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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_196/2021  
 
 
Urteil vom 25. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_196/2021  
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner 1 bis 3, 
 
6B_200/2021 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler, 
Beschwerdegegner 4, 
 
6B_212/2021 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer 3, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin 1. 
 
Gegenstand 
6B_196/2021 
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens, Pornografie usw.; Willkür; Strafzumessung, 
 
6B_200/2021 
Strafzumessung, 
 
6B_212/2021 
Strafzumessung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2020 (SBR.2020.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. April 2017, um ca. 02.30 Uhr, war es vor dem Club "E.________" in U.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen. Beteiligt waren u.a. A.________ und D.________. Im Nachgang an diese Auseinandersetzung fassten A.________ und D.________ den Entschluss, beim in V.________ wohnhaften F.________ eine Schusswaffe zu besorgen und wieder zum Club zurückzukehren. Sie bestiegen ein Taxi, das sie nach V.________ und zurück chauffierte und dessen Fahrer G.________ sie zwangen, nach der Rückkehr nach U.________ auf sie zu warten, bzw. nicht zu flüchten. 
Die Anklage wirft A.________ und D.________ u.a. vor, nach ihrer Rückkehr nach U.________ um ca. 04.50 Uhr vor dem Club "E.________" B.________ und C.________ mit einem schussbereiten Revolver bedroht und damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Alsdann habe A.________ C.________ den Kolben der Waffe zwei Mal gegen dessen Stirn geschlagen, worauf letzterer die Flucht ergriffen und sich zunächst hinter einem Container versteckt habe. A.________ und D.________ seien ihm gefolgt. C.________ sei in eine beleuchtete Häuserschlucht geflüchtet. Als A.________ seinerseits die (südlichste) Hausecke der Häuserschlucht erreicht habe, habe er angehalten, seinen linken Arm mit dem schussbereiten Revolver auf etwa 90 Grad angehoben, gestreckt und in die Richtung des rennenden C.________ gezielt. Als dieser ca. 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen sei, habe A.________ einen Schuss abgegeben. C.________ sei nicht getroffen worden. Damit hätten sich A.________ und D.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 16./24. September 2019 u.a. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Pornografie, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Übertretung) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen, Übertretung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren, einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--. 
D.________ wurde ebenfalls der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen; zudem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, einer (nach Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. März 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.--) (Gesamt) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 
F.________ wurde der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Erpressung, der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Übertretungen) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vergehen, Übertretung) schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Eine mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. 
Das Bezirksgericht Weinfelden verpflichtete A.________, D.________ und F.________ in solidarischer Haftung, C.________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- (zzgl. Zins) und G.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (zzgl. Zins) und Schadenersatz von Fr. 2'820.40 zu bezahlen. In solidarischer Haftung wurden A.________ und D.________ verpflichtet, B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (zzgl. Zins) und Schadenersatz von Fr.1'262.20 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Die Schadenersatzklage von C.________ hiess das Bezirksgericht dem Grundsatz nach gut; im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. 
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft, A.________, D.________ und F.________ Berufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 4. November 2020 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vergehen, Übertretung) schuldig. Von den Vorwürfen der Pornografie, der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ und der Anstiftung zu einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 400.--. 
D.________ wurde ebenfalls der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen; überdies des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung. Von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Betäubgungsmittelgesetzes wurde er freigesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer (nach Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. März 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.--) (Gesamt) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 50.-- bestraft. 
F.________ wurde der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der versuchten Erpressung, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz wurde das Verfahren infolge Verjährung z.T. eingestellt. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer (Gesamt) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. 
F.________ wurde gegenüber G.________ weder zur Zahlung von Schadenersatz noch einer Genugtuung verpflichtet. Im Übrigen wurden die erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen bestätigt. 
 
D.  
A.________, die Generalstaatsanwaltschaft und D.________ führen Beschwerde in Strafsachen. 
 
D.a. A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2020 sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ (Beschwerdegegner 2) und von C.________ (Beschwerdegegner 3) freizusprechen und nebst der in Rechtskraft erwachsenen Busse von Fr. 400.-- mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen. Er sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 3 eine Genugtuung von Fr. 500.-- (zzgl. Zins) zu bezahlen. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen des Beschwerdegegners 2 seien abzuweisen. Für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei er mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen (Verfahren 6B_196/2021).  
 
D.b. Die Generalstaatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 2) beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2020 sei betreffend die Strafzumessung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 aufzuheben. Dieser sei mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung über eine angemessene Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_200/2021).  
 
D.c. D.________ (Beschwerdeführer 3) beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2020 sei betreffend die Strafzumessung aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, wobei der zu vollziehende Teil auf sechs Monate und die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf drei Jahre festzulegen seien. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2020 aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B_212/2021).  
 
E.  
Mit Verweis auf das angefochtene Urteil verzichtet das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 6B_200/2021 und 6B_212/2021. A.________ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Verfahren 6B_200/2021. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Verfahren 6B_212/2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_1105/2020 und 6B_1106/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2. Verfahren 6B_196/2021  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die rechtliche Würdigung des vor dem Club "E.________" gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgten Einsatzes des schussbereiten Revolvers als mehrfache Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz habe die Frage, ob sein Finger am Abzug gewesen sei, gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung als nicht entscheidend bezeichnet und offen gelassen. Damit einhergehend habe sie sich nicht im Detail mit seinen bzw. den von einem Teil der Lehre gegen diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgebrachten Einwänden befasst. Der unbegründet gebliebene Hinweis, dass es sich vorliegend um einen Revolver und nicht um ein Sturmgewehr handle, ändere nichts daran, dass keine Mechanik einen eigenen Willen besitze. Damit sich ein Schuss löse, müsse "irgendetwas oder irgendjemand" den Abzug betätigen. Damit komme der Stellung des Fingers die entscheidende Bedeutung zu. Ohne dass dieser in unmittelbarer Nähe des durch einen Bügel geschützten Abzuges gehalten werde, könne auch die Aufregung des Täters nicht dazu führen, dass dieser ungewollt gezogen werde. Wegen des fehlenden Willens einer Mechanik sei auch widerlegt, dass ein Waffendefekt zu einer ungewollten Schussabgabe führe. Eine unvorhergesehene Reaktion der Opfer oder die Möglichkeit einer Intervention durch Dritte fielen vorliegend ausser Betracht.  
 
2.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).  
 
2.3.  
 
2.3.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publiziert in BGE 143 IV 214). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1 und 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben - etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe - jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Urteile 6B_705/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.2 und 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).  
 
2.3.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 3 zum Club "E.________" zurückgekehrt waren, richtete ersterer die schussbereite Waffe zunächst gezielt gegen das Gesicht des Beschwerdegegners 2. Dies in einem "deutlich geringeren Abstand" als gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers 1, der die Waffe "lediglich" aus ein paar Metern Abstand bzw. während der Annäherung schwankend und zwecks Platzverschaffung gegen den Beschwerdegegner 2 gerichtet haben will. In der Folge wandte er sich dem Beschwerdegegner 3 zu. Er richtete den Revolver mit einem Abstand von wenigen Zentimetern gezielt gegen dessen Stirn, bevor er ihm mit dem Kolben der Waffe zwei Schläge gegen den Kopf versetzte. Die Vorinstanz geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 die unbestrittenermassen schussbereite Waffe aus "vergleichsweiser kurzer" bzw. sehr kurzer Distanz gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 gerichtet hat. Anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sie offen, ob er den Finger am Abzug hielt und bejaht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (angefochtenes Urteil S. 69 f. und 71).  
 
2.3.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass einer Mechanik kein eigener Wille zukommt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat klargestellt, warum bereits dann von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen ist, wenn der Täter das Opfer mit einer schussbereiten Waffe bedroht. In einer solchen Situation kann sich wegen verschiedener Umstände auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann (vgl. oben Ziffer 2.3.1). Mithin ist die Möglichkeit, dass sich ungewollt und ohne weitere Handlungen des im Waffenumgang oft ungeübten Täters ein tödlicher Schuss löst, derart gross, dass es für eine konkrete Lebensgefahr nicht darauf ankommt, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f. m.w.H.).  
Vorliegend ist erstellt, dass der Einsatz der Schusswaffe im Nachgang an eine tätliche Auseinandersetzung, mithin im Rahmen einer "Vergeltungsaktion" und damit einer emotional aufgeladenen Situation erfolgte. Erstellt ist auch, dass der im Waffenumgang absolut unerfahrene Beschwerdeführer 1 die schussbereite Waffe aus kurzer Distanz bzw. aus aller nächster Nähe auf seine Opfer richtete und mit dieser zudem als "Schlagstock" hantierte; schliesslich stand er nachweislich unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Es ist offensichtlich, dass damit eine insgesamt unberechenbare Konstellation vorlag, mithin es nur noch vom Zufall abhing, ob diese eskalieren, sich z.B. ein Handgemenge entwickeln oder aber eine der involvierten Personen unerwartet reagieren würde. Es lagen Umstände vor, in deren Kontext sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 direkt die Wahrscheinlichkeit bzw. die nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab. Mit anderen Worten erscheint in der konkreten Situation die Möglichkeit, dass sich selbst ungewollt und ohne weitere Handlungen des Beschwerdeführers 1 ein tödlicher Schuss lösen würde, als nur noch vom Zufall abhängig und damit als derart gross, dass von einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen ist. 
Offen bleiben kann, ob damit davon auszugehen ist, dass dem Richten einer schussbereiten Waffe auf einen Menschen per se (unkontrollierbare) Umstände inhärent sind, welche die Gefahr als konkret, mithin den Schadenseintritt als ernstliche Wahrscheinlichkeit erscheinen lassen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er sei darauf bedacht gewesen, seinen Finger stets "lang" und nicht am Abzug zu halten und habe die Waffe lediglich als "Schlagstock" für zwei eher harmlose Schläge gegen den Kopf des Beschwerdegegners 3 eingesetzt. Damit habe er seinen Willen manifestiert, keine Lebensgefahr für die Betroffenen zu schaffen.  
 
 
2.4.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB greifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_758/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). 
 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer 1 stellt in Abrede, den Finger am Abzug gehalten zu haben, nicht aber, gewusst zu haben, dass ein ungewollt und damit auch zufällig abgegebener Schuss eine Lebensgefahr für die direkt Bedrohten bedeutet. Anhand der konkreten Umstände (vgl. oben Ziffer 2.3.2 f.) war die Gefahr eines sich (ungewollt) lösenden Schusses unabhängig von der Fingerstellung derart offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 dies erkennen musste. Dass er sich dieser Gefahr bewusst war, ergibt sich auch daraus, dass er den Beschwerdeführer 3 während der Taxifahrt mit deutlichen Worten und dem Hinweis, dass die Waffe geladen sei, aufforderte, diese nicht gegen den Kopf des Fahrers G.________ zu richten (angefochtenes Urteil S. 56). Mit der sich aus der konkreten Situation als notwendige Folge ergebenden unmittelbaren Lebensgefahr hat er sich durch sein Handeln - zumindest im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades - abgefunden, was die Vorinstanz im Ergebnis willkürfrei festgestellt hat (angefochtenes Urteil S. 71). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Skrupellosigkeit seines Handelns stellt der Beschwerdeführer 1 nicht in Frage.  
Zusammenfassend verletzt die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. In Bezug auf die nachfolgende Schussabgabe rügt der Beschwerdeführer 1 eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zusammenfassend sei falsch, dass sich der Beschwerdegegner 3 bei der Abgabe des Schusses zwischen den Gebäuden mit den Nrn. 203 und 860 und damit in seinem Sichtbereich befunden habe. Falsch sei vor diesem Hintergrund auch, dass die angestellte Weg-Zeit-Berechnung seinen eigenen Darstellungen widerspreche. Die Vorinstanz erwäge entsprechend aktenwidrig, die Berechnung vermöge daran, dass sich der Beschwerdegegner 3 bei der Schussabgabe in seinem Sichtfeld befunden habe, keine unterdrückbaren Zweifel zu wecken.  
 
3.2. Die Vorinstanz kommt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdegegners 3 zum Schluss, dass sich letzterer im Bereich des in der Häuserschlucht in nördlicher Richtung zwischen den Gebäuden Nr. 203 und Nr. 860 stehenden Boilers und damit im Sichtfeld des Beschwerdeführers 1 befand, als dieser den Schuss abgegeben hat. Die auf Annahmen beruhende Weg-Zeit-Berechnung des Beschwerdeführers 1 vermöge die anhand der Würdigung der Aussagen der Beteiligten gewonnenen Erkenntnisse nicht umzustossen (angefochtenes Urteil S. 86 bis 91).  
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich als unbegründet. Anhand von dessen in den ersten beiden Einvernahmen gemachten Aussagen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass er zunächst angegeben hat, "zwischen den Gebäuden Nr. 216 und Nr. 860 geschossen" zu haben. Zwar ist diese Feststellung unpräzis und hat der Beschwerdeführer 1 den Standort des Beschwerdegegners 3 bei der Schussabgabe nicht zwischen den Gebäuden Nr. 216 und Nr. 860 festgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 88 und 89). Indes hat er angegeben, sich bei der Schussabgabe bereits (deutlich) in der bzw. im Ausgangsbereich der zwischen den Nrn. 860 und 203 verlaufenden Häuserschlucht befunden zu haben. Als anvisiertes Ziel hat er eine Häuserecke angegeben, welche sich mittig zwischen den Gebäuden Nr. 216 und Nr. 860 befindet (vgl. angefochtenes Urteil S. 86 und 88 und insbesondere Untersuchungsakten [UA] E1/12 und E1/32). In den nachfolgenden Einvernahmen hat er demgegenüber zu Protokoll gegeben, bei der Schussabgabe im Bereich der südwestlichsten Ecke des Gebäudes mit der Nr. 203 und damit eingangs der zwischen den Gebäuden Nr. 203 und Nr. 860 verlaufenden Häuserschlucht gestanden zu sein und nach links in eine Ecke/Nische bzw. gegen eine leere Hauswand (beim Boiler) geschossen zu haben.  
Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als "grossen Unterschied" qualifizert, ob der Beschwerdeführer 1 in die zwischen den Gebäuden Nr. 203 und Nr. 860 oder aber in die zwischen den Gebäuden Nr. 216 und Nr. 860 verlaufende Häuserschlucht geschossen haben will und dessen Aussageverhalten in ihre Beweiswürdigung einfliessen lässt. Damit einhergehend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers 1, die polizeiliche Sachbearbeiterin habe ihn bezüglich des Fundortes der Patrone (im Sockel des Boilers und damit eindeutig nicht in der zwischen den Gebäuden mit den Nrn. 216 und 860 verlaufenden Häuserschlucht) in die Irre zu führen versucht, als haltlos. 
 
3.4.2. Die Vorinstanz setzt sich alsdann einlässlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Frage auseinander, ob er den Beschwerdegegner 3 bei seiner Schussabgabe gesehen und wo er diesen verortet hat. Sie stellt dessen Angaben in den Kontext mit den Aussagen des Beschwerdegegners 3 und lässt in ihre Beweiswürdigung einfliessen, dass Teile der mit dem Beschwerdeführer 1 durchgeführten Tatrekonstruktion und seiner anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten Angaben mit jenen des Beschwerdegegners 3 korrespondieren würden. Sie erachtet es schliesslich als erstellt, dass sich der Beschwerdegegner 3 im Zeitpunkt der Schussabgabe "im Bereich des Boilers", mithin noch nicht in der links abzweigenden, zwischen den Gebäuden mit den Nrn. 860 und 216 verlaufenden Häuserschlucht und damit im Sichtbereich des Beschwerdeführers 1 befunden hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 88 bis 90).  
Der Beschwerdeführer 1 wendet ein, seine Aussagen seien "falsch verstanden" worden bzw. die Vorinstanz habe seinen Irrtum in Bezug auf den Standort des Beschwerdegegners 3 verkannt. Entsprechend folgere sie aktenwidrig, dass seine Aussagen die Angaben des Beschwerdegegners 3 zum Teil stützten. Konkret will er seine Aussagen so verstanden wissen, dass er eine sich "ganz hinten" (vgl. Beschwerde S. 10 und UA S1/76) aufhaltende, bzw. abseits vom Geschehen wegrennende Person fälschlicherweise als Beschwerdegegner 3 erkannt habe. Diese Person habe sich mit einer sich (ebenfalls) im rechten Hintergrund aufhaltenden Personengruppe "sehr schnell nach rechts verzog[en]", währenddessen der Beschwerdegegner 3 vor der Schussabgabe und von ihm unbemerkt in die zwischen den Gebäuden Nr. 860 und Nr. 216 verlaufende Häuserschlucht abgebogen sei. Entsprechend habe sich bei der (unbestrittenermassen in die Häuserschlucht zwischen den Gebäuden Nr. 203 und Nr. 860 erfolgten) Schussabgabe keine Person (mehr) in seinem Sicht- bzw. Gefahrenbereich befunden. 
Der Beschwerdeführer 1 hat indes wiederholt und im Grundsatz gleich bleibend ausgesagt, im Zeitpunkt seiner Schussabgabe in der gut beleuchteten (UA E1/65) Häuserschlucht eine einzige, schwarz gekleidete Person gesehen und diese als Beschwerdegegner 3 erkannt zu haben. Dieser sei entlang der Hausmauer gerannt bzw. auf der rechten Seite gestanden (vgl. UA E1/48), " (...) gerade hinten an der Wand. Nach dem Torbogen. Also dort, wo es sich wieder verengte, dort wo der Wasserwärmer stand. Herr C.________ war gerade weiter hinten. Also ich meinte, es war Herr C.________. Es war einfach die einzige Person, die dort gestanden war" (UA E1/73); und: "Ich hatte einfach die einte Person gesehen, die dort stand. Also den Herrn C.________. Sonst waren alle weg gewesen. Wie ich gesagt hatte. Es war eine Person dort hinten gewesen. Maximal zwei. Die sind dann aber schon verschwunden gewesen, als ich geschossen hatte" (UA E1/74). Auch anlässlich der Tatrekonstruktion (17:40 ff. und 18:15 ff.) hat der Beschwerdeführer 1 angegeben, nur noch eine Person gesehen zu haben, als er (gezielt gegen die Hausmauer beim Boiler, wo niemand gestanden sei, dazu nachfolgend) geschossen habe. 
Anhand dieser Aussagen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie es als erstellt erachtet, dass sich im Zeitpunkt der Schussabgabe eine Person im Sichtbereich des Beschwerdeführers 1 befunden und es sich bei dieser Person um den Beschwerdegegner 3 gehandelt hat. Ebenso wenig, wenn sie letztlich offen lässt, wo genau im Bereich des Boilers bzw. in welcher Distanz zu diesem sich letzterer im Zeitpunkt der Schussabgabe aufgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 90). Mit seinen Vorbringen, die Vorinstanz habe seine Aussagen falsch verstanden bzw. seinen Irrtum verkannt, zeigt der Beschwerdeführer 1 einzig auf, wie seine Aussagen aus seiner Sicht "zu verstehen", mithin zu würdigen sind und wie der Sachverhalt aus seiner Sicht zu erstellen ist. Das Bundesgericht ist aber keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Dass das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Würdigung vertretbar scheint, genügt nicht für die Begründung von Willkür. 
Unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der im Kern gleich bleibenden Angaben des Beschwerdegegners 3 zum Schluss kommt, dass dieser im Zeitpunkt der Schussabgabe "gerade (noch) nicht links abgebogen" war und er sich dementsprechend und im Grundsatz in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers 1 zu jenem Zeitpunkt im Sichtbereich des letzteren befand. Dass sie unter Berücksichtigung zweier voneinander divergierender Standortangaben des Beschwerdegegners 3 den Schluss zieht, dass sich beide Standorte im Sichtbereich des Beschwerdeführers 1 befänden (angefochtenes Urteil S. 86 bis 88), hält einer Willkürprüfung ebenfalls ohne weiteres stand. 
Insoweit der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Aussagewürdigung anhand einer einzelnen, unpräzis gebliebenen und von ihm isoliert betrachteten Aussage des Beschwerdegegners 3 in Frage stellen will (vgl. Beschwerde S. 11 und UA D/22), vermag er damit nicht darzutun, inwiefern das von der Vorinstanz als erstellt erachtete Beweisergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. 
 
3.4.3. Schliesslich stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer 1 angestellte Weg-Zeit-Berechnung - namentlich in Bezug auf die gerannte Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 3 - auf Annahmen beruht (vgl. angefochtenes Urteil S. 90 f.). Entsprechend verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie diese als nicht tauglich erachtet, um das von ihr anhand der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdegegners 3 als erstellt erachtete Beweisergebnis in Frage zu stellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die erste Instanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 lediglich "mutmasslich" davon ausging, dass sich der Anruf des Beschwerdegegners 3 bei der Notrufzentrale just in dem Zeitpunkt verzerrte, als dieser sein Versteck hinter dem Container verliess und zu rennen begann (erstinstanzliches Urteil S. 95). Mithin beruhen seine Berechnungen auch diesbezüglich auf einer mit Unsicherheiten behafteten Prämisse und damit einer weiteren Annahme. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer 1 nicht aufzuzeigen, dass das von der Vorinstanz als erstellt erachtete Beweisergebnis aufgrund einer primär auf Annahmen beruhenden Weg-Zeit-Berechnung schlechterdings unhaltbar wäre. Dass eine andere Würdigung der Beweise ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hierfür nicht.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eventualiter die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts als versuchte eventualvorsätzliche Tötung. Er habe sich nicht mit der Tötung des Beschwerdegegners 3 abgefunden, sondern mit einem Warnschuss "bloss Angst machen" wollen. Es sei immer klar gewesen, dass er in die Nische im südöstlichsten Bereich des Gebäudes Nr. 216 geschossen habe, dort, wo der Boiler stehe, auch wenn er diesen Gebäudeteil im Verlaufe der Einvernahmen unterschiedlich bezeichnet habe. Er sei in der Lage gewesen, die Kugel dorthin zu lenken, "wo er sie haben wollte", auch wenn er kein geübter Schütze sei und noch nie mit dem fraglichen Revolver geschossen habe. Das anvisierte Ziel habe sich ganz bewusst abseits von Personen befunden. Angesichts des dosierten und damit bewussten und absolut geglückten Schiessens am Beschwerdegegner 3 vorbei habe sich ihm die Verwirklichung der Gefahr gerade nicht als wahrscheinlich, geschweige denn als sehr wahrscheinlich aufdrängen müssen. Er sei offensichtlich in der Lage gewesen, das Risiko in ausreichendem Mass zu kontrollieren, so dass der Schluss, er habe den Tod des Beschwerdegegners 3 in Kauf genommen, nicht vor Art. 12 Abs. 2 StGB standhalte.  
 
4.2. Die Vorinstanz qualifiziert es als Schutzbehauptung, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich einen Warnschuss abgegeben haben will. Seine Angaben, wohin er geschossen habe, würden divergieren und stünden nicht ohne weiteres in Einklang mit dem Fundort des Projektils. Aufgrund des Beweisergebnisses stehe fest, dass er von der südwestlichsten Ecke des Gebäudes Nr. 203 in die Häuserschlucht zwischen den Gebäuden Nr. 203 und Nr. 860 geschossen habe, wo sich der Beschwerdegegner 3 im Bereich des Boilers bzw. in einem Abstand von 20 bis 30 Metern in seinem Blickfeld befunden habe. Es habe dem Beschwerdeführer 1 nicht viel Platz zur Verfügung gestanden, um am Beschwerdegegner 3 vorbei zu schiessen. Der im Waffenumgang ungeübte Schütze habe den Kausalverlauf nur zu einem kleinen Teil kontrollieren können, zumal der Beschwerdegegner 3 bei der Schussabgabe in Bewegung gewesen und er selber zuvor gerannt sei, was einer "ruhigen Hand" abträglich sei. Dass der Beschwerdegegner 3 nicht getroffen worden sei, sei weniger dem kontrollierten Verhalten des Beschwerdeführers 1 als vielmehr dem Zufall zu verdanken. Entsprechend habe er die Verwirklichung des Erfolgs in Form eines tödlichen Treffers in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 94 bis 96).  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
 
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2; Urteile 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.3; 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2 und 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Zu den auf Willkür zu überprüfenden inneren Tatsachen und deren rechtliche Würdigung kann auf Ziffer 2.4.2 hiervor verwiesen werden. Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 S. 17).  
 
4.3.4. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.2; 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4; 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht eventualvorsätzlich gehandelt, sind unbehelflich. Nach deren willkürfrei erfolgten Sachverhaltsfeststellungen schoss er, im Waffenumgang absolut ungeübt und frei stehend, die Waffe in der Hand seines auf 90 Grad angehobenen Arms und damit auf der Oberkörperhöhe eines Menschen haltend, aus einer Entfernung von ca. 20 bis 30 Metern in die Richtung des flüchtenden, sich mithin in Bewegung befindenden Beschwerdegegners 3. Ergänzend ist festzuhalten, dass er unbestrittenermassen unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. Aufgrund dieses Tatgeschehens durfte die Vorinstanz darauf schliessen, der Beschwerdeführer 1 habe nicht darauf vertrauen können, den Beschwerdegegner 3 nicht zu treffen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Daran ändern dessen Vorbringen, gezielt gegen jene Hausmauer geschossen zu haben, bei welcher sich der Boiler befinde und wo sich niemand aufgehalten habe, nichts, im Gegenteil: Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Zielrichtung (Hauswand neben Boiler) und der Standort des Beschwerdegegners 3 im Zeitpunkt der Schussabgabe (im Bereich eben dieses Boilers) machen deutlich, dass - wenn überhaupt - nur ein im Waffenumgang äusserst geübter und mit der fraglichen Waffe vertrauter Schütze darauf hätte vertrauen dürfen, den rennenden Beschwerdegegner 3 nicht zu treffen (vgl. die die Situation illustrierende Fotografie in UA S1/76). Dies wird nicht zuletzt damit belegt, dass der Beschwerdeführer 1 sein Ziel und damit die "menschenleere Hauswand" unbestrittenermassen mittels einer mit dem Arm eingenommenen 90 Grad Position anvisierte, das Projektil aber letztlich im Sockel, rechts des Boilers, sichergestellt worden ist. Sein Einwand, er habe lediglich einen Warnschuss abgeben und Angst machen wollen, ändert hieran nichts. Auch wenn es nicht sein Handlungsziel war, den Beschwerdegegner 3 zu töten, blieb es aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Umstände offensichtlich einzig dem Zufall überlassen, ob er diesen - gewollt oder ungewollt - (tödlich) treffen würde oder nicht. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die mit der Schussabgabe geschaffene vermeintliche Todesgefahr sich nicht realisieren werde. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer 1 habe den Tod des Beschwerdegegners 3 billigend in Kauf genommen, verletzt kein Bundesrecht.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.4. Gegen die den Beschwerdegegnern 2 und 3 zugesprochenen Genugtuungen und den dem Beschwerdegegner 2 zugesprochenen Schadenersatz wendet sich der Beschwerdeführer 1 nur für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde im Schuldpunkt, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.  
 
5. Verfahren 6B_196/2021 und 6B_200/2021  
Die Beschwerdeführerin 2 (Generalstaatsanwaltschaft; Verfahren 6B_200/2021) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Strafzumessung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 (bzw. den Beschwerdegegner 4). Auch der Beschwerdeführer 1 wendet sich (im Verfahren 6B_196/2021) für den Eventualfall, dass es bei den vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen bleibt, gegen die Strafzumessung. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zusammengefasst, die Vorinstanz sei bei der nicht zu beanstandenden Ausfällung von Freiheitsstrafen für jedes der Delikte, das alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsehe und der im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstandenden Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, in unzulässiger Weise von der konkreten Methode abgewichen. Insbesondere in Bezug auf den schwersten Vorwurf, die versuchte eventualvorsätzliche Tötung, hätte eine Einzelwertung vorgenommen werden müssen. Diese Strafe bilde die Grundlage, welche unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sei. Zwar hätten sich alle strafbaren Handlungen in der Nacht vom 30. April 2017 und im Nachgang an den Raufhandel in U.________ ereignet und möge zutreffen, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Normverstösse eng sei. Nichtsdestotrotz seien die jeweiligen konkreten Handlungen nicht derart eng miteinander verflochten, dass sie keiner separaten Beurteilung zugänglich wären. Es liege keine Ausnahmesituation vor, welche ein Abweichen von der konkreten Methode rechtfertige. Auch die Erhöhung der "hypothetischen Freiheitsstrafe" von sechseinhalb Jahren um eineinviertel Jahre für die zunächst ausgeklammerten Delikte sei unzulässig, mithin hätten auch diese Delikte separat bewertet werden müssen. Aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz könnten die Parteien die Angemessenheit der Einsatzstrafe nicht vollständig nachvollziehen bzw. überprüfen. Mit dem Wohlverhalten nach der Tat habe die Vorinstanz schliesslich ein für die Strafzumessung nicht massgebliches Kriterium berücksichtigt und ihr Ermessen überschritten, wenn sie in Würdigung desselben und der täterbezogenen Zumessungsfaktoren der Reue sowie der stabilen beruflichen und privaten Verhältnisse dem Beschwerdegegner 4 eine Strafreduktion von rund 29 % gewähre. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer 1 rügt zusammengefasst, es sei objektiv nicht nachvollziehbar und lasse sich nicht begründen, dass die Vorinstanz für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung, die mehrfache Gefährdung des Lebens, die Nötigung und die einfache Körperverletzung insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Verschulden ausgehe. Insbesondere das Ausbleiben des Erfolges bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung werde von ihr zu wenig stark gewichtet. Insgesamt sei lediglich von einem "mittelgradigen" Tatverschulden auszugehen und habe die Vorinstanz die Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren unter Verletzung des ihr zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermessens festgesetzt. Angemessen erscheine eine Einsatzstrafe von sechseinhalb bis sechsdreiviertel Jahren. Der Tatsache seiner höchstens mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit habe die Vorinstanz prinzipiell zutreffend Rechnung getragen. Ausgehend von einem lediglich mittelschweren Verschulden resultiere damit aber ein nur noch leichtes Verschulden, womit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen sei. Unter Berücksichtigung der übrigen Taten, der Täterkomponenten und seines Nachtatverhaltens sei eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren auszufällen.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, das Gesetz sehe für die Tatbestände der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen) nur Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Indes seien auch für alle übrigen Tatbestände, welche alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen (Raufhandel, mehrfache Lebensgefährdung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen)), Freiheitsstrafen auszufällen, da bei einer isolierten Betrachtung das jeweilige objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen sei. Hinzu komme, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung stünden; die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) weise einen Bezug mit den als Verbrechen qualifizierten Widerhandlungen auf. Damit scheine es gerechtfertigt, auch diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden bzw. erschienen der Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Straftaten und das Mass der Vorwerfbarkeit zu gross, als dass eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB lasse sich damit ohne weiteres eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden (angefochtenes Urteil S. 157 bis 160; vgl. auch S. 169).  
Da die versuchte eventualvorsätzliche Tötung und die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, die mehrfache Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie die Nötigung zum Nachteil von G.________ in Mittäterschaft begangen worden seien, das psychiatrische Gutachten dem Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die Delikte nach der tätlichen Auseinandersetzung im Club eine verminderte Schuldfähigkeit attestiere und mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang der genannten Delikte rechtfertige es sich, diese zusammen zu würdigen. Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen; Vergehen), die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vergehen) sowie der Raufhandel würden bei der Strafzumessung (vorerst) ausgeklammert (angefochtenes Urteil S. 160). 
Auszugehen sei von der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung als schwerstem Delikt. Zu würdigen sei, dass es einzig dem Zufall zu verdanken sei, dass der Beschwerdegegner 3 nicht getroffen worden sei und der Beschwerdeführer 1 eventualvorsätzlich gehandelt habe. Dem Umstand, dass es sich um einen vollendeten Versuch handle, sei im ordentlichen Strafrahmen Rechnung zu tragen. Das Vorgehen zeuge von einer beträchtlichen kriminellen Energie und habe der Beschwerdeführer 1 als "Taktgeber" die aktivere Rolle (als der Beschwerdeführer 3 [D.________]) gespielt. Insgesamt sei damit hinsichtlich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen, womit eine Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren als angemessen erscheine. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer 1 attestierten, höchstens mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und erscheine eine Reduktion der Einsatzstrafe auf sechseinhalb Jahre als angemessen. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen; Vergehen), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie beim Raufhandel wiege das Verschulden jeweils nicht mehr leicht; entsprechend sei die Einsatzstrafe auf siebendreiviertel Jahre zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 161 bis 163). 
In Würdigung der Täterkomponenten und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der stabilen privaten und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1, dass er sich nach der Untersuchungshaft nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen und sich beim Beschwerdegegner 3 und G.________ schriftlich entschuldigt habe, reduziert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe schliesslich um zweieinviertel Jahre auf fünfeinhalb Jahre (angefochtenes Urteil S. 163 bis 165). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 220; je mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).  
 
5.3.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). 
 
5.3.4. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 und 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte wird weder von der Beschwerdeführerin 2 noch vom Beschwerdeführer 1 beanstandet. Damit bleibt es bei der jeweiligen Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die hiervor erwähnten Delikte.  
Die Vorinstanz folgt aber in mehrfacher Hinsicht nicht der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Diese beginnt mit der (gedanklichen) Festlegung der Einzelstrafen (und dabei primär der Strafart [vgl. BGE 147 IV 241 E. 3]), gefolgt von der zwingenden Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, m.w.H.). Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass von der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung als schwerstem Delikt auszugehen sei. Indes bleibt es bei dieser theoretischen Erwägung und fasst die Vorinstanz stattdessen die versuchte eventualvorsätzliche Tötung, die mehrfachen Gefährdungen des Lebens, die Nötigung und die einfache Körperverletzung zu einer (ersten) Deliktsgruppe und damit im Rahmen der Asperation zusammen. Dabei erachtet sie für diese Deliktsgruppe und (u.a.) in Würdigung, dass es sich bei der Tötung um ein versuchtes Delikt und der Beschwerdeführer 1 eventualvorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtstrafe von achteinhalb Jahren als angemessen, welche sie aufgrund der dem Beschwerdeführer 1 attestierten verminderten Schuldfähigkeit auf sechseinhalb Jahre reduziert und als "Einsatzstrafe" bezeichnet. Alsdann fasst sie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz und den Raufhandel zu einer zweiten Deliktsgruppe und damit wiederum im Rahmen der Asperation zusammen, um alsdann die für die erste Deliktsgruppe festgesetzte "Einsatzstrafe" pauschal um eineinviertel Jahre auf siebendreiviertel Jahre zu erhöhen. 
Indes müssen bei der Bemessung der Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden bzw. widerspricht eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.5, nicht publiziert in BGE 146 IV 311; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Solches lässt sich vorliegend weder damit begründen, dass die Straftaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, noch mit der Teilnahmeform der Mittäterschaft, noch damit, dass dem Beschwerdeführer 1 für die Taten, welche der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club "E.________" folgten, eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert worden ist. 
 
5.4.2. Zusammenfassend widerspricht die vorinstanzliche Strafzumessung in mehreren Punkten der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie setzt keine (konkrete) Einsatzstrafe fest und weist in ihrem Urteil nicht aus, welches Gewicht den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt. Stattdessen bestimmt sie die Höhe der Strafe undifferenziert anhand einer unzulässigen Bildung und Gesamtprüfung zweier Deliktsgruppen. So lässt sich nicht nachvollziehen, welche Einsatz- und welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Damit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 50 StGB) und lässt sich nicht überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, mit weiteren Hinweisen).  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. Weil die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe zufolge falscher Methodik nicht überprüfbar ist, ändert daran nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 die "vorläufige Freiheitsstrafe im Bereich von siebendreiviertel Jahren" nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 8). 
 
5.4.3. Die Vorinstanz wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen haben. Bildet wie vorliegend ein vollendet versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und ist eine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, ist wie folgt vorzugehen: Ausgangspunkt bildet die (hypothetisch) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Alsdann ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann in einem dritten Schritt wegen wesentlicher Täterkomponenten sowie des blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden.  
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist aber dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). 
Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). 
In einem nächsten Schritt wird die Vorinstanz die Einsatzstrafe zu erhöhen und die Einzeltaten im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens von Art. 49 Abs. 1 StGB zu würdigen haben. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 
 
5.4.4. Die Beschwerdeführerin 2 rügt schliesslich zu Recht, dass das Wohlverhalten nach einer Tat bzw. Haftentlassung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besondere Leistung darstellt und neutral zu werten ist (vgl. Urteile 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.4; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.2.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Ebenso trifft zu, dass stabile berufliche und private Verhältnisse grundsätzlich weder strafmindernd zu berücksichtigen sind noch eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen. Ausserordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. hierzu: Urteile 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.4; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz zwar strafmindernd, dass sich der Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdegegner 4 sowohl beim Beschwerdegegner 3 als auch bei G.________ schriftlich entschuldigt hat. Insgesamt vermögen indes die Täterkomponenten keine Reduktion der anhand der Tatkomponenten auf insgesamt siebendreiviertel Jahre festgesetzten Strafe um zweieinviertel Jahre auf fünfeinhalb Jahre und damit um rund 30 % zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. 
 
5.5. Da die Vorinstanz die Methodik zur Gesamtstrafenbildung verletzt hat, wird sie wie hiervor dargelegt die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die vom Beschwerdeführer 1 zur Strafzumessung erhobenen Rügen einzugehen, zumal diese allesamt nicht die Methodik betreffen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch angezeigt, die Vorbringen zu prüfen.  
Was die zur vorinstanzlichen Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vorgebrachte Kritik betrifft (vgl. oben Ziffer 5.1.2), genügen seine Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich darauf auszuführen, dass die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich seines (Tat) Verschuldens objektiv nicht nachvollziehbar sei bzw. sich nicht begründen lasse, und weshalb aus seiner Sicht in Bezug auf die einfache Körperverletzung und die Nötigung von einem leichten (bzw. "mittelgradigen") Einzeltatverschulden und in Bezug auf die mehrfache Gefährdung des Lebens von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen sei. Dies, ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil S. 157 bis 160 ["isolierte Betrachtung"] und S. 161 f.) Bezug zu nehmen. Auf seine Vorbringen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. 
Insofern der Beschwerdeführer 1 schliesslich geltend macht, dass das Ausbleiben des Erfolges bei der versuchten Tötung ein "ausserordentlich gewichtiges [verschuldensminderndes] Kriterium bezüglich der Einordnung des Tatverschuldens" darstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch die Versuchsstrafe hängt in erster Linie von der Höhe des Verschuldens ab. Dieses bestimmt sich anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 unabhängig davon bewerten, ob der Erfolg eingetreten ist oder nicht. Von Anfang an eine geringere objektive Tatschwere anzunehmen, entspricht nicht der gesetzgeberischen Idee, der Strafzumessung grundsätzlich den Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts zugrunde zu legen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die geringere objektive Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes spielt (erst) dann eine Rolle, wenn zu entscheiden ist, in welchem Umfang die Strafe wegen des nicht gelungenen Delikts herabzusetzen ist. Bei der Einschätzung der subjektiven Tatschwere ist der vollendete Versuch nicht von Belang, mithin ist er von dieser unabhängig. Der Unrechtsgehalt bleibt bei der vollendet versuchten Tat aus Sicht des Täters derselbe, denn dieser hat alles getan, was aus seiner Sicht erforderlich ist, um den Erfolg herbeizuführen. Der vollendete Versuch ist deshalb kein Element, das die subjektive Tatschwere beeinflusst (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 bis 50, 71 f. und 110 f.).  
Dass vorliegend mit der versuchten Tötung kein weiteres, z.B. durch eine " (unterschiedlich schwere) " Körperverletzung bewirktes Erfolgsunrecht einhergeht, wirkt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ebenfalls nicht auf die Tatschwere und damit nicht auf das Verschulden aus. Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig (k) eine Körperverletzung erfolgte, ist zusammen mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Das heisst, dass die für das vollendete Delikt angemessene Strafe in einem höheren oder geringeren Umfang zu reduzieren ist, je nachdem ob eine unecht konkurrenzierende Straftat vorliegt oder nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; HANS MATHYS, a.a.O, S. 51 und 111 f.; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 22 StGB). 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6. Verfahren 6B_212/2021  
 
6.1. Der Beschwerdeführer 3 (D.________) wendet sich einzig gegen die Strafzumessung und dabei lediglich gegen die Höhe der ausgefällten (Gesamt) Freiheitsstrafe. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung ohne Anlass um ein halbes Jahr erhöht, mit der Begründung, die erste Instanz hätte zu hart geurteilt, indem fünf Jahre angesetzt worden seien. Dies sei offensichtlich falsch und beschlage die gesamte Strafzumessung. Indem die Vorinstanz sodann die Strafen wegen Raufhandels sowie wegen Gefährdung des Lebens des Taxifahrers pauschal mit einem Jahr Zuschlag "taxiert" habe, habe sie in Bezug auf die versuchte eventualvorsätzliche Tötung zwei völlig unterschiedliche Sachverhaltskomplexe asperiert. So könne die Strafzumessung nicht nachvollzogen bzw. überprüft werden. Schliesslich habe die Vorinstanz sein subjektives Tatverschulden "zu hoch angesetzt". Er sei aufgrund seiner Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation nicht klar im Kopf gewesen bzw. hätte aufgrund seiner massiven Alkoholisierung die Strafe erheblich gesenkt werden müssen. Während die erste Instanz noch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei, habe die Vorinstanz eine solche ohne Begründung nicht mehr berücksichtigt. Es hätte diesbezüglich zumindest eine Aktenbegutachtung stattfinden müssen.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, das Gesetz sehe für den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung nur Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Indes seien auch für alle übrigen Tatbestände (mit Ausnahme für das begangene SVG-Delikt), welche alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen (Raufhandel, mehrfache Lebensgefährdung [zusätzlich zum Nachteil von G.________], einfache Körperverletzung und Nötigung), Freiheitsstrafen auszufällen, da bei einer isolierten Betrachtung das jeweilige Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen sei. Hinzu komme, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung stünden. Damit scheine es gerechtfertigt, auch diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden bzw. erschienen der Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Straftaten und das Mass der Vorwerfbarkeit zu gross, als dass eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Aufgrund der gleichen Sanktionsart könne damit für diese Deliktsgruppe ohne weiteres eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt werden (angefochtenes Urteil S. 167 und 169 [mit Verweis auf S. 157 ff.] und S. 172).  
 
Wegen der mittäterschaftlichen Begehung der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, der mehrfachen Gefährdungen des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie der Nötigung zum Nachteil von G.________ und des Sachzusammenhanges dieser Delikte seien diese zusammen zu würdigen und die als Einzeltäter begangene Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ und der Raufhandel bei der Strafzumessung (vorerst) auszuklammern. Auszugehen sei von der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung als schwerstem Delikt. Zu würdigen sei wiederum, dass es einzig dem Zufall zu verdanken sei, dass der Beschwerdegegner 3 nicht getroffen worden sei und der Beschwerdeführer 1 eventualvorsätzlich gehandelt habe. Indes habe der Beschwerdeführer 3 in Bezug auf die Schussabgabe, die Gefährdungen des Lebens und die einfache Körperverletzung nicht eigenhändig gehandelt und damit nicht den gleichwertigen Tatbeitrag wie der Beschwerdeführer 1, der als "Taktgeber" zu gelten habe, geleistet. Insgesamt habe er mit einer geringeren kriminellen Energie gehandelt und sei hinsichtlich der in Mittäterschaft begangenen Delikte ein geringeres Verschulden festzustellen. 
Mit Blick auf die versuchte Begehungsweise des Tötungsdeliktes erscheine es gerechtfertigt, das gesetzliche Mindestmass von fünf Jahren Freiheitsstrafe (unter Beibehaltung) der Strafart zu unterschreiten. Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (oder mehr) erscheine zu hart. Für die in Mittäterschaft begangenen Delikte erscheine eine Freiheitsstrafe im Bereich von dreieinhalb Jahren als angemessen. Beim Raufhandel und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ wiege das Verschulden jeweils nicht mehr leicht; entsprechend sei die Einsatzstrafe insgesamt auf viereinviertel Jahre zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 172 bis 174). 
In Würdigung der Täterkomponenten und des Nachtatverhaltens kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich diese insgesamt leicht strafmindernd auswirkten und reduziert die Freiheitsstrafe auf vier Jahre (angefochtenes Urteil S. 174 f.). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Zur Methodik bei der Gesamtstrafenbildung, der Bemessung der Strafe und den Begründungsanforderungen bei der Strafzumessung kann auf die Erwägungen hiervor (oben Ziffer 5.3) verwiesen werden.  
 
 
6.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und sofern es sich nicht um offensichtliche Fehler handelt, prüft es grundsätzlich nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 135 II 384 E. 2.2.1).  
 
6.3.3. Die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte wird auch vom Beschwerdeführer 3 nicht beanstandet. Damit bleibt es bei der jeweiligen Ausfällung einer Freiheitsstrafe.  
Der Beschwerdeführer 3 rügt zu Recht, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise von der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung abweicht und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Delikte des Raufhandels und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ und damit zwei völlig unterschiedliche Sachverhaltskomplexe pauschal "mit 1 Jahr [recte: mit einem dreiviertel Jahr] taxiert", mithin zu einer (zweiten) Deliktsgruppe zusammenfasst. Der Beschwerdeführer 3 verkennt oder aber ignoriert jedoch, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung nicht um ein halbes Jahr erhöht hat. Sie hat stattdessen die von ihr in einer ersten Deliktsgruppe zusammengefassten Delikte einer Gesamtwürdigung unterzogen und für diese eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren festgesetzt. Damit weicht die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung wiederum von der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ab. 
Es kann hierzu und vorbehältlich des Umstandes, dass die zweite Deliktsgruppe im vorliegenden Verfahren andere Delikte umfasst als jene im Verfahren 6B_196/2021 und dass lediglich dem Beschwerdeführer 1 eine verminderte Schuldunfähigkeit attestiert worden ist, vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 5.4.1 f. hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz hat auch für den Beschwerdeführer 3 die Strafe anhand des in Ziffer 5.4.3 dargelegten methodischen Vorgehens und vorbehältlich der lediglich dem Beschwerdeführer 1 attestierten verminderten Schuldfähigkeit festzulegen. Da lediglich der Beschwerdeführer 3 Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, wird sie zudem das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen haben. 
 
6.3.4. Zwar rügt der Beschwerdeführer 3 lediglich einen methodischen Teilaspekt der erstinstanzlichen Strafzumessung. Die weitergehenden Mängel im methodischen Vorgehen der Vorinstanz sind aber offensichtlich und beschlagen jeweils die gesamte Strafzumessung, weshalb das Bundesgericht diese zum Teil unabhängig von der Argumentation des Beschwerdeführers 3 und mit Blick auf die vereinigten Verfahren 6B_196/2021 und 6B_200/2021 trotzdem prüft. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer 3 im Zusammenhang mit der Methodik vorgebrachten Rügen als begründet, auch wenn sie teilweise an der Sache vorbei gehen.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteile 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3 und 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1).  
 
6.4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz (im Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________) begründet, weshalb sie ihm keine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuerkennt bzw. das Vorliegen von Anzeichen verneint, welche Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken vermöchten. Sie setzt sich diesbezüglich mit seinen eigenen Aussagen und den Aussagen des Beschwerdeführers 1 auseinander und würdigt Beobachtungen von Zeugen. Sie stützt sich weiter auf die anhand der Auswertung der Dashcam gewonnenen Erkenntnisse, anhand welcher sie auf eine kohärente Teilnahme des Beschwerdeführers 3 am Gespräch schliesst und keine Anzeichen einer verwaschenen Sprache oder Unsicherheiten in dessen Bewegungsabläufen erkennt. Sie folgert, dass in jeder Hinsicht ein Realitätsbezug vorhanden gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 51 f. und 54). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 3 nicht ansatzweise auseinander, womit seine Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. oben Ziffer 5.5) genügen. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
6.4.3. Insofern der Beschwerdeführer 3 schliesslich eine Schnittstellenproblematik in Bezug auf die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten geltend macht, ist solches nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 6B_196/2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 6B_200/2021 ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdegegner 4 die Kosten der jeweiligen bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
7.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 im Verfahren 6B_212/2021 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
Im Umfang seines Unterliegens würde der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und sein Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer 3 obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In gleichem Umfang hat der Kanton Thurgau dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 3 eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_196/2021, 6B_200/2021 und 6B_212/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 6B_196/2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 6B_200/2021 wird gutgeheissen.  
 
2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 im Verfahren 6B_212/2021 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.4. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2020 wird teilweise, in Bezug auf die Gutheissungen gemäss Ziffern 2.2 und 2.3 vorstehend, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_212/2021 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 bzw. Beschwerdegegner 4 auferlegt. Dem Beschwerdeführer 3 werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
5.  
 
5.1. Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 3, Rechtsanwalt Jürg Krumm, für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_212/2021 eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.  
 
5.2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 3, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_212/2021 eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger