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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_127/2007 
 
Urteil vom 11. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1970, arbeitet seit 1. März 2000 als Anwalt und Notar und leidet an den Folgen eines am 16. Juli 2004 operierten lumbosakralen Osteosarkoms. Im Oktober/November 2005 schaffte er sich auf eigene Kosten den Büro-Sitz- und Liegestuhl "Parma" zum Preis von Fr. 3'610.- an, wodurch er seine Arbeitsfähigkeit von zuvor 10 % bis 20 % auf danach 40 % bis 50 % erhöhen konnte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006, verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Übernahme des Büro-Sitz- und Liegestuhles "Parma" als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. Januar 2007). 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides anzuweisen, ihm die Mehrkosten für das beantragte Hilfsmittel zu ersetzen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteile 9C_552/2007 E. 2 vom 17. Januar 2008 E. 2 in fine und 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 13 zu Art. 97; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 97 BGG). 
2. 
2.1 Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 
2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 mit Hinweisen). 
2.3 Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in BGE 127 V 121 E. 2b S. 123 und AHI-Praxis 2000 S. 73 E. 2a [I 22/99]; Urteil I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.4): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112 mit Hinweisen). 
3. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung vom 15. Dezember 2005 des Prof. Dr. med. E.________ von der Klinik X.________ und gemäss Bericht vom 10. Januar 2006 des Dr. med. G.________ von der Rehaklinik Y.________ durch den Einsatz des kombinierten Büro-Sitz- und Liegestuhles "Parma" ab Dezember 2005 seine Arbeitsfähigkeit als Anwalt und Notar in einem erheblichen Ausmass von zuvor 20 % auf 40 % zu erhöhen vermochte. Zudem steht fest, dass es sich bei dieser Sitz- und Liegevorrichtung "Parma" um einen seriell gefertigten, dreh- und rollbaren Bürostuhl handelt, bei welchem sich die Rückenlehne stufenlos bis in die liegende Position zurückneigen, das Nackenpolster in der Tiefe anpassen und eine Beinstütze zur Beinhochlagerung ausschwenken lässt. Dieser Spezial-Bürostuhl ermöglicht es dem Versicherten, die Lendenwirbelsäule bei regelmässig nach einer sitzenden Phase auftretenden lumbosakralen Schmerzen während der Arbeitszeit wiederholt in einer liegenden Position zu entlasten, ohne sich hiefür von seinem Schreibtisch, den darauf befindlichen Akten, dem Computer und dem Telefon entfernen zu müssen. 
4. 
Verwaltung und Vorinstanz verneinten den Anspruch auf Übernahme des fraglichen Büro-Sitz- und Liegestuhles "Parma" als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung mit der Begründung, es handle sich dabei um eine "seriell gefertigte" und somit - entgegen von Ziff. 13.02* HVI-Anhang - nicht um eine "individuell angepasste" Sitz- und Liegevorrichtung. Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) in Oensingen habe schriftlich bestätigt, dass dieser Beratungsstelle keine Alternative zum Bürostuhl "Parma" bekannt sei, welche über dieselben Funktionen zur Einnahme einer vollständig liegenden Position verfüge. Ein Betrieb, welcher eine mit dem Bürostuhl "Parma" vergleichbare Sitz- und Liegevorrichtung individuell herstellen könnte, sei der SAHB auch nicht bekannt. Weiter macht der Versicherte geltend, die vorinstanzliche Auslegung von Ziff. 13.02* HVI-Anhang verstosse gegen Sinn und Zweck dieser Bestimmung. "Der Behinderung individuell angepasst" bedeute nicht, dass nur Einzelanfertigungen Hilfsmittelcharakter zukommen könne. 
5. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer - unter Anrechnung eines Selbstbehaltes - Anspruch auf Übernahme des selber gekauften Bürostuhles "Parma" durch die Invalidenversicherung hat. 
5.1 Als Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie im Sinne von baulichen Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges sind gemäss Ziff. 13.02* HVI-Anhang vergütungsfähig: "der Behinderung individuell angepasste" ("[...] adaptés à l'infirmité de manière individuelle" / "[...] adattati individualmente alla menomazione") Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen, wobei Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, zu Lasten des Versicherten gehen. Bürostühle sind Geräte, deren auch gesunde Personen bedürfen. Diesbezüglich hat das EVG im Urteil I 528/99 vom 23. August 2000 (E. 3) mit Blick auf Ziff. 13.02* HVI-Anhang (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) erkannt, dass diese Verordnungsbestimmung, welche bei der Abgabe solcher Geräte durch die Invalidenversicherung im Grundsatz einen Selbstbehalt vorsieht, verfassungs- und gesetzeskonform ist. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Bestimmung des Richtwertes von Fr. 600.- für einen normalen, einfachen und zweckmässigen Bürostuhl, welchen auch ein Gesunder benötigt, nach Rz. 13.02.1* des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in Verbindung mit Rz. 58 des IV-Rundschreibens Nr. 9 vom 7. Dezember 1994 gesetzmässig ist, weshalb die IV-Stelle der versicherten Person zu Recht einen Selbstbehalt von Fr. 600.- in Rechnung stellte. Der Grenzwert für die Geringfügigkeit der Anschaffungskosten beträgt gemäss Rz. 13.02.1* in Verbindung mit Rz. 13.01.1* KHMI sowie Ziff. 6.5 von Anhang 1 KHMI in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen - hier in zeitlicher Hinsicht massgebenden (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) - Fassung Fr. 400.- und ist ebenfalls gesetzeskonform (erwähntes Urteil I 528/99 vom 23. August 2000, E. 6c). Dieser Selbstbehalt ist gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Rz. 13.02* KHMI integriert worden, wonach nunmehr "Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen", zu Lasten der versicherten Person gehen. 
5.2 Vorweg zu prüfen ist, ob die serienmässige Herstellung einer Sitz-, Liege- und Stehvorrichtung deren Übernahme als Hilfsmittel im Rahmen von Ziff. 13.02* HVI-Anhang ausschliesst, wie dies von Seiten des kantonalen Gerichts und der IV-Stelle geltend gemacht wird. 
5.2.1 Weder im Urteil I 393/99 vom 17. März 1999 (E. 2) noch im Urteil I 181/03 vom 28. Mai 2003 (E. 4) hat das EVG zum Ausdruck gebracht, dass allein das Kriterium der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) ausschlaggebend dafür sei, ob das Gerät die Voraussetzung der individuellen Anpassung im Sinne von Ziff. 13.02* HVI-Anhang erfüllt und somit von der Invalidenversicherung als Hilfsmittel übernommen werden kann oder nicht. Soweit Verwaltung und Vorinstanz aus den genannten Entscheiden sowie aus dem Urteil I 844/02 vom 12. März 2004 des EVG die Schlussfolgerung zogen, serienmässig hergestellte Bürostühle könnten nicht als Hilfsmittel übernommen werden, weil solche Stühle das Erfordernis der individuellen Anpassung nicht erfüllen würden, findet diese Auffassung in der erwähnten Rechtsprechung keine Stütze. 
5.2.2 Nach Rz. 13.02.2* KHMI können konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Büro- und Arbeitsstühle nicht als Hilfsmittel von der Invalidenversicherung übernommen werden. Soweit jedoch der Gesetzgeber in Ziff. 13.02* HVI-Anhang verfassungs- und gesetzeskonform bestimmt hat, dass "bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, [...] dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen [ist]", und das EVG die betragliche Festsetzung des Selbstbehaltes in Bezug auf Bürostühle auf Fr. 600.- als gesetzmässig erkannt hat (Urteil I 528/99 vom 23. August 2000, E. 4 und 5), steht fest, dass die Invalidenversicherung an solche Büro- und Arbeitsstühle - unter Abzug der Kostenbeteiligung durch die versicherte Person - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Beitrag zu leisten hat. 
5.2.3 Im Urteil I 528/99 vom 23. August 2000 (E. 4) führte das EVG diesbezüglich aus: 
Nun ist zu beachten, dass es sich bei dem erwähnten Selbstbehalt notwendigerweise um einen blossen Annäherungswert handelt, der nicht ausschliesst, dass es auf dem gesamten Angebotsmarkt Bürostühle gibt, deren Preise unter diesem Richtwert liegen. Auf der andern Seite gibt es auch solche, die über Fr. 600.- kosten. Dabei dürften die Preise von Fachgeschäften höher liegen als diejenigen von Grossverteilern mit breitem Warenangebot. Insofern ist der beigelegte Prospekt nicht geeignet, den vom BSV festgesetzten Betrag als willkürlich erscheinen zu lassen. Vielmehr bewegt sich die entsprechende Weisung im Rahmen der von Gesetz und Verordnung zugestandenen administrativen Gestaltungsfreiheit. Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, korrigierend einzuschreiten. 
Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass sich der - im Übrigen hier zu Recht von keiner Seite in Frage gestellte - Richtwert von Fr. 600.- nach Massgabe der Angebotssituation von auf dem Markt erhältlichen, seriell hergestellten Bürostühlen bestimmt. Wenn der technologische Fortschritt, die Rationalisierung des Produktionsaufwandes auch mit Blick auf die Herstellung von Kleinserien, die gestiegene Nachfrage nach individualisierten Massenprodukten und weitere marktwirtschaftliche Einflussfaktoren dazu geführt haben, dass heute serienmässig für besondere Bedürfnisse gefertigte, individuell äusserst anpassungsfähige Geräte auf dem globalisierten Markt erhältlich sind, so steht fest, dass der Entscheid, ob eine Vorrichtung im Sinne von Ziff. 13.02* HVI-Anhang in Einzelanfertigung oder in Serienfabrikation hergestellt wird, insbesondere von der Nachfrage abhängt. Folgt die Wahl der Herstellungsart marktwirtschaftlichen Überlegungen, wonach sich eine serielle Produktion eines bestimmten Hilfsmittels erst dann lohnen kann, wenn viele Menschen an einer entsprechenden Behinderung leiden, wäre es sachfremd und willkürlich, die Erfüllung des Kriteriums der individuellen Anpassung an die Behinderung im Sinne von Ziff. 13.02* HVI-Anhang und somit den Anspruch auf Übernahme einer Sitz-, Liege- und Stehvorrichtung als Hilfsmittel ausschlaggebend davon abhängig zu machen, ob die Vorrichtung in Einzelanfertigung oder in Serienfabrikation hergestellt worden ist. 
5.2.4 Im Rahmen von Ziff. 13.02* HVI-Anhang ist bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, in erster Linie massgebend, dass die - gegebenenfalls auch serienmässig hergestellte - Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtung hinsichtlich Funktion und Zweckdienung auf die Behinderung der versicherten Person zugeschnitten und entsprechend individuell angepasst oder anpassbar ist. Erfüllt ein seriell hergestelltes Gerät diese Voraussetzungen und ist es in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI) als kostengünstigste Alternative zu einer individuellen Einzelanfertigung eines Hilfsmittels mit derselben Funktion und Zweckdienung angeschafft worden, hat die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Vergleich zu handelsüblichen und in entsprechenden Betrieben benutzten Geräten (Rz. 13.02.1* in Verbindung mit Rz. 13.01.2* KHMI). Im Falle von Bürostühlen beträgt die Kostenbeteiligung zu Lasten der versicherten Person Fr. 600.- (Urteil des EVG I 528/99 vom 23. August 2000). Die serielle Herstellung einer Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtung im Sinne von Ziff. 13.02* HVI-Anhang schliesst demnach - entgegen Verwaltung und Vorinstanz - deren Übernahme durch die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht aus. 
5.3 Bei dem vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten zum Preis von Fr. 3'610.- angeschafften, seriell gefertigten Büro-Sitz- und Liegestuhl "Parma" mit den genannten Funktionen (E. 3 hievor) handelt es sich nicht um einen konventionellen Bürostuhl (vgl. hievor E. 5.2.2), da sich ein solcher nicht bis in eine vollständig liegende Position verstellen lässt. Es ist unbestritten, dass der Versicherte durch den Einsatz dieses besonderen Bürostuhles die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass um mindestens 20 % erhöhen konnte. Dass der Beschwerdeführer denselben Eingliederungszweck durch Verwendung einer kostengünstigeren Alternative hätte erreichen können, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen ist daher der Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Mehrkosten von Fr. 3'010.- des zum Preis von Fr. 3'610.- selber angeschafften Bürostuhles unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von Fr. 600.- (hievor E. 5.2.4) zu bejahen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die IV-Stelle in ihrem Vermögensinteresse handelt (Urteil 8C_67/2007 vom 25. September 2007, E. 6). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2007 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 31. Januar 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten von Fr. 3'010.- an den selber angeschafften Büro-Sitz- und Liegestuhl "Parma" hat. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. März 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Widmer i.V. Lanz