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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_508/2018  
 
 
Urteil vom 17. April 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas 
Gerichtsschreiber Curchod. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
Beschwerdegegnerin, 
2. C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger, 
weitere Verfahrensbeteiligte 
 
Gegenstand 
Örtliche Zuständigkeit, Streitgenossenschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juli 2018 (LB180020-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Geschädigte, Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt nach ihrer Darstellung zwei Strassenverkehrsunfälle, die beide ein Schleudertrauma verursachten und insgesamt zu einer 40 %-igen Invalidität führten. Am 30. Dezember 2005 stand sie mit ihrem Fahrzeug in Zürich an einem Lichtsignal, als ein Personenwagen von hinten auffuhr (erster Unfall). Am 11. Juni 2008 musste ihr Partner als Lenker des Fahrzeugs, in dem sie mitfuhr, im Zürcher Oberland wegen eines Fuchses unvermittelt voll bremsen (zweiter Unfall). 
Der Halter des ersten Unfallbeteiligten ist bei der B.________ AG, Bern (Versicherung, Beklagte 2, Beschwerdegegnerin)   haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters im zweiten Unfall ist die C.________ AG, Winterthur (Beklagte 1). 
 
B.  
 
B.a. Am 3. Juli 2017 gelangte die Geschädigte mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 29. März 2017 an das Bezirksgericht Winterthur. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von je 40'000 CHF zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2005 bzw. dem 11. Juni 2008 zu bezahlen. 
 
2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. Juni 2008 zu bezahlen. 
 
3. Subeventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2005 zu bezahlen." 
 
Die Beklagte 2 bestritt die örtliche Zuständigkeit sowie die notwendigen Elemente eines Klagefundaments und beantragte am 23. Oktober 2017, es sei auf die Klage gegen sie nicht einzutreten und darüber in einem Zwischenentscheid zu befinden. 
Mit Beschluss vom 21. März 2018 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein. 
 
B.b. Mit Urteil vom 11. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Klägerin ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. März 2018. Da die Beklagte 2 ihren Sitz in Bern hat und daher nach dem Grundsatz von Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. Art. 38 ZPO die Gerichte von Bern für Klagen gegen sie örtlich zuständig sind, beruft sich die Klägerin zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur darauf, dass eine Streitgenossenschaft der Beklagten 2 mit der Beklagten 1 vorliege und die örtliche Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 ZPO gegeben sei. Das Obergericht verneinte die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO im Wesentlichen mit der Begründung, es lasse sich damit das Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Urteile nicht erreichen und es fehle am erforderlichen Sachzusammenhang, da zwei verschiedene Unfälle die behauptete Ursache für den Gesundheitsschaden der Klägerin bildeten, weshalb keine gemeinsame Verursachung vorliegen könne.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni (recte Juli) 2018 aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, auf die Klage gegen die Beklagte 2 einzutreten. Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht rügt die Klägerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sowie die Verletzung der Justizgewährleistungs-Garantie, die sie in der Verletzung von Art. 15 i.V.m. Art. 71 ZPO sieht, wobei sie sich auch auf verschiedene Verfahrensgrundsätze und materielle Rechtsregeln beruft. 
Die Beklagte 1 erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist und sich daher daran nicht beteiligt. Sie äussert sich dennoch zur materiellen Klage; sie dupliziert. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, es sei die Beschwerde abzuweisen; sie hat am 17. Dezember 2018 dupliziert. 
Die Beschwerdeführerin hat am 3. Dezember 2018 repliziert und am 20. Dezember 2018 bzw. 24. Januar 2019 weitere Eingaben eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin richtet ihr Rechtsmittel gegen beide von ihr beim Bezirksgericht Winterthur beklagten Parteien. Sie ficht indes den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich an, mit dem auf ihre Klage gegen die Beklagte 2 nicht eingetreten wurde, deren Sitz sich im Kanton Bern befindet. Die Beklagte 1 hat sich denn auch - trotz Bemerkungen zur Sache - ausdrücklich nicht am Verfahren betreffend den Nichteintretensbeschluss beteiligt. Die Beklagte 1 ist als weitere Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren zu führen; soweit sich die Beschwerde gegen sie richten sollte, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen ein Teilurteil im Sinne von Art. 91 lit. b BGG, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es entgegen ihrer Behauptung davon ausgegangen sei, dass die beiden Unfälle nicht gemeinsam einen einheitlichen Gesundheitsschaden verursacht hätten. Die Vorinstanz hat - im Anschluss an die in der Beschwerde zitierte Passage - festgehalten: "Das ändert aber nichts daran, dass eben nicht ein Gesundheitsschaden vorliegt bzw.  keine gemeinsame Verursachung des Körperschadens gegeben ist, wie die Klägerin vorbringt (act. 48 S. 17 Rz. 53)." Die Vorinstanz hat damit die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführerin so wiedergegeben, wie diese in der vorliegenden Beschwerde behauptet. Dass die Vorinstanz dieser zutreffend wiedergegebenen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, begründet keine Willkür in der Feststellung des Prozesssachverhalts.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf den Justizgewährleistungsanspruch. Sie bestreitet dabei nicht, dass sie nach dem geltenden Recht ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin an deren Sitz in Bern (Art. 10 ZPO) oder am Unfallort (Art. 38 ZPO) anbringen kann. Sie bestreitet auch nicht, dass sie die materiellen Anspruchsvoraussetzungen ihrer behaupteten Forderung gegen die Beschwerdegegnerin unabhängig davon beweisen muss, ob sie am gleichen Ort auch eine Klage gegen die Beklagte 1 einreicht. Die einfache Streitgenossenschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Klagen selbständig zu beurteilen sind und zu unterschiedlichen Urteilen führen können (vgl. BGE 125 III 95 E. 2a/aa S. 98). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit der Streitgenossenschaft eine effektive Rechtsdurchsetzung des behaupteten Anspruchs gegen die Be schwerdegegnerin verhindert würde. Die blosse Behauptung, die effektive Durchsetzung ihrer Rechte sei nicht gewährleistet, wenn ihr nur die Gerichtsstände am Sitz der Beklagten und am Unfallort zur Verfügung ständen, vermag die erforderliche Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu ersetzen. Dass der Justizgewährleistungsanspruch im übrigen der Beschwerdeführerin mehr Rechte verleihen könnte, als sie nach der ZPO hat, behauptet sie nicht. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Es ist ausschliesslich zu beurteilen, ob die Vorinstanz Art. 15 Abs. 1 ZPO verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin rügt. 
 
4.  
Art. 15 Abs. 1 ZPO lautet: 
 
"Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht." 
 
4.1. Art. 15 Abs. 1 ZPO entspricht im ersten Teil wörtlich dem Art. 7 des Gerichtsstandsgesetzes vom 4. März 2000 (GestG), das mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde. Art. 7 Abs. 1 GestG bestimmte: "Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig." Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 sollte diese Bestimmung denn auch unverändert in die ZPO übernommen werden, wobei jedoch ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Gerichtsstand nicht gilt, wenn die örtliche Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (BBl 2006, 7263 zu Art. 14 E-ZPO).  
 
4.1.1. Art. 7 Abs. 1 GestG wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die internationalrechtliche Norm des LugÜ so ausgelegt, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen musste, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheide ergehen könnten. Dies wurde angenommen, wenn sich die Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen  und Rechtsgründe stützen (BGE 129 III 80 E. 2.2 S. 84, wo die Zuständigkeit konkret auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhte, vgl. auch BGE 132 III 178 E.3.1 S. 181, 134 III 27 E. 5.1, Urteil 4A_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3).  
 
4.1.2. Nach geltendem Recht ist die einfache Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1 der ZPO definiert. Die (einfache) Streitgenossenschaft setzt danach voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen  oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten (vgl. Art. 90 lit. a ZPO; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585, 138 III 471 E. 5.1 je mit Hinweisen). Angesichts der Definition der Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 GestG überholt (BGE 142 III 581 E. 2.1; vgl. TREZZINI,Commentario pratico 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 71; DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer et al. [Hrsg.], 2. Aufl., 2014, N. 2 f. zu Art. 71 ZPO; GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art. 71 ZPO, RUGGLE, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 71 ZPO, SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 15; BORLA-GEIER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 15 und N. 5, 7 zu Art. 71 ZPO; vgl. allerdings unklar GÜNGERINCH/WALPEN, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 14 zu Art. 15 ZPO). Es ist von der neuen Legaldefinition des Instituts auszugehen.  
 
4.2. Art. 71 Abs. 1 ZPO setzt für eine einfache Streitgenossenschaft voraus, dass Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder gleichartigen Rechtsgründen beruhen.  
 
4.2.1. Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585 mit zahlreichen Hinweisen).  
Die gemeinsame Beurteilung von Klagen kann entsprechend aus Zweckmässigkeitsgründen in der gerichtlichen Instruktion selbst ohne Antrag der Parteien gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO erfolgen, oder die Sache kann nach Art. 127 ZPO überwiesen werden. Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig erweisen (BGE 142 III 581 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Die örtliche Zuständigkeit der passiven einfachen Streitgenossenschaft dient der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensvereinfachung, soll eine sachnahe Entscheidung garantieren und einander widersprechende Urteile vermeiden (HAAS/SCHLUMPF, a.a.O. N. 2 zu Art. 15). Sie ist gegeben, wenn ein hinreichender Sachzusammenhang vorliegt, namentlich die eingeklagten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O. N 7, 8 zu Art. 15). In der Botschaft wird betont, dass die Klagen im Prozess stets nur aus Zweckmässigkeitsgründen vereinigt werden und es wird als Beispiel für eine passive Streitgenossenschaft die Klage einer geschädigten Person gegen mehrere Schädiger ohne nähere Präzisierung erwähnt (BBl 2006, 7281 zu Art. 69). In der Literatur werden weitere Beispiele für die Zweckmässigkeit einer Verfahrensvereinigung genannt, etwa die Klagen des Bauherrn gegen die an einem Bau beteiligten Architekten und Unternehmer (TREZZINI, a.a.O. N. 15 zu Art. 71 unter Verweis auf BGE 115 II 42 E. 1), die Klagen auf Verwandtenunterstützung gegen mehrere Verwandte (BGE 60 II 266 E. 3) oder allgemein Klagen gegen mehrere Solidarschuldner aus Vertrag oder gemeinsamem Verschulden etc., aber auch etwa Klagen eines Vorkaufsberechtigten gegen den Verkäufer und den im Grundbuch eingetragenen Erwerber (BGE 84 II 187, 85 II 474), Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen etc. (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2017 N. 10, 11 zu Art. 15 ZPO, RUGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) N. 21 ff. zu Art. 71 ZPO; BORLA-GEIER, a.a.O. N. 30 zu Art. 71).  
 
4.2.3. Angesichts des weiten und unbestimmten Anwendungsbereichs der passiven Streitgenossenschaft wird in der Literatur auf das Missbrauchspotential hingewiesen und namentlich betont, dass das örtlich nicht anderweitig zuständige Gericht auf Klagen gegen angebliche Streitgenossen nicht einzutreten hat, wenn ein Sachzusammenhang offensichtlich nur vorgeschoben wird (TREZZINI, a.a.O. N 21, 21a, b zu Art. 71; SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O. N. 8 zu Art. 15 mit Verweisen). In Berücksichtigung der Interessen der beklagten Partei, sich nicht vor einem ansonsten örtlich unzuständigen Gericht verteidigen zu müssen, wird weitergehend etwa auch vorgeschlagen, den erforderlichen Sachzusammenhang unterschiedlich zu definieren, je nachdem ob es um die Verfahrenszusammenlegung am örtlich für alle Klagen zuständigen Gericht oder um die Begründung der örtlichen Zuständigkeit geht, eventuell überhaupt den Konnexitätsbegriff einschränkend auszulegen (DOMEJ, a.a.O., N. 5 zu Art. 71). Dazu ist freilich zu bemerken, dass das Bundesgericht in BGE 142 III 581 E. 2.1 eine einschränkende Auslegung von Art. 71 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat. Wenn anderseits aus der Entstehungsgeschichte abgeleitet werden könnte, dass der historische Gesetzgeber die mit BGE 129 III 80 begründete Praxis weiterführen wollte, so lassen weder der Wortlaut von Art. 15 ZPO noch das System des Gesetzes Raum für eine Differenzierung des Begriffs der Streitgenossenschaft und verbieten Sinn und Zweck von Art. 15 ZPO eine abweichende Definition. Denn Art. 15 Abs. 1 ZPO beschränkt die örtliche Zuständigkeit nicht auf einen bestimmten Kreis von Streitgenossen; die Verfahrensvereinigung an einem Ort ist daher wie allgemein für einfache Streitgenossen durch die Prozessökonomie oder zur Verhinderung widersprüchlicher Urteile begründet (vgl. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2006, S. 201 f.). Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen liegen aber auch der Verfahrensvereinigung nach Art. 125 ZPO am örtlich zuständigen Gericht und der Überweisung an ein anderes Gericht gemäss Art. 127 ZPO zugrunde (vgl. FREI, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 127 ZPO), woran nichts ändert, dass umstritten ist, ob das Koordinationsanliegen auch zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstandsbestimmungen vorgeht (FREI, a.a.O. N 10 zu Art. 127).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat die gemeinsame Beurteilung der beiden Klagen abgelehnt. Sie hat keine Gründe der Zweckmässigkeit erkannt und namentlich verneint, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Klagen zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile geboten sein könnte. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Gesundheitsschaden sei insgesamt durch die zwei Strassenverkehrsunfälle im Jahre 2005 und im Jahre 2008 verursacht worden, ohne dass der Anteil der beiden Unfälle als Ursachen für ihren Schaden auseinandergehalten werden könne. Sie leitet im Wesentlichen daraus ihr Interesse an einer Vereinigung der Klagen gegen die beiden Haftpflichtversicherungen ab und vertritt die Ansicht, es liege auch in objektiver Hinsicht Konnexität vor, so dass sie wegen der Gleichartigkeit der Tatsachen oder Rechtsgründe, auf welchen ihre Ansprüche gegen die Beklagte 1 einerseits und gegen die Beklagte 2 anderseits beruhten, einen Gerichtsstand in Winterthur auch für ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin beanspruchen könne.  
 
4.3.1. Für die  tatsächliche Konnexität nach Art. 71 Abs. 1 ZPO ist die Gleichartigkeit der Tatsachen wesentlich, die zur Entstehung der strittigen Rechte und Pflichten geführt haben. Die Tatsachen, welche nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zur Entstehung ihrer Forderungen geführt haben, sind die beiden Unfälle aus dem Jahre 2005 einerseits und dem Jahre 2008 anderseits. Diese Unfälle haben sich tatsächlich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet. Es werden unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich sein, um den konkreten Ablauf der beiden Unfälle festzustellen. Es ist nicht erkennbar, welche Vereinfachung insofern durch die Konzentration der Beweismassnahmen in einem einzigen Verfahren bewirkt werden könnte, denn dass sich beide Unfälle mit Motorfahrzeugen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweiserhebungen zu keiner Vereinfachung. Dass der tatsächliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für beide Klagen wesentlich ist, ändert daran nichts. Denn es ist üblich, dass Gutachten zum Gesundheitszustand aus andern Verfahren eingereicht bzw. beigezogen werden. Zwar mag die tatsächliche Würdigung dieser Gutachten unterschiedlich ausfallen und ist nicht ausgeschlossen, dass der gegenwärtige Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bzw. die damit verbundene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Widersprüchliche Urteile resultieren daraus indes nur, soweit dieser Gesundheitszustand im einen wie im andern Verfahren dieselbe Bedeutung hat. Das behauptet die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, beide Beklagten seien ihr zusammen für die gesamte gesundheitliche Schädigung verantwortlich. Sie beruft sich damit auf die Gleichartigkeit der rechtlichen Grundlagen.  
 
4.3.2. Die  rechtliche Konnexität im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihr die beiden Beklagten für den Gesundheitsschaden solidarisch hafteten, sei es nach Art. 60 SVG oder nach Art. 50/51 OR. Ausserdem hafteten ihr beide Beklagten gemäss Art. 58 SVG als Haftpflichtversicherer der beiden Motorfahrzeughalter.  
 
4.3.2.1. Dass eine passive Streitgenossenschaft unter solidarisch haftenden Beklagten der Prozessökonomie dienen kann und widersprüchliche Urteile vermeiden hilft, leuchtet ein. Mit der vereinheitlichten Beurteilung der Hauptforderung der geschädigten Person wird die Erledigung anschliessender Regressforderungen oder -prozesse regelmässig erleichtert. Und es wird vermieden, dass ein nachfolgender Regress auf der Grundlage von Urteilen entschieden werden muss, welche z.B. die Höhe des solidarisch zu begleichenden Gesamtschadens unterschiedlich bemessen. Wenn der Sachverhalt insofern einer einheitlichen rechtlichen Würdigung unterworfen wird, so kann erreicht werden, dass die Verfahrensergebnisse miteinander inhaltlich vereinbar sind (vgl. BGE 125 III 95 E. 2a/aa S. 98).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat jedoch die solidarische Haftung der Beklagten und deshalb die rechtliche Konnexität der beiden Klagen verneint. Sie hat namentlich Art. 60 SVG nicht auf mehrere Unfälle für anwendbar erachtet. Es ist nicht erkennbar, wie sie dadurch Recht verletzt haben könnte. Art. 60 Abs. 1 SVG bestimmt unter der Marginale "Mehrere Schädiger": "Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch". Dass damit die Rechtsfolgen eines einzigen Unfallereignisses geregelt werden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut; die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie sich mit einem Hinweis auf die Norm begnügte. Die Solidarität nach Art. 60 SVG umfasst denn auch nicht allein diejenigen, welche aus SVG haften (vgl. BGE 116 II 645 E. 3b S. 648 f., vgl. auch Urteil 4A_179/2016 vom 30. August 2016 E. 5.3 nicht publ. in BGE 142 III 653). Art. 60 SVG knüpft nicht an den Gesundheitsschaden einer Person an, sondern regelt die Haftung bei einem Unfallereignis; die von der Beschwerdeführerin befürwortete Analogie beruht dagegen nicht auf einem einzigen Unfallereignis, sondern auf einem einzigen Gesundheitsschaden einer geschädigten Person. Die Regelung in Art. 60 SVG hat einen anderen Gegenstand, was eine derartige Analogie ausschliesst. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
4.3.4. Die Vorinstanz hat die Solidarität der Beklagten für die Forderung der Beschwerdeführerin auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht als gegeben erachtet. Sie hat verneint, dass die beiden Unfälle von 2005 und 2008 die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin durch gemeinsames Zusammenwirken verursacht haben können. Dass eine gemeinsame Verursachung nicht vorliegen kann, wenn nicht jeder Schädiger vom anderen Teilbeitrag wenigstens Kenntnis haben kann, entspricht konstanter Rechtsprechung (BGE 115 II 42 E. 1b S. 45, vgl. auch BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190, 130 III 591 E. 5.5.1 S. 603 mit Verweisen). Die Vorinstanz hat eine echte Solidarität zu Recht verneint.  
 
4.3.5. Eine unechte Solidarität kann zwar darin begründet sein, dass für einen einheitlichen Schaden mehrere Verursacher haften, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 127 III 257 vorbringt. In diesem Fall wird jedoch die Verantwortlichkeit eines jeden Solidarschuldners durch die Reichweite der ihn selbst treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung zu verantworten hat (BGE 127 III 257 E. 5a S. 263 mit Hinweisen). Die solidarische Haftung ist bei der unechten Solidarität bloss die Folge davon, dass mehrere Haftpflichtige aus unterschiedlichen Gründen für denselben Schaden einzustehen haben und Solidarität besteht nur in dem Umfang, als auch die Haftpflicht je gesondert erwiesen ist. Wenn daher beide Beklagten nach der Behauptung der Klägerin je einzeln für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin haften sollen, so unterstellt sie nicht nur ein Ergebnis, das in beiden Verfahren je separat umstritten ist, sondern sie vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Vorteile die Verfahrensvereinigung bei einer möglichen Haftung der Beklagten aus unechter Solidarität haben könnte.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, wenn sie die passive Streitgenossenschaft nicht zuliess. Da die Haftung beider Beklagten je nur insoweit zu bejahen sein wird, als der Beschwerdeführerin der Nachweis gelingt, dass der jeweilige Unfall ihren behaupteten Gesundheitsschaden und die daraus folgende Vermögenseinbusse adäquat-kausal verursacht haben, ist von der gemeinsamen Beurteilung der Klagen weder eine Vereinfachung der Verfahren noch die Vermeidung widersprüchlicher Urteile zu erwarten. Die Vorinstanz hat Art. 15 ZPO nicht verletzt, indem sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur für die streitige Klage verneinte.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für ihre Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der Verfahrensbeteiligten, die sich ausdrücklich am Verfahren nicht beteiligt hat, sind weder Kosten zu auferlegen noch ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod