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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.306/2003 /leb 
2A.574/2003 
 
Urteil vom 26. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________ & Co. (Schweiz) AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, 
 
gegen 
 
Steuerkommission für juristische Personen 
des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 1995 bis 1997, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ & Co. (Schweiz) AG in Liquidation (nachfolgend: X.________ AG) wurde im Jahre 1975 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und Sitz in Y.________ (LU) gegründet. Sie war im Diamanten- und Edelmetallhandel tätig. Am 3. November 1978 gewährte ihr der Regierungsrat des Kantons Luzern eine Steuererleichterung und begrenzte die ordentliche Gewinnbesteuerung für die Staats- und Gemeindesteuern auf 1 Million Franken pro Jahr. 
 
Für die Perioden 1995 bis 1997 setzte die Veranlagungsbehörde folgende Steuerfaktoren fest: 1995, basierend auf den Bemessungsjahren 1993/94: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 1'524'000.--, steuerbares Kapital (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 17'010'000.--, steuerbares Kapital (direkte Bundessteuer) Fr. 15'638'000.--, Verhältniskapital Fr. 17'210'900.--; 1996: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 2'915'900.--, steuerbares Kapital (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) Fr. 17'926'000.--, Verhältniskapital Fr. 16'782'300.--; 1997: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 3'494'500.--, steuerbares Kapital (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) Fr. 20'420'000.--, Verhältniskapital Fr. 19'173'500.--. 
 
Gegen die Steuerveranlagungen erhob die X.________ AG am 20. April 1999 Einsprache. Sie beantragte, provisorisch sei der Gewinn bzw. Reinertrag auf Fr. 0.-- für alle drei Perioden zu veranlagen, das Kapital auf Fr. 1'330'000.-- (1995), Fr. 1'430'000.-- (1996) und Fr. 1'530'000.-- (1997). Das Verhältniskapital sei vorläufig auf Fr. 1'280'000.-- (1995), Fr. 1'380'000.-- (1996) und Fr. 1'480'000.-- (1997) festzulegen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die britischen Steuerbehörden hätten Veranlagungsverfahren eingeleitet, da die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in London ausgeübt werde. Aus diesen Verfahren könne für die X.________ AG eine englische Steuerschuld entstehen, welche in der Schweiz gegebenenfalls zu einer Reduktion der Besteuerung von Ertrag und Kapital führen müsse. Es werde vorbehalten, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zu beantragen. 
In einer gütlichen Einigung ("Settlement") vom 20. Juli 2000 erklärte sich die X.________ AG bereit, Grossbritannien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für die Jahre 1977 bis 1996 umgerechnet Fr. 16'742'160.-- zu bezahlen, und zwar: 
- Steuern (Tax): Fr. 6'628'925.-- 
- Strafsteuern (Penalty): Fr. 2'652'055.-- 
- Verzugszinsen (Interest): Fr. 7'461'180.--. 
B. 
Mit Entscheiden vom 21. Februar 2002 hiess die Steuerkommission für juristische Personen des Kantons Luzern die Einsprachen teilweise gut. Die Steuerfaktoren wurden neu wie folgt festgesetzt: 1995: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 1'524'000.--, steuerbares Kapital Fr. 100'000.--, Verhältniskapital Fr. 1'195'300.--; 1996: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 2'915'900.--, steuerbares Kapital Fr. 484'000.--, Verhältniskapital Fr. 292'000.--; 1997: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 3'156'100.--, steuerbares Kapital Fr. 2'640'000.--, Verhältniskapital Fr. 1'562'200.--. Zur Begründung wurde hervorgehoben, die aus dem "Settlement" vom 20. Juli 2000 resultierende Steuernachzahlung könne im Rahmen der noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen pro 1995 bis 1997 beim steuerbaren Kapital in Abzug gebracht werden. Weil die in der Schweiz für die Jahre 1977 bis 1996 bezahlten Steuern in der Vereinbarung vollumfänglich angerechnet worden seien, sei eine internationale Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und Grossbritannien vermieden worden. 
 
Eine gegen diese Einspracheentscheide gerichtete Beschwerde der X.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 20. Oktober 2000 ab. 
C. 
Am 27. November 2003 hat die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 1995 bis 1997. Sie schliesst im Weiteren auf Korrektur offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und auf Festsetzung eines Gewinnes von Fr. 0.-- für die Veranlagungen 1995 bis 1997. 
 
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden. 
 
Am 18. März 2004 hat die X.________ AG dem Bundesgericht unaufgefordert ein Schreiben zukommen lassen, mit dem sie auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen den selben Entscheid und werfen grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie gemeinsam zu behandeln und zu diesem Zweck die Verfahren zu vereinigen. 
 
I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
2. 
2.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an. In Abgabestreitigkeiten ist es weder an die Begehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c). 
2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht mehrere offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vor: Zu Unrecht habe es sie als nur beschränkt in der Schweiz steuerpflichtig eingestuft. Im Weiteren habe es unzutreffend angenommen, die britischen Steuerbehörden hätten die in der Schweiz schon entrichteten Steuern vollumfänglich berücksichtigt, und nicht nur zu 60%, wie dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Schliesslich seien die Verzugszinsen 1997-2000 ohne Rechtfertigung nicht berücksichtigt worden. 
 
In Wirklichkeit gehen die Beschwerdeführerin und das Verwaltungsgericht, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, grundsätzlich vom gleichen Sachverhalt aus. Umstritten ist aber dessen rechtliche Beurteilung im Hinblick auf das innerstaatliche Steuerrecht und das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien. Auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin wird somit im Zusammenhang mit ihren materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen sein (vgl. E. 3.3, 4.3 und 5.5 hiernach). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine internationale Doppelbesteuerung geltend: Sowohl die Schweiz als auch Grossbritannien hätten ihre Erträge der Jahre 1977 bis 1996 steuerlich erfasst. In der britischen Nachbesteuerung seien nur 60% der schweizerischen Steuern abgezogen worden. Zumindest im Umfang der restlichen 40% bestehe demnach eine zwischenstaatliche Zweifachbelastung. Diese sei einseitig durch die Schweiz zu beseitigen, und zwar mittels eines vollumfänglichen Abzugs der in Grossbritannien bezahlten Steuern und Verzugszinsen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist 1975 nach schweizerischem Recht gegründet worden und hat ihren Sitz in der Schweiz. Seit diesem Zeitpunkt ist sie hier unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 DBG). Eine internationale Ausscheidung ist nie vorgenommen worden. Ende 1997 haben die britischen Steuerbehörden die Beschwerdeführerin ab 1977 auf ihren Erträgen besteuert und dafür geltend gemacht, die tatsächliche Geschäftsleitung der Gesellschaft sei in England ausgeübt worden. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin in Grossbritannien für die Erträge von 1977 bis 1996 als unbeschränkt steuerpflichtig erklärt worden. Der britische Steueranspruch geht grundsätzlich von der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft aus, allerdings unter Aufrechnung zusätzlicher Kommissionen und Erträge sowie der in der Schweiz bezahlten Steuern. Auf der Grundlage des so bestimmten "Ertrages vor Steuern" sind die britischen Steuern festgelegt worden. Auf diesen Steuerbetrag sind sodann die schon in der Schweiz entrichteten Steuern angerechnet worden. Im Rahmen des aussergerichtlichen "Settlement" haben sich die britischen Behörden damit begnügt, nur 60% der von ihnen an sich geforderten Steuern zu beziehen (vgl. zum Ganzen das Schreiben des Inland Revenue Special Compliance Office an die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2000). 
 
Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, die schweizerischen Steuern seien im Rahmen der Vereinbarung vollumfänglich angerechnet worden; somit bestehe im internationalen Verhältnis keine tatsächliche Doppelbelastung. Darin sieht die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) und eine unzutreffende Rechtsanwendung (E. 3.4-3.5). 
3.3 Grundsätzlich haben die britischen Behörden die Schweizer Steuern ganz berücksichtigt. Zwar haben sie sie im Ergebnis nur zu 60% zum Abzug gebracht, weil sie gleichzeitig - im Sinne eines Anreizes zum Abschluss der Vereinbarung - nur 60% des Steueranspruchs geltend gemacht haben (vgl. Beschwerde an das Bundesgericht, S. 14; siehe auch den Brief an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000). Das ändert aber nichts daran, dass die Methode der englischen Steuerberechnung auf einer vollen Anrechnung der Schweizer Steuern beruht. Der in der Rechnung nicht abgezogene Steueranteil von 40% bezieht sich auf den nicht geltend gemachten Steueranspruch im selben Umfang und hat damit dem Grundsatz nach ebenfalls als berücksichtigt zu gelten. Von einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede sein. 
3.4 Somit liegt zwar eine virtuelle Doppelbesteuerung in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin in beiden Staaten als unbeschränkt steuerpflichtig erklärt worden ist. Das internationale Recht steht dem aber grundsätzlich nicht entgegen. Im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht in beiden Vertragsstaaten sieht das Abkommen vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-GB; SR 0.672.936.712) vor, dass der Besteuerungsanspruch demjenigen Staat zufällt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA). 
 
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsrecht hier zur Anwendung kommen müsse. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre lang ausschliesslich in der Schweiz Steuern bezahlte und buchhalterisch keinerlei Erträge oder Kapitalwerte im Ausland auswies, hätte eigentlich erwarten lassen, dass sie sich gegen den nachträglich erhobenen Besteuerungsanspruch der britischen Steuerbehörden wehren oder zumindest ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren beantragen würde. Darauf, namentlich auf eine Verständigungslösung im Sinne von Art. 24 DBA-GB/1977 (vgl. auch Art. XIX des vorgängigen Abkommens vom 30. September 1954; SR 0.672.936.711) bezüglich ihrer Ansässigkeit und der Zuweisung ihrer Unternehmenserträge hat die Beschwerdeführerin jedoch verzichtet. Dafür hat sie folgenden Grund genannt (vgl. kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insb. S. 12-13): Ein solches Verfahren wäre "sehr wahrscheinlich" so ausgefallen, dass die Schweiz in all den hier interessierenden Jahren "so gut wie nichts" hätte besteuern können, weil sich die tatsächliche Verwaltung in England befunden habe, während in der Schweiz nur eine sehr untergeordnete Betriebsstätte, ohne nennenswerte Gewinne oder ins Gewicht fallendes Kapital, unterhalten worden sei. Mithin hat es die Beschwerdeführerin vorgezogen, sich in all den hier massgeblichen Jahren unbeschränkt in der Schweiz besteuern zu lassen und eine allfällige Doppelbesteuerung in Kauf zu nehmen, statt auf eine Verständigungslösung hinzuwirken. Daran hält sie nach dem "Settlement" weiterhin fest, insbesondere gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. u.a. S. 4 ihrer Replik) und vor Bundesgericht (siehe insb. S. 8, 9 u. 12 ihrer Beschwerdeschrift): Seit ihrer Gründung in den 70er Jahren sei sie in der Schweiz ansässig und habe ihre Geschäftstätigkeit in diesem Land ausgeübt, ohne dass steuerliche Anknüpfungspunkte in Grossbritannien vorgelegen hätten oder ein Grund für eine zwischenstaatliche Steuerausscheidung vorhanden gewesen wäre. Von Anfang an und bis heute habe eine persönliche Zugehörigkeit bzw. eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestanden. Wenn hier schon der ganze Gewinn der Gesellschaft zu besteuern sei, dann müssten auch die gesamten Aufwendungen abgezogen werden können. Eventuell sei eine Aufteilung gemäss den Prozentsätzen des "Settlement" (60% für Grossbritannien, 40% für die Schweiz) in Betracht zu ziehen. Auf jeden Fall sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Schweiz die Besteuerungskompetenz für alle Erträge in Anspruch nehme, ohne gleichzeitig Abzüge zu gewähren. Dafür beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 52 DBG (vgl. dazu E. 4 hiernach) bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG (siehe E. 5 unten). 
3.5 Soweit die Schweiz als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat, ist sie im Übrigen gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-GB/1977 zur Freistellung verpflichtet. Die Schweiz vermeidet also (effektive) Doppelbesteuerungen im hier streitigen Bereich nicht anhand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anrechnungsmethode (d.h. durch Abzug der ausländischen Steuern vom inländischen Steuerobjekt), sondern vielmehr gemäss dem System der sog. Befreiung (vgl. u.a. Ernst Höhn, Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 103 ff.; Andreas Kolb/Daniel Lüthi, Grundsätze des schweizerischen DBA-Rechts, in: Weigell et al. [Hrsg.], Investitions- und Steuerstandort Schweiz, München/Basel 2000, S. 128 f.). Auch aus diesem Grund muss der verlangte Abzug ausser Betracht fallen. Eine Freistellung hat die Beschwerdeführerin ausserdem nie zu erwirken ersucht. 
4. 
Gestützt auf Art. 52 DBG macht die Beschwerdeführerin geltend, für ihren in Grossbritannien gelegenen Geschäftsbetrieb bzw. die dortige Betriebsstätte hätte eine (zwischenstaatliche oder einseitige) Steuerausscheidung vorgenommen werden müssen. 
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 DBG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Laut Abs. 3 (Sätze 1 und 2) erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. 
 
Demnach ist die Argumentation der Beschwerdeführerin aus mindestens zwei Gründen nicht stichhaltig: Einerseits liegt Art. 52 DBG nicht die Methode der Steueranrechnung, sondern das System der Freistellung zugrunde (vgl. dazu u.a. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 52; Peter Athanas/Stefan Widmer, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 DBG, N 9 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 52). Daran ändert auch der Vorbehalt in Art. 52 Abs. 3 (letzter Satz) DBG zu Gunsten der zwischenstaatlichen Bestimmungen zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen nichts, da ja - wie schon dargestellt (vgl. E. 3.5) - im hier massgeblichen zwischenstaatlichen Aussensteuerrecht der Schweiz ebenfalls die Befreiungsmethode gilt. Andererseits verkennt die Beschwerdeführerin, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht dem in Art. 52 DBG geregelten entspricht: Die Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um ein schweizerisches Unternehmen mit Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder Grundstück im Ausland handelt. Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat niemals behauptet, in Grossbritannien eine Betriebsstätte zu haben oder dort einen quantitativ oder qualitativ bedeutenden Anteil ihrer Tätigkeit in festen und ständigen Anlagen auszuüben. Damit steht im Einklang, dass die Beschwerdeführerin die nun geforderte Ausscheidung zuvor nicht verlangt und sogar abgelehnt hat (vgl. Replik vor dem Verwaltungsgericht, S. 4, siehe auch E. 3.4 hiervor). Ausserdem hat sie - selbst heute noch - keine Unterlagen vorgelegt, die eine solche Ausscheidung erlauben würden. Ebenso wenig sind ausländische Verluste nachgewiesen worden. Auf Grund des Verhaltens und der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat für die Schweiz selbst nach Bekanntwerden des britischen Besteuerungsanspruches kein Anlass für eine einseitige Steuerausscheidung bestanden. Dementsprechend haben die Luzerner Behörden zu Recht annehmen dürfen, dass keine ausländische Betriebsstätte vorliegt, insbesondere nicht in Grossbritannien, sondern einzig der Sitz in der Schweiz, wo alle Gewinne erwirtschaftet worden und zu besteuern sind, ohne irgendwelche ausserstaatliche Anknüpfungspunkte. 
4.2 Daran ändern auch die von den britischen Steuerbehörden gegenüber der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aufrechnungen (Kommissionen und sonstige Erträge, vgl. E. 3.2 hiervor) nichts. Diese Beträge sind übrigens in Schweizer Franken formuliert. Es ist nicht klar, ob sie in der Schweiz besteuert worden sind. Unzulässig, wenn nicht sogar mutwillig wäre es, wenn die Beschwerdeführerin sich auf zusätzliche Gewinne berufen wollte, die sie der Besteuerung in der Schweiz entzogen hätte. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein Betriebsstättengewinn in Grossbritannien zumindest noch keineswegs belegt. 
4.3 Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang noch eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung vor: Fälschlicherweise habe das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz angenommen. Wie schon dargelegt (vgl. E. 2.2), gehen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz materiell vom gleichen Grundsachverhalt aus. Ob dieser nun so umschrieben wird, dass die Steuerpflicht in der Schweiz im Ergebnis nur eine beschränkte gewesen sei oder dass sie sich nicht auf die Geschäftsbetriebe bzw. Betriebsstätten in Grossbritannien erstrecken würde (vgl. Art. 52 Abs. 1 DBG), hat unter den vorliegenden Umständen (insb. fehlende Indizien für in Drittstaaten erzielte Erträge) keine Auswirkungen auf die Beurteilung. Umstritten sind die sich aus den beweismässig feststehenden bzw. den eben gerade nicht nachgewiesenen Auslandsbezügen ergebenden Rechtsfolgen. Bei seiner Rechtsanwendung hat das Verwaltungsgericht aber auch das innerstaatliche Aussensteuerrecht der Schweiz nicht verletzt. 
5. 
5.1 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG seien die in Grossbritannien bezahlten Steuern und Verzugszinsen in der Schweiz abzugsfähig. 
5.2 Nach Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand "die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen". Unter den Wortlaut fallen somit ausschliesslich interne Steuern. Einige Autoren und Steuerbehörden gehen jedoch - mitunter ohne weitere Begründung - davon aus, dass sich die Abzugsfähigkeit auch auf ausländische Steuern erstrecken könne (vgl. u.a. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4 zu Art. 59; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht: Band I/2a, Basel 2000, Art. 59 DBG, N 5). Das gilt für ausländische Quellensteuern, wenn sie weder rückforderbar noch anrechenbar sind (gemäss analoger Anwendung der Regelung in Art. 32 Abs. 1 DBG für natürliche Personen); vorausgesetzt ist aber, dass der Betroffene sich auf kein Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann und es sich nicht um eine fremdstaatliche Ertragssteuer handelt, sondern nur um Abgaben, die Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren aus ausländischer Quelle betreffen. Diese Bedingungen sind hier allesamt nicht erfüllt. 
5.3 Hinsichtlich der in Grossbritannien bezahlten Steuern ist ohnehin vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bis 1994 definitiv veranlagt worden ist. Die Revision der rechtskräftigen Veranlagungen ist ausserhalb eines - hier nicht erfolgten - zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens ausgeschlossen, da keine Revisionsgründe geltend gemacht worden und erkennbar sind (siehe auch Ernst Höhn, a.a.O., S. 306). Die Geschäftsjahre nach 1997 sind im Weiteren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat den Abzug der britischen Steuern nicht in den betreffenden Steuerjahren, nicht im Jahr ihrer Festsetzung und auch nicht im Zahlungsjahr (d.h. 2000) verlangt, sondern in den noch offenen Veranlagungsperioden 1995 bis 1997 geltend gemacht. Auf Grund des Periodizitätsprinzips kämen somit von vornherein nur die für die Bemessungsjahre ab 1993 getätigten Zahlungen als Abzüge in Frage; im verbleibenden Zeitraum hat Grossbritannien indessen nur für die Jahre 1993 und 1996 einen Steueranspruch erhoben. Darauf müsste sich eine Abzugsfähigkeit in jedem Fall beschränken. 
Selbst für die in Frage kommenden Jahre ergibt sich der Ausschluss der Abzugsfähigkeit aber schon daraus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf das zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsrecht berufen hat (E. 3.4 oben). Sie hat sich freiwillig bereit erklärt, die britischen Steuern zu bezahlen. Somit ist unklar geblieben, ob der Besteuerungsanspruch Grossbritanniens berechtigt ist. Unter diesen Umständen kann die ausländische Steuerforderung in der Schweiz nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendung anerkannt werden. Dies stünde insbesondere im Widerspruch mit den eigenen Jahresrechnungen und Rechtsvorbringen, auf denen die Beschwerdeführerin sich behaften lassen muss. 
5.4 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG kommt sodann nicht in Betracht, die in Grossbritannien entrichteten Strafsteuern ("Penalty") in der Schweiz als abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht dies vor Bundesgericht auch nicht mehr geltend. 
5.5 Es besteht schliesslich kein Grund, die Verzugszinsen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG zum Abzug zuzulassen: Wenn schon der Abzug der in Grossbritannien bezahlten Steuern vollumfänglich abzulehnen ist, ist nicht ersichtlich, warum dies für die auf diesen Steuern zu entrichtenden Verzugszinsen anders sein sollte. Im hier massgeblichen Zusammenhang (insbesondere angesichts der einvernehmlichen Regelung mit den britischen Steuerbehörden) kann deren steuerrechtliche Beurteilung nur gleich ausfallen wie diejenige für die ihnen zugrunde liegende (Nach-)Steuerschuld. Es ist demnach unerheblich, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 tatsächlich noch eine Zinszahlung leisten musste. Eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hätte somit keinen Einfluss auf das Ergebnis und ist deshalb unbeachtlich. 
 
6. 
Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. 
 
Unbegründet ist die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Ein solcher Verstoss kann hier nicht angenommen werden, weil die Vorinstanz die hier massgeblichen schweizerischen und zwischenstaatlichen Bestimmungen bundesrechtskonform angewendet hat. 
 
Vergeblich macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe ihr die Abzugsfähigkeit der britischen Steuern schriftlich bestätigt. Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 BV) scheidet schon deshalb aus, weil dabei eine Frage unterbreitet wurde, die mit der hier streitigen nicht übereinstimmt: Dort ging es um das Problem der geldwerten Leistung im Rahmen der Verrechnungssteuer sowie der Emissions- und Umsatzabgabe, vorliegend hingegen interessiert die Abzugsfähigkeit bei den direkten Steuern. 
 
Schliesslich kann die unaufgefordert dem Bundesgericht eingereichte Replik ausser Acht bleiben. Sie enthält nichts, was nicht schon in früheren Rechtsschriften vorgebracht worden wäre. So muss weder ihre Zulässigkeit geprüft noch eine Duplik eingeholt werden. 
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
7. 
7.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern auch auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Art. 86 und 87 sowie 84 Abs. 2 OG). 
7.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E.1.5 S. 176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
 
8. 
Wenn der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug im Bereich der direkten Bundessteuer ungerechtfertigt ist, erweist sich auch seine Nichtberücksichtigung bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht als verfassungswidrig. 
 
Gemäss § 51 Abs. 2 des hier noch anwendbaren Luzerner Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 gelten die in der Bemessungsperiode bezahlten Steuern als Unkosten. Rückstellungen für noch nicht bezahlte Steuern sind zulässig, soweit diese für die Bemessungsperiode oder frühere Jahre geschuldet sind. Diese Bestimmung ist weiter gefasst als Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG. Vom Wortlaut her ist die Abzugsfähigkeit nicht auf schweizerische Steuern beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat indessen geurteilt, dass die kantonalrechtliche Vorschrift im gleichen Sinne wie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG auszulegen ist. Diese parallele Auslegung ist auf keinen Fall willkürlich und stimmt mit den Grundsätzen der Steuerharmonisierung überein, auch wenn es sich hier um Steuerperioden vor 2001 handelt, weshalb das Harmonisierungsgesetz noch nicht anwendbar war (vgl. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14). Auch für die Staats- und Gemeindesteuern ist somit keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung gegeben. Das hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin auf kantonaler Ebene nur bis zu einem bestimmten, durch ein Steuerabkommen begrenzten Gewinn besteuert worden ist, der mitunter deutlich unter dem tatsächlichen Ertrag gelegen hat. Somit ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz sogar unterbesteuert worden. 
 
III. 
9. 
Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden abzuweisen (die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 2P.306/2003 und 2A.574/2003 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerkommission für juristische Personen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: