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[AZA 7] 
H 355/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 16. Januar 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1940, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1940 geborene B.________ ist seit September 1992 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Diese verpflichtete sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. November und 17. Dezember 1998 zur Leistung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1993 bis 1998 im Betrag von insgesamt Fr. 11'059. 60. Ihr am 25. Juni 1999 eingereichtes Gesuch um Herabsetzung der Beitragsrestanz von Fr. 7863. 10 lehnte die Ausgleichskasse am 14. Juli 1999 verfügungsweise ab. 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. September 2000). 
 
 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss ihr Rechtsbegehren um Herabsetzung der geschuldeten Beiträge. Mit präsidialer Verfügung (vom 
20. Oktober 2000) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten des letztinstanzlichen Verfahrens aufgefordert, beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten (Eingabe vom 27. Oktober 2000). 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2.- Im angefochtenen Entscheid sowie in der strittigen Verwaltungsverfügung vom 14. Juli 1999, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, werden die massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 11 Abs. 1 AHVG) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prüfung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge (nach Art. 11 AHVG) mit der Begründung, einem (approximativen) jährlichen Notbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten von Fr. 62'589.- stünden verfügbare Mittel ("Bruttoeinkommen und Vermögen") in Höhe von Fr. 113'590.- (pro Jahr) gegenüber. Allein auf Grund des von der Beschwerdeführerin mit Fr. 91'975.- bezifferten steuerbaren Vermögens der Eheleute B.________ bleibe kein Raum für eine Herabsetzung der Beiträge. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, dass der grösste Teil dieser Vermögenswerte blockiert sei, da die Aufnahme eines Darlehens zur Tilgung der Beitragsschulden erwartet werden könne. Weiter wäre auch denkbar, dass die jährlichen Amortisationen von Fr. 20'000.- vorübergehend, d.h. während eines Jahres, um die Hälfte reduziert würden, wodurch die Mittel zur Bezahlung der Beitragsrestanz frei würden. 
 
b) Das kantonale Gericht begründete seinen abweisenden Entscheid damit, die Verwaltung habe, gestützt auf den von ihr erhobenen Sachverhalt, zutreffend geschlossen, dass bei einem (approximativen) jährlichen Notbedarf von Fr. 62'589.- und verfügbaren Mitteln von circa Fr. 113'590.- die vollständige Beitragsentrichtung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG sei. 
c) Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, bei der Berechnung der verfügbaren Mittel sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Vermögen, soweit in der Einzelunternehmung investiert (Warenlager) oder in Grundeigentum bestehend, blockiert sei und eine Belehnung ausser Betracht falle. 
 
4.- a) Wird lediglich das von der Verwaltung ermittelte, durch die Vorinstanz bestätigte Einkommen im Betrag von Fr. 21'615.- dem unter allen Verfahrensbeteiligten gleichermassen nicht strittigen Notbedarf (Fr. 62'589.-) gegenübergestellt, wären die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung gegeben. Verwaltung und Vorinstanz verneinten eine Notlage indes aus der Überlegung, einnahmenseitig sei, nebst dem Einkommen, das gegenüber den Steuerbehörden deklarierte Vermögen im Betrag von Fr. 91'975.- voll mit zu berücksichtigen. 
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ZAK 1978 S. 512 Erw. 3 mit Hinweisen die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Umstand, dass Vermögenswerte blockiert sind, kein Grund für eine Beitragsherabsetzung sei, sondern höchstens Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs gäbe. Daraus sei zu folgern, dass vom Beitragspflichtigen gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung seiner Beiträge erwartet werden dürfe. 
In ZAK 1980 S. 531 wurde, abermals mit dem Hinweis, es liege eine Bestätigung der Rechtsprechung vor, eine objektive Notlage verneint, wenn Vermögenswerte zwar blockiert seien, aber allenfalls belehnt werden könnten. 
Im nicht veröffentlichten Urteil N. vom 22. Dezember 1994, H 174/94, wurde der Grundsatz, wonach einer versicherten Person gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zwecks Leistung der Beiträge zumutbar sei, bestätigt und präzisierend konkretisiert. Vermögenswerte sollen demnach herabsetzungsrechtlich ausser Betracht fallen, soweit deren Belehnung rechtlich unzulässig oder faktisch unmöglich ist. Bei Liegenschaften sei sodann immer zu fragen, ob mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage eine Mehrbelastung möglich sei oder ein Verkauf einen genügenden Gewinn erwarten lasse. 
Im Urteil Ch. vom 17. April 2000, H 331/99, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf das soeben zitierte Urteil N. vom 22. Dezember 1994 schliesslich aus, es müsse im Einzelfall auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit geprüft werden, ob die Aufnahme eines Darlehens für die Bezahlung der Beitragsschulden verlangt werden könne. 
 
c) Nach dem Gesagten greift es zu kurz, wenn Verwaltung und Vorinstanz das steuerbare Vermögen der Eheleute B.________ einnahmenseitig berücksichtigten, ohne die Vermögensverhältnisse näher abzuklären. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits bereits vorinstanzlich insbesondere eingewendet, ein Verkauf der im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute B.________ stehenden Grundstücke sei unzumutbar, weil dadurch die Existenzgrundlage entfallen würde. 
Ein zusätzliches, grundpfandgesichertes Darlehen sei wegen der bestehenden Belastungen nicht mehr möglich. Wie es sich mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Einzelnen verhält, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache geht daher an die Ausgleichskasse zurück, damit sie im Lichte der dargelegten Rechtsprechung die nötigen Abklärungen trifft. Von Interesse ist dabei etwa, ob und inwieweit der Verkauf eines oder beider Grundstücke möglich und zumutbar ist, sowie ob und inwieweit dadurch gegebenenfalls ein Erlös erzielt werden könnte. Weiter fragt sich, ob der Einwand begründet ist, ein weiterer Hypothekarkredit seitens der Gläubigerbank würde nicht mehr gewährt. Bedeutsam ist weiter, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang das Warenlager als Sicherheit für einen Kredit tauglich wäre und schliesslich, inwieweit allfällige Amortisationsverpflichtungen zu Gunsten der Leistung der Beitragsschulden aufgeschoben werden könnten. 
5.- Entsprechend dem Ausgang dieses kostenpflichtigen Prozesses (Art. 134 OG e contrario) sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ist damit gegenstandslos. Die fristgemässe Leistung des Kostenvorschusses zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ist Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 150 in Verbindung mit Art. 135 OG). Über das im Nachgang zur Kostenvorschussverfügung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist regelmässig in einem Zwischenentscheid vorab zu befinden. Davon abzuweichen rechtfertigt sich im hier zu beurteilenden Fall ausnahmsweise, da die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (vgl. hiezu BGE 124 I 97) einerseits auf Grund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann und, andererseits, in engem sachlichen Zusammenhang mit der materiell-rechtlich strittigen Unzumutbarkeit gemäss Art. 11 AHVG steht. Insbesondere ist für beide Ansprüche jeweils der betreibungsrechtliche Notbedarf zu ermitteln, wobei nach den Akten nicht schlüssig ist, ob und inwieweit Vermögen der Eheleute B.________ berücksichtigt werden kann. Die entsprechenden weiteren Abklärungen sind zweckmässigerweise nicht durch das letztinstanzliche Gericht im Rahmen eines prozessualen Zwischenverfahrens, sondern durch die Verwaltung vorzunehmen, die ihrerseits näher am Sachverhalt ist. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für die nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin besteht nicht (BGE 110 V 134 Erw. 4d). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 1. September 2000 
und die Verfügung vom 14. Juli 1999 aufgehoben werden 
und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons 
Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das 
Rechtsbegehren um Beitragsherabsetzung neu befinde. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: