den Auslagen für die Übersetzung von Fr. 134.90, insgesamt Fr. 434.90, auferlegte es A.A.________.  
 
A.c. A.A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Diesem beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht. Unentgeltliche Rechtspflege beantragte er auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- A.A.________. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.  
 
B.  
A.A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Januar 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm sowohl für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht als auch für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter stellte er das Begehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. 
Sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht verzichten auf eine Vernehmlassung (Eingaben vom 5. und 6. April 2023). Das Bezirksgericht verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann und deshalb sofort beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 129 I 129 E. 1.1; s. auch Urteile 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1; 5A_992/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 4A_410/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine Klage auf Scheidung, wofür letztinstanzlich unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) vom legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zulässig. Dies gilt auch insofern, als die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren angefochten ist, auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; 121 III 397 E. 2a). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; 119 Ia 11 E. 3a; Urteil 5C.42/2002 vom 26. September 2002 E. 6, nicht publ. in BGE 129 III 55; zuletzt CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/LOUIS WÉRY, La provisio ad litem - une contribution d'entretien à ne pas rembourser, in: Belser/Pichonnaz/Stöckli [Hrsg.], Le droit sans frontières/Recht ohne Grenzen/Law without Borders, Mélanges Franz Werro, 2022, S. 248 f.).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Dies kann das Gericht vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2; 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; DENISE WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682).  
 
4.  
Umstritten ist, ob das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigern durfte, dieser habe seine prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nebst dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch ein solches um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, sich jedoch nicht zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss geäussert noch entsprechende Beweismittel eingereicht oder Beweisanträge gestellt habe. Damit sei die Voraussetzung der Mittellosigkeit (Art. 117 Bst. a ZPO) nicht erfüllt, was genüge, um das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen. In der Folge befasst sich das Obergericht mit den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Es hält ihm vor, dem Bezirksgericht keinerlei Unterlagen betreffend seine Bankkonten in der Türkei eingereicht zu haben. Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen und Beweismitteln betreffend das Konto bei der türkischen Bank C.________ handle es sich um neue, im Beschwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbehauptungen und Beweismittel. Allein das Vorzeigen der Kontobewegungen in der Smartphone-Anwendung der Bank während der Verhandlung vor dem Bezirksgericht hätte nicht genügt, damit dieses die Angaben hätte prüfen und die entsprechenden Daten zu den Akten nehmen können. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die vor dem Bezirksgericht gemachte Angabe des Beschwerdeführers, wonach er und seine Ehefrau in der Türkei eine gemeinsam gekaufte Wohnung besitzen. Solche Vermögenswerte seien bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, irgendwelche Belege über die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung sowie über deren Verkehrswert und hypothekarische Belastung einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation nur unvollständig dargelegt und dokumentiert habe, sei es dem Bezirksgericht verwehrt gewesen, sich ein zuverlässiges und komplettes Bild über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu machen. Auch aus diesem Grund sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit (Art. 117 Bst. a ZPO) abwies.  
 
4.2. Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz beenden konnten, so muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).  
 
4.2.1. Was die erste der beiden erwähnten vorinstanzlichen Begründungen angeht, missversteht der Beschwerdeführer das Obergericht, wenn er meint, dass es ihm entgegenhalte, vor erster Instanz keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt zu haben. Der Vorinstanz zufolge liess das Gesuch des Beschwerdeführers nicht den Antrag, sondern eine hinreichende Begründung vermissen. Soweit der Beschwerdeführer auch diese letztere Erkenntnis der Vorinstanz nicht akzeptieren will, täuscht er sich wiederum, wenn er sich darauf beruft, dass er angesichts der jahrelangen Trennung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gar nicht habe kennen können und es deswegen die Aufgabe des Gerichts gewesen sei, das fragliche Begehren anhand der von der Ehefrau zur Verfügung gestellten Akten zu prüfen. Wie auch der angefochtene Entscheid zutreffend klarstellt, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass das Bezirksgericht in den Parteieingaben und Akten von sich aus nach Anhaltspunkten sucht, die dem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss entgegenstehen (s. oben E. 3.2). Sah sich der Beschwerdeführer ausserstande, die erforderlichen Unterlagen aus eigener Kraft beizubringen, so hatte er es jedenfalls in der Hand, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auch dies nicht unternommen habe, stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede.  
 
4.2.2. Die Erkenntnis des Obergerichts, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers schon deshalb zu verneinen ist, weil dieser seinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses weder begründete noch belegte, hat nach dem Gesagten Bestand. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zu den Argumenten, mit denen sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen wehrt, sein in der Türkei gelegenes Vermögen nicht hinreichend offengelegt zu haben. Unbehelflich ist im Übrigen auch sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, mittlerweile Vater geworden zu sein und deshalb weitere Auslagen zu haben, von denen sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht Kenntnis gehabt hätten. Allein damit lässt sich von vornherein nicht erklären, weshalb er es im kantonalen Verfahren unterliess, seine Vermögenssituation darzulegen und zu dokumentieren.  
 
5.  
Grund zur Beanstandung gibt weiter der Entscheid des Bezirksgerichts, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen sei, ausgenommen in Fällen von Bös- und Mutwilligkeit. Das Bezirksgericht habe das Verfahren im Dispositiv in ein "Verfahren um Prozesskostenvorschuss" und in ein "Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege" getrennt. Dies sei nicht verständlich und verletze Art. 119 Abs. 6 ZPO. Es sei unklar, warum eine solche Verfahrenstrennung vorgenommen wurde und ihm, dem Beschwerdeführer, die Kosten für ein Verfahren um einen Prozesskostenvorschuss auferlegt wurden, das es so gar nicht gab. Die Verhandlung sei ein kurzes Verfahren gewesen, das im Zeichen der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden habe. Richtigerweise hätten hier gar keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Trennung in zwei Bestandteile mit Auferlegung der Kosten auf den Beschwerdeführer wirke gesucht und willkürlich. Indem die Vorinstanz diesen Beschwerdepunkt mit keinem Satz erwähnt und gewürdigt habe, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
5.2. Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Die Begründung eines behördlichen Entscheids muss demnach derart abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Auch wenn sich die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht näher mit der Kostenfrage befasst, ist klar und für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht nachvollziehbar, weshalb er einen Teil der Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat: Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht davon aus, dass nur das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos ist (Art. 119 Abs. 6 ZPO), während dem Beschwerdeführer für das erfolglose Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob diese Einschätzung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Beurteilung in der Sache.  
 
5.3. Diesbezüglich sticht ins Auge, dass sich die gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid gerichteten Beanstandungen (E. 5.1) gar keinem der vor Bundesgericht gestellten reformatorischen (s. zu diesem Erfordernis BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361) Beschwerdebegehren zuordnen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt im hiesigen Verfahren nicht, den erstinstanzlichen Kostenentscheid im Verfahren betreffend den Prozesskostenvorschuss ersatzlos aufzuheben. Er hält lediglich seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und für das kantonale Beschwerdeverfahren aufrecht, das in den angefochtenen Entscheid mündete (s. Sachverhalt Bst. B). Weshalb das Bundesgericht im Streit um die fraglichen Gerichtskosten im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen müsste und nicht selbst entscheiden könnte (s. dazu BGE 134 III 379 E. 1.3), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Folglich kann auch nicht gesagt werden, dass die fraglichen Beanstandungen vom Rückweisungsantrag abgedeckt wären, den der Beschwerdeführer eventualiter stellt.  
Gewiss kann das Bundesgericht für die Auslegung der Rechtsbegehren die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2) und auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ausnahmsweise eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was die Partei in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2). Klare und präzise Rechtsbegehren sind indes ein wesentliches Element in einem gerichtlichen Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteil 5A_236/2023 vom 19. September 2023 E. 4.3.1; 5A_950/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2.1). Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, bestimmte Rügen und Reklamationen, die sich in der Beschwerdebegründung finden, aus eigenem Antrieb in Anträge umzudeuten, die so gar nicht gestellt wurden. Ansonst würde die gesetzliche Vorschrift, wonach an das Bundesgericht gerichtete Rechtsschriften die Begehren zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG), ihres Sinnes entleert. Soweit der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden ist, dass ihm das Bezirksgericht für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss Gerichtskosten auferlegte, ist mangels eines genügenden Begehrens nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
 
6.  
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege auch für das kantonale Beschwerdeverfahren zu versagen. 
 
6.1. Das Obergericht erklärt mit Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer gewesen seien als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 sei daher von vornherein aussichtslos gewesen; entsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.  
 
6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. b ZPO setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).  
Geht es um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
6.3. Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung im Wesentlichen die Argumente entgegen, die er im hiesigen Verfahren in der Sache vorträgt und die seiner Ansicht nach belegen, dass seine Beschwerde "in keinster Weise aussichtslos war". Was die prozessuale Bedürftigkeit angeht, zeigen die vorigen Erwägungen freilich, dass sich der Beschwerdeführer irrt, wenn er die Begründung des angefochtenen Entscheids als "realitätsfern" tadelt und die Argumente des Obergerichts als "sehr gesucht" kritisiert (s. oben E. 4.2). Hinsichtlich der Gerichtskosten begnügt sich der Beschwerdeführer abermals mit dem unbegründeten (E. 5.2) Vorwurf, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen diesbezüglichen Rügen auseinandersetze. Welche Argumente er gegen den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid vorbrachte, mag er indes nicht darlegen, noch findet sich in seinem Schriftsatz eine Erklärung, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde in dieser Hinsicht nicht als aussichtslos ansehen durfte. Mithin verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht am Bundesgericht ist, sich den Prozesssachverhalt, anhand dessen die vorinstanzlichen Prozessaussichten zu beurteilen waren, in den kantonalen Akten selbst zusammenzusuchen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ilkan Agyer als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwalt Ilkan Agyer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn