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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_176/2018  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Lastenverzeichnis / Verteilungsliste, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, 
vom 30. Januar 2018 (420 17 333 vo1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem Grundpfandgläubiger A.________ wurde am 11. April 2017 vom Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abschrift des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen zugestellt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die darin bezeichneten Lasten nach Bestand, Umfang, Rang und Fälligkeit als von ihm anerkannt gelten, sofern er diese nicht binnen 10 Tagen nach Empfang dieser Anzeige schriftlich bestreitet. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestritt A.________ fristgemäss das Grundpfandrecht der Bank B.________ AG im ersten Rang für eine Forderung von Fr. 890'038.45 (gemäss Anmeldung der Bank bestehend aus einer Kapitalforderung von insgesamt Fr. 751'800.-- plus Zinsen, Mahnspesen und Betreibungskosten). A.________ machte geltend, dass die Gesamtforderung der Bank die summenmässige Fixierung der gesicherten Forderung im Grundbuch (Fr. 780'000.--) nicht übersteigen dürfe.  
 
A.b. Mit Schreiben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2017 wurde A.________ daraufhin die 20-tägige Frist zur gerichtlichen Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis gegen die betreffende Grundpfandgläubigerin angesetzt. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen und erhob gegen die Zuweisung der Klägerrolle auch keine betreibungsrechtliche Beschwerde.  
 
A.c. Am 10. Oktober 2017 stellte das Betreibungsamt A.________ die Verteilungsliste des betreffenden Grundstücks zur Einsicht zu.  
 
B.   
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2017 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft verlangte A.________, die Verteilungsliste sei zu korrigieren, da die Forderung der Bank B.________ AG nur bis zum Nominalwert des Schuldbriefes pfandgesichert sei. Dementsprechend seien der Bank B.________ AG anstatt der Fr. 890'038.45 nur Fr. 780'000.-- auszuzahlen, womit sein Grundpfandrecht im zweiten Rang ihm für die angemeldete Forderung von Fr. 84'884.05 in Wirklichkeit volle Deckung biete. Mit Entscheid vom 30. Januar 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.   
Dagegen ist A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sein vor der Aufsichtsbehörde gestellter Antrag sei zu schützen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.   
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde in Zivilsachen erneuerten materiellen Antrag nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer wolle auf der Verteilungsliste eine im Lastenverzeichnis aufgeführte pfandgesicherte Forderung der Bank B.________ AG reduziert wissen, nachdem er die Frist auf Anhebung einer Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis unbenutzt verstreichen liess. Damit bestreite er mit seiner Beschwerde den Umfang einer im Lastenverzeichnis rechtskräftig aufgenommenen Forderung eines Grundpfandgläubigers, was eine von der Aufsichtsbehörde nicht zu beurteilende materielle Frage darstelle. Dass dem Betreibungsamt im Rahmen der Verwertung des fraglichen Grundstücks und/oder bei der Verteilung des erzielten Verwertungserlöses ein Verfahrensfehler unterlaufen sein soll, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da kein zulässiger Beschwerdegrund vorliege, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Lediglich der guten Ordnung halber hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass der Nominalwert eines Schuldbriefs im Lastenverzeichnis überstiegen werden darf (vgl. Art. 818 Abs. 1 ZGB).  
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er - entgegen der dem Grundbuch entnommenen Angaben im Lastenverzeichnis ("Fr. 780'000.--"; "Register-Schuldbrief"; "Höchstzinsfuss 10 %") - mit Bezug auf die Pfandstelle 1 implizit das Vorliegen einer sog. Maximalhypothek behauptet (vgl. dazu Urteil 5A_109/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.2.1; JENT-SØRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, 2003, Rz. 249 S. 98), gehen am Thema vorbei und entkräften die vorinstanzliche Beurteilung nicht. So stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, über materiellrechtliche Fragen betreffend Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit eines im Lastenverzeichnis eingetragenen Rechts zu entscheiden (BGE 141 III 141 E. 4.2 mit Hinweisen; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 25 und 29 zu Art. 17 SchKG). Abgesehen davon, dass das Anliegen des Beschwerdeführers, die Pfandhaft des Grundstücks zugunsten der erstrangigen Grundpfandgläubigerin im Fr. 780'000.-- übersteigenden Forderungsbetrag abzuerkennen, somit ohnehin nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde verfolgt werden konnte, ist der Verfahrensabschnitt, in dem der Beschwerdeführer vorgehende in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grundpfandrechte (auch hinsichtlich des Umfangs der Pfandsicherheit) hätte in Frage stellen können, überdies längst vorbei. S oweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe keine Gelegenheit zur Anfechtung im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens gehabt, widerspricht dies den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Aktenlage. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz Klagefristansetzung des Betreibungsamts innert 20-tägiger Frist beim zuständigen Gericht keine Lastenbereinigungsklage eingereicht hat. Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass das Lastenverzeichnis rechtskräftig geworden ist, was bedeutet, dass der Anspruch für die betreffende Betreibung als anerkannt gilt (Art. 108 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 und Art. 156 Abs. 1 SchKG; JENT -Sørensen, a.a.O., Rz 372 S. 157 und Rz. 659 S. 271 f.) und - vorbehältlich hier offenkundig nicht vorliegender Ausnahmen - im Verteilungsstadium nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 [gemäss dem Verweis von Art. 102 VZG] und Art. 112 Abs. 1 Satz 2 VZG).  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit angesichts der ungenügenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss