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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.738/2001 /sta 
 
Urteil vom 24. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai 3, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 
8090 Zürich, 
 
Art. 9 BV (Begnadigung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 26. Oktober 1999 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Am gleichen Tag ordnete es den Vollzug einer vom Bezirksgericht Horgen am 15. September 1993 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 7 Monaten an. Am 6. August 2001 ersuchte X.________ um Begnadigung, was der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 auf Antrag der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern ablehnte. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2001 verlangt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. Oktober 2001 wegen Verletzung von Verfahrensrechten sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2001, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Direktion der Justiz und des Innern zu äussern, mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2002 Gebrauch gemacht, nachdem ihm die Frist zur Stellungnahme zwei Mal erstreckt worden war. In einer weiteren Eingabe vom 22. Februar 2002 teilt die Direktion der Justiz und des Innern die Gründe für die Abweisung des Begnadigungsgesuchs mit. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zur Eingabe der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 22. Februar 2002 bis zum 18. März 2002 zu äussern. Diese Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers letztmals bis zum 15. April 2002 erstreckt. Mit Schreiben vom 15. April 2002 teilt der Anwalt des Beschwerdeführers mit, es sei ihm noch nicht möglich gewesen, ein weiteres Instruktionsgespräch mit seinem Mandanten zu führen, weshalb er innert Frist keine Stellungnahme zur Eingabe der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 22. Februar 2002 abgeben könne. Er sei somit auf die Gewährung einer angemessenen Notfrist dringend angewiesen. 
C. 
Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der staatsrechtlichen Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers hin aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine weitere Frist für die Stellungnahme zur Eingabe der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. Februar 2002 einzuräumen ist. 
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Erstreckung einer Frist, die ursprünglich auf den 18. März 2002 festgesetzt und aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers letztmals bis zum 15. April 2002 verlängert wurde. Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist (Art. 33 Abs. 2 OG). Das Gesuch wurde im vorliegenden Fall am letzten Tag der Frist gestellt, was nach der Praxis rechtzeitig ist (Art. 32 Abs. 3 OG). Indessen stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter auf hinreichende Gründe berufen. 
1.2 Das Bundesgericht hat in der Fristerstreckungs-Verfügung vom 20. März 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine letztmalige Fristerstreckung handelt. Es musste dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter bewusst sein, dass die Frist nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, wie sie etwa nach Art. 35 Abs. 1 OG die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer Frist rechtfertigen, nochmals erstreckt werden könnte. Eine weitere Fristerstreckung kann in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 1 OG nur in Frage kommen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis zur Vornahme einer Prozesshandlung darstellen (BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweisen; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943, Bern 1990, S. 246 f.). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es einer Partei, die eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, möglich und zumutbar ist, ihre Interessen selbst zu wahren oder eine Drittperson damit zu beauftragen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256). 
1.3 Aus dem beigebrachten Arztzeugnis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2002 wegen Krankheit bis auf weiteres arbeitsunfähig ist. Im Fristerstreckungsgesuch wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26. März und 11. April 2002 zwei Termine zur Besprechung der Angelegenheit mit seinem Anwalt nicht wahrgenommen habe, weshalb schliesslich ein Besprechungstermin auf den letzten Tag der Frist vereinbart worden sei, welchen der Beschwerdeführer wegen einer akuten Dickdarmentzündung habe absagen müssen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass es unmöglich gewesen wäre, den Anwalt schriftlich oder telefonisch zu erreichen und die erforderlichen Instruktionen zu erteilen. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Anwalt die Frist ausschliesslich nach einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer hätte wahrnehmen können. Jedenfalls wurde im Fristerstreckungsgesuch nicht nachgewiesen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers die Einreichung einer rechtzeitigen Stellungnahme absolut verunmöglichte. Vielmehr entsteht angesichts der insgesamt vier Fristerstreckungsbegehren des Beschwerdeführers in dieser nicht besonders komplizierten Angelegenheit der Eindruck, er beabsichtige, mit der Verzögerung des bundesgerichtlichen Verfahrens den Strafantritt möglichst weit hinauszuschieben. Solches Verhalten verdient keinen Schutz. Es ist somit keine weitere Frist anzusetzen, um zur Eingabe der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Der Schriftenwechsel ist damit beendet. 
2. 
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Begnadigungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Eine Begründung enthält der Entscheid nicht. 
2.1 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 126 I 81 E. 3a und b S. 85; 123 I 41 E. 5b; 122 I 373 E. 1, je mit Hinweisen). 
 
Weder das Bundesrecht (Art. 394 - 396 StGB) noch das zürcherische Recht (vgl. §§ 487 - 494 des Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess, Strafprozessordnung, StPO) enthalten Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen der durch ein Strafgericht Verurteilte zu begnadigen ist. Dafür sind ausserhalb der richterlichen Beweiswürdigung, Rechtsanwendung und Strafzumessung liegende Gründe massgebend, die auch politischer Natur sein können. Der zuständigen Behörde steht deshalb bei der Ausübung des Begnadigungsrechts ein weites Ermessen zu. Der materielle Entscheid über ein Begnadigungsgesuch ist der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Der Gesuchsteller hat demnach keinen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Begnadigungsgesuch beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entsprochen wird. Gegen die Verweigerung der Begnadigung kann daher mangels eines rechtlich geschützten Interesses gemäss konstanter Praxis keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (BGE 118 Ia 104 E. 1b S. 106; 117 Ia 84 E. 1b S. 86; 106 Ia 131 E. 1a S. 132). 
 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann der Rechtsuchende die Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Ist dies der Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte als formelle Rechtsverweigerung rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Verfassung zustehen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.; 117 Ia 84 E.1b S. 86; 123 I 25 E. 1; 126 I 81 E. 7b S. 94 f.). 
2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid in der Sache zu Recht nicht. Nach der angeführten Rechtsprechung würde ihm insoweit die Legitimation zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde fehlen. Er rügt jedoch eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem kritisiert er das Begnadigungsverfahren, weil der Kantonsrat seine Begnadigungskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 2 der Zürcher Kantonsverfassung nicht wahrnehmen könne und dem Gesuchsteller keine Gelegenheit zur Äusserung zum Antrag der Staatsanwaltschaft eingeräumt werde. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen allein seine Parteirechte im kantonalen Verfahren. Er ist legitimiert, sie mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. 
2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
3. 
Im Kanton Zürich kann eine Begnadigung nur durch den Kantonsrat erfolgen (§ 487 StPO). Begnadigungsgesuche sind jedoch an den Regierungsrat zu richten (§ 489 Abs. 1 StPO). Dieser ist, wenn das Urteil auf lebenslängliches Zuchthaus lautet oder wenn der Richter durch die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches an ein erhöhtes Mindestmass der Zuchthausstrafe gebunden war sowie bei politischen Verbrechen und Vergehen, verpflichtet, das Gesuch mit seinem Antrag dem Kantonsrat vorzulegen. In allen anderen Fällen entscheidet er selbst über Vorlegung oder Abweisung (§ 491 StPO). Das Bundesgericht hat bereits früher entschieden, dass die zürcherische Ordnung des Begnadigungsrechts gemäss § 491 StPO nicht gegen kantonales Verfassungsrecht oder gegen Bundesrecht verstosse (BGE 95 I 542 E. 3 S. 544 f.). Die Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die zürcherische Regelung des Begnadigungsverfahrens erhebt, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 
4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der angefochtene Begnadigungsentscheid nicht begründet sei. 
 
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Einzelne keinen Anspruch auf Begründung des Entscheids, mit dem sein Begnadigungsgesuch abgewiesen wird (BGE 117 Ia 84 E. 1b S. 86; 107 Ia 103 E. 3 S. 104 ff.; 95 I 542 E. 5 S. 546). Dies im Unterschied zu einer Person, die den Widerruf eines Begnadigungsentscheids beanstandet (BGE 118 Ia 104 E. 1b S. 106). 
Allenfalls könnte die Ablehnung eines Begnadigungsgesuchs insoweit der Begründungspflicht unterliegen, als der fragliche negative Begnadigungsentscheid zugleich auch über die Nichtweiterleitung des Gesuchs an den Kantonsrat befindet. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offen gelassen, und auch im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich, sie zu entscheiden. Der Beschwerdeführer konnte der zweiten Stellungnahme der Direktion der Justiz und des Innern im bundesgerichtlichen Verfahren vom 22. Februar 2002 die Gründe für den angefochtenen Entscheid und damit die Nichtweiterleitung seines Gesuchs an den Kantonsrat entnehmen, und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Dass er von dieser Gelegenheit trotz Fristerstreckung keinen Gebrauch machte, hat er - wie vorne (E. 1.3) erwähnt - selbst zu vertreten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.85/1994 vom 17. Juni 1994 in ZBl 96/1995 S. 136 E. 4). 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm keine Einsicht in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Begnadigungsgesuch gewährt wurde. Er behauptet indessen nicht, ein Gesuch um Einsicht in die genannte Stellungnahme sei abgewiesen worden. 
 
Aus dem kantonalen Strafprozessrecht ergibt sich kein ausdrücklicher Anspruch des Gesuchstellers auf Einsicht in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (§ 490 StPO). Dies schliesst indessen nicht aus, dass die verfahrensleitende Behörde einem Gesuchsteller die im Rahmen eines Begnadigungsverfahrens eingeholten Berichte auf Wunsch hin zustellt. Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Entscheid vom 14. Februar 1992 auf eine entsprechende Praxis der Zürcher Justizdirektion hingewiesen (Urteil 1P.553/1991, E. 2d). Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal geltend macht, er habe vergeblich ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, kann seiner Kritik am Begnadigungsverfahren auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: