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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.409/2006 /hum 
 
Urteil vom 24. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Einholung eines Berichts oder Gutachtens gemäss Art. 100 Abs. 2 StGB
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, 
vom 6. Juni 2006 (SK 2006 10). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Maskiert und mit Revolver und Gaspistole bewaffnet überfielen X.________ (Jahrgang 1983) und eine weitere Person am 31. August 2004 in Seewen zwei Männer. Sie wurden noch am gleichen Tag in Küssnacht mit der Beute von rund 30'000 Franken verhaftet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz klagte X.________ deswegen am 6. Oktober 2005 an und warf ihm in zwei Zusatzanklagen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, weil er in den Monaten März und Mai 2005 mit ca. 180 bis 210 g und im Monat Juni 2005 mit ca. 70 g Kokain gehandelt hatte. 
B. 
Das Kantonale Strafgericht erkannte ihn am 2. Februar 2006 schuldig des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus und verwies ihn für 8 Jahre des Landes (mit bedingtem Vollzug). 
 
Das Kantonsgericht Schwyz wies am 6. Juni 2006 seine Berufung ab. 
C. 
X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat von einer Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt entgegen dessen Antrag abgesehen. Der Beschwerdeführer wirft ihr vor, sie habe die dafür notwendigen Abklärungen gemäss Art. 100 Abs. 2 StGB nicht getroffen und damit Bundesrecht verletzt. 
2. 
Zur Beurteilung einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt macht der Richter, soweit erforderlich, Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein (Art. 100 Abs. 2 StGB). 
2.1 Für junge Erwachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt. Voraussetzungen und Zielsetzungen (Art. 100bis Ziff. 1 und 3 StGB) lassen die Einweisung als eine Massnahme erscheinen, mit der eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwicklung mit erzieherischen Mitteln noch behoben werden soll. Nach der Konzeption des Gesetzes sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit (BGE 125 IV 237 E. 6b). 
2.2 Die Einweisungsvoraussetzungen hat das Gericht gemäss Art. 100 Abs. 2 StGB abzuklären. Diese Erhebungen sind aber nur zu machen, soweit sie erforderlich sind (BGE 117 IV 251 E. 2d; 101 IV 141 E. 2). Das ist nach den konkreten Umständen zu entscheiden. Diese Pflicht besteht nicht nur dort, wo der junge Erwachsene in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden soll, sondern überall, wo derartige Erhebungen erforderlich sind. Bereits der Entscheid darüber, ob der junge Erwachsene zu bestrafen oder ob eine Massnahme anzuordnen ist, kann Erhebungen notwendig machen (BGE 102 IV 166 E. 3b S. 171). In der Literatur wird grundsätzlich angenommen, dass Berichte und Gutachten immer einzuholen sind, wenn nicht von vornherein klar ist, dass die Massnahme nicht in Betracht kommt (Hansueli Gürber/Christoph Hug, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 100 N. 3; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 458 N. 26; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 100 N. 5). Dennoch bleibt es dabei, dass Erhebungen nur soweit erforderlich vorzunehmen sind. Nach der erwähnten Rechtsprechung (BGE 117 IV 251; 101 IV 141) kann davon abgesehen werden, wenn genügend Informationen vorhanden sind, um die sich stellenden Fragen zu beurteilen. 
2.3 Wie die Vorinstanz einerseits feststellt, ist der Beschwerdeführer weder verwahrlost noch arbeitsscheu noch liederlich, worunter die Vorinstanz zutreffend das Verhalten eines Täters versteht, das ungeregelt, zügellos, ohne Zukunftsplan, Beständigkeit und Vorsorge erscheint. Der Beschwerdeführer ist beruflich integriert, hat eine Anlehre als Schreiner gemacht und weist gute Arbeitszeugnisse auf. Er wird als willig, umgänglich, gewissenhaft und sehr zuverlässig bezeichnet. Auch nach dem Urteil des Kantonalen Strafgerichts (S. 15) kann keine generalisierende Dissozialität festgestellt werden, die auf ein Fürsorge- oder Erziehungsbedürfnis hinweisen würde. 
 
Anderseits geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit, als er die Straftaten beging, ein gewisses Defizit in der charakterlichen Entwicklung aufwies, das mit der Begehung der Taten im Zusammenhang stand. Dieses Defizit sei allerdings nicht erheblich im Sinne der Einweisungsvoraussetzungen gewesen. Entwicklungsdefizite in der Spätadoleszenz in diesem Ausmass seien nicht selten und gingen häufig in wenigen Jahren zurück, insbesondere wenn der junge Erwachsene durch ein grundsätzlich positives berufliches und soziales Umfeld getragen werde. Auch an der Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer persönlich und charakterlich gefestigt aufgetreten. Seine glaubhaften Angaben und sein Auftreten vor dem Gericht hätten deutlich gemacht, dass er diese Defizite inzwischen grösstenteils überwunden habe und deshalb keiner spezifischen Betreuung und besonderen Förderung bedürfe. Von einer erheblichen Störung oder Gefährdung in der adoleszenten charakterlichen Entwicklung könne jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht die Rede sein. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend eine persönliche Festigung und charakterliche Reifung sowie eine berufliche und soziale Integration fest. 
2.4 Der Beschwerdeführer vermag eine Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StGB nicht darzulegen. Soweit er sich dabei gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Eine Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn sie im Sinne der Zielsetzung des Strafgesetzes notwendig erscheint. Angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) kam die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht in Betracht und bestand kein Bedarf an weiteren Abklärungen. Dass der Beschwerdeführer eine Einweisung wünscht, kann nicht ausschlaggebend sein. Die Vorinstanz verneint den Zusammenhang der Tat mit einem gewissen Entwicklungsdefizit im Tatzeitpunkt keineswegs. Sie beurteilt dieses aber bereits für den Tatzeitpunkt als nicht erheblich und kommt zum Ergebnis, dass von einer im Sinne der Einweisungsvoraussetzungen erheblichen Störung oder Gefährdung nicht die Rede sein kann. Somit waren keine Anhaltspunkte für eine erheblich gestörte Entwicklung ersichtlich, so dass eine Einweisung nicht in Betracht kam und von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte (BGE 117 IV 251 E. 2d). 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: