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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_278/2017  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
und Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
2. C.E.________, 
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Zivilforderung; Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. Dezember 2016 (AS.2011.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am Morgen des 21. August 2007 demontierten die Brüder D.E.________ und C.E.________ als Arbeitnehmer der X.________ AG auf einer Baustelle bei Regenwetter ein viergeschossiges Fassadengerüst. Weil der Vorarbeiter D.E.________ unter Rückenschmerzen litt, bestieg nicht er, sondern sein Bruder, der bei der X.________ AG als Hilfsarbeiter bzw. Handlanger angestellt war, das Gerüst, um dieses zu demontieren. Dabei stürzte C.E.________ vom obersten Gerüstgang über neun Meter in die Tiefe. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie multiple Gesichtsfrakturen, und es bestand akute Lebensgefahr. 
Die Anklage wirft A.X.________ vor, er habe als stellvertretender Geschäftsführer und Bauführer der X.________ AG sorgfaltswidrig nicht kontrolliert und dafür gesorgt, dass die Brüder E.________ die Arbeiten am 21. August 2007 nach den für den Gerüstbau geltenden Sicherheitsvorschriften erledigten. B.X.________ habe es als Geschäftsführer der X.________ AG sorgfaltswidrig unterlassen, die Brüder E.________ über die geltenden Sicherheitsbestimmungen zu informieren, sie zur korrekten Durchführung der Abbauarbeiten zu ermahnen und die Baustelle sowie die Mitarbeiter zu kontrollieren oder eine genaue Kontrolle durch den jeweiligen Baustellenverantwortlichen zu veranlassen. 
 
B.   
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach A.X.________ und B.X.________ am 17. Dezember 2009 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Er verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (A.X.________) bzw. 60 Tagessätzen zu Fr. 450.-- (B.X.________). Er hiess die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C.E.________ dem Grundsatz nach gut, legte die Haftungsquote auf 100 % fest und verwies ihn zur Festsetzung der Höhe der Ansprüche auf den Zivilweg. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 4. Juni 2013 das erstinstanzliche Urteil. 
Das Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Appellationsgerichts geführte Beschwerde in Strafsachen am 19. Juni 2014 gut. Es wies die Sache zur Einvernahme weiterer Zeugen und zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_862/2013). 
 
C.   
Das Appellationsgericht bestätigte am 23. Januar bzw. 4. Februar 2015 das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt erneut. 
Die von den Verurteilten dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 16. Dezember 2015 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_435/2015). 
 
D.   
Das Appellationsgericht verurteilte A.X.________ und B.X.________ am 16. Dezember 2016 abermals in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (A.X.________) und 60 Tagessätzen zu Fr. 450.-- (B.X.________). Es hiess die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C.E.________ unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit von A.X.________ und B.X.________ dem Grundsatz nach gut, legte die Haftungsquote auf 100 % fest und verwies ihn zur Festsetzung der Höhe der Ansprüche auf den Zivilweg. Ferner auferlegte es den Verurteilten die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens und verpflichtete sie, C.E.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
E.   
A.X.________ und B.X.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sowie das Urteil des Strafgerichtspräsidenten seien aufzuheben, sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
F.   
C.E.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragen die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Stellungnahme. Das Appellationsgericht lässt sich vernehmen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht hat sich im vorliegenden Entscheid nunmehr zum dritten Mal mit der Angelegenheit zu befassen. In den bisher ergangenen kantonalen Urteilen wurde der gegen die Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung unterschiedlich formuliert.  
In ihrem ersten Urteil vom 4. Juni 2013 erblickte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer darin, dass sie in ihrem Unternehmen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit beim Gerüstbau regelmässig nicht einhielten und die Arbeitnehmer ungenügend instruierten sowie überwachten (Urteil 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf, weil die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer Beweise nicht abnahm beziehungsweise Beweisanträge nicht behandelte, jedoch eigenständige Annahmen traf (Urteil 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3.3 f.). 
In ihrem zweiten Urteil vom 23. Januar / 4. Februar 2015 erachtete die Vorinstanz als sorgfaltswidrig, dass die Beschwerdeführer ihre Mitarbeiter bezüglich des Zwischenholms beim Seilzugfeld nicht oder falsch instruierten (Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit sie den Anklagegrundsatz, die Beweiswürdigung und die konkret umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung betraf (Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1, 4 und 5.1). Hingegen erblickte es eine Rechtsverletzung in der vorinstanzlichen Beurteilung der Vermeidbarkeit und der Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs. Es trug der Vorinstanz auf, ihre Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und anhand dieser sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu beurteilen, ob sich der Beschwerdegegner an die korrekte Instruktion der Beschwerdeführer gehalten hätte, wenn diese erfolgt wäre, mithin die Körperverletzung für Letztere vermeidbar war. Ferner sollte sie prüfen, ob den Beschwerdegegner oder dessen Bruder ein Mitverschulden trifft, mit dem die Beschwerdeführer nicht rechnen mussten und das ihr Verhalten in den Hintergrund drängt. Gestützt darauf sollte sie auch den Zivilpunkt neu beurteilen (Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2 ff.). 
In ihrem dritten Urteil geht nun die Vorinstanz neben der fehlenden korrekten Instruktion bezüglich des Zwischenholms beim Seilzugfeld davon aus, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich jener Sicherheitsvorschriften, über die sie ihre Angestellten instruierten, die pflichtgemässe Überwachung und Kontrolle unterliessen. Sie gelangt zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer (Instruktion und Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) an eine korrekte Instruktion betreffend den Zwischenholm beim Seilzugfeld gehalten hätte (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 10 ff.). Ferner erachtet sie als erstellt, dass der Unfall beziehungsweise die Körperverletzung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdegegner den Zwischenholm (und das Bordbrett) beim Seilzugfeld nicht entfernt hätte. Damit sei die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 17 ff.). Gleiches gelte für die Voraussehbarkeit, da für die Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, dass ihre Pflichtverletzungen (fehlende korrekte Instruktion und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften) geeignet waren, im Ergebnis einen Unfall in der Art des vorliegend eingetretenen herbeizuführen. Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Beschwerdegegners und dessen Bruders zu verneinen. Damit sei das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführer adäquat kausal für den Unfall beziehungsweise die Körperverletzung (angefochtenes Urteil E. 4 S. 20 f.). Schliesslich heisst die Vorinstanz die Zivilklage des Beschwerdegegners mangels Mit- oder Drittverschuldens dem Grundsatz nach gut und setzt die Haftungsquote der solidarisch haftenden Beschwerdeführer auf 100 % fest (angefochtenes Urteil E. 6 S. 22). 
 
1.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass sich das Prozessthema und der Vorwurf gegen sie erneut verschoben habe, da die Vorinstanz neu die Frage prüfe, ob sie neben einer allenfalls korrekten Instruktion deren Einhaltung durch ihre Arbeitnehmer auch überwachten und kontrollierten. Darin erblicken sie soweit ersichtlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal die Vorinstanz diesen neuen Aspekt erstmals in ihrem Urteil eingeführt habe, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.  
 
1.3. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrundezulegen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 mit Hinweisen). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie sie zutreffend erwägt, liess sie in ihrem Urteil vom 23. Januar / 4. Februar 2015 explizit offen, ob die Beschwerdeführer ihre Mitarbeiter auch bezüglich des Bordbretts nicht oder falsch instruierten und ob sie diese hinreichend überwachten, weil sie (die Vorinstanz) die unfallursächliche Pflichtverletzung in der falschen oder unterbliebenen Instruktion hinsichtlich des Zwischenholms beim Seilzugfeld erblickte (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 8; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2). Da die Vorinstanz die Fragen hinsichtlich der Instruktion weiterer Sicherheitsvorschriften und deren Überwachung in ihrem Urteil vom 23. Januar / 4. Februar 2015 ausdrücklich offenliess, waren diese nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Dezember 2015 und dementsprechend auch nicht von der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids umfasst (vgl. Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis). Angesichts des Einwands der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe sich hinsichtlich anderer Punkte klar über ihre Weisungen hinweggesetzt (vgl. Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2), und der Feststellung des Bundesgerichts, sie habe den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt, darf die Vorinstanz auf die von ihr in ihrem früheren Urteil offengelassenen Fragen zurückkommen. Dass sie damit letztlich die Fragestellung betreffend die relevanten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführer erweitert, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zulässig und kohärent ist sodann auch, dass die Vorinstanz die Folgen der ihres Erachtens verletzten Sorgfaltspflichten in einem nächsten Schritt miteinbezieht bei der Beantwortung der Frage, ob es auch zum Unfall gekommen wäre, wenn die Sicherheitsvorschriften vom Beschwerdegegner eingehalten worden wären (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 17 ff.). Der Vorwurf der fehlenden Kontrolle und Überwachung ist in der Anklage umschrieben und wurde im Verfahren wiederholt thematisiert (vgl. Urteile 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3.1); auch anlässlich der dritten Berufungsverhandlung wurden Fragen hierzu gestellt (vgl. kantonale Akten, act. 752 ff.). Damit hatten die Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und stelle den Sachverhalt aktenwidrig fest. Ferner verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Beweisanträge gestützt auf eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung abweise.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) kommt in der von den Beschwerdeführern angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
2.2. In tatsächlicher Hinsicht beschäftigt sich die Vorinstanz zunächst mit der Frage, ob der Beschwerdegegner gegen eine betriebsinterne Weisung des Unternehmens der Beschwerdeführer verstiess, indem er das Gerüst selbstständig demontierte. Sie erwägt, die Zeugen hätten aufgezeigt, dass eine strikte Funktionstrennung in der Praxis gerade nicht stattgefunden habe, sondern ein fliessender Übergang von der untersten Stufe des Handlangers zur selbstständigen Montage erfolgt sei. Es ergebe sich, dass ein Mitarbeiter gemäss dem bei der X.________ AG praktizierten System mit Billigung der Beschwerdeführer sukzessive zusätzliche Arbeiten habe ausführen dürfen. Die Aussage des Beschwerdegegners und dessen Bruders, wonach zu den dem Beschwerdegegner zugewiesenen Arbeiten auch die selbstständige Montage und Demontage gehört habe, erscheine glaubhaft. Diese werde durch den Hinweis des Sachverständigen gestützt, wonach im Gerüstbau tendenziell die Usanz bestehe, dass alle alles machten. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführer ihre Aussagen nachträglich angepasst, weshalb es ihnen an Glaubhaftigkeit mangle (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 12 f.).  
Die mangelhafte Glaubhaftigkeit begründet die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführer einerseits angegeben hätten, der Beschwerdegegner habe grundsätzlich kein Gerüst betreten dürfen, um andererseits auszuführen, er habe ein Gerüst nicht selbstständig montieren und demontieren dürfen (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 11 und 13). Die Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz zitiere ihre Aussagen falsch, diese würden sich stets auf die konkrete Unfallstelle beziehen, ist im Ergebnis unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführer teilweise im Hinblick auf die Unfallstelle erfolgten. Jedoch hielt insbesondere der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in allgemeiner Weise fest, es gebe eine Weisung, wonach nur der Monteur auf das Gerüst dürfe und der Hilfsarbeiter immer auf dem Boden bleiben müsse. Ferner gab er an, der Beschwerdegegner habe gewusst, dass er als Hilfsarbeiter nicht auf das Gerüst dürfe (kantonale Akten, Protokoll Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2013 S. 5). Dies widerspricht seiner Angabe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, für bestimmte Aufgaben habe der Beschwerdegegner auf das Gerüst steigen dürfen, aber nicht für die Montage (kantonale Akten, act. 321). Obwohl die Angaben des Beschwerdeführers 2 diesbezüglich weniger eindeutig sind, ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer unter Willkürgesichtspunkten insgesamt vertretbar. 
Der Einwand der Beschwerdeführer, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners und dessen Bruders sei in Zweifel zu ziehen, da insbesondere der Bruder vermeide zuzugeben, dass er eine Vorgesetztenfunktion inne gehabt habe und der Beschwerdegegner Hilfsarbeiter gewesen sei, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält nirgends fest, der Beschwerdegegner sei nicht Hilfsarbeiter beziehungsweise Handlanger gewesen. Vielmehr geht sie davon aus, dass auch diese im Verlaufe der Zeit sukzessive weitere Arbeiten ausführen dürften. Dass diese Feststellung schlechterdings unhaltbar ist, vermögen die Beschwerdeführer auch mit ihren weiteren Vorbringen nicht darzulegen. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdegegner habe mit seiner selbstständigen Demontage des Gerüsts gegen keine betriebsinterne Weisung verstossen. Zwar weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Zeugen angaben, ein Hilfsarbeiter dürfe nur auf Geheiss das Gerüst besteigen, sofern auch der Chefmonteur oben sei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner sei in seiner Entwicklung vom Hilfsarbeiter/Handlanger zum Chefmonteur bereits fortgeschritten gewesen und habe das Gerüst selbstständig demontieren dürfen, aktenwidrig und damit willkürlich ist. 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten ihre Mitarbeiter hinsichtlich des Belassens des Bordbretts beim Seilzugfeld hinlänglich instruiert, ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen, da die Vorinstanz die Frage ausdrücklich offen lässt (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 13). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Da die Vorinstanz die Frage der genügenden Überwachung durch die Beschwerdeführer in ihre Beurteilung einbeziehen darf, braucht sie nicht abschliessend zu prüfen, ob diese ihre Mitarbeiter bezüglich des Bordbretts korrekt instruierten.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer seien nicht nur verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Bestimmungen der Arbeitssicherheit zu instruieren, sondern hätten gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) auch die Pflicht, die Instruktion durch Überwachung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter durchzusetzen. Sie gelangt nach Würdigung der teilweise entgegengesetzten Aussagen der Parteien und der Zeugen zur Frage der Überwachung zum Schluss, dass im Unternehmen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls keine effektive Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften erfolgte, Kontrollen wenn überhaupt nicht systematisch vorgenommen wurden und allfällige Stichproben keine konsequente Beseitigung der gegebenenfalls festgestellten Missachtung von Sicherheitsvorschriften zur Folge gehabt hätten. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Mitarbeiter in der Praxis nach eigenem Gutdünken über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entschieden hätten, ohne im Falle der Nichteinhaltung Konsequenzen befürchten zu müssen. Damit hätten die Beschwerdeführer ihre Sorgfaltspflicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verletzt. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner auch bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hätte, seien keine ersichtlich (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 14 ff.).  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, es sei nicht bewiesen, dass sie bei ihren Baustellenbesuchen ständig Missstände gesehen und nicht eingegriffen hätten. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass in der Regel die Sicherheitsvorschriften eingehalten würden, was ja auch die Pflicht der Arbeitnehmer sei (Art. 11 VUV). Der vorinstanzliche Schluss, dass sie nicht für eine effektive Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften gesorgt hätten, sei aktenwidrig und stelle eine nicht bewiesene Behauptung dar. Gleiches gelte für die vorinstanzliche Erkenntnis, die Beschwerdeführer hätten ein Abweichen von den Sicherheitsvorschriften zumindest toleriert.  
 
2.4.3. Soweit die Beschwerdeführer aufzeigen, wie die Aussagen der Parteien und der Zeugen ihres Erachtens zu interpretieren sind, ohne sich mit der Aussagenwürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer appellatorischen Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Auch genügt es den qualifizierten Begründungsanforderungen der Willkürrüge nicht, wenn sie geltend machen, für die Ansicht der Vorinstanz gebe es keinen Beweis beziehungsweise es seien reine Behauptungen. Ungenügend begründet ist sodann das Vorbringen, aus den Akten ergebe sich, dass allfällig festgestellte Verstösse gegen die Sicherheitsvorschriften korrigiert und die Mitarbeiter nachinstruiert worden seien. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, aus welchen Aktenstellen dies konkret hervorgehen soll. An der Sache vorbei geht der Einwand, es gebe keinen Beweis, dass sie bei ihren Baustellenbesuchen ständig Missstände gesehen und nicht eingegriffen hätten. Hiervon geht die Vorinstanz nicht aus; vielmehr schliesst sie aus den Angaben der Beschwerdeführer, diese seien, sofern sie überhaupt stichprobenartig gewisse Kontrollen durchgeführt hätten, jedenfalls nicht dafür besorgt gewesen, die Vorschriften auch in einer effektiven Weise durchzusetzen (angefochtenes Urteil S. 3.1.2 S. 14). Ebenso wenig unterstellt die Vorinstanz, nicht das Einhalten, sondern das Missachten der Sicherheitsvorschriften sei die Regel gewesen.  
 
2.4.4. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz zitiere den Beschwerdeführer 2 falsch. Dessen fragliche Aussage bezog sich gerade nicht auf die Kontrolle am Unfalltag an der Unfallbaustelle. Vielmehr wurde er gefragt, wer zur Unfallzeit auf den Baustellen die Arbeitsweisen beziehungsweise das Vorgehen der Angestellten kontrolliert habe (kantonale Akten, act. 200). Aus der Formulierung der Frage, insbesondere des Plurals, wie auch aus der Antwort des Beschwerdeführers 2 ("[d]as Gerüst wird nach der Fertigstellung durch die Bauleitung kontrolliert. Wenn etwas an einem Gerüst falsch ist, so kommt sofort ein Telefon der Bauleitung. Ich weiss nicht, wer die Arbeiter kontrolliert hat. Man kann nicht jede Baustelle anschauen."), ergibt sich, dass es darum ging, wer generell für die Kontrolle der Mitarbeiter beziehungsweise deren Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig war.  
Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, die Vorinstanz zitiere den Zeugen F.________ einseitig, hält sie doch mit den Beschwerdeführern fest, er habe auf die Frage, ob die Beschwerdeführer während der Arbeit vorbeikämen, geantwortet, "ja, manchmal, nicht immer nein" (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 14; Beschwerde S. 47). Hinsichtlich der weiteren Aussagen der Zeugen F.________ und G.________ ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Aussagen nicht vollständig zitiert, jedoch reisst sie sie nicht in unhaltbarer Weise aus ihrem Zusammenhang oder interpretiert sie willkürlich. Jedenfalls ist der vorinstanzliche Schluss, im Unfallzeitpunkt seien die Sicherheitsvorschriften im Unternehmen der Beschwerdeführer nicht effektiv durchgesetzt worden, nicht willkürlich. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussage des Zeugen G.________, die Beschwerdeführer hätten Kurse eingeführt, "weil halt viele sich nicht an die besprochenen Anweisungen" gehalten hätten (kantonale Akten, act. 575), mutmassen, dies "dürfte ihm gar nicht bekannt gewesen sein", beziehungsweise "er dürfte aber gehört haben", dass der zu beurteilende Vorfall mit ein Grund für die Kurse gewesen sei, vermögen sie wiederum keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. 
Unbegründet ist auch der Einwand, die Vorinstanz nehme nicht zur Kenntnis, dass gemäss dem früheren Mitarbeiter der Suva, den die Vorinstanz als Sachverständigen befragte, das Unternehmen der Beschwerdeführer keineswegs unangenehm aufgefallen sei. Die Vorinstanz geht auf die Aussage des Sachverständigen, wonach er sich nicht erinnern könne, dass bei seiner Kontrolle etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, ein und gelangt zum Schluss, die Kontrolle habe sich einerseits auf die Frage der Instruktion bezogen und sei andererseits erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall erfolgt (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 15). Dass diese Würdigung schlechterdings unhaltbar ist, machen die Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
2.4.5. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften frei von Willkür. Gestützt darauf darf die Vorinstanz als erstellt erachten, dass die Beschwerdeführer ihre Sorgfaltspflicht verletzten, indem sie die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nur ungenügend überwachten und kontrollierten. Daran ändert nichts, dass die Arbeitnehmer gemäss Art. 11 VUV verpflichtet sind, die ihnen erteilten Weisungen zu beachten. Ebenso wenig legt die Vorinstanz ihrer Würdigung eine unangemessene Überwachungs- und Kontrollpflicht zugrunde. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner hätte sich bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer an eine korrekte Instruktion betreffend den Zwischenholm beim Seilzugfeld gehalten, ist insgesamt nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
2.5. Die Beschwerdeführer argumentieren, um die Beweislage hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen zu verstärken, hätten sie vor Vorinstanz beantragt, weitere Mitarbeiter ihres Betriebs und der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners zu befragen. Sie vermögen jedoch nicht darzulegen, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge willkürlich abweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 7 f.). Sie argumentieren, Mitarbeiter der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdegegners könnten darlegen, ob dessen Aussage stimme, wonach er keine Ahnung habe, wie die Sicherheitsvorschriften dort praktiziert würden. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, die Beschwerdeführer hätten nicht genügend kontrolliert, ob ihre Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften einhielten. Daran würde nichts ändern, wenn die beantragten Zeugen aussagen würden, der Beschwerdegegner sei bereits von seiner früheren Arbeitgeberin über die Sicherheitsvorschriften instruiert worden. Soweit die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Einvernahme weiterer Arbeitnehmer ihres Unternehmens damit begründen, dass die Vorinstanz das Beweismaterial selbst als zweifelhaft bezeichne, überzeugt dies nicht. Eine solche Einschätzung findet sich nicht wörtlich im vorinstanzlichen Urteil. Zutreffend ist demgegenüber, dass die Vorinstanz ausführt, bereits bei den anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen stelle sich die Problematik einer reduzierten Glaubwürdigkeit aufgrund ihres Status als Angestellte der Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 7 und E. 3.1.1 S. 11). Obwohl sie bei ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, die Zeugen sagten tendenziell zugunsten der Beschwerdeführer aus (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 15), gelangt die Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Aussagen der besagten Zeugen willkürfrei zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten die Sicherheitsvorschriften nicht effektiv durchgesetzt beziehungsweise ihre Arbeitnehmer ungenügend kontrolliert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie auf die Einvernahme weiterer Arbeitnehmer der Beschwerdeführer verzichtet.  
 
2.6. Hinsichtlich des zweiten Prüfungsschritts der hypothetischen Kausalität, der Frage, ob es bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Beschwerdegegners nicht zum Unfall gekommen wäre, erwägt die Vorinstanz, es lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass der Beschwerdegegner beim Herunterwerfen von Gegenständen über den Geländerholm gestürzt sei. Damit verblieben als mögliche Auslöser des Sturzes einerseits ein Ausrutschen, andererseits ein Stolpern, wobei der Beschwerdegegner in beiden Fällen unter dem Geländerholm hindurchgefallen wäre. Welche dieser Möglichkeiten sich verwirklicht habe, lasse sich mangels Augenzeugen nicht mehr erstellen; jedoch könne die Frage letztlich offen bleiben. Als massgebliche Teilursachen des Unfalls würden das Fehlen des Zwischenholms und das Fehlen des Bordbretts beim Seilzugfeld in Betracht fallen. Den Beschwerdeführern sei beides zuzurechnen. Hätten sie sich sowohl bezüglich Instruktion als auch bezüglich Kontrolle pflichtgemäss verhalten, hätte der Beschwerdegegner Zwischenholm und Bordbrett beim Seilzugfeld nicht entfernt. Da damit die massgeblichen Teilursachen des Unfalls entfallen wären, sei offenkundig, dass der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Demnach sei die Vermeidbarkeit zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 17 ff.).  
Was die Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beweiswürdigung einwenden, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Insbesondere schliesst die Vorinstanz die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner über den Geländerholm gefallen sei, mit überzeugenden Argumenten aus. So geht sie willkürfrei davon aus, dass der Schwerpunkt des 185 cm grossen Beschwerdegegners unter der Oberkante des Geländerholms liege, die gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) 95 cm bis 105 cm über der Standfläche liegen muss. In ihren anderslautenden Ausführungen scheinen die Beschwerdeführer von einer falschen Höhe des Geländerholms auszugehen. Ebenso nachvollziehbar ist die vorinstanzliche Erwägung, der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Zwischenholm beim Seilzugfeld entfernt habe, deute darauf hin, dass er die nach unten zu befördernde Last unter dem Geländerholm habe hindurchgeben und gerade nicht über diesen habe heben wollen. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie bereits dargelegt (E. 1.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern in der Folge sowohl das Fehlen des Zwischenholms als auch das Fehlen des Bordbretts beim Seilzugfeld als Sorgfaltspflichtverletzung zurechnet, weshalb auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführer zur Frage der Vermeidbarkeit nicht weiter einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 29 f.). Da nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob der Beschwerdegegner stolperte oder ausrutschte, verletzt die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht, indem sie keine Expertise zum Unfallhergang einholt, zumal sie einen Sturz des Beschwerdegegners über den Geländerholm überzeugend und willkürfrei verneint. 
 
3.   
Zum adäquaten Kausalzusammenhang hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, für die Beschwerdeführer sei vorhersehbar gewesen, dass ihre Pflichtverletzungen zu der Wegnahme des Zwischenholms und des Bordbretts beim Seilzugfeld und damit auch zu einem Unfall in der Art des vorliegend eingetretenen führen würden. Ein Mitverschulden des Beschwerdegegners oder seines Bruders sei nicht erkennbar (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 20 f.). Ihre Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung begründen die Beschwerdeführer mit vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichenden tatsächlichen Behauptungen. Auch halten sie ausdrücklich fest, die Annahme der Vorinstanz, ein Unfall sei vorhersehbar, wenn man die instruierten Sicherheitsvorschriften nicht durchsetze, sei die logische Konsequenz ihrer Feststellungen und an sich generell auch richtig. Auf die Frage der Vorhersehbarkeit der Körperverletzung ist damit nicht weiter einzugehen. Soweit sie andernorts in ihrer Beschwerde ausführen, die Vorinstanz habe ein allfälliges Mitverschulden des Beschwerdegegners und seines Bruders nicht geprüft, ist die Rüge nach dem Gesagten unbegründet. 
Insgesamt sind die Rügen der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verweigere, ein allfälliges Mitverschulden des Beschwerdegegners und dessen Bruders in zivilrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Der Beschwerdegegner habe mindestens für die Vergrösserung des Schadens einzustehen, die er dadurch verursacht habe, dass er das Bordbrett trotz gegenteiliger Instruktion entfernt habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Beschwerdegegner oder seinen Bruder treffe weder bezüglich der Tatsache, dass er das Gerüst selbstständig demontierte, noch hinsichtlich der Entfernung von Zwischenholm und Bordbrett beim Seilzugfeld ein Mitverschulden. Entsprechend sei die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschwerdegegners dem Grundsatz nach gutzuheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit der Beschwerdeführer sowie einer Haftungsquote von 100 %. Bezüglich der Höhe seiner Ansprüche werde der Beschwerdegegner auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil E. 6 S. 22).  
 
4.3. Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört insbesondere das Verhalten des Geschädigten (BGE 130 III 591 E. 5.2 S. 600 f.). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteile 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008 E. 12.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 12.1; 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 und 5.2, publ. in FamPra.ch 2004 S. 653).  
Art. 44 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; Urteil 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4.2). 
 
4.4. In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich Unfälle beurteilt, die auf fehlende Geländer bzw. Abschrankungen zurückzuführen waren. Beim Umzug in ein neuerstelltes Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusammen mit einem anderen einen grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen aus Platzgründen drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor vorschriftswidrig die Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des Schadenersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter hätte wohl das Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht durften aber keine strengen Anforderungen gestellt werden, da er durch die Schwierigkeiten, die sich beim Tragen des Schranks - zumal als Nichtfachmann - ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339 E. 4 S. 345 f.). In einem anderen Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach eines neunstöckigen Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich von einem 25 cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduktion des Schadenersatzes um bloss 20 % für ungenügend und erhöhte die Quote der Herabsetzung auf 1/3 (BGE 106 II 208 E. 3 S. 212 f.). Zudem wurde der Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten vorgenommen hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt (Entscheid vom 26. November 1968, zitiert bei ROLAND BREHM, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, 3. Aufl. 2006, N. 21 zu Art. 44 OR). Mit Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 hatte das Bundesgericht den Fall eines Gipsers zu beurteilen, der vom obersten Boden eines mangelhaften Fassadengerüsts stürzte. Es setzte den Schadenersatzanspruch des Gipsers infolge Selbstverschuldens um 25 % herab (a.a.O., E. 12.3).  
 
4.5. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, soweit sie ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners einzig deshalb zu verneinen scheint, weil die Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seiner Entwicklung vom Hilfsarbeiter zum Monteur bereits fortgeschritten war, womit er bereits über einige Erfahrung verfügte. Damit konnte er die Gefahren, die er durch sein Vorgehen beim Abbau des Gerüsts schaffte, erkennen. Auch einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen wäre in der Lage des Beschwerdegegners aufgefallen, dass er zumindest beim Seilzugfeld quasi ungeschützt ist, wenn er das Bordbrett und den Zwischenholm entfernt und nur noch den Geländerholm stehen lässt. Der Beschwerdegegner hätte den erkannten Gefahren, insbesondere jener des Absturzes, mit geeigneten Massnahmen (bei seinem Bruder nachfragen, Abbau Feld für Feld, Belassen des Bordbretts) begegnen sollen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch (vgl. zu Letzterem: Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 13; je mit Hinweisen) des Beschwerdegegners infolge Selbstverschuldens um 20 % herabzusetzen.  
 
5.   
Die Beschwerde ist im Sinne von Erwägung 4 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Absatz 4 des vorinstanzlichen Urteils wird dahingehend abgeändert, als die Haftungsquote auf 80 % festgesetzt wird. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Da die Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner obsiegen im Umfang, in dem die Beschwerdeführer unterliegen. Dem Kanton Basel-Stadt sind gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden, jedoch hat er die Beschwerdeführer reduziert zu entschädigen. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, dem Beschwerdegegner weder Verfahrenskosten oder Entschädigungspflichten aufzuerlegen noch ihm eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Absätze 4, 7 und 8 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 werden aufgehoben und Absatz 4 wie folgt neu gefasst: 
 
"Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C.E.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit von A.X.________ und B.X.________ und einer Haftungsquote von 80 Prozent; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen." 
 
2.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'250.-- und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von total Fr. 750.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres