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{T 0/2} 
1P.503/2001/mks 
 
Urteil vom 3. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
A.________, z.Zt.Strafanstalt, 5600 Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (Strafverfahren) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 11. Juni und dem 14. September 1998 als Mitglied eines Drogenringes mehrere Kilogramm Heroin sukzessive weiterverkauft zu haben. Ferner habe er sich an der weit vorangetriebenen Organisation der Einfuhr von weiteren rund 10-12 Kilogramm Heroin beteiligt, die durch eine polizeiliche Intervention vom 14. September 1998 verhindert worden sei. 
B. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach A.________ am 16. September 1999 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz, der Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 347 Tagen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeschuldigte rund 7 Kilogramm Heroingemisch weiterverkauft und sich an der Organisation des Imports von weiteren rund 10-12 Kilogramm beteiligt habe. 
Gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz appellierte A.________ an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses ging mit Urteil vom 16. Januar 2001 von einer geringeren nachgewiesenen Menge von weiterverkauftem Rauschgift aus als das Strafgericht, nämlich von 7 kg Heroingemisch bzw. 4 kg "Gassenheroin" bzw. 1'000-1'800 Gramm reinem Heroin. Mit dieser Einschränkung bestätigte es den Schuldspruch des Strafgerichts. Die ausgesprochene Zuchthausstrafe reduzierte es auf 6 ½ Jahre. 
C. 
A.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und dem Anklageprinzip (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, reicht es nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b). Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestehen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 30. Juli 2001 nicht in allen Teilen zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist. 
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt ihrer rechtsgenügenden Begründung grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer bestritt vor Obergericht, überhaupt etwas mit Drogengeschäften zu tun gehabt zu haben. Die ihm in einer Liste der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen bzw. Vorgänge hätten allesamt keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Dokumentation der Vorgänge durch Telefonabhörprotokolle, Berichte über polizeiliche Beobachtungen usw. erbrächten keinen Beweis für die entsprechenden Vorwürfe. 
 
2.1 Das Obergericht führte aus, die Polizei sei aufgrund der Beobachtung und Telefonüberwachung eines Drogenrings im Raum Bern und Burgdorf allmählich darauf gekommen, dass ein gewisser R.D. und ein gewisser E.O. von einem in B.________ wohnhaften S.D. Heroin bezogen hatten. Die darauf folgende Observation von S.D. habe auf die Spur und zur persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers als Lieferant von S.D. geführt. Während der gesamten Zeit der strikten Beobachtung von S.D. hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass S.D. das von ihm weiterverkaufte Heroin aus anderer Quelle als aus einem Lager in Z.________ bezogen habe, das dem Beschwerdeführer von seinem Schwager, H.P., überlassen worden sei, bevor dieser nach Deutschland ausreiste. Es sei möglich, dass S.D. das Rauschgift vor der Ausreise von H.P. teilweise nicht vom Beschwerdeführer, sondern von H.P. bezogen habe. Dies habe das Strafgericht bereits berücksichtigt und den Beschwerdeführer von verschiedenen Anklagepunkten freigesprochen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, es sei in den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen den Beteiligten bei der Erwähnung von Geldbeträgen in verschiedenen Währungen wie DM, SFR oder Lek tatsächlich über Geld gesprochen worden und nicht über Drogenmengen, könne ihm nicht geglaubt werden. Die aufgezeichneten Gespräche und der von den Beteiligten angeblich getätigte Zahlungsverkehr ergäben überhaupt keinen Sinn, wenn nicht effektiv von Drogen die Rede gewesen wäre. Diese Interpretation werde durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt. 
 
Es sei auch als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschwerdeführer an der Organisation einer Einfuhr von weiterem Rauschgift beteiligt habe, nachdem das Lager in Z.________ aufgebraucht gewesen sei. Dies ergäbe sich unter anderem aus dem Inhalt verschiedener abgehörter Telefongespräche. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Abhörungen am 14. September 1998 am Flughafen Basel-Mulhouse zusammen mit S.D. verhaftet werden können. Er und S.D. hätten, wie aufgrund der abgehörten Gespräche erwartet, zusammen einen Betrag von Fr. 120'000.-- auf sich getragen, der als Anzahlung für eine Drogenlieferung hätte nach Istanbul gebracht werden sollen. Das Bargeld, das der Beschwerdeführer auf sich trug, habe zudem Spuren von Heroin und von Kokain aufgewiesen. Am selben Abend hätten in der Wohnung des Beschwerdeführers zwei Aktenkoffer mit Fr. 221'400.-- bzw. mit Fr. 65'850.-- beschlagnahmt werden können. Auch dieses Geld sei mit Heroin- und Kokainspuren kontaminiert gewesen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in den ihm in den Ziffern 1.5., 1.7. und 1.8. der Anklageschrift vorgeworfenen Anklagepunkten gar nicht genannt. Die Anklageschrift spreche unter Ziff. 1.5. bloss davon, dass S.D. am 10. Juli 1998 500 Gramm Heroin an R.D. übergeben habe. In den Ziffern 1.7. und 1.8. sei lediglich die Rede davon, dass S.D. im einen Fall an einen Unbekannten und im anderen Fall an R.D. je 500 Gramm Heroin übergeben habe. Auch in den Ziffern 2.5. bzw. 2.8. der Anklageschrift stehe lediglich, dass S.D. 200 Gramm Heroin an R.D. bzw. 500 Gramm Heroin an Z.I. geliefert haben soll. Das Obergericht habe das Akkusationsprinzip (Art. 30 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) verletzt, indem es ihn, den Beschwer-deführer, für Sachverhalte verurteilt habe, in denen er nicht einmal erwähnt sei. Da auch sein angeblicher Tatbeitrag nicht genannt werde, habe er nicht gewusst, wie er sich verteidigen solle. 
3.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den zitierten Ziffern der Anklageschrift nicht unmittelbar genannt wird. Der Beschwerdeführer reisst die beanstandeten Anklagepunkte indessen unzulässig aus dem Zusammenhang der Anklageschrift heraus, indem er seine Betrachtung auf die Liste der vorgeworfenen "Tathandlungen im Einzelnen" beschränkt. In der Anklageschrift wird jedoch unmittelbar davor unter dem Titel "Sachverhalt" mit Verweis auf die "Tathandlungen im Einzelnen, Ziff. 1.1. und 1.2." ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 26. Juni 1998 bis 3. August 1998 mindestens 6,8 Kilogramm Heroin an S.D. und A.H. sowie in der Zeitspanne vom 11. Juni 1998 bis 6. August 1998 weitere 2,3 Kilogramm Heroin an S.D. und Z.I. gegeben habe. Dies wird unter dem Titel "Tathandlungen im Einzelnen" in zwei Einleitungssätzen zu Ziff. 1.1. sowie zu Ziff. 2.2. wiederholt. Zudem geht aus der "Einleitung" der Anklageschrift klar hervor, dass der Beschwerdeführer als der einzige Lieferant von S.D. identifiziert worden war. Die Anklageschrift lässt damit keinen Zweifel daran offen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, der Lieferant der unter den Ziffern 1.5., 1.7. 1.8., 2.5. und 2.8. der Tathandlungen erwähnten Weiterverkaufsmengen zu sein. Das Akkusationsprinzip (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) wurde offensichtlich nicht verletzt, weil dies nicht unter jeder Ziffer der einzelnen Tathandlungen nochmals wiederholt wurde. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, es werde ihm in der Anklageschrift, Ziff. 1.12. der "Einzelnen Tathandlungen", lediglich folgender Vorwurf gemacht: "21.7.1998 1Kilogramm Heroin". Die Anklagebehörde unterlasse es aber auszuführen, was er mit dem Heroin gemacht haben soll. Er sei damit nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Erst das Obergericht habe diesen Anklagepunkt auf S. 4, Ziff. 15 seines Urteils näher präzisiert. Damit sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. 
Das Strafgericht betrachtete es hinsichtlich der in Ziff. 1.12. vorgeworfenen Handlungen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 1998 ein Kilogramm Heroin an S.D. weitergegeben habe, indem er es in dessen Auto unter dem Beifahrersitz deponierte. Dieser Tatvorwurf ergibt sich aus dem Zusammenhang der Anklageschrift mit hinreichender Deutlichkeit. Es kann dazu auf das in vorstehener Erwägung 3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Rüge ist daher unbegründet. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei in mehreren Punkten der in der Anklageschrift aufgeführten "Einzelnen Tathandlungen" (Ziff. 4 [recte: 1.4.], Ziff. 1.6. und 1.11.) weder zu einer Verurteilung noch zu einem Freispruch gekommen. Damit habe das Obergericht das Anklageprinzip verletzt. Es gehe bei den fraglichen Anklagepunkten um angebliche Meldungen zwischen ihm, dem Beschwerdeführer, und H.P. über den Bestand des Heroindepots. Das Anklageprinzip sei auch verletzt, weil nicht klar ersichtlich sei, ob es beim Vorwurf der Staatsanwaltschaft um den blossen Besitz von Betäubungsmitteln gehe, der ohnehin in den anderen Anklagepunkten aufgehen würde. Da es in diesen Punkten nicht um "Ereignisse", sondern um blosse Meldungen gehe, habe das Obergericht darin offenbar keine eigenen Anklagepunkte gesehen bzw. diese lediglich als Hilfe für die Verurteilung in anderen Anklagepunkten interpretiert. Die Staatsanwaltschaft habe sie aber klar als Anklage formuliert. 
 
Das Obergericht stellte im angefochtenen Entscheid zu den erwähnten Ziffern der Anklageschrift bloss fest, dass das Strafgericht diesen Meldungen des Depotbestandes keine eigenständige strafrechtliche Bedeutung zugemessen habe. In seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren bestätigt es, dass es sich damit der Sicht des Strafgerichts angeschlossen und in den fraglichen Punkten auf eine ausdrückliche Verurteilung oder einen Freispruch verzichtet hat. Dies ist nicht zu beanstanden: 
 
Aus der Anklageschrift geht klar hervor, dass es bei den vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" unter Ziff. 1.1. (Übertitel) um die Weitergabe bzw. den Weiterverkauf von Heroin geht und nicht um blossen Besitz. Es kann dazu auf das in vorstehender Erwägung 3 Dargelegte verwiesen werden. Es ergibt sich damit aus der Anklageschrift mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei den Depotmeldungen nicht um eigenständige Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer handelt. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, käme dem blossen Besitz der Betäubungsmittel neben dem Weiterverkauf keine eigenständige Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Punkte in der Auflistung der dem Angeschuldigten "vorgeworfenen" Handlungen auf S. 2 ff. des obergerichtlichen Urteils enthalten sind. Das Vorgehen des Obergerichts hat das Anklageprinzip nicht verletzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Ziff. 1.10. der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" seien unter dem Datum 19. Juli 1998 100 Gramm Heroin genannt. Sein Tatbeitrag werde nicht näher beschrieben. Das Obergericht habe den Punkt in seinem Urteil zwar als Rapportierung der Bestandesmenge erwähnt, jedoch von einer Verurteilung oder einem Freispruch abgesehen. Damit sei das Akkusationsprinzip verletzt worden. 
 
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Sowohl das Strafgericht als auch das Obergericht haben im Punkt 1.10. der "Einzelnen Tathandlungen" einen Schuldspruch gefällt. 
7. 
Der Beschwerdeführer macht sodann in mehrfacher Hinsicht geltend, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 
7.1 Die von der Polizei abgehörten Telefongespräche mussten aus der albanischen Sprache ins Deutsche übersetzt werden. Zudem wurden sie in einer verschlüsselten Sprache geführt. So erwähnten die Gesprächsteilnehmer häufig Geldbeträge in verschiedenen Währungen (insbes. SFR, DM, Lek), die beispielsweise überbracht oder angeschaut werden müssten. Ferner wurde oft von "schlechtem Kaffee", "schlechter Musik" usw. gesprochen. Das Strafgericht hat zur Interpretation der Telefongespräche Herrn X.________, einen Inspektor der Drogenfahndung des Kantons Basel-Landschaft, als Zeuge angehört. Gemäss seinen Aussagen handle es sich bei den im vorliegenden Fall abgehörten Gesprächen um die üblichen Drogengespräche, wie sie Drogenfahnder häufig zu hören bekämen. Er äusserte sich auch detailliert über verschiedene Codeworte für Drogen, wie sie auch in den vorliegend abgehörten Gesprächen vorkommen. 
7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Würdigung der Telefongespräche in willkürlicher Weise auf die Aussagen von Herrn X.________ abgestellt. Dieser sei ein weisungsgebundener Beamter, dessen Aufgabe es sei, mögliche Täter zu überführen. Herr X.________ sei nicht als Experte angehört worden. Trotzdem habe das Obergericht seine Interpretationen als bare Münze genommen. Damit liege eine willkürliche Verletzung von § 59 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Oktober 1941 (StPO/BL) über den Beizug von Sachverständigen vor. Die Aufgabe der Interpretation von Beweismitteln komme dem Gericht zu, soweit es nicht um technische oder administrative Belange gehe. Zudem könne Herr X.________ nichts aus eigener Wahrnehmung berichten, da die Gespräche in albanischer Sprache geführt worden seien. Es fehle jedoch in den Protokollen jeglicher Hinweise darauf, dass ein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Das Obergericht habe in der Folge auch in willkürlicher Weise angenommen, dass Ausdrücke wie "Kaffee" oder "Musik" und die Geldbeträge in den Gesprächen als Codeworte für Drogen bzw. bestimmte Drogenmengen verwendet worden seien. Es fehle der Nachweis, dass in den abgehörten Gesprächen, mit denen gegen den Beschwerdeführer Beweis geführt wurde, überhaupt von Drogen gesprochen worden sei. 
7.1.2 Die aus den abgehörten Telefongesprächen protokollierten Gesprächstexte sind so verschlüsselt, dass sie für den nicht sachkundigen Leser keinerlei Sinn ergeben. Ihre Interpretation erfordert deshalb besondere Fachkenntnisse, die bei den Mitgliedern eines Gerichts in der Regel fehlen. Herr X.________, der vom Strafgericht als Zeuge befragt wurde, verfügt als Mitglied der kantonalen Drogenfahndung über spezielle Kenntnisse bei der Interpretation von verschlüsselten Gesprächstexten im Zusammenhang mit Drogengeschäften. Er ist damit ein sachkundiger Zeuge. Als solcher ist er, ähnlich wie eine Experte, Entscheidungsgehilfe der erkennenden Behörde, deren Wissen er durch besondere Kenntnisse aus einem Sachgebiet ergänzt (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f. mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel 1999, § 64 N 2). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht bei der Interpretation der Abhörprotokolle auf seine Aussagen abgestellt hat. Daran ändert nichts, dass der sachkundige Zeuge vorliegend selber auf eine Übersetzung der Texte angewiesen war und insoweit nicht aus eigener Wahrnehmung berichten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug eines Drogenfahnders als fachkundiger Zeuge vorliegend eine krasse Verletzung von § 59 StPO/BL darstellen soll. 
Es kann ferner keine Rede davon sein, dass das Strafgericht und das Obergericht in willkürlicher Weise auf die Interpretationen des Zeugen abgestellt hätten, ohne diese kritisch zu prüfen und damit die ihnen zukommende richterliche Aufgabe der Beweiswürdigung wahrzunehmen. Sowohl das Obergericht als auch das Strafgericht hielten fest, dass die abgehörten Gespräche, in denen oftmals lediglich Andeutungen gemacht würden, überhaupt keinen Sinn ergäben, wenn Worte wie "Musik" und "Kaffee" oder Geldbeträge nicht als Drogen bzw. Drogenmengen verstanden würden; diese Interpretationen würden durch weitere Beweismittel bestätigt, namentlich durch polizeiliche Beobachtungen, durch das aufgefundene Streckmittel mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers, durch die Aussagen des Mitbeteiligten Z.I. und durch das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Bargeld mit Drogenspuren und dazugehörigen Abrechnungsnotizen, zu denen ein Schriftgutachten eingeholt worden sei. Alle Beweismittel wurden vom Strafgericht bzw. vom Obergericht einlässlich gewürdigt, wozu auf die Erwägungen in ihren Urteilen verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Interpretation der abgehörten Gespräche nach den nachvollziehbaren Erwägungen der beiden Gerichte als willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere sind seine Vorbringen, es habe Krieg in Kosovo geherrscht, weshalb der Zahlungsverkehr nicht funktioniert und von Privatpersonen durchgeführte Geldtransporte hätten durchgeführt werden müssen, rein appellatorischer Natur und nicht geeignet, Willkür darzutun. Dasselbe gilt für den Hinweis, es seien heute derart viele Banknoten mit Betäubungsmitteln kontaminiert, dass die bei ihm beschlagnahmten Banknoten keinen Beweis für den Handel mit Heroin erbrächten. 
Die im Zusammenhang mit mehreren Anklagepunkten erhobene Rüge, es sei in willkürlicher Weise angenommen worden, dass es bei den abgehörten Gesprächen um Drogengeschäfte gegangen sei, erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 1 vorne). 
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe es in willkürlicher Weise als erwiesen betrachtet, dass er gemäss Ziff. 1.9. der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" am 18. Juli 1998 an seinem Wohnort in Muttenz 1 kg Heroin an S.D. übergeben habe und anschliessend mit S.D. zusammen zur Autowaschanlage gefahren sei, wo das Heroin an I.Z. und V.A. weitergeliefert worden sei, die es nach Burgdorf zu R.D. gebracht haben sollen. Das Gericht habe sich dabei in unzulässiger Weise einzig und ohne die Beweismittel selber zu deuten auf die Interpretation von Telefonprotokollen durch Herrn X.________ abgestützt. Es sei bei keinem dieser Telefone erstellt, dass er, der Beschwerdeführer, überhaupt gesprochen habe. 
 
Diese Vorbringen beziehen sich nur auf einen Teil der in diesem Zusammenhang gewürdigten Beweismittel. Sie sind damit nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht bzw. das Strafgericht darzutun. Die Verurteilung stützt sich nicht bloss auf abgehörte Telefongespräche, sondern auch auf polizeiliche Beobachtungen sowie die Aussagen von Z.I., der das vom Beschwerdeführer bestrittene Treffen bei der Autowaschanlage bestätigte. Insbesondere lassen die Protokolle der abgehörten Telefongespräche in Verbindung mit den festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen keinen erheblichen Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag von S.D. angerufen wurde und sich kurz darauf wie besprochen zu diesem nach Hause begeben hat. Hinsichtlich der Interpretation der abgehörten Gesprächsinhalte im Allgemeinen kann auf das vorstehend (Erwägung 5.1) Ausgeführte verwiesen werden. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit angesichts der Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde (Erwägung 1 vorne) darauf eingetreten werden kann. 
7.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es ihn hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen gemäss Ziff. 1.12. der Anklageschrift schuldig gesprochen habe (vgl. zu diesem Punkt auch die vorstehende Erwägung 4). Das Obergericht habe sich dabei auf abgehörte Telefonate abgestützt, aus denen weder hervorgehe, dass er, der Beschwerdeführer, überhaupt teilgenommen habe, noch dass über Drogen gesprochen worden sei. 
Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in den Telefonaten, auf die sich die Verurteilung in diesem Punkt stützt, überhaupt gesprochen habe, handelt es sich um neue, im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Vorbringen, auf die nicht eingetreten werden kann (Vgl. dazu BGE 116 Ia 433 E. 4b S. 439, 107 Ia 187 E. 2b S. 191, 99 Ia 113 E. 4a S. 122; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 ff.). So bestritt er im Appellationsverfahren in keiner Weise, dass er an den fraglichen Gesprächen beteiligt gewesen sei. Die entsprechenden Rügen erweisen sich zudem als klarerweise unbegründet. In einem in diesem Zusammenhang abgehörten Gespräch mit H.P. vom 21. Juli 1998, spätabends fragt der Gesprächspartner von H.P. nach dem Wohlergehen von "N.________". Diese ist die Schwester des Beschwerdeführers und Ehefrau von H.P. Danach ist die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gesprächspartner war, jedenfalls nicht willkürlich. Im Gespräch wurde erwähnt, "er" (d.h. ein Dritter) sei heute gekommen und habe DM 1'000.-- genommen. Die am 21. Juli 1998 übergebenen DM 1'000.-- waren auch Gegenstand eines Telefongesprächs, das S.D. am folgenden Tag führte. S.D. erkundigte sich bei der angerufenen Person nach dem Verbleib der DM 1'000.--. Diese konnte ihm zur Antwort geben, sie befänden sich unter dem Beifahrersitz seines Autos. Das Obergericht durfte willkürfrei annehmen, dass es sich beim Angerufenen ebenfalls um den Beschwerdeführer handelte: Dieser wusste um den Verbleib des Heroins, da er es nach dem erwähnten Gespräch mit H.P. am Vortag der Person übergeben hatte, die zu ihm gekommen war. Hinsichtlich der Interpretation der abgehörten Gesprächsinhalte im Allgemeinen kann auf das vorstehend (Erwägung 7.1) Ausgeführte verwiesen werden. 
7.4 Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass S.D. dem Beschwerdeführer am 28. Juli 1998 eine Bestellung von A.H. weiterleitete und der Beschwerdeführer die betreffende Lieferung selber ausführte (Ziff. 1.15. der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen"). Es stützte sich dabei auf die Protokolle mehrerer Telefongespräche zwischen S.D. und A.H. sowie zwischen S.D. und dem Beschwerdeführer. 
 
Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich geltend, das Strafgericht habe die Verurteilung auf das Protokoll des Gesprächs zwischen A.H. und S.D. gestützt, an dem er gar nicht beteiligt gewesen sei. Das Gericht habe ihn in willkürlicher Weise in dieses Gespräch hinein interpretiert. Diese Vorbringen sind schon deshalb nicht geeignet, die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen, weil der Beschwedeführer auf die Würdigung der weiteren beigezogenen Protokolle über die Gespräche zwischen ihm und S.D. nicht in rechtsgenügender Weise eingeht. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
7.5 Das Strafgericht hat es als erwiesen betrachtet, dass der Beschwerdeführer 500 Gramm Heroin an S.D. geliefert habe, die dieser am 6. August 1998 an I.Z. weitergab, der seinerseits einen gewissen O.________ belieferte (Ziff. 2.8. der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen"). Es begründete dies im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer der einzige Heroinlieferant von S.D. gewesen sei. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei mit der Bestätigung dieses Schuldspruches in Willkür verfallen. Er macht dazu geltend, dass gemäss dem Abhörprotokoll, auf das sich die Verurteilung stützt, nur S.D. von "Kaffee" spreche, nicht aber er, der Beschwerdeführer. Damit vermag er indessen nicht darzutun, weshalb die obergerichtliche Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich sein soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
7.6 Die Anklage stützte den Vorwurf der Organisation einer Einfuhr von 10-12 Kilogramm Heroin auf verschiedene abgehörte Telefongespräche und weitere Beweismittel ab. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Obergericht habe es bezüglich mehrerer abgehörter Telefonate (Ziff. 3 der "Einzelnen Tathandlungen") in willkürlicher Weise als bewiesen betrachtet, dass er der Gesprächpartner gewesen und über die Beschaffung von Drogen gesprochen worden sei. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei an den fraglichen abgehörten Gesprächen nicht beteiligt gewesen, handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu die Hinweise in vorstehender Erwägung 7.3). Hinsichtlich der Interpretation der Gespräche kann auf das in Erwägung 7.1 Gesagte verwiesen werden. Das Obergericht hat den Schuldvorwurf der Beteiligung an Vorbereitungen zur Einfuhr von Drogen aufgrund von einlässlichen Erwägungen bestätigt, auf die verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer geht darauf in keiner Weise ein und bringt nichts vor, was das angefochtene Urteil in diesem Punkt als willkürlich erscheinen liesse. 
7.7 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, das Obergericht habe die Beweise hinsichtlich verschiedener Punkte der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" willkürlich gewürdigt, als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die Beweiswürdigung insgesamt als willkürlich erscheinen liesse. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen. 
8. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht : 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: