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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1153/2023  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juni 2023 (SB220202-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 ist bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 
A.________ habe sich am Abend des 1. März 2020 zusammen mit seinem Bekannten B.________ in dessen Appartement-Zimmer aufgehalten, wo beide Alkohol und Kokain konsumiert hätten. Als keine Drogen mehr vorhanden gewesen seien, habe B.________ auf Anfrage von A.________ bei seinem Drogenhändler Kokain bestellt. Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich C.________ als Bote und Auslieferer des Kokains zum Appartement von B.________ begeben, wobei er 58.7 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 93 %) bei sich gehabt habe, das er gemäss telefonischer Absprache mit B.________ diesem bzw. an A.________ für Fr. 4'000.-- habe verkaufen wollen. Nachdem C.________ das Appartement betreten habe, sei B.________ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe ihn angewiesen, im Korridor vor dem Appartement zu warten. Als C.________ wieder in das Appartement reingelassen worden sei, habe B.________ ihn von hinten an den Händen gepackt und fixiert, während A.________ direkt vor dem Boten stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt-/Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf von C.________ und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer im Sinne einer Stichbewegung gegen dessen Hals ausgeführt habe. Dieser habe eine Schnittverletzung am Schädeldach mit ca. 7 cm langer und ca. 0,5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie eine Hauteinblutung an der Stirn erlitten. Diese Verletzungen hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihres gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch die Fixierung von hinten durch B.________ und dem Messerangriff von A.________, hätten die beiden gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass C.________ insbesondere im Falle von - im hochdynamischen Geschehen nicht auszuschliessenden - anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen erleiden und versterben könne. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 29. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121; Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und der Veruntreuung schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (gemäss Anklageziff. 2.9 und 2.11 f.) und der Hehlerei sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 692 Tagen. 
Soweit das bezirksgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 2023 die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es bestrafte A.________ ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1248 Tagen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Spätestens nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens sei er unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und für die Überhaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Für die übrigen Schuldsprüche sei die Strafe auf 33 Monate festzusetzen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zur Hälfte und diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter sei er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen und wegen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Unter Beachtung der übrigen Schuldsprüche sei er mit einer Strafe von 39 Monaten zu bestrafen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu einem Viertel und diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens mindestens zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen. Subsubeventualiter sei er, bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche, mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 27. September 2023 wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es nicht gegenstandslos sei. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 8).  
 
1.2. Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher mit Anträgen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht zu hören. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er geltend macht, seine Beweisofferte sei ignoriert worden (Beschwerde S. 7 und S. 33 f.).  
Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das BetmG eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt (Beschwerde S. 7, S. 10 und S. 22-24), ist er ebenfalls nicht zu hören. Diesen Einwand hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2023, kantonale Akten act. 124 S. 9 ff., und Plädoyernotizen des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers, kantonale Akten act. 119). Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). 
Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ebenso zum ersten Mal im Verfahren kritisiert, die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Instanzen hätten mit ihrer Untätigkeit Art. 20 StGB verletzt, indem sie seine Schuldfähigkeit trotz deutlicher Hinweise auf deren Eingeschränktheit nicht abgeklärt hätten (Beschwerde S. 7, S. 10 und S. 17 ff.). 
Infolge fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs ist auf die in der Vorbemerkung des Beschwerdeführers vorgebrachte, pauschale Rüge der Verletzung von Art. 107 Abs. 1, Art. 147 und Art. 312 Abs. 2 StPO ebensowenig einzugehen (Beschwerde S. 7 und S. 26 f.). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er mit B.________ mehrfach konfrontiert worden sei und genügend Gelegenheit gehabt habe, dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen und ihm Fragen zu stellen (Urteil S. 10 f. E. 2.3), und der Beschwerdeführer sei auch mit den Aussagen von C.________ zu dessen Verletzungen konfrontiert worden (Urteil S. 23 E. 3.1.5). 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren den Verfahrensgang, kantonale Akten und vorinstanzliche Erwägungen oder die Rechtsprechung wiedergibt, ohne dabei eine konkrete Rüge zu erheben, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei verletzt. Zusammengefasst bringt er vor, mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO hätte zwingend eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung des Geschehensablaufs, in das er und B.________ involviert gewesen seien, zu erfolgen gehabt. Sachliche Gründe für eine getrennte Führung der beiden Strafverfahren i.S.v. Art. 30 StPO bestünden nicht. Das Verfahren sei daher zur Durchführung eines rechtmässigen, vereinten Verfahrens an die Vorinstanz (en) zurückzuweisen (Beschwerde S. 7, S. 10 und S. 11 ff.). 
Mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2022 in Sachen B.________ (Geschäfts-Nr. SB210416 bzw. DG200250) ist in Rechtskraft erwachsen. Das betreffende Strafverfahren ist damit erledigt. Im Übrigen erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b und von Art. 30 StPO als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich zu Recht, vorliegend bestünden sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung (Urteil S. 10 f. E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach mit B.________ konfrontiert und hatte dabei Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen und seine Aussagen in Zweifel zu ziehen. Zutreffend ist zwar, dass sich mit der Gewährung des Konfrontationsrechts eine Verfahrenstrennung nicht sachlich rechtfertigen lässt. Es gilt also im Auge zu behalten, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur den Vorfall mit B.________ (versuchte vorsätzliche Tötung und Betäubungsmitteldelikt) umfassten, sondern um einiges umfangreicher (gewerbsmässiger Betrug etc.) waren. Es wurden ihm zahlreiche weitere Delikte angelastet, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Verfahren B.________ die Verfahrenstrennung bundesrechtskonform sachlich rechtfertigt. 
 
3.  
 
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 399 und von Art. 404 Abs. 1 StPO, weil die Vorinstanz von einem zu stark eingeschränkten Prozessthema ausgehe. Im Wesentlichen führt er aus, mit der Anfechtung des Schuldpunkts betreffend Gewaltdelikt seien auch ohne explizite Erwähnung die an die Schuld geknüpften Genugtuungs- bzw. Entschädigungsfolgen zugunsten von C.________ mitangefochten und vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen (Beschwerde S. 7, S. 10 und S. 19 ff.).  
 
3.2. Betreffend den Umfang der Berufung stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beantrage die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 1. und 2. Spiegelstrich, (Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ und wegen der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 (Strafe), 4 (Vollzug der Strafe) und 14 (Kostenfolgen). Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Dispositiv-Ziffern 8 (Genugtuung betreffend C.________) und 10 (Parteientschädigung für C.________) implizit mitangefochten seien. Die Vorinstanz erwägt, da in der Berufungserklärung des Beschwerdeführers aber weder die Genugtuung betreffend C.________ (Ziff. 8) noch dessen Parteientschädigung (Ziff. 10) angefochten worden seien, seien diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (Urteil S. 9 E. 1.3).  
 
3.3. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).  
Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Dispositionsmaxime). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 147 IV 167 E. 1.2 mit Hinweisen). Über nicht angefochtene Punkte hat es nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.3; 144 IV 383 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 399 und von Art. 404 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung seine Berufung beschränkt und dabei das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 8 und 10 nicht ausdrücklich angefochten hat, stellt er nicht in Abrede. Die Vorinstanz weist die Berufung des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob sie die Dispositivziffern 8 und 10 im Falle einer Gutheissung seiner Berufung hätte prüfen müssen, weil sie bei einer Aufhebung des Schuldspruchs betreffend versuchter Tötung mitangefochten gewesen seien, stellt sich vorliegend somit nicht. Indem die Vorinstanz feststellt, das erstinstanzliche Urteil sei u.a. auch hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 8 (Genugtuung betreffend C.________) und 10 (Parteientschädigung für C.________) in Rechtskraft erwachsen, verletzt sie kein Bundesrecht. Angesichts seiner klar eingeschränkten Berufung musste sie diese beiden Punkte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auch bei einer Abweisung der Berufung prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Zusammengefasst macht er geltend, gemäss Anklage und gesamter Aktenlage sei das Kokain zum Eigenkonsum bestellt worden. Die Vorinstanz erachte bei ihm eine starke bis sehr starke Kokain-Einnahme als nachgewiesen und gehe daher von einer grossen Nachfrage aus. Insofern werde ebenso unterstellt, dass er das Kokain bestellt habe, weil er ein Verlangen zu dessen Konsum gehabt habe. Dass ihm die Vorinstanz trotz dieser Erwägung keine Privilegierung nach Art. 19a BetmG zugestehe, sei widersprüchlich. Zur Erstellung des objektiven Sachverhalts stütze sie sich darauf ab, dass der Erwerb des Kokains auf seinen hohen Eigenkonsum zurückzuführen sei, während sie diesen Eigenkonsum in der rechtlichen Würdigung dann völlig ausblende. Die festgestellte Menge schliesse die Anwendbarkeit von Art. 19a BetmG nicht aus bzw. alleine deshalb dränge sich nicht ohne Weiteres die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf. Die Vorinstanz scheine sich aber einzig von der vorgefundenen Menge an Kokain leiten zu lassen und äussere sich nicht dazu, weshalb sie Art. 19a BetmG nicht anwende. Damit verletze sie neben seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch Art. 19 und Art. 19a BetmG. Sodann verstosse die Vorinstanz bei der Feststellung der Menge des reinen Kokains gegen Art. 10 Abs. 3 StPO. Beim ermittelten Reinheitsgehalt von 93 % beziehe sie zu Unrecht die Fehlertoleranz von +/- 5.5 % nicht ein. Er müsse sich somit höchstens für 51.3 Gramm reinem Kokain verantworten (Beschwerde S. 7, S. 34 und S. 36 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält fest, die erste Instanz qualifiziere das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Anklageziffer 1.1, in Abweichung von den Anträgen der Staatsanwaltschaft, als [qualifizierte] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen habe, seien die übrigen angeklagten Varianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht mehr von Belang. Der Beschwerdeführer habe durch die Kontaktaufnahme mit dem Drogenhändler via B.________ und die anschliessenden Verhandlungen mit dem Boten über die Menge sowie den Preis von rund 60 Gramm Kokain (brutto) mit Wissen und Willen Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG getroffen. Damit habe er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (konkret 58.7 Gramm Kokain; Reinheitsgehalt 93 %, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) schuldig gemacht (Urteil S. 24 f. E. 1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis).  
 
4.3.2. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich strafbar, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind demnach nur Fälle, in denen das Verhalten nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 117 IV 309 E. 1a und E. 1d; je mit Hinweisen). Auch die telefonische Vereinbarung eines Treffens an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen dar (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 mit Hinweis).  
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.4). 
 
4.3.3. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auch in der Form des Anstaltentreffens begangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2).  
Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3; 6B_1428/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweis). 
 
4.3.4. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als begründet.  
Vorliegend ist unbestritten, dass die sichergestellte Menge an Kokain 58.7 Gramm betrug (vgl. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. März 2020, kantonale Akten act. 8/5). Die Vorinstanz geht von einem Reinheitsgrad von 93 %, d.h. von 54.5 Gramm reinem Kokain aus (Urteil S. 25 E. 1.2; vgl. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. März 2020, kantonale Akten act. 8/5). Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, auf das auch die Vorinstanz abstelle, betrage der Reinheitsgehalt des sichergestellten Kokains 93 %, bei einer Fehlertoleranz von +/- 5.5 %. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei diese mögliche Abweichung von 5.5 % einzubeziehen, weshalb er sich höchstens für 51.36 Gramm reinem Kokain zu verantworten habe (Beschwerde S. 34). Dieses Vorbringen erweist sich insofern als unbehelflich, als es in Bezug auf die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall vorliegend keine Rolle spielt, ob zugunsten des Beschwerdeführers vom festgestellten Reinheitsgrad von 93 % noch 5.5 % abgezogen werden oder nicht, denn auch mit diesem Abzug wäre die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, bei Kokain 18 Gramm reinen Wirkstoffs (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 120 IV 334 E. 2a; 109 IV 143 E. 3b; je mit Hinweisen), ohnehin klar überschritten (vgl. hingegen Urteil 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2 ff.). Der Frage, ob überhaupt bzw. inwiefern sich diese geringere Menge an Betäubungsmitteln vorliegend in der Strafzumessung niederschlägt (Beschwerde S. 34; in Beachtung des Asperationsprinzips erhöht die Vorinstanz die für die vorsätzliche versuchte Tötung auf 6 Jahre festgesetzte Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG um 6 Monate, siehe Urteil S. 31 E. 4.5 und E. 4.7), kann noch nicht nachgegangen werden, da die Vorinstanz allenfalls die Strafe wird neu bemessen müssen (siehe folgenden Abschnitt). 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum Kokain konsumiert, was unter anderem aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Haaranalyse vom 20. März 2020 hervorgehe. Entsprechend diesem Gutachten liege die bei ihm festgestellte Cocain-Konzentration im oberen Bereich der im IRM-Labor untersuchten Haarproben. Werte in dieser Grössenordnung seien mit einer starken bis sehr starken Cocain-Einnahme/Applikation für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 10. März 2020 vereinbar (kantonale Akten act. D1/9/7 S. 3). Aus dieser Feststellung schliesst die Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer eine grosse Nachfrage nach Kokain bestanden habe. Den angeklagten Sachverhalt erachtet sie gestützt auf die Aussagen von B.________ und die Sachbeweise als erstellt (Urteil S. 17 f. E. 2.3.4). Obwohl die erste Instanz bezüglich der Funktion des Beschwerdeführers noch festhielt, er habe das Kokain für den Eigengebrauch erwerben und somit nicht weiterverkaufen wollen, sprach sie ihn dennoch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig (erstinstanzliches Urteil S. 116 E. 4.1.2.2). Die Vorinstanz bestätigt diesen Schuldspruch (Urteil S. 24 f. E. 1), ohne sich zu einem allfälligen Eigenkonsum oder zur Funktion des Beschwerdeführers zu äussern. Indem sie nichts dazu ausführt, könnte die Annahme naheliegen, dass die Vorinstanz implizit davon ausgeht, das Anstaltentreffen des Beschwerdeführers zum Erwerb der 58.7 Gramm Kokain sei nicht zu seinem Eigengebrauch erfolgt. Dies lässt sich aber nicht ohne Weiteres mit den vorerwähnten Feststellungen, insbesondere mit den angeklagten Umständen des fraglichen Vorfalls - u.a. hoher Konsum von Alkohol und Kokain unmittelbar vor dem inkriminierten Anstaltentreffen - und mit dem Wortlaut der Anklageschrift in Einklang bringen ("..., wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumierten, bis kein Kokain mehr vorhanden war. In der Folge bestellte B.________ auf Anfrage des Beschuldigten über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler D.________ weiteres Kokain,..."). Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass angesichts dieser Umstände trotz der beachtlichen Menge an bestelltem Kokain ein Eigenkonsum nicht ohne weitere Begründung ausser Acht gelassen werden kann. Indem sich die Vorinstanz damit nicht auseinanderzusetzen scheint und im Urteil ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht nennt, lässt sich nicht nachprüfen, ob sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Bei dieser Sachlage können die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend seinen Konsum und seine Funktion nicht geprüft werden (vgl. Beschwerde S. 29 f.). Anzumerken ist abschliessend, dass sich der Aspekt des Eigenkonsums gemäss Rechtsprechung, wie bereits dargelegt, nicht nur bei der Strafzumessung sondern auch bei der Qualifikation der Widerhandlung als schwerer Fall auswirken kann, da die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden darf, wenn der Täter Betäubungsmittel erwirbt bzw. Anstalten dazu trifft. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Zusammengefasst legt er dar, die Vorinstanz zeige nicht bzw. nicht hinreichend auf, weshalb die Aussagen von B.________ trotz der Hinweise auf dessen eingeschränkte kognitiven Fähigkeiten im Tatzeitraum glaubhaft sein sollten. Ferner führe die Vorinstanz nicht aus, weshalb sie trotz der aufgezeigten Widersprüche den Aussagen von C.________ und B.________ folge. Die beim Opfer festgestellten Schnittwunden von 0,3 cm bzw. 0,5 cm Tiefe liessen sich nicht mit dem angeblichen unkontrollierten sowie dynamischen Handlungsgeschehen unter Einsatz eines Messers vereinbaren. Entgegen dem angeklagten Sachverhalt habe C.________ keine Stichverletzungen erlitten. Vielmehr hätten die Gutachter ausdrücklich festgestellt, es handle sich nur um Schnittverletzungen. Die an sich schon widersprüchlichen Aussagen von C.________ und B.________ stünden somit auch in einem Widerspruch zu den festgestellten Verletzungen. Insbesondere deren Lage und die nur geringe Schnitttiefe würden dafür sprechen, dass das Messer (rechtshändig) von hinten an den Hals des Boten gelegt worden sei, etwa als dieser mit B.________ vor der Tür des Appartements gewesen sei. Mithin hätten hinreichend Gründe dafür bestanden, daran zu zweifeln, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen habe, wie es in der Anklage umschrieben sei. In Nachachtung der Unschuldsvermutung sei er von Schuld und Strafe freizusprechen (Beschwerde S. 7 und S. 25 ff.).  
 
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Dabei zeigt sie nachvollziehbar auf, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Sie verweist teilweise auf die Erwägungen der ersten Instanz, die sich ebenfalls eingehend mit den Aussagen aller beteiligten Personen und den weiteren Beweisen auseinandergesetzt hat (Urteil S. 11-24; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.). Unter anderem stellt die Vorinstanz fest, C.________ habe den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschwerdeführer zugewiesen, einzig die Schilderung des Festhaltens durch B.________ habe eine gewisse Relativierung erfahren. Auch B.________ habe konstant und glaubhaft geschildert, wie der Beschwerdeführer völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Zwar sei B.________ vom Beschwerdeführer als "komisch", "paranoid" und vom Opfer als "loco" beschrieben worden. Doch fehlten hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von B.________ dergestalt, dass er dem Boten diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür seien seine wie auch die diesbezüglich mit dem Opfer übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messereinsatz zu spezifisch (Urteil S. 22 E. 3.1.5). Die Vorinstanz hält weiter fest, es könne daher mit der ersten Instanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer C.________ im Sinne der Anklage attackiert und er ihn mit einem Messer verletzt habe. Dass die Verletzungen des Opfers vergleichsweise gering ausgefallen seien, sei dem hochdynamischen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet (Urteil S. 23 E. 3.1.5). Der Beschwerdeführer habe bei seinem Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Boten geschlagen und den zweiten Schlag mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals von C.________ ausgeführt (Urteil S. 23 f. E. 3.2.1).  
 
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, geht im Wesentlichen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, weil die Spuren der Fussabdrücke von der Küche weg zeigen würden, sei anzunehmen, dass C.________ in der Küche und nicht im Schlafzimmer zu bluten begonnen habe (Beschwerde S. 31). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, B.________ sei im Tatzeitpunkt kognitiv massiv eingeschränkt gewesen (Beschwerde S. 27 ff.), beschränkt er sich darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und darzulegen, wie er die Aussagen und das Verhalten von B.________ würdigt. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht mit seiner Darstellung übereinstimmen und auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, begründet keine Willkür. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beim Opfer festgestellten Verletzungen und dem angeblichen Widerspruch zum angeklagten Geschehensablauf (Beschwerde S. 32 und S. 39 f.). Im Übrigen ist unerfindlich, inwiefern es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnte, ob es sich bei der Verletzung am Hals um eine Schnitt- oder um eine Stichverletzung handelt (Beschwerde S. 32 und S. 39 f.). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könne den Ausführungen des IRM nicht entnommen werden, dass die beim Opfer festgestellten Verletzungen geeignet gewesen wären, dessen Tod herbeizuführen (Beschwerde S. 39 f.). Er scheint zu verkennen, dass ihm nicht vorgeworfen wird, er habe das Opfer lebensgefährlich verletzt. Vielmehr hält ihm die Vorinstanz vor, die von ihm ausgeführten Messerstiche seien grundsätzlich geeignet gewesen, den Tod des Boten zu bewirken. In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz unter anderem, C.________ habe durch die Messerstiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0,5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirn rechts erlitten. Gemäss IRM hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr ergeben, was dem Zufall und der schnellen Versorgung zu verdanken sei. Die Stichbewegungen des Beschwerdeführers seien hochgradig gefährlich und geeignet gewesen, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen herbeizuführen. Es sei letztlich in erster Linie vom Zufall abhängig gewesen, dass es im Rahmen des dynamischen Geschehens zu keinen lebensbedrohlichen Verletzungen des Opfers und somit zum Eintritt des Todes gekommen sei. Denn im Halsbereich bestehe ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung aufgrund einer Schädigung der Halsschlagader. In diesem dynamischen Geschehen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, insbesondere weil auch noch eine dritte Person involviert gewesen sei, womit der Beschwerdeführer den Ablauf umso weniger unter Kontrolle gehabt habe (Urteil S. 26 E. 2.4).  
Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots oder der Unschuldsvermutung weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) überhaupt genügt. 
 
5.5. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, mit Ausnahme des bereits Dargelegten (vgl. E. 4.4), ebenfalls unbegründet (z.B. Beschwerde S. 28 oder S. 30). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz setzt sich eher knapp, aber dennoch hinreichend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweis). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier ohne Weiteres gegeben.  
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung betreffend Gewaltdelikt beanstandet (Beschwerde S. 40 ff.), beruht seine Argumentation auf einem anderen als den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verletzt kein Bundesrecht. 
 
7.  
Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz wird die Sache neu beurteilen müssen (vgl. E. 4.4). Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Ausführungen betreffend Strafzumessung einzugehen (Beschwerde S. 43 ff.). 
Aus prozessökonomischen Gründen ist es aber dennoch angezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, soweit dies trotz der Rückweisung betreffend der Widerhandlung gegen das BetmG bereits möglich ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit den massgebenden Faktoren auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungskomponenten zutreffend (Urteil S. 27 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 108 ff., S. 112 und S. 117 ff.). Dass sie sich von nicht wesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Sodann kann auf seine Einwände insofern nicht eingetreten werden, als sie sich auf die beantragte Änderung im Schuldpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung beziehen (Beschwerde S. 42) - es bleibt bei der diesbezüglichen Verurteilung - oder soweit ihnen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen (Beschwerde S. 44 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn er erörtert, angesichts seines Kokain- und Alkoholkonsums sei er im Tatzeitpunkt nicht mehr vollends schuldfähig gewesen (Beschwerde S. 46), oder wenn er moniert, er habe sich beim qualifizierten Betrug grösstenteils mit einfachen Lügen einen Vorteil verschaffen können, was die Vorinstanz ignoriere (Beschwerde S. 47). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Beschwerde S. 35 und S. 42; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3;140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
8.  
Seinen Antrag, er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen, begründet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 2, S. 35 und S. 42). Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
9.  
Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer bloss für den Fall seines Obsiegens im Haupt-, Eventual- sowie Subeventualantrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 21 f., S. 35 f. S. 42 f. und S. 49 f.). Darauf ist nicht einzugehen. Lediglich die Rügen beim Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG erweisen sich teilweise als begründet (vgl. E. 4). 
 
10.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus J. Meier, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini