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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.60/2004 /bnm 
 
Urteil vom 7. Mai 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft des B.________ lagen die Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnisse betreffend die Liegenschaften Grundbuchblatt X.________ Nrn. yyy und zzz vom 4. bis 14. August 2003 auf und traten unangefochten in Kraft. Die Steigerungsobjekte sind dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) unterstellt. An der öffentlichen Steigerung vom 28. August 2003 wurden diese A.________, dem Sohn des Erblassers, zugeschlagen. 
1.2 Mit Schreiben vom 5. September 2003 wandte sich C.________ sowohl an die Dienststelle X.________ als auch an den Regierungsstatthalter von X.________ und bat um Klärung, weshalb sein Vorkaufsrecht nachrangig behandelt worden sei. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern erfuhr erst am 19. Dezember 2003 von der Sache, nachdem ihr eine Verfügung des Regierungsstatthalteramtes X.________ vom 16. Dezember 2003 eröffnet worden war. Sie befand mit Entscheid vom 11. März 2004: 
1. "In der Grundstücksteigerung X.________-Gbbl. Nrn. zzz und yyy des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle X.________ vom 28. August 2003 wird von Amtes wegen die Nichtigkeit der Zuschlagserklärung festgestellt und die Dienststelle X.________ wird angewiesen, die Steigerung zu wiederholen. 
.. ...." 
1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2004 hat A.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde eingereicht und beantragt dessen Aufhebung unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt (zusammengefasst) aus, gemäss Art. 60a Abs. 1 VZG könnten gesetzliche Vorkaufsrechte nur an der Steigerung selbst und zu den selben Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Steigerer zugeschlagen werde, ausgeübt werden. Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes habe der Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen sei, bleibe der Meistbietende an sein Angebot gebunden (Abs. 3). Die Berechtigten gesetzlicher Vorkaufsrechte (Art. 682 ZGB; Art. 42 ff. BGBB), welche auch bei Verwertungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ausgeübt werden könnten (Art. 681 Abs. 1 ZGB), gälten nicht als Verfahrensbeteiligte, bevor sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben könnten. Erst nach Eröffnung der Möglichkeit, ihr Recht anlässlich der Verwertung auszuüben, würden die genannten Personen formell in das Verfahren einbezogen. Die Rechtsprechung nehme daher einen Nichtigkeitsgrund an, falls eine Verwertung unter Verletzung der Rechte von Berechtigten gesetzlicher Vorkaufsrechte stattfinde (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 58, 68 und 78 zu Art. 22 SchKG; BGE 51 III 166 ff.). 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, vorliegend sei aktenkundig, dass der Gantleiter das an sich gebotene Vorgehen nach Art. 60a Abs. 3 VZG unterlassen habe. Im Endeffekt sei es dem Pächter somit verwehrt geblieben, sein geltend gemachtes Vorkaufsrecht im förmlich dafür vorgesehenen Rahmen auszuüben. Diese Verletzung von Rechten des vorkaufsberechtigten Pächters führe nach dem Gesagten zur Nichtigkeit des Zuschlages. 
2.2 Ohne sich mit diesen zutreffenden Erwägungen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen, bringt der Beschwerdeführer folgendes vor: 
2.2.1 Das Schreiben von C.________ vom 5. September 2003 sei keine Beschwerde im Rechtssinne gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan. Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 
2.2.2 Bei den zur Versteigerung gelangten Parzellen yyy und zzz handle es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BGBB, denn diese bestünden vorwiegend aus Wald; und die Anwendung von Art. 47 BGBB sei nicht erfüllt, da C.________ nicht dargetan habe, dass er die beiden Grundstücke selber bewirtschaften wolle. Zudem bestehe kein Vorkaufsrecht des Pächters. Auf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, da diese Rechtsfragen auf dem Beschwerdeweg nach Art. 80 ff. BGBB (BGE 129 III 693 E. 3) bzw. vom Zivilrichter und nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 ff. SchKG zu prüfen sind (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.267/1996 vom 4. April 1997, E. 3). 
Ebenfalls nicht gehört werden kann der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe den Rekurs des Beschwerdeführers an die Volkswirtschaftsdirektion nicht beachtet. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). 
2.2.3 Auch nicht eingetreten werden kann auf das weitere Vorbringen, die Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts des Pächters stelle keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 SchKG dar, denn der Beschwerdeführer setzt sich - wie erwähnt - mit den vorstehenden (E. 2.1 hiervor) und zutreffenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde in keiner Weise auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: