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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_112/2018  
 
 
Urteil vom 4. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. David Gibor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Anklagegrundsatz, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. September 2017 (ST.2016.43-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ wird vorgeworfen, er habe den Kreditvermittler Y.________ beim betrügerischen Unterfangen unterstützt, mittels Falschangaben die Fremdfinanzierung seines privaten Bauprojekts zu erwirken. Y.________ sei in den Jahren 2009/2010 in einer Reihe von Fällen als Vermittler zwischen Bauinteressenten einerseits und Fertighauserstellern sowie finanzierenden Banken anderseits aufgetreten. Bei verschiedenen Banken habe er unter anderem gefälschte und/oder unwahre Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Kaufinteressenten eingereicht und so eine nicht vorhandene Bonität der Bauherrschaften vorgetäuscht.  
Für das Bauprojekt von X.________ (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in U.________) habe Y.________ eine Finanzierungsanfrage an die Bank A.________ Flawil mit unwahren, teils gefälschten Unterlagen eingereicht. In einer Lohnzusammenstellung habe er ein zu hohes Haupteinkommen und fiktive Einkommen aus Nebentätigkeiten als Call Agent von Fr. 17'215.30 sowie als Hauswart von Fr. 18'900.-- angegeben, weiter fiktive Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von Fr. 15'600.--. Auf einem Ausdruck der EDV-Steuererklärung für das Jahr 2008 habe Y.________ das tatsächliche Haupterwerbseinkommen um Fr. 11'093.-- erhöht und fiktive Nebenerwerbseinkünfte von Fr. 34'963.-- sowie fiktive Wertschriften und Guthaben von Fr. 56'400.-- eingefügt. Zudem habe er Lohnabrechnungen über die fiktiven Nebenerwerbe sowie einen fiktiven Vormietvertrag vorgelegt. X.________ habe seinem Bankberater die beiden nichtexistenten nebenberuflichen Tätigkeiten wider besseren Wissens mündlich bestätigt. Infolge dieser Täuschungen habe die Bank ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen über Fr. 255'000.-- ausgestellt und mit X.________ einen Baufinanzierungsvertrag über Fr. 650'000.-- abgeschlossen. Von dieser Kreditsumme sei ein Betrag von Fr. 215'107.85 ausbezahlt worden. 
 
A.b. Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ (nebst einer groben Verletzung von Verkehrsregeln) des Betrugs für schuldig. Es verurteilte ihn insgesamt zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- (Urteil vom 23. Dezember 2015).  
 
B.  
X.________ legte Berufung ein, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ des Betrugs (und der groben Verletzung von Verkehrsregeln) schuldig und verurteilte ihn insgesamt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 800.-- (Urteil vom 25. September 2017). 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass ihm die konkret vorgeworfene Täuschungshandlung (nämlich gegenüber dem Kredit-Sachbearbeiter der Bank nicht existierende Nebenbeschäftigungen bestätigt zu haben) in keiner Einvernahme vorgehalten worden sei (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. b, Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dies verletze seinen Gehörsanspruch, das Recht auf Verteidigung und das Fairnessgebot und schliesse eine Verurteilung wegen Betrugs aus. Entgegen der Feststellung des kantonalen Gerichts habe ihn die Staatsanwaltschaft nur gerade über eine entsprechende Aussage des Bankangestellten orientiert, also bloss auf dessen Behauptung hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe während der Einvernahmen selber nur von Anhaltspunkten resp. Indizien gesprochen, welche am guten Glauben des Beschuldigten zweifeln liessen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ausführungen des Beschwerdeführers an beiden staatsanwaltschaftlichen Befragungen zeigten, dass er die Vorwürfe kannte. Die erste Einvernahme des Kreditberaters mit einschlägiger Aussage habe erst am 10. November 2010, also nach der ersten Einvernahme des Beschwerdeführes vom 12. Mai 2010 stattgefunden. Während der Einvernahme vom 10. November 2010 habe der Bankangestellte die telefonische Bestätigung erwähnt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Verteidiger anwesend gewesen. Er habe Ergänzungsfragen stellen und sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens dazu äussern können. In der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers (vom 14. Mai 2013) sei der angeklagte Vorwurf dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgehalten worden.  
 
1.3. Die vorinstanzliche Darstellung der einschlägigen Chronologie ist nicht aktenwidrig. Selbst wenn der Deliktsvorwurf im Rahmen der Einvernahmen inhaltlich nicht genau beschrieben wird, dem Beschuldigten aber konkrete Umstände der vorgeworfenen Tat bekanntgegeben werden, so weiss er, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer war in der Lage, sich zu verteidigen. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Einvernahmen seien nicht prozessrechtswidrig erfolgt (vgl. BGE 141 IV 20 S. 30 E. 1.3.4).  
 
2.  
 
2.1. Weiter beklagt der Beschwerdeführer einen unvollständigen und unbestimmten Vorhalt in der Anklageschrift. Nach dem Bestimmtheitsgebot seien alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vollumfänglich mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu unterlegen. Der Beschwerdeführer sei, anders als Y.________, nicht wegen Urkundenfälschung angeklagt worden und auch nicht als dessen Mittäter. Die Anklageschrift halte fest, Y.________ habe der Bank "teilweise mit Wissen und Mitwirkung" des Käufers gefälschte und/oder unwahre Unterlagen eingereicht. Im Hinblick auf den erhobenen Betrugsvorwurf sei das viel zu unbestimmt. Einzige ihm vorgeworfene konkrete Handlung sei, dass er dem Kredit-Sachbearbeiter nichtexistierende nebenberufliche Tätigkeiten mündlich bestätigt habe. Diese Täuschungshandlung werde nun aber nicht hinreichend umschrieben, was die "Elemente Arglist, Opfermitverantwortung, Irrtum, Vermögensdisposition, Motivations- und Kausalzusammenhang sowie Vermögensschaden" angehe. Zudem fehlten Angaben zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Insbesondere sei Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verletzt, weil die Staatsanwaltschaft keine Tatzeit angebe, sondern nur den weiten Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis zum 13. April 2010. Weiter zeige sich die Anklage als widersprüchlich in der Rollenzuschreibung, werde der Beschwerdeführer doch als "Täter" bezeichnet, zugleich aber auch von "Teilnahme" gesprochen. Beides zugleich könne nicht zutreffen.  
Die Vorinstanz sei trotz einlässlicher Geltendmachung der Anklagemängel nur kurz und substanzlos auf die betreffenden Rügen eingegangen. Damit verletze sie das Gehörsrecht des Beschwerdeführers. Ihr Argument, der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts sei zu entnehmen, dass die Tatbestandsmerkmale des Betrugs in der Anklage ausreichend beschrieben seien, gehe am Thema vorbei. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts habe nichts mit der gerügten Verletzung des Anklageprinzips zu tun. 
 
2.2. Die Vorinstanz verwirft die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe einen Grossteil der Tatbestandsmerkmale nicht oder nur mangelhaft dargetan. "Wie der rechtlichen Würdigung des angeklagten bzw. erstellten Sachverhalts zu entnehmen" sei, seien "die notwendigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs in der Anklageschrift ausreichend umschrieben und enthalten (...) " (angefochtener Entscheid, S. 7 E. 2b).  
 
2.3. Durch die unbestimmte Angabe des Tatzeitraums wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung nicht verletzt. Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Entscheidend ist, dass er genau weiss, welcher konkreter Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Der Tatvorwurf bezieht sich hier auf eine einzige, in sich geschlossene Handlung. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres in der Lage, sich gehörig zu verteidigen, auch wenn diese Handlung nicht durch eine präzise Zeitangabe spezifiziert worden ist. Wenn die Staatsanwaltschaft, die den Beschwerdeführer des mittäterschaftlichen Betrugs beschuldigt, sodann (auch) den Terminus "Teilnehmer" benutzt, so wird dadurch der angeklagte Sachverhalt (Täuschung durch telefonische Bestätigung von unwahren Angaben eines bestimmten Dritten) nicht erweitert. Im gegebenen Kontext ist die Formulierung nicht geeignet, Unsicherheit über Inhalt und Umfang des Tatvorwurfs hervorzurufen. Die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform tangiert - als Rechtsfrage - das Anklageprinzip nicht (vgl. unten E. 7.2 a.E.).  
Die pauschale Rüge, die Anklage umschreibe eine Reihe von Tatbestandselementen nicht oder nur ungenügend, ist nicht substantiiert: Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde im Einzelnen aufgezeigt werden, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss auf ihre Rechtsstandpunkte im kantonalen Verfahren verweisen, sondern mit ihrer Kritik konkret bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wohl verweisen diese Erwägungen ihrerseits bloss auf die spätere rechtliche Würdigung. Den konkreten Umständen nach ist dieses Vorgehen indes nicht zu beanstanden: Da der Anklagesachverhalt bei der rechtlichen Würdigung der einzelnen Tatbestandselemente aufgearbeitet wird, zeigt sich dort zwangsläufig, ob er auch vollständig ist. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, in welchen Punkten die vorinstanzliche Würdigung des Betrugstatbestandes auf tatsächlichen Elementen beruhen soll, die in der Anklageschrift nicht oder nur unzureichend umschrieben sind. Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz widersprüchliche und anklagewidrige, das heisst willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
 
3.1. Zunächst bestreitet er die ihm zur Last gelegte mündliche Bestätigung von fiktiven nebenberuflichen Tätigkeiten. Der Vorwurf stütze sich allein auf die Aussage des Kredit-Sachbearbeiters. Darauf abzustellen, sei unhaltbar. Die Vorinstanz halte fest, der Bankmitarbeiter habe beim Beschwerdeführer nachgefragt, weil ihm aufgefallen sei, dass die verschiedenen angegebenen Teil-Arbeitspensen "deutlich" über dasjenige einer Vollzeitstelle hinausgingen. Diese Feststellung sei indes aktenwidrig. Tatsächlich sei der Kredit-Sachbearbeiter nicht bloss von einer deutlich über einem Vollzeitpensum liegenden Gesamtbeschäftigung ausgegangen, sondern von einer fast 200-prozentigen. Auch habe jener keineswegs eine schlüssige Erklärung erhalten, wie der Beschwerdeführer ein solches Pensum bewältige. Dessen Erklärung habe sich nur auf die Tätigkeit als Call-Agent bezogen, nicht auch auf die Putztätigkeit. Aktenwidrig sei auch die vorinstanzliche Feststellung, der Bankmitarbeiter habe mit dem Beschwerdeführer, nicht aber auch mit Y.________ direkt kommuniziert. Sodann überzeuge die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Bankmitarbeiters nicht. Gegen deren Glaubhaftigkeit spreche, dass die Angaben über die Erinnerung an das Gespräch wenig konsistent seien. Bezüglich des Beschwerdeführers sei der Kredit-Sachbearbeiter gar von einer blossen Annahme oder Vermutung ausgegangen. Entgegen der Vorinstanz habe er den Kontakt mit dem Beschwerdeführer - und damit dessen mündliche Bestätigung der Nebeneinkünfte - nicht klar von jenem mit Y.________ unterscheiden können; zuerst habe er nämlich angegeben, dazu nur den Beschwerdeführer befragt und mit Y.________ keinen telefonischen Kontakt gehabt zu haben, danach aber, dass er den Umstand auch mit diesem telefonisch besprochen habe. Derart widersprüchliche oder gar falsche Angaben seien ganz allgemein nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Bankmitarbeiter die Aussage nicht spontan und von sich aus gemacht habe, sondern erst auf kritische Nachfrage des Staatsanwalts hin, ob er die Einkünfte überprüft habe. Nicht spontane Aussagen sprächen für Nichterlebtes und damit für Unwahres. Offenkundig habe erst der Druck der staatsanwaltlichen Nachfrage den Bankmitarbeiter dazu gebracht, eine Angabe zu machen, die ihn als professionellen Banker immerhin entlaste. Die Vorinstanz unterlasse es pflichtwidrig, die Angaben einer aussagepsychologischen Analyse zu unterziehen. Mit den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung setze sie sich nicht auseinander. Diese habe im vorinstanzlichen Verfahren plädiert, es sei unglaubhaft, dass der Bankmitarbeiter beinahe ein Jahr später sich noch an ein Telefonat mit einem im Übrigen unbekannten Kunden erinnere. Die verschiedenen Aussagen, mit wem er in welcher Reihenfolge mit welchem Grad an Bestimmtheit über die Frage der Nebenbeschäftigungen gesprochen habe, seien inkonstant. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass er die fragliche Bestätigung, wenn überhaupt, nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Y.________ erhielt.  
 
3.2. Die Vorinstanz schliesst, anhand von Akten und Beweisregeln sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer die bestrittene mündliche Bestätigung abgegeben hat. Deren Inhalt rekonstruiert sie anhand einer Aussage des Kredit-Sachbearbeiters. Danach gefragt, ob er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere auch die angegebenen Nebenbeschäftigungen, überprüft habe, habe er erklärt, angesichts des Arbeitspensums stutzig geworden zu sein. Es habe so ausgesehen, als würde der Beschwerdeführer fast 200 Prozent arbeiten. Er habe ihn telefonisch darauf angesprochen. Die Tätigkeit als Call Agent habe er ihm damit erklärt, dass er das auf telefonischem Weg nebenher erledigen könne; die Reinigungsarbeit (Hauswart) habe er ihm ebenfalls bestätigt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe sich die Auskunft auf  beide Nebentätigkeiten bezogen.  
Zum Aussageverhalten des Kredit-Sachbearbeiters hält die Vorinstanz fest, die Depositionen seien nachvollziehbar und glaubhaft. Er schildere das Verhalten der beteiligten Personen differenziert, belaste den Beschwerdeführer nicht übermässig und deklariere allfällige Unsicherheiten offen als solche. Er habe eingeräumt, dass es unüblich sei, einen Kreditvertrag abzuschliessen und ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen auszustellen, ohne den Kunden je persönlich getroffen zu haben. Dass er den Inhalt des Kundendossiers und die mündliche und schriftliche Korrespondenz detailliert und konstant habe wiedergeben können, spreche gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage. 
 
3.3. Zunächst weist unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer die fragliche Bestätigung gegenüber dem Kredit-Sachbearbeiter nie ausgesprochen hat, resp. dass die Vorinstanz nicht auf dessen entsprechende Aussage abstellen durfte, ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen. Ob der Bankmitarbeiter von einer deutlich über einem Vollzeitpensum liegenden Gesamtauslastung oder aber von einer solchen von "fast 200%", wie zu Protokoll gegeben, ausgegangen ist, und ob eine Antwort des Inhalts, die verschiedenen Beschäftigungen seien miteinander vereinbar, überhaupt schlüssig sein kann, ist nicht eine Frage des Beweiswerts der Aussage, sondern der allfälligen Opfermitverantwortung (dazu unten E. 5). Ein willkürliches Abstellen auf die betreffende Aussage lässt sich sodann nicht damit begründen, die Aussagen des Bankmitarbeiters dahin, ob er auch mit Y.________ telefoniert (oder aber nur schriftlich korrespondiert) habe, seien nicht konsistent. Da die angesprochene Diskrepanz innerhalb derselben Einvernahme aufgetreten ist, lässt sich daraus bezüglich des Erinnerungsvermögens des Befragten nichts ableiten. Es handelt sich auch nicht um Widersprüchlichkeiten, die geeignet wären, die Glaubhaftigkeit der hier interessierenden Aussage zu beeinträchtigen. Kein Hinweis auf eine bewusst oder unbewusst unwahre Aussage liegt im Umstand, dass der Bankmitarbeiter die betreffende Aussage nicht spontan, sondern erst auf Nachfrage des Staatsanwalts hin gemacht hat; die Einvernahme war gleichsam durchstrukturiert, erfolgte anhand spezifischer Fragen und gab dem Befragten demgemäss wenig Anlass zu spontanen Depositionen. Willkürliche Beweiswürdigung kann schliesslich auch nicht daran festgemacht werden, dass der befragte Bankmitarbeiter hinsichtlich der Identität des Erklärenden unsicher gewesen wäre. Dass keine Verwechslung mit Y.________ vorliegt, ergibt sich gerade daraus, dass der stutzig gewordene Bankmitarbeiter Angaben, die der Kreditvermittler geliefert hat, beim Betroffenen selber verifizieren wollte.  
 
4.  
 
4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm werde konkret einzig zur Last gelegt, gegenüber dem Bankangestellten nichtexistierende Nebenbeschäftigungen telefonisch bestätigt zu haben. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt widersprüchlich (und anklagewidrig), wenn sie dennoch davon ausgehe, er habe von den falschen Angaben und von den Urkundenfälschungen des Y.________ Kenntnis gehabt, diese gebilligt und insofern mit Vorsatz arglistig gehandelt. Er rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unbestimmt, wenn ihm unterstellt werde, die Fälschungen "teilweise" gekannt zu haben. Die einzig angeklagte Handlung werde zudem nicht datiert, die Tatzeit vielmehr nur ganz unbestimmt auf den Zeitraum 17. Dezember 2017 bis 13. April 2010 eingegrenzt. Die Tatzeit sei indessen von entscheidender Bedeutung für den Eintritt des Vermögensschadens, mithin die Vollendung des Betrugs, und für das Element des Motivationszusammenhangs von der Täuschung über den Irrtum bis zur Vermögensverfügung. Auch das Datum der Auszahlung des Baukredits in Höhe von Fr. 215'107.85 sei nur äusserst vage ("ab 8. Februar 2010") beschrieben. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass diese Zahlung am genannten Tag vorgenommen worden sei. Zu seinen Gunsten sei sodann anzunehmen, dass die falsche mündliche Bestätigung erst nach der Zahlung, das heisst nach Eintritt des angeblichen Vermögensschadens, erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand bereits vollendet und folglich keine täterschaftliche Handlung mehr möglich.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält fest, offensichtlich wären weder das Zahlungsversprechen abgegeben noch der Baufinanzierungsvertrag abgeschlossen worden, solange die Zweifel an der Kreditwürdigkeit andauerten. Gemäss Kündigungsschreiben der Bank vom 13. April 2010habe die Bank erst nach der Kreditvergabe verschiedene Ungereimtheiten festgestellt; erst jetzt sei der Verdacht aufgekommen, dass ein Teil der eingereichten Dokumente gefälscht waren.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer benennt einen Widerspruch zwischen dem Tatvorwurf, gegenüber dem Bankangestellten nichtexistierende Nebenbeschäftigungen bestätigt zu haben, und der Feststellung, er habe auch von den Falschangaben des Kreditvermittlers Y.________ Kenntnis gehabt. Ob ihm auch eine Täuschung durch den Dritten zuzurechnen ist, die inhaltlich über seine eigene täuschende Handlung hinausgeht, kann vorliegend indes offenbleiben (unten E. 6.2.4).  
Was sodann die in der Anklageschrift umrissene zeitliche Abfolge der Tathandlung und der Vermögensverfügung der Bank betrifft, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht  in dubio davon auszugehen, dass die ihm zur Last gelegte Bestätigung von Falschangaben des Kreditvermittlers erst nach der Auszahlung einer Baukredittranche (resp. der für die Vollendung des Betrugs massgeblichen Kreditgewährung) erfolgt ist. Die zitierten vorinstanzlichen Feststellungen über den faktischen Motivzusammenhang sind nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfene falsche Bestätigung betreffend die Nebenbeschäftigung sei eine sog. einfache Lüge, die leicht überprüfbar gewesen wäre. Die telefonische Nachfrage, wie ein Gesamtpensum, das scheinbar gegen 200 Prozent ausmache, zu bewältigen sei, mute sehr oberflächlich an. Das Gespräch sei daher nicht geeignet gewesen, die Zweifel des Kredit-Sachbearbeiters auszuräumen. Der Banker hätte unter diesen Umständen bei den betreffenden Arbeitgebern - mit geringem Aufwand - weitere Unterlagen, etwa Lohnausweise, einholen und gegebenenfalls andere Abklärungen tätigen müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht voraussehen können, dass der Bankmitarbeiter auf eine Überprüfung verzichten werde; es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Unter diesen Voraussetzungen stelle die blosse einfache Lüge am Telefon keine arglistige Täuschung dar.  
Vielmehr komme eine Opfermitverantwortung zum Tragen: Der Bankmitarbeiter habe geradezu leichtfertig gehandelt und grundlegende Vorsichtsmassnahmen verletzt. Zunächst verstosse es gegen eine bankinterne Weisung, dass er den Kreditnehmer nicht persönlich gesprochen habe. Ebensowenig sei üblich, dass der Kreditnehmer sein Lohn- und Privatkonto nicht bei der betreffenden Bank führe. Sodann handle es sich bei den von Y.________ eingereichten unwahren resp. gefälschten Dokumenten (nicht unterzeichnete Lohnzusammenstellung, nicht unterzeichnete Steuererklärung, "dubiose" Lohnabrechnungen und Vormietvertrag "mit offensichtlich falscher Unterschrift") durchwegs um "zweitklassige bzw. minderwertige" Papiere. Zu spät habe die Bank einen Steuerausweis der Gemeinde eingeholt, aus dem sich ohne Weiteres ergebe, dass Einkommen und Vermögen in der Steuererklärung massiv überhöht angesetzt seien. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Behauptung, die Fälschungen seien nicht offensichtlich gewesen. So seien bei Lohnabrechnungen (betreffend Nebenerwerb als Hauswart) auf den ersten Blick "Trauerränder" erkennbar, die vom Hineinkopieren des Firmenlogos herrührten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, diese Ränder seien Bestandteile des Logos, zeige sich auf dem Original-Briefpapier der betreffenden Firma, dass ober- und unterhalb des Schriftzuges keine Querbalken existierten. Des Weiteren weiche die auf dem Vormietvertrag enthaltene Unterschrift "überdeutlich" von der Unterschrift ab, wie sie bei der Bank hinterlegt sei. Der Bankmitarbeiter hätte auch erkennen müssen, dass der Mitbeschuldigte Y.________ hinter der "Y.________ Consulting" stecke, die eine Nebentätigkeit als Call Agent bestätigt habe; denn diese habe die gleiche Adresse wie die "Z.________ GmbH", von deren Verbindung mit Y.________ der Bankmitarbeiter gewusst habe. Der Kredit-Sachbearbeiter habe durch alldies zwingend alarmiert sein müssen. Wenn er mit dem Beschwerdeführer trotzdem nur gerade die Frage der Nebenbeschäftigung oberflächlich telefonisch besprochen habe, so sei dies gänzlich ungenügend, um das finanziell erhebliche Bankgeschäft abzusichern. 
Die Vorinstanz setze sich dem Vorwurf der Willkür aus, wenn sie einerseits feststelle, ein Kreditgesuch sei kritisch zu prüfen, der Kredit-Sachbearbeiter habe nachlässig und unvorsichtig gehandelt, anderseits aber eine (Opfermitverantwortung begründende) Leichtfertigkeit ungeachtet der auffälligen Umstände und fragwürdigen Dokumente verneine. 
 
5.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht. Einfache Lügen oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen.  
Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.4; BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 S. 78 ff.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155). 
Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79; Urteil 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 
 
5.3. Vorliegend kann nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit seien grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es den konkreten Umständen nach nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Kreditgeber gemachte Angaben und eingereichte Unterlagen nicht näher geprüft hat, so wenn die bereits verfügbaren Informationen offensichtlich unstimmig sind (vgl. Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4). Was den Vorhalt des Beschwerdeführers betrifft, der Kredit-Sachbearbeiter sei den Unstimmigkeiten betreffend die Mehrfachbeschäftigungen nur oberflächlich nachgegangen, ist festzuhalten, dass es ihm bei der telefonischen Nachfrage weniger darum gehen musste, eine überprüfbare Tatsache zu erfragen, sondern vielmehr, die Hintergründe zu erfahren, wie es dem Beschwerdeführer zeitlich möglich ist, neben der Haupterwerbstätigkeit die beiden nebenberuflichen Tätigkeiten (als Call Agent sowie Hauswart) auszuüben. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Bestätigung deckte diesen Erklärungsbedarf.  
Des Weiteren stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, die eingereichten unwahren Unterlagen seien aufeinander abgestimmt; sie zeichneten ein stimmiges und schlüssiges, wenn auch unwahres Bild der Finanzlage des Beschwerdeführers. Mit ihrer Folgerung, die Nachlässigkeiten des Sachbearbeiters liessen das betrügerische Verhalten des Kreditnehmers nicht in den Hintergrund treten, verletzt die Vorinstanz unter den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aspekten kein Bundesrecht. Er macht geltend, die durch den Kreditvermittler eingereichten Unterlagen seien teilweise als Fälschungen erkennbar gewesen, sowie, der Umstand, dass die Geschäftsadressen von (angeblichen) Arbeitgebern mit derjenigen des Kreditvermittlers übereinstimmten, hätte ebenfalls zu weiterer Nachforschung Anlass geben müssen. Diese Gegebenheiten drängen sich nachträglich, im Wissen um die täuschenden Machenschaften, wohl auf. Im Zeitpunkt der Prüfung des Kreditgesuchs handelte es sich aber noch um ein Routinegeschäft. Ein Verstoss gegen grundlegendste Vorsichtsmassnahmen lag gewiss nicht vor, wenn der Sachbearbeiter seine Aufmerksamkeit auf die aus den betreffenden Unterlagen hervorgehenden kreditrelevanten Informationen - und nicht auf das äussere Erscheinungsbild der Dokumente - richtete. 
 
6.  
 
6.1. Was das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens angeht, macht der Beschwerdeführer zunächst wiederum eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Vorinstanz übersehe, dass dieser auch insofern verletzt sei, als die Anklageschrift weder einen Gefährdungsschaden noch einen entsprechenden Schadensbetrag benenne. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Anklageschrift vom 20. Oktober 2014 sämtliche betraglichen Eckdaten aufgeführt sind, mit welchen die Vorinstanz die "schadensgleiche Vermögensgefährdung" begründet hat. Die Rechtsprechung fordert nicht, den Betrag, um welchen das bedrohte Vermögen rechnerisch vermindert ist, genau zu ermitteln. Im Übrigen ist die Qualifikation als Gefährdungsschaden eine Rechtsfrage.  
 
6.2.  
 
6.2.1. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines rechtserheblichen Vermögensschadens durch Vermögensgefährdung. Tatsachen, die eine dem Vermögensschaden gleichzustellende - konkrete und objektivierbare - Gefährdung begründeten, müssten feststehen; sie dürften nicht bloss möglich oder wahrscheinlich sein. Ein tatbestandsmässiger Vermögensschaden liege vor, wenn die Gefährdung eine qualifizierte sei, das heisst wirtschaftlich betrachtet derart erheblich, dass das Darlehen nach den Grundsätzen der Buchführung nicht mehr zum Nennwert in die Bilanz eingesetzt werden darf, sondern zumindest teilweise abgeschrieben werden muss. Hier sei die erforderliche qualifizierte Gefährdung mangels buchhalterischer Abschreibungen nicht gegeben. Die Vorinstanz spreche von einem erhöhten (wenn auch nicht realisierten) Ausfallrisiko, gehe aber davon aus, dass die Bank keine Wertberichtigung vorgenommen habe resp. eine solche (infolge Weiterreichung des Kredits) gegenstandslos geworden sei. Damit sei das Risiko nicht objektivierbar, die Vermögensgefährdung keine qualifizierte. Zudem bestehe von vornherein kein relevanter Gefährdungsschaden, wenn ein Grundpfand das Kreditrisiko vollständig decke, mithin für den Kreditbetrag eine vollwertige, verwertbare Sicherheit bestehe.  
 
6.2.2. Kreditbetrug besteht darin, dass der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Kreditwürdigkeit und damit über die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen täuscht. Werden dem Kreditgeber nicht vorhandene Sicherheiten vorgetäuscht, ist das ganz oder teilweise ungesicherte Darlehen weniger wert als er meint. Der Vermögensschaden ist in solchen Fällen nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 186 zu Art. 146 StGB). Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (vgl. insbesondere zur Notwendigkeit einer Objektivierung der subjektiven Wertbestimmung: STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, Rz. 484 ff.; kritisch gegenüber dem Abstellen auf das Rechnungslegungsrecht als Bewertungselement MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 189 ff. zu Art. 146 StGB; MAEDER, a.a.O., Rz. 740 ff.). Die erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutet mit anderen Worten nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88; Urteile 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.4, 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1; vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125; 122 IV 279 E. 2a S. 281; HANS VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Ackermann/Heine [Hrsg.], 2013, S. 308 Rz. 202).  
Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Bereits ab diesem Moment hätte die Darlehensforderung bedeutend leichter und besser an einen Dritten abgetreten werden können, wären die Angaben wahr gewesen. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; 102 IV 84 E. 4 S. 88; in BGE 141 IV 369 nicht publ. E. 8.1.2 des Urteils 6B_462/2014 vom 27. August 2015; in BGE 144 IV 52 nicht publ. E. 3.3 des Urteils 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018; Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). Vorliegend kommt es daher auch nicht darauf an, ob die kreditgebende Bank eine nach Grundsätzen der Rechnungslegung allenfalls herabzusetzende Bewertung in ihrer Bilanz bereits effektiv berücksichtigt hatte, als sie die Forderung am 1. Juli 2010 an eine andere Bank abtrat. 
 
6.2.3. Nach dem Beschwerdeführer schliesst das bestehende Grundpfand einen Gefährdungsschaden hinsichtlich des Baukredits aus (dazu HEIDI PFISTER-INEICHEN, Die Baufinanzierung: Wichtige Rechtsfragen und Entwicklungen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2003, S. 194); das Baugrundstück könne ohne grössere Schwierigkeiten verwertet werden.  
Soweit der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Kreditnehmers wirtschaftlich vollständig gesichert ist, bewirkt eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten an sich keinen Schaden; ein solcher kann allerdings darin bestehen, dass die vereinbarten Darlehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die Kreditgewährung darstellen (erwähntes Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2 a.E.; SIMONA BUSTINI GROB, Grosskredite im Schatten des Strafrechts, 1997, S. 111). Soweit die Bonität des Darlehensnehmers die Werthaltigkeit der Darlehensforderung erheblich beeinflusst, ist ein Vermögensschaden in Form einer (vorübergehenden) Vermögensgefährdung nach Bestellung einer Hypothek oder eines Grundpfandes nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3.2), dies zumal die Sicherheiten kaum ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sind (MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 54 f.). 
Vorliegend ist eine wertmässige Absicherung nicht gegeben. Die Summe des Baufinanzierungsvertrages von Fr. 650'000.-- beinhaltet (neben den ursprünglich angebotenen Baukosten von EUR 319'399.--, d.h. ca. Fr. 385'000.--) offenkundig auch den Landkauf über Fr. 265'000.-- (Kaufvertrag vom 12. Februar 2010). 
 
6.2.4. Die Vorinstanz schliesst, die "mündliche Bestätigung des Beschuldigten seiner in Wahrheit nicht bestehenden Nebenbeschäftigungen" sei ausschlaggebend gewesen, dass "es letztlich zu einer positiven Beurteilung des Kreditgesuchs und damit zur Auszahlung von Baukreditgeldern in der Höhe von rund Fr. 215'000.-- kam" (angefochtener Entscheid, S. 20). Nach der Rechtsprechung liegt eine objektivierbare Vermögensschädigung vor, wenn die Darlehensforderung infolge der Täuschung erheblich gefährdet resp. in ihrer Bewertung  wesentlich herabgesetzt ist (Urteil 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Erheblichkeit der Gefährdung allein anhand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrugshandlung, das heisst der Bestätigung über fiktive Nebeneinkünfte, zu beurteilen ist. Die Wesentlichkeit der Bewertungskorrektur wird auch von den Täuschungen durch Y.________ beeinflusst, die inhaltlich über die täuschende Handlung des Beschwerdeführers selbst hinausgehen (Höhe des Haupteinkommens sowie Angabe fiktiver Wertschriften und Guthaben). Zuzurechnen sind ihm diese, wenn er die Falschangaben des Kreditvermittlers im Grundsatz und ihrer Grössenordnung nach kannte, als er die fragliche Bestätigung abgegeben hat. Dazu hält die Vorinstanz in allgemeiner Weise fest, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, "dass Y.________ gegenüber der Bank A.________ Flawil falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hatte" (angefochtener Entscheid, S. 13). Im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Vorsatz und Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung) hält sie sodann fest, der Beschwerdeführer sei froh um die Unterstützung von Y.________ gewesen und er habe dessen regelwidriges Vorgehen gebilligt. Damit habe er sich den Tatentschluss zu eigen gemacht, die Bank über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen, um die Finanzierung zu erhalten. Er habe auch "zumindest teilweise Kenntnis davon, dass Y.________ gegenüber der Bank unwahre, teils gefälschte Lohndokumente verwendet hatte" (S. 21). Damit hat die Vorinstanz das Ausmass der dem Beschwerdeführer bekannten (und ihm mithin zurechenbaren) Täuschungen zwar nur teilweise festgestellt. Wie es sich im Übrigen damit verhält, kann indes offenbleiben: Eine erhebliche Vermögensgefährdung und damit einhergehend wesentlich herabgesetzte Bewertung der Kreditforderung ergibt sich bereits aus den fälschlich bestätigten Nebenerwerben. Der Beschwerdeführer täuschte ein nicht vorhandenes Nebeneinkommen von insgesamt ca. 36'000 Franken vor. Dieses beläuft sich beinahe auf die Hälfte des tatsächlichen Haupteinkommens von ca. Fr. 76'485.40 (das angegebene Haupteinkommen von Fr. 87'578.40 [2009] war nach Feststellung der Vorinstanz um Fr. 11'093.-- [2008] zu hoch). 
In die wirtschaftliche Bewertung der Forderung fliessen naturgemäss auch erwartete zukünftige Entwicklungen ein, die das Ausfallrisiko bestimmen. In diesem Sinne kann die Bewertung nicht ausschliesslich auf den aktuellen Verhältnissen beruhen (vgl. MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 187 und 199 ff. zu Art. 146 StGB). Indes müssen sich zukunftsbezogene Elemente so konkret abzeichnen, dass ihre Bewertungswirksamkeit festgestellt werden kann. Bankspezifische oder regulatorische Tragbarkeitsvorgaben, wie sie bei der Vergabe von Baufinanzierungen und Hypotheken zur Anwendung gelangen, sind stark durch das Vorsichtsprinzip geprägt, indem sie etwa einen möglichen ausgeprägten Zinsanstieg einbeziehen. Sie dürfen daher nicht  per se zum Massstab genommen werden, ob mit der Täuschung über die finanziellen Verhältnisse eine zumindest vorübergehende Vermögensschädigung verursacht worden ist. Gleichwohl kann hier schon aufgrund der Grössenordnung der Nebeneinkommen im Verhältnis zum Haupteinkommen ohne Weiteres als gegeben angenommen werden, dass die Darlehensforderung bedeutend leichter und besser an einen Dritten abgetreten werden konnte, wenn die Angaben des Beschwerdeführers wahr gewesen wären (oben E. 6.2.2). Hinzu kommt, dass die vereinbarten Darlehenskonditionen unter diesen Voraussetzungen das tatsächliche Solvenzrisiko zweifellos nicht widerspiegelten (oben E. 6.2.3).  
 
7.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann die ihm zur Last gelegte Handlung - eine falsche mündliche Angabe über Nebenbeschäftigungen - höchstens als Gehilfenschaft zum Betrug gewertet werden. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, in einem eingestellten Parallelfall sei der Vorwurf, der dortige Beschuldigte habe Y.________ vorsätzlich eine unwahre Steuererklärung zur Einreichung an die Bank überlassen, als Gehilfenschaft qualifiziert worden. Seine telefonische Auskunft stelle, verglichen mit den zahlreichen Fälschungen durch Y.________, einen klar untergeordneten Tatbeitrag dar. Bezeichnenderweise sei selbst in der Anklageschrift von "Unterstützung" und "Teilnahme" die Rede. Da er nicht wegen Mittäterschaft angeklagt worden sei, bleibe nur Gehilfenschaft möglich.  
Die Vorinstanz erwägt, die mündliche Bestätigung von nicht existierenden Nebenbeschäftigungen stelle deutlich mehr dar als eine blosse Unterstützungshandlung oder Hilfeleistung. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Sachbearbeiter der Bank das Kreditgesuch trotz aufkeimender Zweifel schliesslich positiv beurteilte. Daher habe er sich als Täter und nicht bloss als Gehilfe zu verantworten. 
 
7.2. Als Gehilfe ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2).  
Im Gegensatz etwa zum Revisor, der einen inhaltlich unwahren Revisionsbericht erstellt, welcher später in Täuschungsabsicht bei der Steuerbehörde eingereicht wird, und der damit die Haupttat fördert (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1), war der Beschwerdeführer (gegebenenfalls) nicht nur Gehilfe. Die täuschenden Handlungen des Kreditvermittlers waren bereits abgeschlossen; eine Hilfeleistung war insofern gar nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer arbeitete nicht bloss einem Haupttäter zu, sondern leistete einen selbständigen Beitrag, ohne den sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht verwirklicht hätte. Keine Rolle spielt im Übrigen, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Die Qualifizierung von Täterschaft und Teilnahme ist eine Rechtsfrage. Es genügt, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub