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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_220/2018  
 
 
Urteil vom 18. April 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel, Abänderung eines Motorfahrzeugs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 31. Januar 2018 (S 17 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ erlitt am 23. Oktober 2015 bei einem Traktorunfall eine inkomplette Tetraplegie (sub C4 [AIS C], im Verlauf sub C5). Er ist seither vollständig auf den Rollstuhl angewiesen und in seinen Arm-, Hand- und Fingerfunktionen stark eingeschränkt. Neben einer ganzen Invalidenrente, einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und einem Kostenbeitrag an bauliche Änderungen in der Wohnung richtete die Invalidenversicherung verschiedene weitere Sachleistungen aus. Am 2. Februar 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten einen Kostenbeitrag für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug in Höhe von Fr. 26'300.- zu (einschliesslich Fr. 1300.- für ein Automatikgetriebe). 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde erhöhte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Kostenbeitrag der Invalidenversicherung auf Fr. 30'676.55. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die an seinem Motorfahrzeug vorgenommenen invaliditätsbedingten Änderungen einen Kostenbeitrag von insgesamt Fr. 35'106.55 zu leisten, eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dazu nicht geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 14 IVV [SR 831.201] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.2. Auch im Bereich der Hilfsmittel ist die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1 S. 34; 135 I 161 E. 5.1 S. 165; 134 I 105 E. 3 S. 107 f.). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind. Gemäss Ziffer 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Ziffer 10.05 HVI-Anhang, der invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Stern (*). Eine erwerbliche Ausrichtung ist somit für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; SVR 2017 IV Nr. 15 S. 36, 8C_256/2016 E. 2.2.2; Urteile 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2 und 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2). Rz. 2098 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf Fr. 25'000.-. Für die Übernahme darüber hinausgehender Kosten wird eine besondere Begründung verlangt (BGE 131 V 167 E. 2.1 in fine S. 170).  
 
3.   
Letztinstanzlich liegt nicht mehr im Streite, dass das hier zu beachtende gesteigerte Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers einen über die erwähnte Limite hinausgehenden Kostenbeitrag an die Fahrzeugabänderung erlaubt. Umstritten ist jedoch, ob die Invalidenversicherung zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesprochenen Umrüstungskosten von Fr. 30'676.55 weitere Fr. 4430.- zu übernehmen hat für einen elektrisch verstellbaren Fahrersitz mit Memory (Fr. 610.-), eine elektrische Heckklappe (Fr. 1830.-), das Schliess- und Startsystem Kessy (Fr. 460.-), eine Standheizung mit Fernbedienung (Fr. 1210.-) sowie für eine Rückfahrkamera (Fr. 320.-). Entgegen der seitens des kantonalen Gerichts vertretenen Auffassung hätte es all diesen von Anfechtungs- und Streitgegenstand mit erfassten Fragen nachgehen müssen (es äusserte sich nur - in ablehnendem Sinne - zur Standheizung). Daran ändert nichts, dass sich der Versicherte erst wieder in der vorinstanzlichen Beschwerde auf die mit der Anmeldung eingereichte Offerte der B.________ AG Ilanz, vom 6. Juni 2016 berief, in welcher die angeführten zusätzlichen Positionen figurierten. 
 
4.   
 
4.1. Von der Rechtsprechung wurde der Anspruch auf eine Standheizung im Motorfahrzeug (zur Vermeidung des Scheibenbeschlags mit Eis und Schnee) als Hilfsmittel nach Ziffer 10.05 HVI-Anhang stets verneint (SVR 2017 IV Nr. 15 S. 36, 8C_256/2016 E. 3.1; Urteile 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6, I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.3 und 3.4 sowie I 589/03 vom 11. Dezember 2003 E. 3). An dieser ständigen Praxis ist hier ebenfalls festzuhalten, auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach maximaler Unabhängigkeit verständlich ist. Wie dargelegt (E. 2.2 hievor), kann die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufkommen, sondern nur für die Kosten von Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Der Versicherte beruft sich zwar mit einiger Berechtigung auf die Witterungsverhältnisse an seinem auf knapp 1200 Meter über Meer gelegenen Wohnort mit sehr häufigen Temperaturen unter 0° C und den Umstand, dass er über keine Garage für das umgebaute Fahrzeug verfüge. Gleichzeitig verweist er jedoch auf ebenfalls häufigen Schneefall und übersieht dabei, dass demzufolge nicht nur mit schneebedeckten Scheiben, sondern auch mit Schnee auf dem Fahrzeugdach zu rechnen wäre und er zu dessen Entfernung ohnehin der Hilfe einer Drittperson bedürfte, da hiefür eine Standheizung keine Abhilfe zu schaffen vermöchte (Urteil 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.2.2). Die regelmässige Inanspruchnahme seiner Ehefrau während der Wintermonate für die Befreiung des Fahrzeugs von Schnee und Eis wäre jedenfalls nicht als unverhältnismässig zu betrachten.  
 
Für eine Rückfahrkamera hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen, weil eine solche nach der Ergotherapeutischen Hilfsmittelverordnung vom 8. Juli 2016 aufgrund der verminderten Rumpfbeweglichkeit beim Einparken und Rückwärtsfahren (bloss) "von Vorteil" sei, womit die erforderliche Notwendigkeit dieser Anpassung im Sinne von E. 2.2 hievor ausscheidet (vgl. dazu auch Urteil I 346/03 vom 9. September 2003 E. 2.3 betreffend Ablehnung eines "Parkpiloten", der beim Rückwärtsfahren Hindernisse akustisch anzeigt). Dieselben Überlegungen gelten auch für das schlüssellose Schliess- und Startsystem Kessy (Keyless Access). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er könne damit das Auto ohne einen Schlüssel drehen zu müssen auf- und zuschliessen und auch starten, wird damit in keiner Weise begründet, inwiefern die von der Vorinstanz zugesprochene Zündschlüsselverlängerung nicht genügen soll. 
 
4.2. Hingegen kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, ob hier für den Einstieg ins Fahrzeug und die richtige Positionierung hinter dem Steuer ein elektrisch verstellbarer Fahrersitz unabdingbar ist. Gleiches gilt für die zusätzlich beantragte elektrische Heckklappe für Fr. 1830.- (und deren Zusammenspiel mit dem vorinstanzlich bewilligten Schalter zum Schliessen des Heckdeckels für Fr. 247.50). Der Beschwerdeführer macht mit einiger Plausibilität die Erforderlichkeit dieser Anpassungen geltend. Daher kommt die Vorinstanz nicht darum herum, die bisher unterbliebenen diesbezüglichen Abklärungen nachzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird das kantonale Gericht gegebenenfalls auch zu beurteilen haben, ob bei einer weiteren Kostenauferlegung zulasten der Invalidenversicherung die behinderungsbedingten Fahrzeuganpassungen in ihrer Gesamtheit nach wie vor als wirtschaftlich-finanziell angemessen gelten können (E. 2.2 hievor; Urteil 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2).  
 
5.   
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7.1 S. 271; 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Sie hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (gemäss Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2018) auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2695.75 zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger