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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_629/2008  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2009  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, 
 
gegen  
 
Y.________ AG in Nachlassliquidation,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fritz Rothenbühler. 
 
Gegenstand 
Kollokationsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2008. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trat am 1. März 1983 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Y.________ AG ein. Im Dezember 1999 schloss die Y.________ AG mit den Sozialpartnern einen Gesamtarbeitsvertrag inkl. Sozialplan. Laut dem am 31. März 2002 mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrag für Kadermitarbeiter verdiente dieser ab 1. April 2002 13 x Fr. 6'288.-- brutto jährlich. 
Am 22. September 2002 wurde der Y.________ AG die provisorische Nachlassstundung gewährt. Wenige Tage später teilte der Sachwalter den Arbeitnehmern mit, dass er nicht in die Arbeitsverhältnisse und in allenfalls bestehende Sozialpläne eintrete. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 kündigte die Y.________ AG "vorsorglich" das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. April 2003. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte die Y.________ AG dem Beschwerdeführer mit, er werde ab dem 8. Februar 2003 freigestellt. Gegen die Kündigung per 30. April 2003 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2003 Einsprache, weil diese missbräuchlich erfolgt sei. Die Parteien einigten sich offenbar in der Folge nicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der Beschwerdeführer hob aber dennoch keine Klage an. 
Nachdem der Schuldenruf ergangen war, gab der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 13. Februar 2003 auch Forderungen aus dem Sozialplan ein. 
Am 5. September 2003 vollendete der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr und erreichte damit das ordentliche Pensionsalter. 
Am 6. November 2003 bestätigte der zuständige Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den von der Y.________ AG mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 
In der Kollokationsverfügung vom November 2006 wurden Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse im Umfang von Fr. 35'222.10 anerkannt. 
 
B.   
Am 11. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen gegenüber Y.________ AG in Nachlassliquidation Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: 
 
"1. Ziff. 1 der Verfügung in der Nachlassliquidation der Y.________ AG, SDF Nr. 02156, datiert vom November 2006, sowie der Kollokationsplan, Koll. Nr. 142, sei betreffend Anerkennung in der 1. Klasse aufzuheben; 
2. Dem Kläger seien in der 1. Klasse Fr. 54'899.10 brutto anzuerkennen und es sei der Kollokationsplan, Koll. Nr. 142, entsprechend abzuändern." 
 
 An der Hauptverhandlung vom 7. September 2007 ergänzte der Beschwerdeführer sein zweites Rechtsbegehren wie folgt: 
 
 "Eventualiter seien dem Kläger in der 1. Klasse Fr. 40'297.10 brutto anzuerkennen, und der Kollokationsplan, Koll. Nr. 142, sei entsprechend abzuändern." 
 
 Mit Urteil vom 7. September 2007 wies der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid appellierte der Beschwerdeführer am 17. September 2007 beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 8. Juli 2008 wies das Obergericht die Kollokationsklage ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde vom 15. September 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie - in Abänderung bzw. Aufhebung der Verfügung in der Nachlassliquidation der Y.________ AG und des Kollokationsplans - die Anerkennung von Fr. 54'899.10, eventualiter von Fr. 40'297.10 brutto in der 1. Klasse. 
 
 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ansprüche des Bundeszivilrechts betreffende Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Da eine Forderung aus Bundeszivilrecht und nicht deren Rang zur Beurteilung steht, liegt eine Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_802/2008 vom 6. März 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Im Kollokationsprozess ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f. mit Hinweis). Gemäss dem obergerichtlichen Entscheid entspricht die Dividende 100%. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 19'677.--.  
 
1.2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bestand und der Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Kollokationsverfahrens. Fraglich ist, ob es sich um einen arbeitsrechtlichen Fall handelt und die Streitwertgrenze demzufolge Fr. 15'000.-- betrüge (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) oder ob der vorliegende Fall unter die übrigen Fälle zu subsumieren ist und demzufolge die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- massgeblich wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die niedrige Streitwertgrenze für arbeits- und mietrechtliche Fälle müsse auch in SchKG-Verfahren zur Anwendung kommen, wenn sie, wie etwa bei der Kollokationsklage, eng mit einer materiellrechtlichen Frage aus dem Arbeits- oder Mietrecht verbunden seien (Beat Rudin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 13 zu Art. 74 BGG; Denis Tappy, in: La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, 2007, S. 63 Rz. 20). 
Zweck des Kollokationsverfahrens im Konkurs bzw. im Nachlassverfahren (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. 244 bis 251 SchKG) ist die Feststellung der Passivmasse, d.h. der Forderungen, die am Liquidationsergebnis nach Bestand, Höhe, Rang und allfälligen Vorzugsrechten an Vermögen des Schuldners teilzunehmen haben (BGE 133 III 386 E. 4.3.3 S. 390). Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkurs- bzw. Nachlassverfahren hinaus. Das Schuldverhältnis als solches - zwischen Schuldner und Gläubiger - wird dadurch nicht rechtskräftig festgelegt. Im Kollokationsprozess kann der Bestand einer Forderung wohl Gegenstand gerichtlicher Prüfung, nicht aber Gegenstand rechtskräftiger Beurteilung sein. Vielmehr ist Gegenstand des Kollokationsurteils nur die Feststellung, inwieweit die streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidationsmasse zu berücksichtigen sind ( BGE 133 III 386 E. 4.3.3 S. 390 mit Hinweisen). 
Steht vorliegend die Kollokation von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis in Frage, handelt es sich somit nicht um einen arbeitsrechtlichen Fall, sodass die Streitwertgrenze Fr. 30'000.-- beträgt und die Beschwerde in Zivilsachen insoweit nicht gegeben ist. 
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Entscheids sollte der Beschwerdeführer berechtigt sein, gegen diesen Beschwerde in Zivilsachen aus den in Art. 95 bis 97 BGG genannten Gründen zu erheben. Zwar dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Indes kann die Vorinstanz in einem solchen Fall kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel verschaffen. 
 
2.   
Gleichwohl hat der Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnet. 
Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich ist (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; 131 I 291 E. 1.3 S. 296; 126 III 431 E. 3 S. 437; 126 II 506 E. 1b S. 509; je mit Hinweisen). Da die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird, stellt sich somit die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde genügt. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 319 SchKG und Art. 356 OR geltend. Die Geltendmachung einer einfachen Gesetzesverletzung genügt jedoch für die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht. Auch geht weder aus den einzelnen konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem angefochtenen Urteil hervor, weshalb mit Letzterem ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll. Insbesondere vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) fliessenden Begründungspflicht noch das Vorliegen von Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) zu begründen. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Fehlt es an einer Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann offen gelassen werden, ob eine Konversion der Beschwerde in Zivilsachen überhaupt zulässig wäre. 
 
3.   
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Betreffend die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verweist der Beschwerdeführer auf Art. 343 Abs. 3 OR, wonach bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen. Diese Bestimmung gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222 E. 2b S. 223 f.). Indes verkennt der Beschwerdeführer, dass es um die Beurteilung einer Kollokationsklage und somit nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geht (s. oben, E. 1.2). Damit gelangt Art. 343 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 III 451 E. 3 S. 455, wo die Frage der Anwendbarkeit von Art. 343 OR auf Kollokationsverfahren betreffend den Anspruch an sich offen gelassen wurde; a.M. Dieter Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 80 zu Art. 250 SchKG; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1992, N. 18 zu Art. 343 OR; Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 10 zu Art. 343 OR). Im Übrigen würde nach Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG auch im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bis 1'000.-- erhoben. Diese Bestimmung geht Art. 343 Abs. 3 OR vor (Urteil 4A.152/2008 vom 11. September 2008 E. 8.2). Demzufolge sind die Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Rapp