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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.7/2007 
6P.9/2007 /rom 
 
Urteil vom 24. April 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, Ferrari, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dölf Wyss, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
6P.9/2007 
Strafverfahren; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, rechtliches Gehör, 
 
6S.7/2007 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.9/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.7/2007) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Februar 2003 führte der Skiklub A.________ auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen B.________ AG einen alpinen Riesenslalom durch. Der Start befand sich bei der Bergstation der Gondelbahn. Der Startbereich und die anschliessende Rennstrecke lagen abseits der öffentlichen Skipiste und waren mit sogenannten Schafszäunen abgesperrt. Im zweiten Teil der Strecke wurde rechtsseitig zur angrenzenden öffentlichen Skipiste durchgehend mit diesen Netzen abgesichert. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Ziellinie, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Die Breite des Zielgeländes betrug ca. 50 bis 60 Meter. Der gesamte Zielbereich lag in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen wurde auf Anweisung des Schiedsrichters unter anderem die Zieleinfahrt um ca. 15 Meter nach oben verschoben, damit die Rennläufer nicht über die sich ca. 25 Meter nach der Ziellinie befindende kleine Kuppe, welche die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte, springen würden. 
Am Rennen beteiligten sich 53 Fahrer. Kurz vor 14.20 Uhr startete C.________, geb. 23. Juni 1987, als einer der letzten Rennläufer. Er passierte das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen langgezogenen Rechtsschwung ein. In der Folge kollidierte er ca. 150 Meter nach dem Ziel bzw. rund 100 Meter unterhalb des Absperrnetzes heftig mit dem 8 ½ Jahre alten D.________, der diagonal von rechts kommend hinunter Richtung Mittelstation fuhr. Dieser zog sich schwere Verletzungen mit zum Teil bleibenden Schäden zu (Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Blut in Nasennebenhöhlen und Lufteinflüsse im Gehirn, Augenverletzung links mit Sehkraftverlust und einen Trommelfellriss). 
B. 
Am 10. November 2005 verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein die für das Rennen Verantwortlichen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingt löschbaren Bussen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--. W.________ war als Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen B.________ AG für die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen zuständig. Die anderen gehörten der für das Rennen verantwortlichen Jury an. X.________ war bei Swiss Ski als regionaler Schiedsrichter-Chef tätig und hatte den Vorsitz der Jury. Er war Hauptverantwortlicher für die Abnahme und Freigabe der Rennstrecke. Als Wettkampfleiter und OK-Präsident amtete Y.________, während als Streckenchef Z.________ zuständig war. 
Alle vier Verurteilten gelangten an das Kantonsgericht Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss), welches die Berufungen am 21. Juni 2006 abwies. 
C. 
Y.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen). 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Tatsachenfeststellung, so genügt es nicht, in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Es gilt vielmehr aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c und 4; 125 I 492 E. 1b; 110 Ia 1 E. 2a). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung erst, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1). 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1. S. 9 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe hinsichtlich der Schneelage die Aussagen des gerichtlichen Gutachters willkürlich gewürdigt. Dieser sei fälschlicherweise von einer prekären Schneelage am Renntag ausgegangen. Das Kantonsgericht nehme demgegenüber an, dass aufgrund des Schneemangels am ursprünglichen Austragungsort kurzfristig eine für diese Rennkategorie geeignete Rennstrecke gefunden werden musste, welche den technischen Anforderungen gemäss Wettkampfreglement zu genügen vermochte. Wenn das Gericht die Aussagen des gerichtlichen Gutachters entgegen seiner klaren Äusserungen und ohne sich auf die weiteren Aussagen in den Gutachten oder den Akten stützen zu können, anders interpretiere, so wolle es dem Gutachten (nachträglich) Überzeugungskraft vermitteln. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die seiner Ansicht nach falsche Interpretation durch das Kantonsgericht das Ergebnis der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes beeinflusst. Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer entsprechend der Anklageschrift vor, seiner Verantwortung durch eine ungenügende Absicherung der Rennpiste nicht nachgekommen zu sein. Die Schneeverhältnisse sind für die Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht wesentlich. Soweit überhaupt auf die Willkürrüge eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Rennläufer auf der Rennpiste mit dem Opfer zusammengestossen sei. Der Zusammenstoss habe sich etwa 150 Meter nach der Zieldurchfahrt, in Fahrtrichtung rechts des Zielauslaufs auf der Publikumspiste ereignet. 
3.2.2 Es ist nicht entscheidend, wo genau sich der Kollisionsort befindet. Das Kantonsgericht hält im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes fest, das Verhalten des Rennläufers sei nicht ungewöhnlich, zumal dieser wegen der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht veranlasst worden sei, die Fahrt abzubremsen. Somit habe während der gesamten Dauer des Rennens die Gefahr eines Zusammenstosses bestanden. Diese Beurteilung ist durchaus vertretbar. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Rüge ist unbegründet. 
3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht das Kantonsgericht nicht davon aus, der am Unfall beteiligte Rennläufer habe nach der Zieldurchfahrt anhalten wollen. Es weist darauf hin, dass die erforderliche talseitige Abgrenzung des Zielraums zur Publikumspiste den Fahrer zum Abbremsen veranlasst hätte und es für ihn nicht möglich gewesen wäre, an den Pistenrand oder sogar darüber hinaus zu gelangen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe entgegen Art. 146 Abs. 1 StPO GR das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht frei überprüft. Es erwähne nämlich, es sei zu beurteilen, ob die Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses überzeugend erschienen. Damit nehme das Kantonsgericht lediglich eine Plausibilitätsprüfung des erstinstanzlichen Urteils vor, was eine willkürliche Einschränkung seiner Kognition darstelle. 
3.4.2 Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht hat die vorhandenen Beweismittel umfassend gewürdigt und sich mit den rechtlichen Fragen eingehend auseinandergesetzt. Von einer blossen Plausibilitätsprüfung kann keine Rede sein. 
3.5 
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Steilheit des Zielgeländes, das Kantonsgericht habe eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Das gerichtliche Gutachten gehe von einer Steilheit des Zielgeländes von 48% aus. Das offizielle Pistenprofil dieser Piste weise jedoch ein maximales Gefälle von bloss 28% aus. Das Kantonsgericht erachte die genaue Feststellung der Steilheit des Geländes nicht für entscheidrelevant und lasse diese Frage offen. Es begnüge sich mit subjektiven Aussagen wie "relativ steil", "verhältnismässig steil" und "gewiss steil". Damit fehle die objektive Grundlage, um Aussagen zum Bremsweg bzw. zur Anhaltedistanz machen zu können, was wiederum Auswirkungen auf die erforderlichen Massnahmen im Bereich des Zielraumes habe. Das Kantonsgericht habe es auch nicht für nötig befunden, Berechnungen zum Bremsweg anzustellen, die sich auf den offiziellen Pistenplan stützen. 
3.5.2 Das Kantonsgericht hält fest, die genaue Hanglage sei für den Entscheid nicht relevant. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, inwiefern sich die beanstandete Annahme im angefochtenen Urteil zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat. Die genaue Geschwindigkeit der Rennläufer bei der Zieldurchfahrt ist ebenso wenig von Bedeutung wie die benötigte Anhaltedistanz. Im Vordergrund steht nicht die Frage, wie der Zielraum im Interesse der Rennfahrer zu sichern ist. Es geht vielmehr darum, auf welche Weise die Rennpiste von der öffentlichen Skipiste abzutrennen war. Die Rüge zielt deshalb ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig beanstandet, ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3.6 
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe sich nicht vertieft mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt, was gegen das Willkürverbot verstosse und gleichzeitig seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Denn der Privatgutachter komme im Gegensatz zum gerichtlichen Gutachter zum Schluss, dass eine vollständige, talseitige Absperrung der Rennpiste nicht notwendig gewesen sei. 
3.6.2 Welche Absicherungsmassnahme nötig war, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist. Der Meinung der Gutachter kommt deshalb keine wesentliche Bedeutung zu. Das Kantonsgericht begründet eingehend, weshalb eine talseitige Abgrenzung der Rennpiste erforderlich war. Wenn es erwähnt, in den rechtserheblichen Punkten sei den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachters zu folgen, bedeutet dies nicht, dass sich das Gericht keine eigene Meinung gebildet hätte. Ungeachtet einzelner missverständlicher Formulierungen im angefochtenen Urteil hat es sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen selbstständig auseinandergesetzt. Mit dem Hinweis, dass die davon abweichenden Ausführungen des Privatgutachters die Auffassung des gerichtlichen Gutachters - und damit auch die Schlussfolgerung des Gerichtes - nicht zu erschüttern vermöchten, ist das Kantonsgericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Einwände des Privatgutachters, soweit sie überhaupt relevant sind, für nicht überzeugend erachtet. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Eine Verfassungswidrigkeit liegt deshalb nicht vor. 
3.7 
3.7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er nicht am Augenschein und der Experteninstruktion vom 23. Dezember 2003 teilnehmen konnte. Er sei dazu nicht eingeladen worden, weil er zu jenem Zeitpunkt weder Angeklagter noch Auskunftsperson war. 
3.7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, inwiefern der Augenschein oder die Experteninstruktion für die Entscheidfindung wesentlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist. 
3.8 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Annahme des Kantonsgerichts zu äussern, bei einer talseitig erkennbaren Abgrenzung von der Publikumspiste wäre der Unfall vermieden worden. Dieser neu vorgebrachte Vorwurf sei weder in den beiden Gutachten noch in der Anklageschrift oder im erstinstanzlichen Urteil enthalten. Er habe deshalb weder Veranlassung noch Gelegenheit gehabt, zu dieser ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung Stellung zu nehmen. 
3.8.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2005 wird unter anderem ausgeführt, dass im Zielauslauf der Absicherungszaun wesentlich nach unten zu verlängern und der Zielraum nach unten hin abzuschliessen gewesen wäre. Damit war dem Beschwerdeführer klar, welche Unterlassung ihm in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wurde. Es kann deshalb keine Rede davon sein, er habe sich mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund konfrontiert gesehen, mit deren Erheblichkeit er nicht rechnen musste (vgl. BGE 115 Ia 96). Die Rüge ist unbegründet. 
3.9 
3.9.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei von den beiden Expertenmeinungen zur Frage der Zielraumgestaltung durch die Wahl eines Mittelweges abgewichen. Damit werde implizit gesagt, dass beide Gutachten falsch seien. Ein Abweichen sei allerdings nur zulässig, wenn diese offensichtlich widersprüchlich erschienen oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhten. Das Kantonsgericht habe sich einerseits auf das gerichtliche Gutachten, welches von aktenwidrigen Tatsachen ausgehe (Steilheit des Geländes), abgestützt und anderseits eine schlicht unhaltbare Zwischenlösung für die talseitige Absperrung angenommen. Damit erweise sich das gerichtliche Gutachten als unglaubwürdig. Wenn dem Privatgutachter nicht gefolgt werde, dränge sich ein Obergutachten nicht nur auf, sondern erscheine als zwingend. Wenn das Kantonsgericht den entsprechenden Beweisantrag ablehne, verstosse es gegen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV
3.9.2 Die Frage, wie der Zielraum auszugestalten ist, um eine Ge-fährdung Dritter zu verhindern, betrifft die Rechtsanwendung. Es geht um die Sorgfaltspflicht, deren Verletzung eine Fahrlässigkeit begründen kann. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht dem Gutachter Fragen rechtlicher Natur unterbreitet und die entsprechenden Antworten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt hat. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls ist auf Rügen nicht einzutreten, welche die Frage der willkürlichen Beweiswürdigung betreffen (Art. 269 Abs. 2 BStP). 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Kantonsgericht hätte angesichts der beiden Gutachten, welche sich über die Frage der nötigen Absicherung der Rennpiste widersprächen, ein Obergutachten einholen müssen. Er übersieht, dass es sich bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 StGB um eine Rechtsfrage handelt. Auch wenn ein Gutachten vorliegt, welches sich zur rechtlichen Qualifikation eines Sachverhaltes äussert, obliegt es ausschliesslich dem Richter, die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Er ist deshalb nicht an gutachterliche Meinungen über rechtliche Fragen gebunden. Bei der umfassenden rechtlichen Würdigung wird der Richter diese jedoch zwangsläufig miteinbeziehen. Das hat die Vorinstanz denn auch getan, worauf zurückzukommen sein wird. 
6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Sorgfalt, welche vor, aber auch während des Rennens geboten war, entgegen der Ansicht der Vorinstanz angewandt. Wenn im angefochtenen Entscheid eine talseitige Absperrung des Zielraumes spätestens 100 Meter nach der Zieldurchfahrt verlangt werde, bedeute dies indirekt, dass alle Rennläufer in der Lage gewesen wären, bis spätestens zu jener Stelle nicht nur die Geschwindigkeit zu reduzieren, sondern gar zum Stillstand zu kommen. Die Vorinstanz verkenne, dass die durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten bei einem Regionalrennen nicht mit denjenigen bei Weltcuprennen zu vergleichen seien. Die Vorinstanz gehe aber von ähnlich hohen Geschwindigkeiten aus. Diese seien indessen nicht bekannt. Man müsse sich deshalb allenfalls auf Hinweise abstützen, die sich während des Rennens ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorzunehmende Beurteilung habe vor dem ersten Rennen stattgefunden. Der Unfall habe sich hingegen erst nach dem dritten Lauf jedes Teilnehmers ereignet. Jeder Lauf sei von über 50 Teilnehmern befahren worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hänge das Mass der anzuwendenden Sorgfalt auch von den persönlichen Voraussetzungen des Täters ab. Es sei daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe lediglich in seiner Freizeit und nicht, wie beispielsweise der gerichtliche Gutachter, hauptberuflich ausübe. Zudem habe er an jenem Rennen zum ersten Mal in der Funktion als Jurymitglied geamtet. Wenn selbst die Vorinstanz dem gerichtlichen Gutachter betreffend talseitiger Absperrung in einer ex post vorgenommenen Beurteilung nicht folge, so könne den damaligen Rennorganisatoren erst recht keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 
6.2.1 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). 
Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). Denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Urteil 6S.638/1999, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148 mit Hinweis auf BGE 106 IV 80 E. 4b). 
6.2.2 Zunächst kann nicht fraglich sein, dass der Veranstalter des Skirennens verpflichtet war, die Rennstrecke deutlich sichtbar von der allgemeinen - unmittelbar anschliessenden - öffentlichen Skipiste abzugrenzen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen gefährlichen Zustand schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Sicherungspflicht nachzukommen war. Die Vorinstanz geht vorab zu Recht davon aus, dass die seitliche Absperrung zwischen Rennpiste und Publikumspiste mit einem sog. Schafszaun auf einer Strecke von bloss 50 Metern über die Ziellinie hinaus nicht genügte, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht in Frage stellt. Sie hält dafür, bei einem Skirennen müsse darüber hinaus der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abgesperrt, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste zumindest abgegrenzt sein (je nach Steilheit des Geländes etwa mit einem Absperrseil oder einem Plastikband). Diese Auffassung ist keineswegs zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf das Wettkampfreglement 2000 von SwissSki, welches in Ziffer 619.1 die Anforderungen an den Zielraum eines Rennkurses umschreibt. Danach soll sich der Zielraum in gut sichtbarer Lage befinden, angemessen breit und lang angelegt sein und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufweisen. Jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist verboten. Zielanlagen und Absperrung sollen so gestaltet oder durch geeignete Schutzmassnahmen abgesichert werden, dass die Wettkämpfer so gut wie möglich geschützt werden. Dieses Reglement dient dem Anliegen alpiner Skiwettkämpfe, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Dementsprechend ist die erwähnte Reglementsbestimmung im Interesse namentlich des Rennläufers zu verstehen. Dieser soll vor bestimmten Gefahren geschützt werden, die für ihn in der Schlussphase des Rennens auftreten können. Der Rennläufer passiert die Ziellinie - auch im Riesenslalom - mit hoher Geschwindigkeit. Er ist auf das Rennen konzentriert, steht unter Stress und ist allenfalls bereits ermüdet. Deshalb ist er auf einen Zielraum angewiesen, in welchem er genügend Platz und Zeit zur Verfügung hat, um seine Fahrt abzubremsen und zum Stillstand zu kommen. Wichtig ist, dass sich ihm dabei keine Hindernisse in den Weg stellen, denen er in dieser letzten Rennphase zu wenig Aufmerksamkeit schenken kann. Dazu sind im Zielbereich bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Dies kann insbesondere nach einer - vollständigen - Abschrankung des Zielraumes verlangen, welche einigermassen sicherstellt, dass es nicht zu einer Kollision mit einem Unbeteiligten kommt. Nicht zu beantworten ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Abgrenzung im Einzelnen auszugestalten ist, um den Rennfahrer keinem Verletzungsrisiko auszusetzen. 
6.2.3 Ein offener Zielauslauf gefährdet nicht nur den Rennfahrer, sondern auch den Benützer der angrenzenden öffentlichen Skipiste. Dieser muss nicht damit rechnen, sich innerhalb oder im Nahbereich eines Pistenabschnittes zu befinden, der als Auslauf eines Skirennens dient. Seine Aufmerksamkeit wird sich dementsprechend im üblichen Rahmen halten, was angesichts der besonderem Umstände, namentlich der hohen Geschwindigkeit der Rennfahrer bei der Zielpassage, unzureichend sein kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es unerlässlich, dass der gesamte Rennbereich, also auch der Zielraum, optisch deutlich abgegrenzt ist. Für die Benützer der öffentlichen Piste muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört, den sie aus Sicherheitsgründen nicht befahren dürfen. Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) enthalten denn auch in den Ziffern 28 - 30 Regeln zum Schutz vor künstlichen und natürlichen Hindernissen. Daraus ergibt sich, dass auf Pisten alle von Menschenhand geschaffenen Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, grundsätzlich zu signalisieren sind. Allgemein lässt sich sagen, dass atypische Gefahren, die für den Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kenntlich gemacht werden müssen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Fehlen solche Signale, muss der Skifahrer auf einer öffentlichen Skipiste keine entsprechende zusätzliche Gefahr annehmen, die ihn zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen müsste. 
6.2.4 Dass im vorliegenden Fall eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nach der Ziellinie nicht ausreichte, folgt bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Zielraum auch talseitig abzusperren. Aus der Sicht des Publikums spielt an sich keine Rolle, wie gross der Zielraum ist. Entscheidend ist, dass der Benützer der öffentlichen Piste klar zu erkennen vermag, wo der Rennbereich beginnt, in welchem er sich nicht aufhalten darf. Zudem muss er sich darauf verlassen können, dass kein Teilnehmer des Rennens unkontrolliert in den Bereich der öffentlichen Piste gelangt. Dies bedeutet wiederum, dass für den Rennfahrer klar ersichtlich sein muss, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlässt und seine Eigenverantwortung beginnt, indem er nunmehr wie alle anderen den allgemeinen Verhaltensregeln auf Skipisten unterliegt. Es versteht sich von selbst, dass ihm genügend Raum und Zeit zur Verfügung stehen muss, um den Wettkampf unbehelligt abzuschliessen und sich auch mental auf die neue Situation eines normalen Skipistenbenützers umzustellen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um ein internationales oder regionales Skirennen handelt. Die unterschiedliche Geschwindigkeit der Rennläufer vermag an der grundsätzlichen Gefährdung Dritter nichts zu ändern. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass auch jugendliche Rennfahrer ein hohes, von Ehrgeiz getriebenes Tempo fahren, weshalb nicht einzusehen sei, wieso allenfalls tiefere Sicherheitsstandards anzuwenden sind. Ein ausreichender Zielraum ist in jedem Fall erforderlich. Wenn die Vorinstanz angesichts der Beschaffenheit des Geländes in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Gutachter davon ausgeht, der Zielbereich hätte rund 100 Meter lang sein müssen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal - wie erwähnt - diesem Umstand allein aus der Sicht des Geschädigten noch keine entscheidende Bedeutung zukommt. 
6.2.5 Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage war, die bestehende Gefährdung und die nötigen Massnahmen zu deren Abwendung zu erkennen, und zwar bereits vor dem Rennen. Immerhin war er Mitglied des Skiclubs und amtete beim fraglichen Rennen als Wettkampfleiter und OK-Präsident. Zusammen mit dem Streckenchef und in Absprache mit dem damaligen Pisten- und Rettungschef hatte er am Vortag die Rennpiste eingerichtet. Am Schluss befand er gemeinsam mit den anderen Jurymitgliedern die Strecke für in Ordnung und den Sicherheitsvorschriften entsprechend. Dabei ist weder von Bedeutung, dass er an jenem Rennen zum ersten Mal als Mitglied der Jury amtete, noch dass er diese Aufgabe in seiner Freizeit erfüllte. Hätte er sich ausserstande gefühlt, die Risiken zu beurteilen, für die er die Verantwortung übernahm, hätte er die fragliche Funktion nicht ausüben dürfen. Denn wer eine Aufgabe übernimmt, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung in erkennbarer Weise fehlen, handelt fahrlässig (BGE 106 IV 312). 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Unfall sei weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Rennfahrer - 150 Meter unterhalb der Ziellinie - seine Fahrt in eigener Verantwortung fortsetzte, anstatt wie andere möglichst schnell wieder "nach oben" zu fahren. Unabhängig davon habe er davon ausgehen dürfen, dass die Fahrer nach der Zieldurchfahrt die Geschwindigkeit reduzierten, um dann kontrolliert und nach den allgemeinen FIS-Regeln weiterzufahren. Die Verantwortung sei an jener Stelle von den Veranstaltern wieder zurück an den einzelnen Rennläufer gegangen. Dessen Fehlverhalten könne unterhalb dieser Stelle somit nicht mehr den Organisatoren des Rennens angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe aber auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Rennläufer seine Fahrt mit kaum verringerter Geschwindigkeit fortsetze. Zum Unfall hätten somit derart aussergewöhnliche Umstände geführt, mit denen der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen. 
6.3.1 Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen). 
6.3.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, es sei im konkreten Fall nicht aussergewöhnlich gewesen, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren und dort - wie der involvierte Wettkämpfer geltend machte - die Startnummern abzugeben. Ein solches Verhalten kann umso weniger überraschen, als von den Organisatoren keine Hinweise oder Weisungen ergingen, wie die Wettkampfteilnehmer ihr Rennen zu beenden hätten. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbehelflich. Damit ist die Voraussehbarkeit des Erfolges, nämlich des Zusammenstosses mit dem Geschädigten und den daraus resultierenden Verletzungen, zu bejahen. Von aussergewöhnlichen Umständen, mit denen nicht zu rechnen war, kann keine Rede sein. Wäre der Zielbereich vollständig abgesperrt und abgegrenzt gewesen, wären die Rennläufer gezwungen worden, ihre Fahrt abzubremsen und den Rennbereich etwa durch den Athletenausgang zu verlassen. Damit wäre die Gefahr eines Zusammenstosses auf der öffentlichen Piste auf ein Minimum reduziert und der Unfall in rechtlicher Hinsicht vermeidbar gewesen. Die Unterlassung des Beschwerdeführers, der für die Sicherungspflicht unbestrittenermassen (mit)verantwortlich war, ist deshalb zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Zusammenstoss und damit für die Körperverletzung des Geschädigten als ursächlich anzusehen. 
 
7. 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
 
III. Kosten 
8. 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: