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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_552/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Altendorf, Postfach, 8852 Altendorf, 
Amt für Wald und Naturgefahren, 
Postfach 1184, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
Tiefbauamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 1251, 6431 Schwyz, 
 
Flurgenossenschaft E.________. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Schwyz (AWN) beantragte am 7. Mai 2013 beim Gemeinderat Altendorf die Signalisation eines Fahrverbots auf gewissen Waldstrassen in Altendorf. 
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 3. Juni 2013 wurde folgende Verkehrsanordnung verfügt: 
 
"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit Zusatztafeln "Waldstrasse" und "Ausgenommen Berechtigte" in Altendorf an folgenden Waldstrassen: 
 
- Autisstrasse, Signalstandort Nr. 229 [...] 
- Unter Zauggenweg, Signalstandort Nr. 256 [...] 
- Bleikenweg, Signalstandort Nr. 257 [...] 
- Rundgübelweg, Signalstandort Nr. 258 [...] 
- Chlosstrasse, Signalstandort Nr. 259 [...] 
[Auflage; Rechtsmittelbelehrung] 
 
Dieser Beschluss wurde am 23. Juli 2013 vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz genehmigt und im Amtsblatt publiziert. 
 
B.  
 
 Die gegen die Signalstandorte "Unter Zauggenweg" (Nr. 256) und "Bleikenweg" (Nr. 257) erhobene Beschwerde von A.A.________, Besitzer des Berghofs F.________ in Altendorf, wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. März 2014 ab. Die gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 24. September 2014 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde vom 18. November 2014 gelangen A.A.________ und B.A.________, C.A.________ und D.A.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2014, die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 11. März 2014, die Aufhebung der Signalstandorte der Fahrverbotstafeln Nr. 256 und Nr. 257 und den Verzicht auf die Einführung von Fahrbewilligungskarten. 
Der Regierungsrat und das Tiefbauamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Amt für Wald und Naturgefahren schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Flurgenossenschaft E.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführer halten in der Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das angefochtene Urteil stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über ein öffentlich-rechtliches Fahrverbot auf gewissen Waldstrassen in Altendorf dar. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich offen. 
A.A.________ ist als Inhaber des Hofs F.________ von der Verkehrsanordnung und dem damit verbundenen Fahrkartensystem betroffen und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Demgegenüber haben sich seine Frau B.A.________, sein Sohn C.A.________ und sein Cousin D.A.________ nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Sie sind deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 18. Oktober 2014 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 17. November 2014. Die Beschwerde wurde am 18. November 2014 eingereicht und ist somit verspätet.  
 
1.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f.).  
 
1.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers räumt mit Schreiben vom 17. April 2015 ein, das Zustellungsdatum des vorinstanzlichen Entscheids verwechselt zu haben. Als Begründung führt sie auf, sie habe damals viel um die Ohren gehabt, auf dem Betrieb sei aufgrund des bevorstehenden Wintereinbruchs noch vieles zu erledigen gewesen und ihr Mann sei zeitweise wegen Rückenbeschwerden im Bett und im Spital gelegen. Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern es dem Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht möglich war, innerhalb der Beschwerdefrist zu handeln. Genannt werden bloss Gründe, welche zur Verwechslung des massgebenden Zustellungszeitpunkts Anlass gegeben haben. Die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis wird nicht dargelegt. Dass dieser vorübergehend an Rückenproblemen litt, lässt nicht auf eine Erkrankung schliessen, welche es ihm verunmöglicht haben sollte, die Frist zu wahren.  
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde kann folglich wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Altendorf, dem Amt für Wald und Naturgefahren, dem Regierungsrat, dem Tiefbauamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, der Flurgenossenschaft E.________ und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti