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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.271/2003 /zga 
 
Urteil vom 08. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien - BA/RIZ/3/97/0001 - B96383 BOG/BEG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft 
vom 30. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaften Bari und Neapel führen u.a. gegen A.________, B.________, C.________ sowie D.________, E.________ und F.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung mafiöser Art und weiterer Delikte. 
 
Die italienischen Behörden gehen davon aus, dass zahlreiche Exponenten der italienischen organisierten Kriminalität, insbesondere aus Bari, Brindisi und Neapel, sich nach Montenegro abgesetzt haben, um von dort aus ihre bisherigen kriminellen Aktivitäten fortzusetzen und diese auf Montenegro und Apulien auszudehnen. Die Gelder illegaler Herkunft, insbesondere aus Apulien und der Campania, seien von internationalen, vorwiegend zwischen Italien und der Schweiz operierenden Gruppierungen in die Schweiz transferiert worden, und zwar versteckt in eigens dazu präparierten Fahrzeugen. In der Schweiz seien die Gelder von in der Schweiz wohnhaften bzw. domizilierten Personen und Gesellschaften gehalten worden; sie seien jedoch weiterhin für die mafiösen Organisationen verfügbar gewesen und hätten dazu gedient, den gesamten kriminellen Kreislauf zu speisen. 
 
Die italienischen Behörden verdächtigen u.a. den in Z.________ wohnhaften X.________, an diesem Mechanismus beteiligt gewesen zu sein. 
B. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2001 ersuchten die Staatsanwaltschaften von Bari und Neapel u.a. um die Identifikation aller Konten X.________s, die Beschlagnahme dieser Konten sowie der Kontounterlagen, die über die Finanzverhältnisse und die getätigten Finanztransaktionen X.________s vom 11. Januar 1996 bis zum 1. April 2001 Auskunft geben. 
C. 
Am 7. November 2002 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft zwei Eintretensverfügungen. Darin beauftragte sie die Bundeskriminalpolizei, die ersuchten Unterlagen bei X.________ sicherzustellen, und wies die betroffenen Bankinstitute an, die ersuchten Kontounterlagen herauszugeben und die entsprechenden Konten und Schliessfächer zu sperren. 
D. 
Mit Schlussverfügung vom 30. Oktober 2003 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen über drei Konten X.________s sowie der bei der Hausdurchsuchung vom 12. November 2002 beschlagnahmten Dokumente an. 
E. 
Gegen diese Schlussverfügung erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfebegehren nicht zu entsprechen. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des als Kontoinhaber legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten. 
2. 
Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 10. September 1998 (SR 0.351.945.41) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder strengere Anforderungen stellen als das schweizerische Landesrecht, kommt dieses zur Anwendung, namentlich das IRSG und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351.11). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das italienische Rechtshilfegesuch sei zu pauschal und zu oberflächlich begründet; eine konkrete rechtswidrige Handlung werde ihm nicht vorgeworfen. Insbesondere werde nicht ausgeführt, welche Geldbeträge von wem, wann und auf welchen Wegen auf seine Konten überwiesen worden seien. Damit sei den minimalen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen nicht Genüge getan. 
3.1 Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Behörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (soweit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers (Art. 14 Abs. 1 EÜR). Ausserdem ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und der Sachverhalt kurz darzustellen (Art. 14 Abs. 2 EÜR). 
 
Dabei kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen; das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Blickwinkel von Art. 14 EÜR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfebegehren den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische und fiskalische Delikte) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). 
 
Nur für die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Abgabebetrugs verlangt das Bundesgericht von der ersuchten Behörde zusätzlich die Darlegung hinreichender Verdachtsmomente, damit ihrem Gesuch entsprochen wird. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103 mit Hinweis). 
3.2 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaften von Bari und Neapel vom 12. Oktober 2001 enthält eine ausführliche Zusammenfassung des bisherigen Ermittlungsstands. Es beschreibt die illegalen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen (Erpressung, Drogen- und Waffenhandel) und die dabei angewandten kriminellen Methoden (Bestechung, Gewaltanwendung) und nennt die Personen, die verdächtigt werden, diesen mafiösen Vereinigungen vorzustehen. Es beschreibt die traditionellen Wirkungsorte dieser Vereinigungen (Bari, Brindisi, Neapel) und ihre Verlagerung nach Montenegro, wo sie sich zu einem "kriminellen Kartell" zusammengeschlossen haben, um das Territorium Montenegros unter sich aufzuteilen, die Konkurrenz anderer krimineller Vereinigungen auszuschalten und ihre Aktivitäten in Apulien zu koordinieren. Geschildert wird schliesslich ein gemeinsamer Finanzierungsmechanismus des "Kartells", um die Gelder illegaler Herkunft, z.B. aus Apulien, in die Schweiz zu transferieren, um daraus wiederum kriminelle Aktivitäten, z.B. in Montenegro, zu finanzieren. Das Geld soll bar, mittels speziell dafür präparierter Fahrzeuge, in die Schweiz gebracht werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers schildert das Rechtshilfeersuchen durchaus konkrete Beispiele für den Geldtransfer (vgl. S. 5 ff. des Ersuchens), nennt Namen von verhafteten Geldkurieren, die abgefangenen Geldsummen, ihre Herkunft und ihren Bestimmungsort. 
3.3 Damit genügt der Sachverhalt des Rechtshilfegesuchs den Anforderungen von Art. 14 EÜR. Er ermöglicht insbesondere die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und der Rechtshilfefähigkeit der beschriebenen Handlungen. Wie die Bundesanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, können diese unter die Tatbestände der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumiert werden; daneben kommen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Vermögensdelikte, Bestechung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-, das Kriegsmaterial- und das Waffengesetz in Betracht. Der beschriebene Sachverhalt stützt sich auf weitreichende Ermittlungen; es kann daher keine Rede von einer unzulässigen Beweisausforschung sein (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). 
3.4 Zwar trifft es zu, dass keine konkreten Verdachtsgründe speziell gegen den Beschwerdeführer genannt werden und dessen Beteiligung an den beschriebenen Handlungen nicht näher konkretisiert wird. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich (vgl. oben, E. 3.1). Das italienische Rechtshilfeersuchen dient gerade dazu, die verbleibenden Lücken der Untersuchung aufzuklären, zu denen namentlich Identität und Handlungsweisen der schweizerischen Finanzintermediäre des "Kartells" gehören. Es genügt daher, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie geschehen, in allgemeiner Weise das vermutete Funktionieren des Finanzkreislaufs und die hierfür vorliegenden Anhaltspunkte nennt. Dagegen sind die ersuchenden Behörden nicht verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte oder gar Beweismittel für die Beteiligung jedes vom Rechtshilfeersuchen Betroffenen zu liefern (so schon Entscheid 1A.200/2003 vom 19. November 2003 E. 2.2, der dasselbe Rechtshilfeersuchen betrifft). 
3.5 Soweit der Beschwerdeführer beteuert, stets nur legalen Tätigkeiten nachgegangen zu sein, ist dies ohne Belang. Die ersuchte Behörde hat beim Entscheid über ein Rechtshilfegesuch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen; dies ist vielmehr Aufgabe der italienischen Strafbehörden (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Im Übrigen kann, wie das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt, auch ein an der Straftat unbeteiligter Dritter gezwungen werden, Kontounterlagen dem ersuchenden Staat offen zu legen, soweit diese für das Ermittlungsverfahren relevant sein könnten (vgl. dazu sogleich, E. 4). 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen seinen beschlagnahmten Bankunterlagen und Dokumenten und den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatsachen bestehe. Anscheinend sei die angeblich auffällige Höhe einiger Transaktionen der einzige Anhaltspunkt der Bundesanwaltschaft für die Relevanz der Unterlagen gewesen. Beträge in Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- seien jedoch in der Branche des Beschwerdeführers - dem Transithandel mit hochbesteuerten Gütern wie Zigaretten und Alkohol - nicht aussergewöhnlich. 
 
Mit Verfügung vom 13. März 2002 habe die Bundesanwaltschaft, nach Einsicht in die Bankunterlagen des Beschwerdeführers bei der Biene-Bank in Rheintal, festgehalten, dass kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäscherei bestehe. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn heute genau dieselben, geldwäschereirechtlich unbedenklichen Bankunterlagen den italienischen Rechtshilfebehörden übermittelt würden. 
 
Die Bundesanwaltschaft habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb die Konten Nrn. 1 und 2 bei der Raiffeisenbank Marbach-Rebstein und Nr. 3 bei der Biene-Bank in Rheintal relevant seien, im Gegensatz zu allen anderen Konten des Beschwerdeführers, auf denen zum Teil höhere Transaktionen ausgeführt worden seien. Damit habe die Bundesanwaltschaft die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
Nicht begründet worden sei ferner, weshalb das Konto Nr. 4 bei der Raiffeisenbank Marbach-Rebstein im Betrag von rund Fr. 50'000.-- weiterhin gesperrt sei. Dieses Konto diene dem Beschwerdeführer als Altersvorsorge und sei aus seinen Ersparnissen geäufnet worden. Auf dieses Geld sei der Beschwerdeführer dringend angewiesen. 
4.1 Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei muss sich die Rechtshilfebehörde grosse Zurückhaltung auferlegen: Das Ermittlungsverfahren wird im ersuchenden Staat geführt; es steht grundsätzlich in dessen Ermessen zu bestimmen, welche Beweise zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind. Der ersuchte Staat ist im allgemeinen gar nicht in der Lage, dies zu beurteilen. Die im Rechtshilfeersuchen beantragten Beweismassnahmen können daher nur dann verweigert werden, wenn sie keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen und offensichtlich für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens ungeeignet sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f. mit Hinweisen). 
4.2 Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Schlussverfügung (E. III.1.2 S. 4) dargelegt, dass sich aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumenten Verbindungen des Beschwerdeführers zu Montenegro sowie mit gewissen, im italienischen Strafverfahren involvierten Personen und Gesellschaften ergeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Dann aber ist die potentielle Relevanz dieser Dokumente ohne weiteres zu bejahen. 
4.3 Die Relevanz der Bankkonten begründet die Bundesanwaltschaft damit, dass es sich um Konten des Beschwerdeführers handle, die zudem verschiedene Transaktionen aufwiesen, die wegen ihrer aussergewöhnlichen Höhe auffällig erschienen (Schlussverfügung E. III.1.1. S. 3 f.). Die Unterlagen seien deshalb potentiell geeignet, der ersuchenden Behörde Erkenntnisse über die finanzielle Lage und die Beziehungen des Beschwerdeführers sowie über den illegalen finanziellen Kreislauf, an welchem er vermutlich beteiligt sei, zu vermitteln (Schlussverfügung E. III.3 S. 5). 
 
 
Diese Begründung ist zutreffend: Das Rechtshilfeersuchen beschränkt sich nicht auf bestimmte Konten, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Konten des Beschwerdeführers und alle Kontounterlagen, die Auskunft über die finanziellen Verhältnisse und die mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers am illegalen finanziellen Kreislauf geben können. Potentiell sind daher sämtliche Kontounterlagen des Beschwerdeführers für die Untersuchung relevant, ohne dass von vornherein zwischen Geschäfts- und Privatkonten unterschieden werden könnte. Es ist Aufgabe der italienischen Ermittlungsbehörden und nicht der Bundesanwaltschaft, die Transaktionen und die Herkunft der eingezahlten Gelder im Einzelnen zu überprüfen. 
 
Sollte sich aus den Unterlagen ergeben, dass die Gelder, wie der Beschwerdeführer behauptet, ausschliesslich aus legalen Geschäftsaktivitäten stammen, so würde dies den Beschwerdeführer entlasten. Auch entlastendes Beweismaterial, mit dem der bestehende Verdacht, der Beschwerdeführer betreibe Geldwäscherei für mafiöse Vereinigungen, widerlegt oder entkräftet werden kann, ist für die Strafuntersuchung relevant. Insofern ist es auch nicht widersprüchlich, wenn die Kontounterlagen des Beschwerdeführers bei der Biene-Bank in Rheintal den italienischen Behörden übermittelt werden, aus denen sich gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2002 keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben. 
4.4 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich hinsichtlich aller Konten des Beschwerdeführers anzunehmen, sie könnten möglicherweise für die Abklärung des im Rechtshilfeersuchens dargestellten Sachverhalts von Bedeutung sein. Soweit die Bundesanwaltschaft dennoch einzelne Konten von der Rechtshilfegewährung ausgenommen hat - sei es wegen der geringen Höhe der Transaktionen oder aus anderen Gründen - beschwert dies den Beschwerdeführer nicht. Die Bundesanwaltschaft durfte deshalb auf eine nähere Begründung dieser Ausnahmen verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. 
4.5 Soweit der Beschwerdeführer für seinen laufenden Unterhalt tatsächlich auf das gesperrte Konto bei der Biene-Bank angewiesen sein sollte, kann er bei der Bundesanwaltschaft einen entsprechend begründeten und belegten Antrag auf periodische Freigabe der jeweils benötigten Beträge stellen. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: