Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.313/2002/sch 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen. 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kern, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
ELVIA Versicherungen, Postfach, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Betrug; Strafzumessung; Zivilforderung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 21. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ mit Urteil vom 21. März 2002 in zweiter Instanz der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung, des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. März 1994 - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 319 Tagen rechnete es ihm an. In verschiedenen Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein, in weiteren Punkten sprach es ihn frei. Ferner entschied das Obergericht über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Es verurteilte A.________ namentlich zur Zahlung von Fr. 105'329.60 an die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft. 
B. 
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verleihung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer neuen Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1). 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: ELVIA), die Gutheissung von deren Schadenersatzforderung sowie die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ficht er das vorinstanzliche Urteil nicht an. 
3. 
3.1 Die kantonalen Instanzen stellen hinsichtlich des in Anklageziffer 5 umschriebenen Betrugs zum Nachteil der ELVIA fest, im August 1992 sei die Jacht des Beschwerdeführers auf See vor Korsika vollständig ausgebrannt. Am 21. September 1992 habe der Beschwerdeführer bei der ELVIA als Schaden u.a. eine Fotokamera angemeldet, die beim Brand nicht zerstört oder beschädigt worden war. Die ELVIA (Boots-Vollkaskoversicherung) und die Winterthur Versicherungen (Hausratsversicherung) hätten den gesamten Brandschaden an Effekten im Betrag von Fr. 8'319.70 übernommen und diesen untereinander aufgeteilt. 
3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die als Schaden geltend gemachte Fotokamera beim Brand seines Bootes nicht zerstört worden ist. Er bringt indes vor, es seien mit dem Schiff deutlich mehr und auch teure Effekten untergegangen, als er den Versicherungen als Schaden gemeldet habe. Er habe sich durch die Anmeldung der Fotokamera nicht einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, sondern lediglich erreichen wollen, dass ihm möglichst viel von seinem tatsächlich erlittenen, aber nicht belegbaren Schaden ersetzt würde. Damit wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche der Kassationshof gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das betrügerische Verhalten liege nicht darin, dass er die Versicherung nicht auf die Auszahlung einer zu hohen Versicherungsleistung hingewiesen hat, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei, zumal gegen ihn insofern kein Vorwurf erhoben wird. Die kantonalen Instanzen begründen den Schuldspruch des Betruges lediglich damit, 
dass er den Verlust der Fotokamera als Schaden angemeldet hat, obwohl diese in Wirklichkeit nicht zerstört worden war, er mithin einen Versicherungsfall vorgetäuscht hat. 
 
Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht vergeblich ein, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Auszahlung der ELVIA und seiner Schadensmeldung, weil der Gesamtbetrag der als Schaden gemeldeten Effekten mit rund Fr. 8'300.-- höher gewesen sei als die Entschädigung, die die Bootsversicherung nach Vertrag habe ausrichten müssen. Die ELVIA habe denn auch lediglich Fr. 5'669.80 abzüglich der Ausgleichzahlung der Winterthur Versicherung von ca. Fr. 840.-- bezahlt. 
 
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl der ELVIA, mit der er eine Wasserfahrzeugversicherung abgeschlossen hatte, wie auch den Winterthur-Versicherungen, mit welcher eine Haushaltversicherung bestand, eine Liste der zerstörten Effekten mit einem Schadensbetrag von Fr. 8'319.70 bzw. Fr. 6'224.70 eingereicht hat. Der maximal versicherte Betrag für Effekten belief sich bei der ELVIA gemäss der Entschädigungsvereinbarung vom 3.11.1992 auf Fr. 5'000.--. Die Differenz von Fr. 3'319.70 zum angemeldeten Schadensbetrag von Fr. 8'319.70 übernahmen in der Folge die Winterthur-Versicherungen, die ihrerseits noch eine Abkommenszahlung an die ELVIA von Fr. 840.20 entrichteten, so dass beide Versicherungen den Schaden für die Effekten je zur Hälfte übernahmen. 
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Schaden vollumfänglich, also auch für den vorgetäuschten Verlust der Fotokamera, ersetzt wurde. Somit war die vom Beschwerdeführer eingereichte Schadensaufstellung für beide Versicherungen zumindest mitbestimmend für die Entschädigungs-Vereinbarung. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ist daher ohne weiteres zu bejahen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 15 N 29; Schönke/Schröder/Cramer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 263 N 77). 
 
Ohne Bedeutung ist, dass die Schadensabwicklung über zwei Versicherungen lief, zumal der Beschwerdeführer beiden Versicherungen gegenüber die täuschende Angabe gemacht hat. Unerheblich ist sodann, ob tatsächlich die ELVIA den angeblichen Schaden für den Verlust der Fotokamera ersetzt hat. Der Beschwerdeführer hat den vorgetäuschten Versicherungsfall beiden Gesellschaften gemeldet und beide Versicherungen haben Schadenersatz in einem grösseren Umfang erbracht, als sie nach Vertrag hätten leisten müssen. Das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers hat sich mithin gegen beide Gesellschaften gerichtet. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
4.1 Für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gutheissung der Rückforderung der ELVIA. Er macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückforderung der durch die ELVIA bezahlten Versicherungsleistungen seien mindestens bezüglich der Wasserfahrzeugversicherung nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Höhe der Auszahlung mit seiner falschen Schadensanzeige nichts zu tun gehabt, sondern habe im Wesentlichen auf einer Absprache zwischen der ELVIA und den Winterthur-Versicherung beruht. 
4.2 Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, kann der Verurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde auch wegen dieses Anspruchs ergreifen (Art. 271 Abs. 1 BStP). Weist der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt ab, tritt er auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur ein, wenn der Streitwert der Zivilforderung die Berufungssumme von Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG) oder es sich um einen Anspruch handelt, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 45 OG; BGE 127 IV 203 E. 8b S. 208). 
 
Der Streitwert bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46 OG). Er muss in der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wie in der Berufung grundsätzlich angegeben werden. Die Unterlassung dieser Angabe hat zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, es sei denn der Streitwert liesse sich ohne weiteres mit Sicherheit der Beschwerdeschrift, dem angefochtenen Urteil oder den Akten entnehmen (BGE 128 IV 53 E. 6a; 127 IV 141 E. 1c). Dasselbe gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens, d.h. der Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll (BGE 125 IV 412 E. 1b und c/aa mit Hinweisen; 128 IV 53 E. 6a S. 70). 
 
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weder Ausführungen zum Streitwert noch stellt er ausdrücklich ein Rechtsbegehren. Die Begründungsanforderungen sind in dieser Hinsicht somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher im Zivilpunkt nicht eingetreten werden. 
 
Im Übrigen wäre sie unbegründet, da gemäss Art. 40 VVG die Leistungsbefreiung den ganzen Anspruch umfasst, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil bzw. einzelne Schadensposten bezieht und schon der erfolglose betrügerische Versuch die Sanktionen nach Art. 40 VVG auslöst (Nef, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 40 N 47 und 17). 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. 
5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
5.2 Die Vorinstanz kommt bei der Strafzumessung zunächst zum Schluss, der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt. Zusätzlich würdigt sie den Zeitablauf seit der Tat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 64 Abs. 5 StGB, da die Verjährungsfrist bis zum Urteilszeitpunkt zu vier Fünfteln abgelaufen sei. Sie trägt der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 64 Abs. 5 StGB durch eine doppelte Erweiterung des Strafrahmens nach unten auf Haft oder Busse und einer erheblichen Strafminderung Rechnung. 
 
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wertet die Vorinstanz als relativ schwer. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vorgehensweise eine recht grosse kriminelle Energie bewiesen und krass egoistisch gehandelt. Ausserdem müsse straferhöhend berücksichtigt werden, dass er nicht einmal ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft die zahlreichen Delikte im Geschäftsbereich der von ihm und zum Teil zusammen mit einem Mittäter geführten X.________ AG (gewerbsmässiger Betrug in 30 Fällen im Rahmen betrügerischer Geschäftstätigkeit mit Warentermingeschäften zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden mit einem Schaden in beträchtlicher Höhe) begangen habe. Strafmindernd würdigt die Vorinstanz die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers, welche sich durch die Geburt seines Kindes gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil noch erhöht habe. 
 
Die Vorinstanz setzt - nach Berücksichtigung der Freisprüche und Verfahrenseinstellungen - für den am schwersten wiegenden gewerbsmässigen Betrug im Zusammenhang mit der X.________ AG eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest, die es für die weiteren Delikte nach Art. 68 Ziff. 1 StGB sowie unter Berücksichtigung des Rückfalls gemäss Art. 67 Ziff. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren schärft. Nach Milderung der Strafe wegen der überlangen Verfahrensdauer und des Wohlverhaltens, der teilweisen Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB sowie nach Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsfaktoren setzt sie die Freiheitsstrafe um 13 Monate herab und spricht eine Strafe von 20 Monaten Gefängnis aus. Da der bedingte Strafvollzug schon aus objektiven Gründen nicht in Betracht fiel, berücksichtigt die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach bei Strafen im Bereich von 18 Monaten der Grenze zum bedingten Strafvollzug Rechnung zu tragen sei, nicht. 
5.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
So erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Strafschärfung der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 2 ¾ Jahre nicht als unverhältnismässig hoch. Dass der Beschwerdeführer in zweiter Instanz in allen Fällen im Zusammenhang mit der X.________ AG von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen wurde, trifft zu. Doch sind diese Freisprüche ebenso wie die in diesem Komplex erfolgten Verfahrenseinstellungen zufolge Eintritts der Verjährung allein für die Bemessung der Einsatzstrafe von Bedeutung, die der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für die Strafschärfung von Bedeutung sind daher ausschliesslich die Schuldsprüche für die weiteren Delikte. Hier wurde der Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil lediglich in einem Teilpunkt von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen. In weiteren vier (Teil-)Punkten stellte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung ein. Dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe trotz dieser Freisprüche und Verfahrenseinstellungen in Nebenpunkten um 15 Monate, mithin lediglich um einen Monat weniger als das Bezirksgericht Baden, schärft, liegt noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. 
 
Angemessen zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz sodann dessen Wohlverhalten nach der Tat. Dabei trifft nicht zu, dass sie den tadellosen Lebenswandel lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK berücksichtigt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Anwendung von Art. 64 Abs. 5 StGB, nach welcher Bestimmung die Strafmilderung neben dem Verstreichen einer verhältnismässig langen Zeitspanne seit der Tat auch ein Wohlverhalten des Täters während dieser Zeit voraussetzt. Für eine zusätzliche Gewichtung des positiven Lebenswandels des Beschwerdeführers besteht kein Anlass. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm die Vorinstanz mangelnde Einsicht und Reue attestiert. Dass er bei den Delikten im Zusammenhang mit der X.________ AG die Schuld auf seinen Mittäter schieben wollte und andere Vorwürfe bestreitet, räumt er selbst ein. Die Vorinstanz wertet dieses Verhalten jedoch nicht straferhöhend, sondern sieht in dieser Hinsicht lediglich von einer Strafminderung ab. Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur 18-Monatsgrenze für den bedingten Strafvollzug ausführt, geht an der Sache vorbei. Wohl ist die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fällt (BGE 118 IV 337 E. 2c). Dies wird von der Rechtsprechung für Freiheitsstrafen bejaht, die eine Dauer von 21 Monaten nicht übersteigen (BGE 127 IV 97 E. 3). Diese strafmindernde Gewichtung günstiger beruflicher oder familiärer Verhältnisse und einer vorteilhaften persönlichen Entwicklung kann aber nur dort zum Zug kommen, wo die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt sind. Das ist hier nicht der Fall, scheitert doch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen. 
 
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots erlaube als Sanktion die Gewährung des bedingten Strafvollzugs trotz der objektiven Hinderungsgründe gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d). Zwar wird in der Literatur als Sanktionsmöglichkeit u.a. auch die allfällige Berücksichtigung "bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung" genannt (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1986 Art. 6 N 329; vgl. BGE 117 IV 124 E. 4c). Dieser Hinweis bezieht sich indes auf § 56 Abs. 3 dStGB, wonach die Vollstreckung bei Strafen von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (vgl. auch § 56 Abs. 2 dStGB). Die überlange Verfahrensdauer kann in diesem Kontext das Bedürfnis nach Verteidigung der Rechtsordnung relativieren oder ganz hinfällig machen (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 2001, § 56 N 17). Die Voraussetzungen für die Strafaussetzung gemäss § 56 Abs. 1 und 2 dStGB (Sozialprognose und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren) müssen allerdings auch bei dieser Konstellation erfüllt sein. Insofern verhält es sich auch beim bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB gleich. Die Verfahrensverzögerung vermag weder objektive Hindernisse noch eine mangelnde günstige Prognose zu beseitigen. Das ergibt sich auch daraus, dass der bedingte Aufschub der Strafe lediglich eine Modalität der Strafvollstreckung ist (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 41 N 1). Die Sanktionen wegen der überlangen Verfahrensdauer setzen aber direkt bei der Ausfällung der Strafe bzw. bei der Festsetzung ihrer Dauer an, nicht bei der Art und Weise ihres Vollzugs. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann daher nicht als Ausgleich für den durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteil dienen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. BGE 117 IV 124 E. 4d nennt denn auch bei der zusammenfassenden Aufzählung der möglichen Sanktionen die Berücksichtigung bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch vergeblich geltend, die Vorinstanz habe seine Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die drohende Verbüssung der Reststrafe von jedenfalls 81 Tagen, die gemäss Art. 1 Abs. 3 VStGB 3 nicht in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann und für welche, wie der Beschwerdeführer ausführt, nach der Strafvollzugspraxis des Kantons Aargau auch kein Vollzug in Halbfreiheit in Frage kommen soll, in beruflicher Hinsicht Nachteile erleiden dürfte und von seiner Familie getrennt werden wird. Diese Gesichtspunkte hat die Vorinstanz indes hinreichend berücksichtigt. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Die ausgesprochene Strafe verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Härte, die ein Vollzug der Reststrafe für seine berufliche Entwicklung und namentlich für seine Familie bedeuten würde, und die von ihm vollzogene Kehrtwendung könnten aber in einem allfälligen Begnadigungsverfahren Bedeutung erlangen. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen, sondern fällt auf ein allfälliges Gesuch hin in die Entscheidkompetenz der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 394 lit. b StGB; §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Begnadigung des Kantons Aargau). 
 
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die erheblichen zivilrechtlichen Folgen seines Versicherungsbetrugs nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Denn der Kassationshof kann das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Die Vorinstanz hat jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
6. 
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verteilung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verlegung der kantonalen Prozesskosten vom kantonalen Recht geregelt wird, dessen Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Er hat den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Strafpunkt abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn lic. iur. Peter Kern, Rechtsanwalt, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: